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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter
Vernehmlassungsverfahren
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
Revision des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Vernehmlassungsfrist: 30. September 1982 Eidgenössisches Militärdepartement
Teilrevision des Bundesgesetzes über die Militärorganisation der Schweizerischen Eidgenossenschaft Vernehmlassungsfrist: 31. Mai 1982 27. April 1982
1200
Bundeskanzlei
Ausschreibung von Konzessionen zur Verwertung von Urheberrechten Am 31. März 1982 hat der Bundesrat den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes vom 25. September 1940 betreffend die Verwertung von Urheberrechten ausgedehnt. Ab 1. Mai 1982 ist die Verwertung des ausschliesslichen Rechts zur öffentlichen Mitteilung von gesendeten Werken jeder Art (Weitersenderecht) nur mit einer Bewilligung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes gestattet. Das Verwertungsgesetz kommt jedoch nur zur Anwendung, soweit die öffentliche Mitteilung der gesendeten Werke im Rahmen eines gleichzeitig, vollständig und unverändert weitergesendeten Programms erfolgt.
Gestützt auf Artikel la Absatz 2 der am 31. März 1982') abgeänderten Vollziehungsverordnung vom 7. Februar 1941 zum Bundesgesetz betreffend die Verwertung von Urheberrechten hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 8. April 1982^ eine Verordnung über die Erteilung von Bewilligungen zur Verwertung von Urheberrechten erlassen, die ebenfalls am 1. Mai 1982 in Kraft tritt. Diese Verordnung sieht insbesondere vor, dass pro Werkgattung nur eine Verwertungsbewilligung erteilt werden kann.
Aufgrund des geltenden Rechts ist der schweizerischen Verwertungsgesellschaft SUISA mit Sitz in Zürich für die Zeit vom 1. Januar 1982 bis 31. Dezember 1986 eine Verwertungsbewilligung erteilt worden, die auch das Weitersenderecht an Werken der Musik mit oder ohne Text umfasst.
Konzessionen für die Verwertung des Weitersenderechts an Werken anderer Gattungen werden hiermit zur freien Bewerbung ausgeschrieben. Konzessionsgesuche sind bis zum 31. Mai 1982 beim Bundesamt für geistiges Eigentum in Bern einzureichen. Das Amt erteilt auch Auskunft über die Unterlagen, welche mit dem Gesuch einzureichen sind.
27. April 1982
Bundesamt für geistiges Eigentum
» AS 1982 523 V AS 1982 525
1201
Einnahmen der Zollverwaltung (Stand März 1982)
(in tausend Franken) Monat
Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember
Zölle
Übrige Einnahmen
214226 230 661
73 173
292 757
1982 Jan.-März
737644
1981 "Jan.-März
720721
Total
Total
1982
1981
1982
Mehreinnahmen
61 864
276372 303 835 354621
268 145 319580 361 008
197 184
934 828
--
--
948 733
62 147
228 012
8228 --
Mindereinnahmen ,
15746 6387
13905 --
--
--
NB. Das Runden erfolgt aufgrund der genauen Einzelbeträge; kleine Differenzen bei den letzten Stellen sind deshalb möglich.
1202
Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR])
Die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern verurteilte Sie am 27. November 1981 aufgrund des am 31. März 1981 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung und Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 16, 75 und 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 400 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 50 Franken.
Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).
Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).
Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 450 Franken innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion II, Zolluntersuchungsdienst Zürich, Zürich, Postscheckkonto 80-21074, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).
27, April 1982
Eidgenössische Oberzolldirektion
1203
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
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Jahr
1982
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
16
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
27.04.1982
Date Data Seite
1200-1203
Page Pagina Ref. No
10 048 623
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