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Botschaft über die Änderung des Verwaltungsorganisationsgesetzes (Reorganisation der Zentralverwaltung der Gruppe für Rüstungsdienste)

vom 2. Juni 1982

Frau Präsidentin, Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, Wir unterbreiten Ihnen die Botschaft über die Änderung des Verwaltungsorganisationsgesetzes (Art. 58 Abs. l Bst. c) vom 19. September 1978 mit dem Antrag auf Zustimmung. Die Anpassung ist Voraussetzung für die angestrebte Reorganisation der Zentralverwaltung der Gruppe für Rüstungsdienste (GRD), wie sie von der Geschäftsprüfungskommission beider Räte verlangt wurde.

Wir beantragen Ihnen, die folgenden parlamentarischen Vorstösse abzuschreiben: 1980 P zu 80.071 Struktur der GRD-Zentralverwaltung (S 3. 12. 80, Geschäftsprüfungskommission des Ständerates); 1981 P zu 80.071 Struktur der GRD-Zentralverwaltung (N 18. 3. 81, Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates) Wir versichern Sie, Frau Präsidentin, Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

2. Juni 1982

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Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Honegger Der Bundeskanzler: Buser

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1982-390

Übersicht Erfahrungen bei einzelnen Entwicklungs- und Beschaffungsvorhaben (so Pz 68) führten in den letzten Jahren zu Kritik an der Rüstungsbeschaffung. Diese fand ihren Niederschlag in einem vom 6. und 14. November 1980 datierten Bericht der Geschäftsprüfungskommissionen der eidgenössischen Räte sowie zwei Motionen und zwei Postulaten. In einem dieser Postulate (1980 P [III] zu 80.071) wird der Bundesrat eingeladen, die Struktur der GRD-Zentralverwaltung zu überprüfen.

Namentlich sei «die Frage zu beantworten, ob die Parallelorganisation der technischen und kaufmännischen Abteilung ganz oder teilweise aufgehoben werden kann, um die Koordination und die Qualität der Geschäftsführung zu verbessern».

Zur Abklärung dieser Fragen wurde am 25. März 1981 vom Vorsteher des Eidgenössischen Militärdepartementes eine Arbeitsgruppe unter der Leitung von Fürsprecher A. Kaech, a. Direktor der Eidgenössischen Militärverwaltung, eingesetzt. Mit ihrem Schlussbericht vom November 1981 hat sich die Arbeitsgruppe ausgesprochenfür 1. einen Stellvertreter des Rüstungschefs als Chef der Zentralen Dienste (Verstärkung der Führungsstruktur durch Entlastung des Rüstungschefs von Sekundäraufgaben); 2. die Bildung vqn drei produkteorientierten Rüstungsämtern mit Integration von Technik und Kommerz auf Stufe Direktion bzw. Abteilung.

Die Einführung der Zentralen Dienste (unter Leitung des Stellvertreters des Rüstungschefs) sowie von drei produkteorientierten Rüstungsämtern anstelle der bisherigen Bundesämter für Rüstungstechnik und Rüstungsbeschaffung bedingt eine Anpassung von Artikel 58 Absatz l Buchstabe C des Verwaltungsorganisqtionsgesetzes vom 19. September 1978, in welchem die Amter und Dienste der Bundeskanzlei und der Departemente abschliessend aufgeführt sind.

Das Eidgenössische Militärdepartement möchte die Organisation der Gruppe für Rüstungsdienste möglichst bald in Kraft setzen. Im Frühjahr 1983 könnten die eidgenössischen Räte anstelle der verlangten Berichterstattung bereits über die materielle Erledigung dieses Geschäftes orientiert werden.

Am 25. Januar 1982 haben wir uns diesen Schlussfolgerungen angeschlossen und das Eidgenössische Militärdepartement mit den entsprechenden Vorbereitungsaufgaben beauftragt.

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Botschaft I

Allgemeiner Teil

II

Veranlassung

Die Überprüfung gegebener Organisationsstrukturen und ihre Anpassung an veränderte Umweltbedingungen gehören zu den dauernden Führungsaufgaben in Unternehmen und Verwaltung. In diesem Sinne wurde die Organisation der Gruppe für Rüstüngsdienste (GRD), die in ihrer grundlegenden Gliederung auf das Jahr 1963 (damals Kriegstechnische Abteilung [KTA]) zurückgeht, laufend weiterentwickelt.

Erfahrungen bei einzelnen Entwicklungs- und Rüstungsvorhaben führten Ende der siebziger Jahre zu Kritik an der Rüstungsbeschaffung. Sie zielte vor allem auf den Rüstungsablauf, die gegenseitige Stellung und das Zusammenwirken der daran beteiligten Instanzen. Aber auch das Verhältnis der GRD zur schweizerischen Industrie und die Rolle der Rüstungsbetriebe wurden miteinbezogen.

Einen Teilaspekt bildet die Organisation der Zentralverwaltung der GRD. Die eidgenössischen Räte überwiesen am 18. März 1981, gestützt auf einen Antrag ihrer Geschäftsprüfungskommissionen, ein Postulat, mit dem der Bundesrat eingeladen wird, die Struktur der Zentralverwaltung der GRD zu überprüfen.

Schon vorgängig hatte das Eidgenössische Militärdepartement bei Prof. Dr.

E. Rühli, Leiter des Betriebswirtschaftlichen Instituts der Universität Zürich, eine Expertise über die gleichen Fragen in Auftrag gegeben. In seinem Bericht vom 20. Mai 1980 regt der Gutachter an, eine engere Verbindung kommerzieller und technischer Sachbearbeitung durch Schaffung produkteorientierter Organisationseinheiten zu prüfen.

Die Gruppe für Rüstungsdienste ihrerseits hatte bereits 1979 interne Reorganisationsstudien an die Hand genommen. Daraus resultierten mehrere Varianten möglicher Organisationskonzepte.

Am 25. Februar 1981 setzte der Chef des Eidgenössischen Militärdepartements eine Expertengruppe unter dem Vorsitz von Fürsprecher Kaech, ehemaliger Direktor der Militärverwaltung, ein, mit dem Auftrag, auf der Grundlage der vorhandenen Vorarbeiten Vorschläge für bessere organisatorische Voraussetzungen zur Bewältigung komplexer und interdisziplinärer Rüstungsvorhaben auszuarbeiten. Zur Sicherstellung der Querverbindung mit der Expertengruppe Hess, die Rolle und Stellung der Rüstungsbetriebe zu überprüfen hatte, wirkte ein Experte gleichzeitig in beiden Gremien mit.

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Reorganisationsvorschläge

Die Expertengruppe Kaech lieferte Ende November 1981 fristgerecht einen fundierten und aussagekräftigen Bericht ab. In der Absicht, die Botschaft von Einzelheiten zu entlasten und auf das Wesentliche zu konzentrieren, legen wir den Bericht der Arbeitsgruppe Kaech in seiner Originalfassung bei. Für Einzelheiten 816

und :detaillierte Begründung der vorgeschlagenen Reorganisationsmassnähmen darf darauf verwiesen werden.

Am 25. Januar 1982 stimmten wir dem Antrag des Militärdepartements auf Gutheissung folgender grundlegender Reorganisationsvörschläge zu: 1. Anstelle der bestehenden funktionalen Organisationsstruktur wird eine neue, produkteorientierte Gliederung vorgeschlagen durch Bildung von drei Rüstungsämtern. Die Bereiche Technik und Kommerz sind dabei auf Stufe Rüstungsamt bzw. Abteilung integriert.

Die Abgrenzung zwischen den Rüstungsämterniist wie folgt vorgesehen: Rüstungsamt l : Flug-, Führungs-und Übermittlungsmaterial Rüstungsamt 2: Waffen, Kampffahrzeuge und Munition Rüstungsamt 3:, , Fahrzeuge, Genie-, Ausrüstungs-, ACS- und Spezialmaterial Die Rüstungsämter sind als weitgehend selbständige Organisationseinheiten konzipiert, .welche über die notwendigen Mittel verfügen, um in .ihrem Produktebereich die Funktionen Entwicklung, Erprobung, Qualitätssicherung und Beschaffung wahrnehmen zu können. Damit trägt der Direktor eines Rüstungsamtes die Gesamtverantwortung einschliesslich Systembetreuung für seinen Produktebereich.

Abbildung l zeigt die vorgeschlagene neue Organisationsstruktur der Zentralverwaltung der Gruppe für Rüstungsdienste. Es liegt auf der Hand, dass die Realisierung dieses Reorganisationskonzeptes eine Reihe von organisatorischen und personellen Detailarbeiten und die Festlegung detaillierter Pflichten'hefte erfordert.

Vorgeschlagene Organisationsstruktur der GRD-Zentralverwaltung

Abbildung l

1

Stellvertreter des Rüstungschefs

Rüstungsamt 1

Rüstungsamt 2

Rüstungsamts

Zentrale Dienste

Technik

Technik

Technik und Kommerz

Kommerz

Kommerz

Erprobung

Erprobung

Erprobung

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2. Als Leiter der Zentralen Dienste wird der Stellvertreter des Rüstungschefs eingesetzt. Diese Stelle wurde schon bei der letzten umfassenden Reorganisation der GRD im Jahre 1968 geschaffen, blieb aber aus verschiedenen Gründen unbesetzt und soll jetzt eine neue, aufgewertete Bedeutung erhalten.

Die organisatorische Notwendigkeit der «Zentralen Dienste» ergibt sich als Folge der neuen Gliederung nach Produktebereichen. Sie haben eine nach einheitlichen Grundsätzen ausgerichtete Geschäftsführung in den Rüstungsämtern zu gewährleisten und sind zu diesem Zweck mit fachtechnischem Weisungs- und Kontrollrecht ausgestattet.

Die Zentralen Dienste nehmen Aufgaben wahr, die über den Zuständigkeitsbereich der einzelnen Rüstungsämter hinausgehen. Ihnen obliegt z. B.

in Verbindung mit den zuständigen Stellen des Bundes (BAWI, BFK, EFV, DMV) und aussenstehenden Organisationen die Bearbeitung der finanziellen und konjunkturellen Aspekte der Rüstungspolitik und Rüstungsbeschaffung.

Im weiteren erbringen die Zentralen Dienste spezifische Dienstleistungen für die Rüstungsämter (z. B. Personalwesen, Rechts-, Informations-, Wirtschafts-, Sicherheits- und Geheimhaltungsdienst).

Die Zentralen Dienste umfassen auch den Bereich Forschung und Technik. Dessen Spezialisten stellen den Kontakt mit der Wissenschaft sowie die Koordination der Grundlagenforschung auf kriegstechnischem Gebiet sicher und unterstützen die Rüstungsämter.

Durch den Einsatz eines Stellvertreters des Rüstungschefs lässt sich eine Verstärkung der Führungsstruktur der Gruppe für Rüstungsdienste erzielen. Indem dieser - soweit dies erforderlich ist - die Tätigkeiten der Rüstungsämter koordiniert, kann der Rüstungschef von Sekundäraufgaben wirkungsvoll entlastet werden.

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Auswirkungen auf die Überprüfung von Rolle und Stellung der Rüstungsbetriebe

Diese durch eine weitere Motion der eidgenössischen Räte veranlasste Überprüfung obliegt - wie bereits erwähnt - einer vom Militärdepartement am 26. Februar 1981 eingesetzten Expertengruppe unter dem Vorsitz von Walter Hess, Direktionspräsident der Zellweger AG Uster.

Der Schlussbericht steht vor der Ablieferung. Es steht bereits fest, dass keine Änderung im organisatorischen Bereich, die in die Zuständigkeit der eidgenössischen Räte fallen würde, vorgenommen werden muss. Das Bundesamt für Rüstungsbetriebe wird, wenn auch mit angepasster Aufgabenstellung, als solches weiterbestehen und wie bisher dem Rüstungschef direkt unterstellt bleiben.

Auch die übrigen zur Diskussion gestellten Massnahmen erfordern kein gesetzgeberisches Handeln der Räte. Die vorliegende Botschaft präjudiziert somit diesen Problemkreis nicht.

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Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die produktebezogene Gliederung klare und : eindeutige Geschäftsbeziehungen und Auftragsverhältnisse zwischen der GRD-Zentralverwaltung als Auftraggeberin und den eidgenössischen Rüstungsbetrieben als Auftragnehmer fördert. Mit der Ausschaltung der «Parallelorganisation» gewinnt der Rüstungschef einerseits eine grössere Distanz von den unmittelbaren Beschaffungsproblemen und wird andererseits durch den Stellvertreter von internen Aufgaben entlastet. Dadurch wird dem Rüstungschef die Aufsicht über den wirtschaftlichen Einsatz der eidgenössischen Rüstungsbetriebe, im Rahmen ihrer definierten Hauptaufgaben, erleichtert.

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Auswirkungen auf das Verwaltungsorganisationsgesetz (VwOG)

Artikel 58 Absatz l Buchstabe c des Verwaltungsorganisationsgesetzes (VwOG) vom 19. September 1978 umfasst eine abschliessende alphabetische Aufzählung der Ämter und Dienste, welche der Bundeskanzlei und den Departementen unterstellt sind.

Als Folge der geplanten Reorganisation der GRD-Zentralverwaltung gilt es, in dieser Aufzählung die bisherigen Organisationseinheiten «Bundesamt für Rüstungsbeschaffung» und «Bundesamt für Rüstungstechnik» gemäss funktionaler Gliederung zu ersetzen durch die drei produkteorientierten Rüstungsämter l, 2 und 3.

Die Zentralen Dienste haben im Sinne des VwOG die Funktion einer Stabsstelle, womit deren Einsetzung gemäss Artikel 61 Absätze l und 2 sowie Artikel 62 Absatz L VwOG im Kompetenzbereich ;des Bundesfates bleibt.

Die Änderung des Verwaltungsorganisationsgesetzes erfordert eine spätere Anpassung der Verordnung vom 24. Februar 1982 über die Zuweisung der Ämter an die Departemente und der Dienste an die Bundeskanzlei (Beilage l der Botschaft vom 24. Februar 1982 über die Neugliederung der Bundesverwaltung; BB1 1982 I 1165). Dabei handelt es sich um den Vollzug des mit dieser Botschaft vorgelegten Gesetzesentwurfes, wobei an der Zuweisung der drei Rüstungsämter an das Eidgenössische Militärdepartement und die Gruppe für Rüstungsdienste nichts geändert wird.

2

Finanzielle und personelle Auswirkungen

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Finanzielle Auswirkungen

Das Ziel der vorgeschlagenen Massnahmen besteht darin, im organisatorischen Bereich die Voraussetzungen zu schaffen, um die Koordination und die Qualität der Geschäftsführuhgiin der Zentralverwaltung der Gruppe für Rüstungsdienste zu verbessern. Als Resultat dieser Bestrebungen wird sich ein noch wirkungsvollerer Einsatz der verfügbaren personellen und finanziellen Ressourcen ergeben.

Eine Quantifizierung der zu erwartenden direkten und indirekten, durch ibessere Geschäftsführung realisierten Einsparungen ist im jetzigen Zeitpunkt nicht möglich.

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Mehrkosten sind durch die Schaffung neuer Organisationseinheiten zu erwarten, in dem Masse, als sich daraus Höhereinreihungen ergeben. Da die Reorganisation jedoch mit einem Personalabbau von mindestens zehn Stellen verbunden ist, stehen diesen Mehrkosten wiederum beträchtliche Einsparungen gegenüber.

Im grossen und ganzen dürfte sich die Reorganisation, was die Lohnkosten betrifft, als kostenneutral erweisen. Entscheidend ist bei den Kostenüberlegungen jedoch die zu erwartende Effizienzsteigerung, welche nicht quantifiziert werden kann.

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Personelle Auswirkungen

Das vom Eidgenössischen Militärdepartement verfolgte Ziel, im Rahmen der Reorganisationsbestrebungen bei der Zentralverwaltung der Gruppe für Rüstungsdienste eine Einsparung von mindestens zehn Stellen zu erzielen, kann als realisierbar bezeichnet werden. Genauere Angaben über die konkreten Auswir. kungen der Reorganisation auf die Personalbestände bedürfen allerdings detaillierter Abklärungen, welche im heutigen Zeitpunkt noch nicht vorliegen.

Was die in den Überklassen eingereihten Stellen betrifft, wird sich die Anzahl um eine Stelle vermindern lassen. Der bereits 1968 geschaffene Posten eines Stellvertreters des Rüstungschefs soll nun besetzt werden, da dieser Funktion in der produkteorientierten Organisation eine sehr grosse Bedeutung zukommen wird.

Neu ist gegenüber dem Ist-Zustand eine zusätzliche Direktorenstelle. Demgegenüber soll auf zwei Stellvertretende Direktoren verzichtet werden.

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Richtlinien der Regierungspolitik

Diese Vorlage ist in den Regierungsrichtlinien 1979-1983 vom 16. Januar 1980 nicht enthalten. Sie ist zurückzuführen auf den Bericht der Geschäftsprüfungskommissionen beider Räte vom 6./14. November 1980 und verschiedene parlamentarische Vorstösse.

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Verfassungsmässigkeit

Diese Vorlage stützt sich auf Artikel 85 Ziffer l der Bundesverfassung, wonach die Gesetzgebung über die Organisation und die Wahlart der Bundesbehörden in den Geschäftsbereich beider Räte fallen.

In Artikel 58 des Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 19. September 1978 sind die Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung abschliessend aufgezählt, wobei gemäss Ziffer 2 .und 3 der Bundesrat zuständig ist für die Amterbezeichnung sowie die Aufhebung von Ämtern und Diensten. Die Schaffung neuer Ämter muss demgegenüber von den beiden Räten genehmigt werden. Mit der geplanten Reorganisation der GRD-Zentralverwaltung wird die Schaffung eines zusätzlichen Amtes beantragt.

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Verwaltungsorganisationsgesetz

Entwurf

Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 2: Juni 1982 '), beschliesst: I

Das Verwaltungsorganisationsgesetz2) wird wie folgt geändert:

Art. 58 Abs. l Bst. C C. Amter und Dienste Offices et services Uffici e servizi Es werden aufgehoben: Bundesamt für Rüstungsbeschaffung Office fédéral de l'achat d'armements Ufficio federale dell'acquisto d'armamento Bundesamt für Rüstungstechnik Office fédéral de la technique d'armements Ufficio federale della tecnica d'armamento Es werden neu aufgenommen: Rüstungsamt l Office d'armement l Ufficio d'armamento I Rüstungsamt 2 Office d'armement 2 Ufficio d'armamento 2 Rüstungsamt 3 Office d'armement 3 Ufficio d'armamento 3

') BEI 1982 II 814 ) SR 172.010

2

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Organisation der Bundesverwaltung II 1 2

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.

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822

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft über die Änderung des Verwaltungsorganisationsgesetzes (Reorganisation der Zentralverwaltung der Gruppe für Rüstungsdienste) vom 2. Juni 1982

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1982

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

30

Cahier Numero Geschäftsnummer

82.045

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.08.1982

Date Data Seite

814-822

Page Pagina Ref. No

10 048 721

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