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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

4*/2 %-Anleihe der Schweizerischen Eidgenossenschaft Die Schweizerische Eidgenossenschaft legt bis zum 2. September 1982, eine Anleihe von rund 250 Millionen Franken zur öffentlichen Zeichnung auf. Die Emission erfolgt nach dem Auktionsverfahren. Der Zinssatz beträgt 4Vz °/o, 'die Laufzeit 12/8 Jahre. Emissionspreis und definitiver Anleihdnsbetrag werden aufgrund der eingegangenen Zeichnungen festgesetzt. Offerten bis zu einem Maximalbetrag von 20 000 Franken können ohne Preisangabe eingereicht werden; sie werden auf jeden Fall ungekürzt zum Emissionspreis berücksichtigt.

Diese Anleihe dient teilweise der Rückzahlung der am 15. September 1982 fällig werdenden 4Vi% Eidgenössischen Kassascheine 1976-1982 von 200 Millionen Franken. Die Liberierung wurde auf den 15. September 1982 festgesetzt, um den Inhabern der fällig werdenden Titel den Umtausch in neue zu ermöglichen.

24. August 1982

Eidgenössisches Finanzdepartement

967

Sammelfrist bis 1. März 1984

Volksinitiative «zur Abschaffung der Sommerzeit» Vorprüfung

Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 24. Juli 1982 eingereichten Unterschriftenliste zu einer eidgenössischen Volksinitiative «zur Abschaffung der Sommerzeit», gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 ^ über die politischen Rechte, verfügt: 1. Die am 24. Juli 1982 eingereichte Unterschriftenliste zu einer eidgenössischen Volksinitiative «zur Abschaffung der Sommerzeit» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtexts im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine vorbehaltlose Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht, sowie Namen und Adressen von mindestens sieben Urhebern der Initiative.

2. Folgende Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative vorbehaltlos mit einfacher Mehrheit zurückzuziehen: 1. Dr. Christoph Blocher, Nationalrat, Rainstrasse 265, 8706 Meilen (Präsident) 2. Dr. Erwin Akeret, Nationalrat, Wülflingerstrasse 235, 8408 Winterthur 3. Prof. Peter Dürrenmatt, Pfaffenlohweg 60, 4125 Riehen 4. Dr. Konrad Basler, Nationalrat, Oberlandstrasse 2, 8133 Esslingen 5. Simeon Bühler, Nationalrat, 7431 Tschappina 6. Hanspeter Fischer, Regierungsrat/Nationalrat, Burgstrasse 52, 8570 Weinfelden 7. Dr. Otto Fischer, Nationalrat, Brunnadernstrasse 4, 3006 Bern 8. Theo Fischer, Nationalrat, Hochstrasse 2, 5607 Hägglingen 9. Klara Gerber-Gugelmann, Auf der Halde 2, 8309 Nürensdorf 10. Dr. Hans Ulrich Graf, Nationalrat, Bahnhofstrasse 44, 8180 Bülach 11. Fritz Hari, Nationalrat, Gwanne, 3713 Reichenbach 12. Fredy Kradolfer, Parteisekretär, Chrüzacherweg 32, 8906 Bonstetten 13. Hans R. Nebiker, Nationalrat, Ebnet, 4457 Diegten 14. Valentin Oehen, Nationalrat, Tenuta di Spinello, 6981 Sessa

') SR 161.1 968

1982-697

Volksinitiative

15. Josef Risi-Bürgi, Nationalrat, Zayenfeld, 6415 Arth 16. Hans Roth, Nationalrat, Hard 628, 5016 Erlinsbach 17. Kurt Schaad, Lachenacker 17, 8049 Zürich 18. Pierre Teuscher, Chemin de la Plantaz 30, 1024 Ecublens 19. Rudolf Wertstem, Rickenbach, 8636 Wald.

3. Der Titel der Volksinitiative «zur Abschaffung der Sommerzeit» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

4. Mitteilung an das Initiativkomitee: Schweizerische Volkspartei des Kantons Zürich, Sekretariat: Herr F. Kradolfer, Nüschelerstrasse 35, 8001 Zürich, und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 31. August 1982.

17. August 1982

,

Schweizerische Bundeskanzlei Der Bundeskanzler: Buser

8650

969

Volksinitiative «zur Abschaffung der Sommerzeit»

Die vorgeschlagene Initiative lautet: Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

'

8650

970'

Art. 40bis (neu) Die in der Schweiz verbindliche Zeit ist ganzjährig die mitteleuropäische Zeit.

Notifikationen (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR])

8531 Amlikon, zurzeit unbekannten Aufenthaltes: Die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern verurteilte Sie am 30. Juli 1982 aufgrund des am 10. Februar 1982 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung und Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 11, 75 und 87 des Zollgesetzes,-der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer sowie des Artikels 6 VStrR zu einer Busse von 7185 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 350 Franken.

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Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem1 Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

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Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 7535 Franken innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion Schaffhausen, Postscheckkonto 82-176, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

31. August 1982

Eidgenössische Oberzolldirektion

(Art. 70 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR])

Auf Ihre Einsprache vom 4. November 1981 gegen einen Strafbescheid der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 20. August 1981 trat die Eidgenössische Oberzolldirektion mit Entscheid vom 5. August 1982 nicht ein.

Dieser Entscheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Innert zehn Tagen seit Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation kann bei der Eidgenössischen Oberzoll971

direktion, 3003 Bern, die Beurteilung durch das Strafgericht verlangt werden (Art. 72 VStrR).

Eine vollständige Ausfertigung des Entscheides kann bei der Zollkreisdirektion Schaffhausen, Bahnhofstrasse 62, 8201 Schaffhausen, bezogen werden.

31. August 1982

Eidgenössische Oberzolldirektion

Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung Die Kommission für Höhere Fach- und Berufsprüfungen im Detailhandel hat, gestützt auf Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (SR 412.10) und Artikel 45 Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 7. November 1979 (SR 412.101), den Entwurf eines weiteren Anhanges zum Reglement für die Durchführung von Berufsprüfungen im Detailhandel eingereicht. Es handelt sich um Anhang V Haushaltartikel (Haushaltartikel-Spezialist mit eidgenössischem Fachausweis) Interessenten können diesen Entwurf bei der folgenden Amtsstelle beziehen: Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Berufsbildung, Bundesgasse 8, 3003 Bern.

Einsprachen sind innert 30 Tagen dieser Amtsstelle zu unterbreiten.

31. August 1982

972

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Abteilung Berufsbildung

Florist Fleuriste Fiorista

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Floristen vom 18. März 1982

B

Lehrplan für den beruflichen Unterricht der Floristen vom 18. März 1982

Inkrafttreten I.Januar 1983 Der Text dieser Réglemente und Lehrpläne wird nicht mehr im Bundesblatt veröffentlicht. Separatdrucke können bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, bezogen werden.

31. August 1982

zu 1982-257

!

Bundeskanzlei

973

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

In

Bundesblatt

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Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1982

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

34

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

31.08.1982

Date Data Seite

967-973

Page Pagina Ref. No

10 048 743

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