Ablauf der Referendumsfrist: 4. Oktober 1982

Bundesgesetz über aussenwirtschaftliche Massnahmen # S T #

vom 25. Juni 1982

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Zuständigkeit des Bundes in auswärtigen Angelegenheiten sowie auf die Artikel 28 und 29 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 7. Dezember 1981 '), beschliesst: Art. l

Schutz gegen Auswirkungen ausländischer Massnahmen oder ausserordentliche Verhältnisse im Ausland Sofern ausländische Massnahmen oder ausserordentliche Verhältnisse im Ausland den Waren-, Dienstleistungs- oder Zahlungsverkehr der Schweiz derart beeinflussen, dass wesentliche schweizerische Wirtschaftsinteressen beeinträchtigt werden, kann der Bundesrat für so lange, als es die Umstände erfordern : a. die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren sowie den Dienstleistungsverkehr überwachen, bewilligungspflichtig erklären, beschränken oder verbieten; b. den Zahlungsverkehr mit bestimmten Ländern regeln und gegebenenfalls die Erhebung von Beiträgen zur Überbrückung preis- oder währungsbedingter Störungen im Waren-, Dienstleistungs- und Zahlungsverkehr anordnen.

Art. 2 Vorläufige Anwendung von Abkommen Der Bundesrat kann zur Wahrnehmung wesentlicher schweizerischer Wirtschaftsinteressen dem Referendum nicht unterstehende Abkommen über den Waren-, Dienstleistungs- und Zahlungsverkehr vorläufig anwenden. Diese Befugnis steht ihm in dringenden Fällen auch zu, wenn diese Abkommen den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen.

Art. 3 Durchführung von Abkommen Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Vorschriften zur Durchführung der Abkommen über den Waren-, Dienstleistungs- und Zahlungsverkehr.

') BEI 1982 I 61 416

1982-533

Aussenwirtschaftliche Massnahmen Art. 4 Mitarbeit von Organisationen und Institutionen 1 Der Bundesrat und die Departemente können Organisationen und Institutionen, insbesondere diejenigen der Wirtschaft, mit der Durchführung von Massnahmen nach Artikel.l und der Abkommen über den Waren-, Dienstleistungsund Zahlungsverkehr beauftragen.

2 Diese Organisationen und Institutionen unterstehen diesbezüglich der Aufsicht und Weisungsbefugnis des Bundesrates oder der von ihm bezeichneten Verwaltungseinheiten.

3 Die Organe und Angestellten dieser Organisationen und Institutionen unterstehen den Vorschriften über die straf- und vermögensrechtliche Verantwortung und die Schweigepflicht der Bundesbeamten.

Art. 5 Gebühren Der Bundesrat kann zur Deckung der Vollzugskosten Gebühren erheben und die beauftragten Organisationen und Institutionen zur Gebührenerhebung ermächtigen. Deren Tarife bedürfen der Genehmigung des zuständigen Departements.

; Art. 6 Rechtsschutz 1 Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Beschwerde gegen Verfügungen, die gestützt auf Ausführungserlasse zu diesem Gesetz getroffen, werden, ein Einspracheverfahren vorauszugehen hat.

2 Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.

Art. 7 , Strafbestimmungen ^ Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Ausführungsvorschriften dieses Gesetzes zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft. Bei schwerer vorsätzlicher Widerhandlung kann der Täter überdies mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft werden.

2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. Es gelten die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht ''.

3 Die Strafverfolgung verjährt in allen Fällen in ; fünf Jahren.

4 Widerhandlungen gegen das Zollgesetz2) werden ausschliesslich nach dessen Strafvorschriften und Verfahrensbestimmungen geahndet, auch wenn ein Tatbestand nach diesem Artikel erfüllt ist.

'> SR 313.0 > SR 631.0

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23 Bundesblatt. 134. Jahrg. Bd. II

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Aussenwirtschaftliche Massnahmen 5

Widerhandlungen gegen die Vorschriften über die Ursprungsbescheinigungen werden nach der Ursprungszeugnisverordnung vom 9. Dezember 1929') verfolgt und beurteilt.

6 Die Strafverfolgung aufgrund der besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches 2) bleibt in allen Fällen vorbehalten.

Art. 8 Strafverfahren Die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen unterstehen der Bundesstrafgerichtsbarkeit. Artikel 7 Absätze 4-6 bleibt vorbehalten.

Art. 9 Anhörung von beratenden Kommissionen 1 Der Bundesrat bestellt eine Konsultative Kommission für Aussenwirtschaftspolitik. Er hört sie zu den wesentlichen Fragen der Aussenwirtschaftspolitik an.

2 Fragen, welche die internationale Entwicklungszusammenarbeit berühren, werden an einer gemeinsamen Sitzung mit der Beratenden Kommission für internationale Entwicklungszusammenarbeit behandelt.

Art. 10 Berichterstattung und Genehmigung 1 Der Bundesrat berichtet der Bundesversammlung mindestens einmal jährlich über wichtige Fragen der Aussenwirtschaftspolitik. Die Genehmigung der Geschäftsführung erfolgt jedoch bei der Behandlung des jährlichen Geschäftsberichts des Bundesrates.

2 Ausserdem erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung innert sechs Monaten Bericht, wenn er Massnahmen angeordnet hat (Art. 1) oder Abkommen vorläufig anwendet (Art. 2). Die Bundesversammlung entscheidet aufgrund des Berichtes des Bundesrates, ob die Massnahmen in Kraft bleiben, ergänzt oder abgeändert werden sollen und über die Genehmigung der Abkommen.

3 Der Bundesrat kann in seinen Berichten weitere Abkommen über den Waren-, Dienstleistungs- und Zahlungsverkehr zur Genehmigung vorlegen.

Art. 11 Schlussbestimmungen 1 Die Ausführungsvorschriften zum Bundesbeschluss vom 28. Juni 19723) über aussenwirtschaftliche Massnahmen bleiben in Kraft, soweit sie nicht vor dessen Ablauf aufgehoben worden sind.

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Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.

'> SR 946.31 > SR 311.0 ) AS 1972 2422

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Aussenwirtschaftliche Massnahmen

Nationalrat, 25. Juni 1982 Die Präsidentin: Lang Der Protokollführer: Zwicker

Ständerat, 25. Juni 1982 Der Präsident: Dreyer Die Sekretärin: Hüber

Datum der Veröffentlichung: 6. Juli 19820 Ablauf der Referendumsfrist: 4. Oktober 1982

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'> BB1 1982 II 416

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über aussenwirtschaftliche Massnahmen vom 25. Juni 1982

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Jahr

1982

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2

Volume Volume Heft

26

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.07.1982

Date Data Seite

416-419

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10 048 676

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