Ablauf der Referendumsfrist: 25. Januar 2001

Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) (Bewaffnung) Änderung vom 6. Oktober 2000

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. Oktober 1999 1, beschliesst: I Das Militärgesetz vom 3. Februar 1995 2 wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf die Artikel 18­22, 45 bis und 69 der Bundesverfassung 3, ...

Art. 66

Voraussetzungen

1

Einsätze zur Friedensförderung können auf der Grundlage eines UNO- oder OSZE-Mandates angeordnet werden. Sie müssen den Grundsätzen der schweizerischen Aussen- und Sicherheitspolitik entsprechen.

2 Friedensförderungsdienst wird von schweizerischen Personen oder Truppen geleistet, die eigens dafür ausgebildet sind.

3 Die Anmeldung für die Teilnahme an einer friedensunterstützenden Operation ist freiwillig.

Art. 66a

Bewaffnung, Einsatz

1

Der Bundesrat bestimmt im Einzelfall die Bewaffnung, die für den Schutz der durch die Schweiz eingesetzten Personen und Truppen sowie für die Erfüllung ihres Auftrages erforderlich ist.

2

1 2 3

Die Teilnahme an Kampfhandlungen zur Friedenserzwingung ist ausgeschlossen.

BBl 2000 477 SR 510.10 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 40 Absatz 2, 58­60 und 118 der Bundesverfassung vom 18. April 1999.

5144

1999-5587

Militärgesetz

Art. 66b 1

Zuständigkeiten

Zuständig für die Anordnung eines Einsatzes ist der Bundesrat.

2

Der Bundesrat kann die für die Durchführung des Einsatzes notwendigen internationalen Abkommen abschliessen.

3

Soll der Einsatz bewaffnet erfolgen, so konsultiert der Bundesrat vorgängig die Aussenpolitischen und die Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte.

4

Werden für einen bewaffneten Einsatz mehr als 100 Angehörige der Armee eingesetzt oder dauert dieser länger als drei Wochen, so muss die Bundesversammlung den Einsatz genehmigen. In dringenden Fällen kann der Bundesrat die Genehmigung der Bundesversammlung nachträglich einholen.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 6. Oktober 2000

Ständerat, 6. Oktober 2000

Der Präsident: Seiler Der Protokollführer: Anliker

Der Präsident: Schmid Carlo Der Sekretär: Lanz

Datum der Veröffentlichung: 17. Oktober 2000 4 Ablauf der Referendumsfrist: 25. Januar 2001

10635

4

BBl 2000 5144

5145