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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

Vernehmlassungsverfahren

Eidgenössisches Departement des Innern/Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement Entwurf zu einem Lebensmittelgesetz Vernehmlassungsfrist: 30. April 1983 Eidgenössisches Finanzdepartement Vorentwurf für die Totalrevision des Bankengesetzes Vernehmlassungsfrist: 30. Juni 1983

28. Dezember 1982

Bundeskanzlei

1169

Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 46 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 23. Juni 1978 [SR 961.01}) Das Bundesamt für Privatversicherungswesen hat die nachstehenden Tarifgenehmigungen, welche laufende Versicherungsverträge berühren, ausgesprochen: Verfügung vom 23. September 1982

Tarifvorlage der «Basler», Versicherungs-Gesellschaft, Basel, in der Privathaftpfiichtversicherung.

Verfügung vom 22. November 1982

Tarifvorlage der «Orion» Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft, Basel, in der Firmen- Verkehrs-Rechtsschutzversicherung.

Verfügung vom 3. Dezember 1982

Tarifvorlage der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft, Basel, in der Krankenversicherung.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Mitteilung gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung. Versicherte, die nach Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können Tarifgenehmigungen durch Beschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, 3003 Bern, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Tarifverfügung auf dem Bundesamt für Privatversicherungswesen, Bundesrain 20, 3003 Bern, eingesehen werden.

28. Dezember 1982

1170

Bundesamt für Privatversicherungswesen

Notifikation In der Strafsache Bezirksamt Schwyz, Eidgenössische Oberzolldirektion und Narcisse Québec 90 X 2YD (Canada), betreffend Zollhehlerei, hat der Bezirksgerichtspräsident Schwyz am 15. Dezember 1982 verfügt: 1. Die Strafsache wird im Abwesenheitsverfahren gemäss Artikel 103 VStrR behandelt. Zustellungen an den Angeklagten erfolgen auf dem Publikationsweg.

28. Dezember 1982

Bezirksgerichtspräsident Schwyz , von Hettlingen

1171

Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR])

wohnhaft in Lagos (Nigeria), 2, Sapoba Street: Die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern verurteilte Sie am 26. März 1982 aufgrund des am 29. Dezember 1981 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung von Artikel 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 1890 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 50 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 65 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 1940 Franken innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an den Zolluntersuchungsdienst Zürich, Postscheckkonto 80-21074, zu zahlen.

Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

28. Dezember 1982

1172

Eidgenössische Oberzolldirektion

Verfügung über die Verkehrsordnung für Strassenfahrzeuge auf dem SBB-Areal der Station Urdorf

vom 29. November 1982

Die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 ^ über den Strassenverkehr, die Artikel 104 Absatz 4 und 111 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 5. September 19792) über die Strassensignalisation, verfügt: 1. Das Befahren des SBB-Areals ist nur im Verkehr mit den Schweizerischen Bundesbahnen oder zur Erreichung der vorgesehenen Parkplätze gestattet.

2. Das Parkieren von Fahrzeugen wird auf dem im Eigentum der SBB stehenden Areal der Station Urdorf durch das Aufstellen von Parkuhren gebührenpflichtig und zeitlich beschränkt oder ganz verboten (Ausnahmen für Inhaber von SBB-Parkingkarten und berechtigte Benutzer der Mietparkplätze).

3. Die Verkehrsordnung wird mit den erforderlichen Verkehrszeichen und Markierungen signalisiert und die Verkehrsüberwachung den zuständigen Polizeiorganen (Stadtpolizei Schlieren und Gemeindepolizei Urdorf) übertragen.

4. Diese Verfügung tritt mit dem Aufstellen der Signale in Kraft. Sie unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat nach Artikel 72 Buchstabe c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren3).

29. November 1982

Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen Der Präsident: Desponds

8920

» SR 741.01 > SR 741.21 > SR 172.021

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1982-1074

1173

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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Jahr

1982

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

52

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.12.1982

Date Data Seite

1169-1173

Page Pagina Ref. No

10 048 870

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