Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen über die Erneuerungswahl des Nationalrates # S T #

vom 20. Oktober 1982

Getreue, liebe Eidgenossen!

Die 41. Amtsdauer des Nationalrates endigt am Sonntag, 27. November 1983.

Nach dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte findet die ordentliche Gesamterneuerung für die 42. Amtsdauer am 23. Oktober 1983 und - im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften - an den Vortagen statt.

Diese neue Amtsdauer erstreckt sich bis zum Sonntag vor der Eröffnung der Wiritersession 1987. Wir laden Euch ein, zur Durchführung dieser Wahlen in Eurem Kanton die nötigen Massnahmen zu treffen.

Gesetzliche Grundlagen Gesetzliche Grundlage dafür sind das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (SR 161.1; nachstehend BPR) und die dazugehörende Verordnung vom 24. Mai 1978 (SR 161.11; AS 1982 1787; nachstehend VPR). Für die Teilnahme der Auslandschweizer sind ausserdem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1975 über die politischen Rechte der Auslandschweizer (SR 161.5) und der zugehörigen Verordnung vom 25. August 1976 (SR 161.51; nachstehend VPRAS) zu beachten.

2

Sitzverteilung Artikel 72 der Bundesverfassung bestimmt, dass der Nationalrat aus 200 Abgeordneten des schweizerischen Volkes gebildet wird. Die Sitze werden unter die Kantone und Halbkantone im Verhältnis zu ihrer Wohnbevölkerung verteilt, wobei jeder Kanton und Halbkanton Anspruch auf mindestens einen Sitz hat. Aufgrund des BPR und der Verordnung vom 25. Januar 1982 über die Sitzverteilung bei der Gesamterneuening des Nationalrates (AS 1982 141) werden die Sitze wie folgt auf die Kantone verteilt: I.Zürich 2. Berni 3. Luzern 4. Uri 5. Schwyz

1982-851

35 29 9 l 3

6.

7.

8.

9.

10.

Obwalden Nidwaiden Glarus Zug Freiburg

l l l 2 6 351

11.

12.

13.

14.

15.

16.

17.

18.

Solothurn Basel-Stadt Basel-Landschaft..

Schaffhausen Appenzell A. Rh...

Appenzell I. Rh. ..

St. Gallen Graubünden

7 6 7 2 2 l 12 5

19.

20.

21.

22.

23.

24.

25.

26.

Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf Jura

14 6 8 17 7 5 11 2

3

Allgemeine Verfahrensbestimmungen

31

Die Regierungen erlassen die notwendigen Vorschriften über die Stimmabgabe (vgl. Art. 83 und 91 Abs. 2 BPR).

32

Die Ungültigkeits- und Nichtigkeitsgründe, die mit dem kantonalen Verfahren (Stimmkuvert, Kontrollmarke oder -Stempel usw.) zusammenhängen (vgl. Art. 12 Abs. 2 BPR), gelten sinngemäss auch für die Nationalratswahlen, auch wenn dies in den Artikeln 38 und 49 BPR nicht speziell wiederholt ist.

33

Insbesondere soll dafür gesorgt werden, dass von keinem Stimmberechtigten mehr als ein Wahlzettel in die Urne gelegt werden kann.

34

In diesem Zusammenhang rufen wir Artikel 282bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches in Erinnerung: Art. 282bis Wer Wahl- oder Stimmzettel planmässig einsammelt, ausfüllt oder ändert oder wer derartige Wahl- oder Stimmzettel verteilt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

35

Die Ergebnisse der Nationalratswahlen werden nach Artikel 8 VPR in den Gemeindewahlbüros ermittelt, wobei in der Regel jede politische Gemeinde ein Wahlbüro aufweist.

In einigen Kantonen bestehen Abweichungen, und zwar in zweifacher Hinsicht:

351

Eine im amtlichen Gemeindeverzeichnis aufgeführte Gemeinde unterhält (ihrer geringen Einwohnerzahl wegen) kein eigenes Wahlbüro, in dem die offiziellen Formulare 1-4 ausgefüllt werden. Die Wahlzettel der Stimmenden dieser Gemeinde werden zusammen mit den in einer benachbarten grösseren Gemeinde eingelegten Wahlzetteln ausgezählt.

352

Eine Gemeinde unterhält (ihrer grossen Einwohnerzahl oder ihrer Ausdehnung wegen) mehrere Wahlbüros bzw. Zählkreise. In jedem Wahlbüro (bzw. Zählkreis) werden dabei die offiziellen Formulare 1-4 ausgefüllt.

352

Für die Auswertungsarbeiten ist die Kenntnis dieser Ausnahmen wichtig. Wir bitten Euch daher um entsprechende Mitteilungen auf den Beilagen l und 2 an die Bundeskanzlei bis spätestens zum 15. Juni 1983.

36

Bis spätestens zehn Tage vor dem Wahltag lassen die Kantone mit Mehrheitswahlverfahren einen Wahlzettel, jene mit Verhältniswahlverfahren einen vollständigen Satz aller Wahlzettel samt Wahlanleitung des Bundes allen Stimmberechtigten zustellen (Art. 33 Abs. 2 bzw. Art. 48 BPR). Diese Frist ist kürzer bemessen als jene für Volksabstimmungen (Art. 11 Abs. 3 BPR: drei Wochen).

361

.Die Gefahr besteht, dass viele Auslandschweizer aus den ihnen geläufigen Fristen bei den Abstimmungen auf analoge Fristen bei den Nationalratswahlen schliessen und daher bereits nach dem 2I.Tag vor dem Wahltag, d. h. ab anfangs Oktober 1983, bei ihrer Anwesenheitsoder Stimmgememde das Wahlmaterial abholen und stimmen möchten.

362

.1

Im Hinblick darauf, dass die Auslandschweizer für die Ausübung ihres Stimmrechts einen Heimaturlaub planen müssen, ersuchen wir Euch, dahin zu wirken, dass Druck und Versand aller Wahlzettel möglichst viele Tage vor dem 13. Oktober 1983 abgeschlossen sind, um so den in die Schweiz kommenden Auslandschweizern die Ausübung des Wahlrechts zu ermöglichen.

.2

Ähnliche Probleme ergeben sich für die im Ausland eingesetzten Beamten und Angestellten des Bundes: sie können nach Artikel 12 Absatz l VPRAS vom Ausland her brieflich stimmen; doch setzt dies voraus, dass sie rechtzeitig in den Besitz ihres Wahlmaterials gelangen. Der Kurierverkehr mit den schweizerischen Vertretungen im Ausland wickelt sich teils auf dem Post- bzw. Luftpostweg, teils durch Fluggesellschaften ab ; für die meisten Vertretungen wird wöchentlich in beiden Richtungen nur je eine Kuriersendung abgefertigt. Die Sendungstermine sind durch die Flugpläne festgelegt und nicht beeinflussbar. Eine fristgerechte Rücksendung der Wahlzettel via Kurierdienst des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) an die entsprechenden Gemeinden wäre in vielen Fällen technisch ausgeschlossen, wenn das, Wahlmaterial von den Gemeinden erst zehn Tage vor dem Wahltag dem Kurierdienst des EDA zugestellt würde.

' . ' Wenn möglich sollten daher die betroffenen Gemeinden die Wahlzettel für eidgenössische Beamte im Ausland dem Kurierdienst des EDA bis spätestens anfangs Oktober 1983 zustellen, damit auch diese Stimmberechtigten ihr Stimmrecht rechtsgültig ausüben können.

Der Bundeskanzlei sind drei vollständige: Sätze aller Wahlzettel zuzustellen.

353

4

Kantone mit Mehrheitswahl

41

In den Kantonen, die nur ein Mitglied des Nationalrats zu wählen haben (Uri, Obwalden, Nidwaiden, Glarus und Appenzell I. Rh.), findet die Wahl nach dem Mehrheitswahlverfahren statt; es gilt das relative Mehr: gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat (Art. 47 BPR).

42

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los (Art. 47 dritter Satz BPR).

43

Leere und ungültige Stimmzettel werden vor der Ermittlung des Wahlergebnisses ausgeschieden (Art. 50 BPR). Ungültig sind namentlich auch Wahlzett'el, die Namen verschiedener Personen enthalten, sowie nichtamtliche und anders als handschriftlich ausgefüllte Wahlzettel (Art. 49 Bst. a, b und c BPR).

44

Die Wahlergebnisse des gewählten sowie jener nichtgewählten Kandidaten, welche wenigstens 100 Stimmen erzielt haben, werden vom kantonalen Wahlbüro im Wahlprotokoll in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen unter Angabe der Personalien nach Modell B (Name, Vorname, Geburtsjahr, Beruf, Heimat- und Wohnort), gegebenenfalls jedoch unter Hinzufügung der Parteizugehörigkeit, aufgeführt.

45

Kandidaten, die weniger als 100 Stimmen erhalten haben und nicht gewählt worden sind, brauchen nicht namentlich aufgeführt zu werden; ihre Stimmen werden addiert, und die Summe wird unter der Rubrik «Vereinzelte» aufgeführt.

5

Kantone mit Verhältniswahl Wo das Verhältniswahlverfahren angewendet wird, obliegen den Kantonsregierungen hauptsächlich folgende Aufgaben:

51

Sie bezeichnen die Amtsstelle (kantonales Wahlbüro), die das Wahlgeschäft leitet, d. h. insbesondere die Wahlvorschläge entgegennimmt und bereinigt und die Wahlergebnisse zusammenstellt (Art. 7 VPR).

52

Sie regeln Zusammensetzung und Instruktion der Gemeindewahlbüros und sorgen dafür, dass diesen die Auszählformulare nach Anhang 2 zur VPR zugestellt werden. Die Kantone können diese Formulare bei der Bundeskanzlei zum Selbstkostenpreis beziehen (Art. 8 Abs. l und 2 VPR).

53

Will ein Kanton Auszählformulare verwenden, die von den Mustern im Anhang 2 zur VPR abweichen, so reicht die Kantonsregierung dem Bundesrat vor dem I.Januar 1983 ein begründetes Begehren ein (Art. 8 Abs. 3 VPR).

354

54

541

Die Regierungen erlassen an die Stimmberechtigten rechtzeitig die Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge, wobei die Stimmberechtigten namentlich auf folgende Vorschriften aufmerksam zu machen sind: :

Die Wahlvorschläge müssen spätestens am Stichtag, d. h. am 5. September 1983 (in den Kantonen Zürich, Bern und Aargau am 22. August 1983) bis zum Ende der Bürozeit, bei der Kantonsregierung eintreffen. Das Datum des Poststempels des Einreichungstages genügt somit nicht für die Wahrung der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge (Art. 21 Abs. l und 2 BPR).

542

Die Wahlvorschläge dürfen höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, als Vertreter im Wahlkreis zu wählen sind, und keinen Namen mehr als zweimal (Art. 22 Abs. l BPR).

543

Kein Kandidat darf auf mehr als einem Wahlvorschlag des Wahlkreises oder auf Wahlvorschlägen aus mehr als einem Kanton mit Verhältniswahl stehen (Art. 27 Abs. l und 2 BPR).

544

Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 50 im Wahlkreis wohnhaften Stimmberechtigten eigenhändig unterzeichnet sein (Art. 24 Abs. l BPR) und am Kopf zu seiner Unterscheidung von ändern Wahlvorschlägen eine Bezeichnung tragen (Art. 23 BPR). Ein Stimmberechtigter darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Er kann nach Einreichung des Wahlvorschlags seine Unterschrift nicht zurückziehen (Art. 24 Abs. 2 BPR).

545

Auf dem Wahlvorschlag müssen sowohl die Kandidaten als auch die Unterzeichner durch Angabe von Vor- und Familiennamen, Geburtsjahr, Beruf, Wohnadresse des politischen Wohnsitzes (in grösseren Ortschaften Strasse und Hausnummer) und Heimatort bezeichnet sein (vgl. Art. 22 Abs. 2 und Art. 24 Abs. l BPR).

546

Die Unterzeichner des Wahlvorschlags haben für den Verkehr mit den Behörden einen Vertreter und einen Stellvertreter zu bezeichnen.

Verzichten sie darauf, so gelten diejenigen Unterzeichner, deren Namen an erster und zweiter Stelle stehen, als Vertreter und Stellvertreter (Art. 25 Abs. l BPR).

Der Vertreter und, wenn er verhindert ist, sein Stellvertreter sind berechtigt und verpflichtet, im Namen der Unterzeichner die zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben (Art. 25 Abs. 2 BPR).

547

Zweien oder mehreren Wahlvorschlägen kann bis spätestens am 12. September 1983 (in den Kantonen Zürich, Bern und Aargau bis spätestens am 29. August 1983) die übereinstimmende Erklärung der Unterzeichner oder ihrer Vertreter beigefügt werden, dass die Wahlvorschläge miteinander verbunden seien (verbundene Listen). Inner355

halb einer Listenverbindung sind auch Unterlistenverbindungen zulässig (Art. 31 Abs. l BPR). Eine Gruppe miteinander verbundener Listen gilt gegenüber den anderen Listen als eine einzige Liste (Art. 42 Abs. l BPR).

55

Wir machen die Kantonsregierungen noch ausdrücklich auf folgende Bestimmungen aufmerksam: Nach Artikel 21 Absatz 3 BPR müssen die Kantone die Wahlvorschläge unverzüglich der Bundeskanzlei zur Kenntnis bringen. Da die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge am 5. September (in den Kantonen Zürich, Bern und Aargau am 22. August) abläuft und der Kandidat, dessen Name auf mehreren Wahlvorschlägen steht, bis spätestens zum 9. September (in den Kantonen Zürich, Bern und Aargau bis zum 26. August) erklären muss, auf welchem Vorschlag sein Name stehen soll (Art. 27 BPR), müssen die Wahlvorschläge am 6. September 1983 (die Wahlvorschläge der Kantone Zürich, Bern und Aargau spätestens am 23. August) im Besitz der Bundeskanzlei sein. Diese Wahlvorschläge werden nach dem beigelegten Modell A erstellt: jeder Kandidat muss durch Angabe der Personalien (Name, Vorname, Geburtsjahr, Beruf, Heimat- und Wohnort) und durch die Kandidatennummer, bestehend aus der Listen- und der Platznummer, bezeichnet sein. Allfällige Mutationen sind der Bundeskanzlei unverzüglich mitzuteilen, ebenso sämtliche Listenverbindungen.

56

Bei der Gestaltung der Wahlzettel ist insbesondere darauf zu achten, dass

561

auf den Wahlzetteln jener Listen, deren Unterzeichner mit ändern Gruppierungen eine rechtsgültige Listen- oder Unterlistenverbindung eingegangen sind, auf die Listen- und Unterlistenverbindung hingewiesen wird (Art. 31 Abs. 2 BPR);

562

jede Liste eine Listennummer erhält (Art. 30 Abs. 2 BPR);

563

jeder Kandidat eine Kandidatennummer, bestehend aus Listen- und Platznummer, erhält. In Kantonen mit zehn und mehr Sitzen oder Listen müssen die Kandidatennummern vierstellig sein (der 12. Kandidat der Liste 2 erhält somit die Nummer 02.12); zudem empfiehlt es sich, vorkumulierten Kandidaten zweimal dieselbe Nummer zuzuordnen.

6

Ermittlung der Wahlergebnisse

61

Es sind sowohl die Zahl der unveränderten Wahlzettel getrennt nach Listen als auch die entsprechenden Zahlen der veränderten Wahlzettel in Formular l einzutragen. Wahlzettel ohne Parteibezeichnung gelten als veränderte Wahlzettel, bilden aber eine Gruppe für sich; ihre

356

Anzahl ist ebenfalls in Formular l, in der äussersten Kolonne rechts, einzutragen.

62

Die Wahlergebnisse sollen in den Gemeinden folgendermassen ermittelt werden:

621

Sortierung der eingegangenen Wahlzettel .1

Nach dem Oeffnen der Urnen werden sämtliche Wahlzettel in ungültige (Art. 38 BPR), leere und gültige Wahlzettel aufgeteilt.

.2

Die ungültigen und die leeren Zettel sind sofort auszuzählen, in Formular l und Formular 4 (Wahlprotokoll) einzutragen und als erledigt wegzulegen.

.3

Die gültigen Wahlzettel sind zu trennen in unveränderte und veränderte (Wahlzettel ohne Parteibezeichnung gelten als veränderte Wahlzettel).

.4

Sodann sind die unveränderten und die veränderten Wahlzettel nach der Listenbezeichnung - Wahlzettel ohne Listen- bzw. Parteibezeichnung bilden eine Gruppe für sich - auszuscheiden und ihre Zahlen ins Formular l einzutragen. Die Zahlen der unveränderten und der veränderten Wahlzettel sind zudem nach Listen getrennt in die entsprechenden Formulare 2, die Gesamtzahlen aller unveränderten und veränderten Wahlzettel mit Parteibezeichnung ins Formular 4 einzutragen. Die bereits im Formular l enthaltene Zahl der Wahlzettel ohne Parteibezeichnung ist ebenfalls auf das Formular 4 zu übertragen.

622

Verarbeitung der veränderten Wahlzettel .l .11 .111 .112 .113 .114 .115 .12 .13

.14 .141

Die veränderten Wahlzettel sind vorerst inhaltlich zu bereinigen.

Mit Farbstift sind zu streichen.· die überzähligen Wiederholungen von Namen, die mehr als zweimal geschrieben sind ; Namen, die auf keiner Liste des Wahlkreises stehen; unleserlich geschriebene Namen und nicht identifizierbare Kandidaten; , überzählige Namen; Kumulationen (doppelte Stimmabgabe für bestimmte Kandidaten) durch Gähsefüsschen, «dito», «idem» und dergleichen; Fehlende Kandidatennummern sind zu ergänzen; Es ist zu kontrollieren, ob die Kandidatennummern mit den Namen übereinstimmen. Bei Differenzen zwischen Namen und Nummern erhält der Name den Vorrang, und die Kandidatennummer ist entsprechend zu berichtigen.

Fehlende Stimmen gelten auch als Zusatzstimmen, wenn ein Wahlzettel eine Listenbezeichnung trägt, die zwar mit keiner der amtlich veröffentlichten Listenbezeichnungen wörtlich überein357

622.142 .143 .144

stimmt, aber keinen Zweifel darüber zulässt, dass eine bestimmte Liste gemeint ist; wenn ein Wahlzettel zwar keine oder eine unklare Listenbezeichnung trägt, wohl aber die Ordnungsnummer einer amtlich veröffentlichten Liste enthält; wenn ein Wahlzettel eine gültige Listenbezeichnung und eine Ordnungsnummer trägt, die nicht übereinstimmen; in diesem Falle gilt die Listenbezeichnung (Art. 37 Abs. 4 BPR); wenn ein Wahlzettel nur mit der Partei bezeichnet ist, obwohl diese im Kanton mehrere regionale Listen eingereicht hat; in diesem Fall werden die Zusatzstimmen der Liste zugezählt, in deren Region der Wahlzettel abgegeben worden ist (Art. 37 Abs. 2 BPR).

.2

Als nächstes sind die Wahlzettel in dem oben rechts (oder links) vorgesehenen Feld fortlaufend zu numerieren, und zwar listenweise jeweils mit Nr. l beginnend.

.3

Hierauf werden die "veränderten Wahlzettel auf die für jede Liste und die Wahlzettel ohne Parteibezeichnung getrennt angelegten Zählbogen (Formular 3) übertragen. Auf ein und demselben Zählbogen dürfen also nur Wahlzettel mit der gleichen Listenbezeichnung oder nur Wahlzettel ohne Parteibezeichnung eingetragen werden.

Für jede Liste und für die Wahlzettel ohne Parteibezeichnung ist ein besonderer Zusammenzug zu erstellen (Formular 3a). Dann sind die Ergebnisse dieser einzelnen Listenzusammenzüge auf den Zusammenzug aller Listen (Formular 3b) zu übertragen und die Totalzahlen am Schluss und rechts der Tabelle zu errechnen.

.4

Auf dem Formular 2 können nun die Kandidaten- und die Parteistimmen sowohl der unveränderten als auch der veränderten Wahlzettel zusammengestellt werden.

Vom Formular 2 wird für jede Liste (aber nicht für die Wahlzettel ohne Parteibezeichnung) ein Exemplar (im Doppel) ausgefüllt. In der ersten Kolonne (Stimmen von den unveränderten Wahlzetteln) wird sodann bei jedem Kandidatennamen, der nicht kumuliert ist, die oben angegebene Zahl der unveränderten Wahlzettel nochmals eingetragen.

Bei den kumulierten Kandidaten wird die doppelte Zahl eingesetzt.

Aufgrund des Formulars 3b werden dann in der zweiten Kolonne die Kandidatenstimmen von allen veränderten Wahlzetteln (inkl. Wahlzetteln ohne Parteibezeichnung) eingetragen.

Die leeren Stimmen, die von den Wahlzetteln ohne Parteibezeichnung stammen, sind nur einmal, und zwar auf dem Formular 2 der letzten Liste, anzugeben.

.41 ,

.42

.43

.5 " Das Formular 4 ist das eigentliche Wahlprotokoll, in das die übrigen Formulare eingelegt werden.

.51 Zunächst sind die Angaben auf der Titelseite zu ergänzen.

358

622.52

Auf der Innenseite werden die Kandidatenstimmen und die Zusatzstimmen jeder Liste nebeneinander gesetzt und sodann waagrecht nach rechts zusammengezählt. Nach Eintragung und Addition der Stimmen aller Parteilisten werden die drei Zahlenkolonnen senkrecht zusammengezählt. Die Queraddition des Kandidatenstimmen- und des Zusatzstimmentotals ergibt das Total aller Parteistimmen. Auf die Linie darunter ist aus Formular 2 der letzten Liste die Zahl der leeren Stimmen zu übertragen. Durch die Schlussaddition ergibt sich das Total der Kandidaten-, der Zusatz- und der leeren Stimmen. Diese Summe wird zur Kontrolle durch die Anzahl Sitze des Kantons geteilt; der Quotient muss gleich gross sein wie die auf der Vorderseite von Formular 4 eingetragene Zahl der gültigen Wahlzettel. Auf den Formularen 3, 3a und 3b müssen die senkrechten Totalzahlen, geteilt durch die Zahl der Sitze des Kantons, die Zahl der jeweils verarbeiteten Wahlzettel ergeben.

.6

Wenn den Wahlbüros mit den. Namen der Listen und Kandidaten vorgedruckte Formulare 2 und 4 zugestellt werden, so sind diese Formulare so zu gestalten, dass keine Eintragungen an falschen Stellen gemacht werden können. So ist das Feld für die Eintragung der leeren Stimmen nur auf dem Formular 2 der letzten Liste frei zu lassen; auf den übrigen Formularen 2 hingegen ist ein Balken einzudrucken. Vorkumulierte Kandidaten dürfen nur einmal auf dem Formular 2 aufgeführt werden; die Reihenfolge der Kandidaten muss aber identisch sein mit derjenigen auf dem vorgedruckten Wahlzettel. Die Kandidaten erhalten in den Formularen 2 und 3b dieselbe Kandidatennummer wie auf dem Wahlzettel, bestehend aus Listen- und Platznummer.

.7

Das kantonale Wahlbüro führt im Wahlprotokoll die gewählten und die nichtgewählten Kandidaten jeder Parteiliste in der Reihenfolge der erzielten Stimmen auf, unter Angabe ihrer Personalien nach Modell B (Name, Vorname, Geburtsjahr, Beruf, Heimat- und Wohnort), sowie der Kandidatennummer, bestehend aus Listen- und Platznum-

63

Wir haben für Auswertungsarbeiten ein Plakat erstellt, welches den genauen Ablauf des Eintrags der Ergebnisse in die Formulare aufzeichnet. Wir stellen Euch ein Exemplar dieses Ablaufdiagrammes zu mit der Bitte, den Bedarf dafür in Eurem Kanton abzuklären. Das Diagramm kann in der gewünschten Anzahl bei der Bundeskanzlei unentgeltlich bezogen werden. Bestellungen sind bis zum 31. März 1983 an die Bundeskanzlei zu richten.

7

Information und Beschwerdewesen

71

Wir ersuchen Euch, mit allen geeigneten Mitteln auf eine möglichst rasche und fehlerfreie Ermittlung der Wahlergebnisse zu dringen. Zu diesem Zweck wollt Ihr die in Eurem Kanton hierfür bezeichneten

359

Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- und Bezirksbehörden) anweisen, die Wahlergebnisse sofort telefonisch oder telegrafisch Eurer Staatskanzlei oder einer ändern hierfür bestimmten Zentralstelle zu melden. Die Staatskanzlei oder die Zentralstelle übermittelt dann das Wahlergebnis des Kantons sofort nach der Ermittlung über Fernschreiber (Telexnummer 91 1191) der Bundeskanzlei, ohne die Beschwerdefrist abzuwarten.

72

Das Protokoll des kantonalen Wahlbüros ist dem Bundesrat zu über· mittein (Art. 14 Abs. l VPR). Nach Artikel 14 Absatz 2 VPR sind alle Wahlzettel, nach Gemeinden getrennt verpackt, sowie seitens der Kantone mit Verhältniswahl die Formulare 1-4 innert zehn Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist dem Bundesamt für Statistik einzusenden.

73

Nach Artikel 77 Absatz 2 BPR ist eine Beschwerde spätestens innert dreier Tage nach der Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt bei der Kantonsregierung einzureichen. Nach Artikel 79 Absatz l BPR entscheidet die Kantonsregierung innert zehn Tagen nach Eingang der Beschwerde. Gegen den Entscheid der Kantonsregierung kann nach Artikel 82 BPR beim Nationalrat innert fünf Tagen seit Eröffnung Beschwerde geführt werden.

Zwischen den Gesamterneuerungswahlen vom 23. Oktober 1983 und der konstituierenden Sitzung des Nationalrates vom 28. November 1983 müssen alle Beschwerden behandelt werden können. Da die Frist für die Rechtsmittel mit der Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt zu laufen beginnt, bitten wir Euch, alles dafür vorzukehren, dass die Resultate im Laufe der der Wahl folgenden Woche, spätestens aber am Montag, dem 31. Oktober, unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit in Eurem kantonalen Amtsblatt veröffentlicht werden (Art. 52 Abs. 2 BPR), und der Bundeskanzlei sofort drei Exemplare der Ausgabe zukommen zu lassen. Für die Rechtsmittelbelehrung empfiehlt sich etwa folgende Formulierung: «Binnen einer Frist von drei Tagen kann bei der Kantonsregierung wegen dieser Wahl Beschwerde erhoben werden» (Art. 77 ff. BPR).

Nötigenfalls ist eine Sondernummer des Amtsblattes vorzusehen. Nur auf diese Weise werden wir gegebenenfalls noch vor Sessionsbeginn in den Besitz von Beschwerden an den Nationalrat gegen Entscheide der Kantonsregierung gelangen.

Damit sich vor der konstituierenden Sitzung des Nationalrates die Wahlprüfungskommission des Nationalrates gegebenenfalls auch auf jene Fälle vorbereiten kann, in welchen die Kantonsregierung noch keinen Entscheid getroffen hat, bitten wir Euch, der Bundeskanzlei ohne Verzug von allen bei Euch eingegangenen Beschwerden eine Kopie zukommen zu lassen.

Damit die Fristen für die Rechtsmittel zu keinen weiteren Verzögerungen führen, muss der Entscheid der Kantonsregierung unverzüg-

360

lieh dem Beschwerdeführer eröffnet und der Bundeskanzlei mitgeteilt werden. Die Frist für den Weiterzug der Beschwerde an den Nationalrat beginnt erst mit der Eröffnung zu laufen.

74

Schliesslich ersuchen wir Euch, jedem Gewählten die Wahl unverzüglich schriftlich mitzuteilen (Art. 52 Abs. l BPR).

8

Wahlprotokolle Artikel 8 Absatz 2 VPR bestimmt, dass die für die Wahlverhandlung erforderlichen Formulare (Nrn. 1-5) von den Kantonen bei der Bundeskanzlei zum Selbstkostenpreis bezogen werden können. In der Beilage übermitteln wir Euch daher einen vollständigen Satz der Formulare in Originalgrösse.1) Wir ersuchen Euch, bei der Bundeskanzlei bis spätestens zum 15. Juni 1983 die Formulare wie auch die Modelle A und B zu bestellen und hierzu den beiliegenden Bestellschein zu benützen, auf dem genau anzugeben ist, wie viele Exemplare Ihr von jedem Formular braucht.

Wir machen darauf aufmerksam, dass es sich um neutrale Formulare ohne Parteibezeichnung und Kandidatennamen handelt.

Wir benützen auch diesen Anlass, Euch, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

20. Oktober 1982

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Honegger Der Bundeskanzler: Buser

8750

'' Muster dieser Formulare finden sich im Anhang? zur Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte (SR 161.11; AS 1982 1787).

21

Bundesblatt. 134. Jahrg. Bd. III

361

Beilage l Kanton Canton Cantone

Verzeichnis der politischen Gemeinden ohne eigenes Wahlbüro Liste des communes politiques sans bureau électoral Elenco dei comuni politici senza ufficio elettorale proprio Name der politischen Gemeinde ohne eigenes Wahlbüro Nom de la commune politique sans bureau électoral Nome del Comune politico senza ufficio elettorale proprio

Die Auszählung der Wahlzettel aus nebenstehender Gemeinde erfolgt in der Gemeinde Le dépouillement des bulletins électoraux de la commune ci-contre est effectué dans la commune de Lo spoglio delle schede del Comune a lato ha luogo nel Comune di

'

Eventuelle Rückfragen sind zu richten an Pour tout renseignement, veuillez vous adresser à Eventuali informazioni devono essere chieste a Ort, Datum, Unterschrift Lieu, date, signature Luogo, data e firma

362

Name Nom Nome

0

Beilage 2 Kanton Canton Cantone

Verzeichnis der oolitischen Gemeinden mit mehreren Wahlburos (Zahlkreisen) Liste des communes politiques ayant plusieurs bureaux electoraux (bureaux de depouillement} Elenco del comuni politic! con piu uffici elettorali Name der politischen Gemelnde mit mehrercn Wahlburos (Zahlkreisen) Norn de la commune politique ayant plusieurs bureaux électroraux (bureaux de depouillement} Comune politico con piu uffici o giurisdizioni elettorali

Eventuelle Ruckfragen sind zu richten an Pour tout renseignement, veuillez vous adresser £ Eventual! informazioni devono essere chieste a Ort, Datum, Unterschrift Lieu, date, signature Luogo, data efirma

,

Bezeichnung (Name) der Wahlburos oder Zahlkreise Designation (nom) des bureaux electoraux ou bureaux de depouillement ; Designazione degli uffici o giurisdizioni elettorali

Name Nom Nome

0

,

i

' ,

,

A16753

363

Beilage 3 Nationalratswahlen 1983 ' Elections au Conseil national 1983 Elezione del Consiglio nazionale 1983

Bestellschein für die Formulare 1 - 5 sowie für die Modelle A und B

Commande de formules 1 - 5 et de modèles A et B

Bollettino di ordinazione dei moduli 1 - 5 e dei modelli A e B (Bis am 15. Juni 1983 an die Bundeskanzlei einzusenden) {A envoyer à la Chancellerie fédérale jusqu'au 15 j'uin 1983) (Da inviare alla Cancelleria federale entro il 15 giugno 1983) Kanton Canton Cantone Formular Formule Modulo

Modell Modèle Modello

Die Exemplare sind zu überweisen an: Les exemplaires doivent être adressés à: Gli esemplarTdevono essere inviati a: Ort, Datum Lieu, date Luogo e data

Unterschrift Signature Firma

Es handelt sich um neutrale Formulare, ohne Vordruck von Listen- und Kandidatennamen.

M s'agit de formules vierges, sur lesquelles ne figurent ni listes, ni noms de candidats.

Trattasi di moduli senza indicazione della lista, né dei candidati.

364

Chronologische Checkliste

Beilage 4

Vgl. Ziffer im Kreisschreiben

Vorgang

Letztes ordentliches Datum

®

?3 63

31. Dez. 1982 31. März 1983

(D

352

Formularänderungsgesuche Bestellung des Ablaufdiagramms «Sortierung der eingegangenen Wahlzettel/Verarbeitung der veränderten Wahlzettel» bei der Bundeskanzlei Meldungen über Ausnahmen in der kommunalen Wahlbüroorganisation (Beilagen l und 2)

©

8

15. Juni 1983

@

54

©

541

(7)

55

(§)

55

@

55

@

55

©

55

@

55

Bestellung der Formulare und Modelle A und B (Beilage 3) Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen Eintreffen der Wahlvorschläge (Art. 21 BPR) Meldung der Wahlvorschläge an die Bundeskanzlei (Art. 21 Abs. 3 BPR) Erklärung mehrfach Vorgeschlagener (Art. 27 und 28 BPR) Meldung der Erklärungen an die Bundeskanzlei Behebung von Mängeln (Art. 29 BPR) Listenverbindungen (Art. 31 BPR) Mutationsmeldungen aus der Listenbereinigung an die Bundeskanzlei Bekanntmachung der Listen : (Art. 32) Zustellung der Wahlzettel und Wahlanleitungen (Art. 33 und 34 BPR)

®

@ (g>

36

@

Einleitung Wahltag Übermittlung des Wahlergebnis71 ses an die Bundeskanzlei Bekanntmachung der Wahler73 gebnisse im kantonalen Amtsblatt Einsendung aller Wahlzettel und 72 der Formulare 1-4 ans Bundesamt für Statistik

©

Letztes vorverschobenesi Datum (Kantone Zürich, Bern und Aargau)

15. Juni 1983

Ende Juli 1983 5. Sept. 1983

22. Aug. 1983

6. Sept. 1983

23. Aug. 1983

9. Sept. 1983

26. Aug. 1983

10. Sept. 1983

27. Aug. 1983

12. Sept. 1983

29. Aug. 1983

12. Sept. 1983

29. Aug. 1983

13. Sept. 1983

30. Aug. 1983

Im nächstfolgenden kantonalen Amtsblatt 13. Okt. 1983 13. Okt. 1983 (für Auslandschweizer anfangs Oktober 1983) 23. Oktober 1983 Unmittelbar nach der Auszählung 31. Oktober 1983

Innert zehn Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist, spätestens 14. November 1983

365

Beilage 5 Modell Modèle A Modello

Wahl des Nationalrates Election du Conseil national Elezione del Consiglio nazionale

Wahlvorschläge Kanton: Canton : Cantone i-Kandidaten-Nr.

No du candidat No del candidato

Liste de candidats

Lista dei candidati

Liste Nr.: Liste no: Lista no: ,,

Bezeichnung: Dénomination : Denominazione:.

Name

Vorname

geb.

Beruf

Heimatort

Wohnort

Nom

Prénom

né en

Profession

Lieu d'origine

Domicile

Cognome

Nome

nato

Professione

Attinenza

Domicilio

den le -

. 19_

Stempel der kantonalen Behörde und Unterschrift : Sceau de l'autorité cantonale et signature : Bollo dell'autorità cantonale e firma :

366

Beilage 6 Modell Modèle B Modello

Wahl des Nationalrates Election du Conseil national Elezione del Consiglio nazionale

Zahl der für die Kandidaten erhaltenen Stimmen Nombre de suffrages obtenus par les candidats

Numero dei voti ottenuti dai candidati Kanton: Canton:

Liste Nr.: Liste no:

Bezeichnung: Dénomination:

Cantone:

1 ista nn:

Denominizione:

Kandidaten-Nr.

No du candidat No del candidato

Name Nom

Cognome

1

geb.

Beruf

. Prénom

né en

Profession

Nome

nato

Vorname

.

Professione

Heimatort . . Lieu dirigine Attinenza

·

1

Wohnort

Stimmen

Domicile

Suffrages

Domicilio

Voti

,

'

367

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen über die Erneuerungswahl des Nationalrates vom 20. Oktober 1982

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1982

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

45

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.11.1982

Date Data Seite

351-367

Page Pagina Ref. No

10 048 810

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Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

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