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82.033

Botschaft betreffend einen Briefwechsel über Soziale Sicherheit mit San Marino

vom 28. April 1982

Frau Präsidentin, Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, Wir unterbreiten Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss betreffend den Briefwechsel vom 16. Dezember 1981 zwischen der Schweiz und der Republik San Marino zur Regelung von Fragen der Sozialen Sicherheit mit dem Antrag auf Genehmigung.

Wir versichern Sie, Frau Präsidentin, Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

28. April 1982

1982-295

16 Bundesblatt 134. Jahrg. Bd. II

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Honegger Der Bundeskanzler: Buser

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Übersicht Zwischen der Schweiz und der Republik San Marino bestand bisher im Bereiche der Sozialen Sicherheit keine staatsvertragliche Regelung. Obschon die Zahl der in unserem Land lebenden sanmarinesischen Staatsangehörigen und die der in San Marino wohnenden Schweizer Bürger bescheiden ist, erwies sich das Fehlen eines Vertrages dennoch als unbefriedigend, da San Marino, ringsum von italienischem Gebiet umgeben, seine Staatsangehörigen in der Schweiz gegenüber den sich sprachlich und ethnisch von ihnen nicht unterscheidenden Italienern benachteiligt sah.

Der Abschluss einer Vereinbarung gestattet nicht nur, eine Lücke zu schliessen, sondern ist auch ein Akt der Billigkeit gegenüber San Marino. Die getroffene Regelung verweist auf die zwischen der Schweiz und Italien bereits bestehenden Vereinbarungen.

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Botschaft l

Allgemeines

Bis zur Unterzeichnung des Briefwechsels, den wir Ihnen mit dieser Botschaft unterbreiten, bestand zwischen der Schweiz und der Republik San Marino im Bereiche der Sozialen Sicherheit keine stäatsvertragliche Regelung. Dies ist in erster Linie auf die geringe Zahl der von einem Vertrag allfällig betroffenen Personen zurückzuführen, aber auch auf die Notwendigkeit, welche für die Schweiz bestand, ihr Augenmerk zunächst auf die Regelung der Beziehungen zu den Ländern zu richten, die bedeutende Kontingente an Gastarbeitern stellen. \ Die Republik San Marino hatte sich indessen bereits vor geraumer Zeit zum Zwecke des Abschlusses eines Sozialversicheruhgsvertrages an unser Land gewandt. Dieses Anliegen San Marinos, das im Lichte der nachstehenden Ausführungen zu würdigen ist, darf als verständlich bezeichnet werden.

San Marino, das vollständig von italienischem Hoheitsgebiet umgeben ist, weist eine alteingesessene Bevölkerung von etwa 20000 Personen auf. Eine etwa gleichgrosse Zahl von Sanmarinesen lebt im Ausland. Dies bedeutet mit anderen Worten, dass der «Export» von sanmarinesischen Arbeitskräften im Verhältnis zur Bevölkerung denjenigen unseres Nachbarlandes Italien noch beträchtlich überschreitet.

Die Sanmarinesen unterscheiden sich von der sie umgebenden italienischen Bevölkerung weder ethnisch noch sprachlich. Die Republik hat Abkommen über Soziale Sicherheit mit Italien, Frankreich und Belgien abgeschlossen und bereits vor mehreren Jahren im Hinblick auf die seit langem bestehenden schweizerisch-italienischen Abkommen über Soziale Sicherheit und in Anbetracht der oben umschriebenen Situation den Wunsch geäussert, auch ihre wenigen in der Schweiz lebenden Bürger möchten in den Genuss eines bilateralen Abkommens über Soziale Sicherheit kommen.

Diesem Anliegen konnte die Schweiz im Zeitpunkt der ersten Vorstösse San Marinos sowie in den folgenden Jahren zunächst nicht nachkommen. Verhandlungen mit mehreren anderen Staaten, in denen zahlreiche Schweizer Bürger leben und die auch in der Schweiz durch grosse Kolonien vertreten sind, zwangen unser Land - obschon San Marino sich eine rasche Lösung der Frage erhoffte die Wünsche dieses Staates hintanzustellen. Zu berücksichtigen war insbesondere, dass damals kein einziger Schweizer Bürger Wohnsitz in San Marino hatte und dass nur ungefähr 30
Sanmarinesen in unserem Land lebten. Die Gesamtzahl der im AHV/IV-Versichertenregister aufgeführten Angehörigen jener Republik übersteigt ausserdem nur geringfügig die Zahl 200.

Im Anschluss an die im Jahre 1978 stattgefundenen Expertengespräche wurde vereinbart, die Beziehungen auf dem Gebiete, der Sozialen Sicherheit zwischen beiden Staaten durch einen Briefwechsel zu regeln, welcher die zwischen der Schweiz und Italien bestehenden Vereinbarungen mutatis mutandis auf die schweizerischen und sanmarinesischen Staatsangehörigen anwendbar erklärt.

Seither hat sich die Situation ziffernmässig allerdings kaum verändert: Die Zahl 267

der in der Schweiz lebenden sanmarinesischen Staatsangehörigen bewegt sich nach wie vor um 30. Demgegenüber hält sich im Hoheitsgebiet von San Marino zurzeit lediglich eine einzige Schweizer Bürgerin (die durch Heirat mit einem dortigen Staatsangehörigen Doppelbürgerin wurde) auf.

Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass sich der Bundesrat beim Abschluss dieser Vereinbarung mit San Marino in hohem Masse von Billigkeitserwägungen leiten liess. San Marino, das seit dem 9. Jahrhundert souverän und seit dem 11. Jahrhundert Republik ist, misst seinem Status als unabhängiger Staat grosse Bedeutung bei. Die Republik hat im übrigen wiederholt in internationalen Konferenzen gleiche Standpunkte wie die Schweiz vertreten. Wir sind deshalb zur Auffassung gelangt, dass sich die Schweiz dem Abschluss einer Vereinbarung mit San Marino nicht verschliessen kann. Es ist in der Tat nicht recht begreiflich, warum die Staatsangehörigen dieses Landes anders behandelt werden sollen als die Italiener. Im übrigen stellt der Abschluss einer Vereinbarung seitens der Schweiz auch bis zu einem gewissen Grade einen Akt der Höflichkeit gegenüber einem im Verhältnis zu unserem Land wesentlich kleineren Staat dar, der sich wie wir von demokratischen Grandsätzen leiten lässt.

Der Briefwechsel fand schliesslich - nach Beendigung der zur gegenseitigen Absprache der Texte erforderlichen Korrespondenz - am 16. Dezember 1981 in Bern statt, und zwar zwischen dem Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, Herrn Adelrich Schuler, und dem Gesandten von San Marino in der Schweiz, Herrn Mario Simoncini.

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Die Soziale Sicherheit in San Marino Allgemeines

Wie bei der Vorlage von Abkommen über Soziale Sicherheit üblich, geben wir Ihnen eine kurze Darstellung des Sozialversicherungssystems unseres Vertragspartners, wobei wir uns unter den gegebenen Umständen kurz fassen möchten.

Das sanmarinesische Sozialversicherungssystem basiert auf einem Gesetz aus dem Jahre 1955, durch welches die Pflichtversicherung eingeführt wurde. Nach wiederholten Änderungen und Ergänzungen wurde der Geltungsbereich der Gesetzgebung stufenweise auf alle Arbeitnehmer und schliesslich auf nahezu alle Selbständigerwerbenden ausgedehnt. Das System umfasst: - die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unter Einschluss der Renten bei Betriebsunfall und Berufskrankheiten ; - die Krankenversicherung einschliesslich Mutterschaftsversicherung (Sachleistungen und befristete Verdienstausfallentschädigungen sowohl bei Krankheit wie bei Unfall); - die Familienzulagen; - die Arbeitslosenversicherung.

Die Zugehörigkeit zur Versicherung beginnt mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit, frühestens jedoch mit dem Alter von 14 Jahren.

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Finanzierung

Die Finanzierung dieses Versicherungssystems wird wie folgt gewährleistet: Alters-, ^unterlassenen- und Invalidenversicherung

Beiträge in Höhe von 8 % des Einkommens. Diese Beiträge werden zu Vi vom Arbeitnehmer und zu Vs vom Arbeitgeber entrichtet

Altersversicherung der Hausfrauen

Steuer von 0,40% auf dem Einkommen

Sachleistungen bei Krankheit, Unfall und Invalidität

Beiträge in Höhe von 5,5 %, die voll dem Arbeitgeber Überbunden werden

Familienzulagen

Beiträge in Höhe von 9,50 %, die gänzlich vom Arbeitgeber zu tragen sind

Arbeitslosenversicherung

Beiträge in Höhe von 2,5 % zu Lasten des Arbeitgebers und 0,5 % zu Lasten des Arbeitnehmers.

Für die Berechnung der Beiträge besteht keine Beitragsbemessungsgrenze. Hinsichtlich des Arbeitseinkommens besteht die Beitragspflicht auch noch nach Erwerb des Anspruches auf eine Rente. Im übrigen wird die Sozialversicherung zusätzlich durch den Staat subventioniert.

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Leistungen

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Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Wie bereits dargelegt, besteht eine Versicherungspflicht praktisch für die ganze Bevölkerung. Diejenigen Personen, die nicht obligatorisch versichert sind, haben jedoch die Möglichkeit, sich freiwillig versichern zu lassen. Interessant ist sodann die Feststellung, dass auch Hausfrauen in der Altersversicherung obligatorisch versichert sind und einen Rentenanspruch erwerben können.

Den Versicherten beiderlei Geschlechts wird vom 60. Altersjahr an eine Altersrente gewährt, soweit es sich nicht um Landwirte und gewisse Freischaffende handelt, für die das Rentenalter auf 65 Jahre festgesetzt wurde. Voraussetzung für den Bezug einer Altersrente ist, dass der Ansprecher über eine Versicherungskarriere von mindestens 15 Jahren verfügt, oder aber an 3240 Arbeitstagen beitragspflichtig war. Es handelt sich bei der Altersrente um eine eigentliche Ruhestandsleistung, d. h. sie wird nur gewährt, wenn der Berechtigte keiner regelmässigen Erwerbstätigkeit mehr nachgeht. Die Höhe der Altersrente richtet sich nach der Anzahl der Versicherungsjahre, wobei für ein Versicherungsjahr jeweils ein Dreissigstel von 70 Prozent des massgebenden Lohnes angesetzt wird. Dieser wiederum wird aus dem Durchschnitt der Einkommen in den letzten drei Kalenderjahren errechnet. Der minimale monatliche Rentenbetrag beläuft sich auf 479 141 Lire für Landwirte und 495 641 Lire für die übrigen Versicherten. Die Renten sind nicht plafoniert.

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Hinterlassenenrenten werden der Witwe, dem invaliden Witwer und den unter 18jährigen Waisen gewährt. Waisen, die über 18 Jahre alt sind, bekommen Hinterlassenenrenten nur bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit. Je nach der Anzahl der im Einzelfall berechtigten Hinterlassenen beläuft sich deren Gesamtrente auf 50-100 Prozent derjenigen Rente, die der Verstorbene zu Lebzeiten bezogen hat oder hätte beanspruchen können. Zur Eröffnung des Rentenanspruches gilt, dass der bei seinem Tod noch nicht altersrentenberechtigte Versicherte eine Versicherungsdauer von mindestens sieben Jahren zurückgelegt haben muss, was einer Beitragspflicht von 1512 Arbeitstagen gleichkommt.

Die Invalidenrenten werden in zwei Kategorien aufgeteilt: die ordentlichen und die «bevorzugten» Renten: - Die ordentliche Rente ist für diejenigen Versicherten vorgesehen, deren Erwerbsmöglichkeit in den für sie geeigneten Berufen zufolge Gebrechlichkeit bzw. geistiger oder körperlicher Behinderung - nicht aber zufolge Betriebsunfalles oder Berufskrankheit - dauernd um mindestens 50 Prozent vermindert ist. Voraussetzung für den Bezug der Invalidenrente ist eine Versicherungsdauer von mindestens sieben Jahren und Aufgabe der Erwerbstätigkeit. Die Höhe der ordentlichen Invalidenrenten bemisst sich nach den gleichen Vorschriften wie bei der Altersrente, d. h. sie steht im Verhältnis zur Dauer der Versicherungskarriere.

- Die «bevorzugte» Rente wird bei Betriebsunfall oder Berufskrankheit gewährt.

Die Rentenhöhe entspricht der ordentlichen Invalidenrente bei einer Versicherungsdauer von 30 Jahren, d. h. bei einer vollständigen Karriere. Diese «bevorzugte» Rente ist demnach nicht von der Versicherungsdauer abhängig; sie richtet sich andererseits aber nach dem Grad der Verminderung der Erwerbsfähigkeit, wobei eine Erwerbsunfähigkeit von weniger als 15 Prozent keinen Rentenanspruch auslöst.

«Bevorzugte» Hinterlassenenrenten werden im übrigen der Witwe und den Waisen der infolge Betriebsunfall oder Berufskrankheit Verstorbenen gewährt.

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Krankenversicherung

Die Krankenversicherung übernimmt die Kosten für die medizinische Behandlung und gewährt bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit Krankengeld.

Die medizinischen Leistungen beinhalten die ambulante sowie die Spitalbehandlung bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft, die Medikamente, die Behandlung bei Tuberkulose und die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erforderlichen Prothesen. Diese Leistungen werden sowohl dem Versicherten selber als auch dessen in die Versicherung miteinbezogenen Familienangehörigen gegenüber erbracht.

Den Arbeitnehmern wird während der ersten 14 Tage der Erwerbsunfähigkeit das Krankengeld, das sich auf 86 Prozent des tatsächlich erzielten Nettoerwerbseinkommens beläuft, ohne vorherige Wartefrist ausbezahlt. Vom 15. bis zum 180. Tag der Erwerbsunfähigkeit steigt das Krankengeld vorübergehend 270

auf 100 Prozent des Erwerbseinkommens, um dann wieder bis zur allfälligen Ablösung durch eine Invalidenrente auf 86 Prozent zu sinken. Etwas anders verhält es sich bei den Selbständigerwerbenden, die Krankengeld längstens während eines Jahres beziehen können. Für sie entfällt ein Anspruch während der ersten sechs Krankheitstage. Selbständigerwerbende erhalten bis zum 59. Tag 70 Prozent und vom 60. bis zum 365. Krankheitstag 80 Prozent ihres Erwerbseinkommens. Bei Mutterschaft wird ein Krankengeld von 100 Prozent des Erwerbseinkommens während maximal 150 Tagen gewährt. Ist die Erwerbsunfähigkeit schliesslich auf einen Betriebsunfall zurückzuführen, so beträgt das Krankengeld 100 Prozent des Verdienstausfalls.

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Familienzulagen

Anspruch auf Familienzulagen haben Arbeitnehmer und Kleinbauern sowie die Empfänger sanmarinesischer ordentlicher oder «bevorzugter» Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrenten für die bis zum dritten Grad verwandten oder verschwägerten Personen, die zusammen mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben und für die sie aufzukommen haben, indessen darf ein allfälliges Einkommen dieser Personen den Betrag von 130 000 Lire im Monat nicht überschreiten, ansonst die Zulage wegfällt. Es gibt nur eine Art von Familienzulagen, deren Betrag einheitlich auf 36 000 Lire monatlich festgesetzt ist.

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Der Inhalt des Briefwechsels

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Die allgemeinen Bestimmungen

Im Briefwechsel werden die zwischen der Schweiz und Italien im Bereiche der Sozialen Sicherheit geltenden Instrumente mutatis mutandis auf die sanmarinesischen Staatsangehörigen anwendbar erklärt, die in der Schweiz versichert sind oder waren, sowie auf die Schweizer Bürger, die in San Marino versichert sind oder waren. Bei diesen Verträgen handelt es sich um das Abkommen vom 14. Dezember 1962 einschliesslich Schlussprotokoll, die Zusatzvereinbarung vom 4. Juli 1969 mit dazugehörigem Schlussprotokoll, das Zusatzprotokoll vom 25. Februar 1974 und die Zweite Zusatzvereinbarung vom 2. April 1980, nebst den jeweils l dazugehörigen Durchführungsvereinbarungen. Die gemäss diesen Verträgen für schweizerische und italienische Staatsangehörige in der schweizerischen und in der italienischen Sozialversicherung anwendbaren Regelungen sind nunmehr auch für schweizerische und sanmarinesische Staatsangehörige hinsichtlich der Sozialversicherungen ihrer Länder gültig. Dort wo auf Italien, die italienischen Staatsangehörigen bzw. die italienische Gesetzgebung Bezug genommen wird, ist somit auf San Marino, dessen Staatsangehörige bzw. dessen Gesetzgebung zu verweisen.

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Geltungsbereich

Der materielle Geltungsbereich des Briefwechsels erstreckt sich auf die in die schweizerisch-italienischen Verträge einbezogenen schweizerischen Gesetzge271

bungen einerseits und auf die Vorschriften des sanmarinesischen Rechts anderseits, soweit letztere den von den schweizerisch-italienischen Regelungen berührten italienischen Gesetzgebungen entsprechen.

Der personelle Geltungsbereich erfasst die schweizerischen und sanmarinesischen Staatsangehörigen sowie in einzelnen besonderen Bestimmungen auch Drittstaatsangehörige.

In Anlehnung an unsere Ausführungen unter Ziffer 31 können wir hier festhalten, dass Schweizer Bürger nunmehr in bezug auf die sanmarinesische Gesetzgebung den Staatsangehörigen von San Marino gleichgestellt werden. Selbstverständlich gilt ein Gleiches hinsichtlich der Stellung sanmarinesischer Staatsangehöriger gegenüber der schweizerischen Gesetzgebung über Soziale Sicherheit.

Im übrigen werden - unter Vorbehalt besonderer Abmachungen - die Leistungen aus der Sozialen Sicherheit des einen Staates den Angehörigen des anderen Staates auch bei Wohnsitz im Ausland ausbezahlt.

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Die besonderen Bestimmungen

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Die anwendbare Gesetzgebung

Es gilt der Grundsatz der Unterstellung unter die Rechtsvorschriften am Erwerbsort. Von diesem Grundsatz bestehen allerdings - wie auch in den anderen von der Schweiz abgeschlossenen Abkommen und in Übereinstimmung mit dem Vertrag mit Italien - Ausnahmen für bestimmte Kategorien von Erwerbstätigen, zu denen die zur vorübergehenden Arbeitsleistung in das Gebiet des Vertragspartners entsandten Arbeitnehmer zu zählen sind, die weiterhin der Sozialversicherung des Entsendestaates unterstellt bleiben.

332 332.1

Die Leistungen

Schweizerischerseits führt die Gleichbehandlung dazu, dass sanmarinesische Staatsangehörige im Versicherungsfall ordentliche Renten der AHV/IV bereits nach nur einem Beitragsjahr erhalten. Ein Anspruch auf eine schweizerische Invalidenrente kann auch dann erworben werden, wenn die Invalidität im Ausland eintritt, sofern unter anderem der Ansprecher in San Marino versichert ist.

Anspruch auf ausserordentliche Renten haben Sanmarineser indessen nur, wenn sie in unserem Land Wohnsitz haben und sie sich unmittelbar vor der Geltendmachung des Anspruchs im Falle einer Altersrente zehn Jahre, im Falle einer Hinterlassenenrente oder Invalidenrente mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten haben. Anstelle geringfügiger AHV-Renten werden ausserhalb der Schweiz wohnende Staatsangehörige von San Marino wie Italiener Abfindungen erhalten. Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung können den Sanmarinesern nach einem Beitragsjahr gewährt werden. Für nichterwerbstätige Ehefrauen und minderjährige Kinder tritt an die Stelle der Beitragszahlung eine Mindestaufenthaltsdauer in der Schweiz von einem Jahr. Im übrigen wird ein Staatsangehöriger von San Marino, der in der Schweiz keinen 272

Wohnsitz hat und seine Erwerbstätigkeit in unserem Land infolge Krankheit oder Unfall aufgeben muss, weiterhin als versichert im Sinne der schweizerischen Invalidenversicherungsgesetzgebung angesehen, sofern er bis zum Eintritt der Invalidität in unserem Land verbleibt. Mutterwaisenrenten der schweizerischen AHV können gewährt werden, wenn die sanmarinesische Mutter nach Verlassen der Schweiz im Ausland verstirbt und im Zeitpunkt ihres Todes bestimmte Versicherungsbedingungen erfüllt.

Hinsichtlich der Versicherung gegen Betriebsunfälle und Berufskrankheiten begnügen wir uns mit dem Hinweis auf die üblichen Bestimmungen über die Verwaltungshilfe, so wie sie für die Angehörigen anderer Staaten gelten, mit denen die Schweiz ein Abkommen abgeschlossen hat. Im übrigen gilt auch hier der Grundsatz der Gleichbehandlung.

Im Bereiche der Krankenverischerung ergibt sich aus der sinngemässen Anwendung der Regelungen, wie sie im Vertrag mit Italien vorgesehen sind, dass sanmarinesische Staatsangehörige, die nicht im Besitze einer Niederlassungsbewilligung sind, für die Krankenpflegekosten in der Schweiz zu versichern sind. Im übrigen gewährt die sogenannte Freizugsregelung den Personen, die ihren Wohnsitz von San Marino in die Schweiz verlegen, die Möglichkeit der Aufnahme in eine anerkannte Krankenkasse des neuen Wohnlandes zu Bedingungen, die denjenigen angeglichen sind, die beim Freizug von einer schweizerischen Krankenkasse zur anderen gelten.

332.2 Die Gleichbehandlungsklausel bewirkt für Schweizer in San Marino, dass sie den Staatsangehörigen dieses Staates hinsichtlich der dortigen Sozialversicherung gleichgestellt sind. Wir möchten es hier bei dem Hinweis auf die nachstehenden, unsere Mitbürger besonders interessierenden Punkte bewenden lassen.

Im Bereiche der Rentenversicherung wird für Schweizer Bürger der Erwerb eines Anspruchs auf eine 'Rente aus der Sozialversicherung San Marinos dank der Totalisierung von Versicherungszeiten erleichtert, - eine Lösung, wie sie übrigens in allen von der Schweiz abgeschlossenen Abkommen vorgesehen ist. Dabei handelt es sich - wie bereits in zahlreichen Botschaften zu Abkommen über Soziale Sicherheit hervorgehoben - um die Gegenleistung zur Gewährung von AHV/IV-Renten an die Angehörigen von Vertrags Staaten nach nur einem einzigen schweizerischen Beitragsjahr.

Sanmarinesische Renten werden Schweizer Bürgern im übrigen an jeden beliebigen Wohnort ausbezahlt.

Schliesslich sei noch erwähnt, dass Mitbürger, die ihren Wohnsitz nach San Marino verlegen ohne dort auch obligatorisch versichert zu sein, die Möglichkeit haben, sich freiwillig der dortigen Krankenversicherung ahzuschliessen und zwar zu den gleichen Bedingungen, wie sie für die Angehörigen der Republik San Marino gelten.

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4

Die Bedeutung des Briefwechsels

Die erzielte Übereinkunft entspricht in jeder Hinsicht den früheren von der Schweiz abgeschlossenen Verträgen. Insoweit sind die Interessen der Schweizer Bürger, die sich möglicherweise in der Republik San Marino niederlassen und dort einer Erwerbstätigkeit nachgehen werden, im vorhinein gebührend gewahrt. Demgegenüber werden die Staatsangehörigen von San Marino gleich behandelt wie die Italiener. Der Briefwechsel bewirkt in diesem Sinne eine Ausdehnung der Anwendung der bestehenden schweizerisch-italienischen Verträge auf die Republik San Marino. Dieses Ziel konnte aber aus naheliegenden Gründen nur durch eine direkte Vereinbarung zwischen der Schweiz und deren neuem Vertragspartner erreicht werden.

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Die finanziellen Auswirkungen des Briefwechsels

Die Inkraftsetzung des Briefwechsels wird praktisch keine Auswirkungen finanzieller Art auf die schweizerische Sozialversicherung haben. Dies gilt speziell für die AHV/IV, während die übrigen Bereiche der Sozialen Sicherheit hier praktisch unberücksichtigt bleiben können.

Lediglich einige wenige AHV/IV-Renten werden ins Ausland zu überweisen sein; jedenfalls kann gesagt werden, dass die individuelle Gleichwertigkeit der Beiträge und der entsprechenden Renten gewahrt wird und somit der neue Vertrag die Bilanz unserer Rentenversicherung in keiner Weise beeinflusst. Im Hinblick auf die geringe Zahl der zu behandelnden Versicherungsfälle dürfte sich aus der Durchführung des Briefwechsels keine verwaltungsmässige Mehrbelastung ergeben.

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Richtlinien der Regierungspolitik

Der Ihnen unterbreitete Entwurf steht im Einklang mit den Zielen unserer Politik im Bereiche der Sozialen Sicherheit, so wie sie in den Richtlinien der Regierungspolitik umschrieben wurden.

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Verfassungsmässigkeit

Nach den Artikeln 34bls und 34iuarti:r der Bundesverfassung ist der Bund zur Gesetzgebung auf dem Gebiete der Kranken- und Unfallversicherung sowie der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ermächtigt. Nach Artikel 8 der Bundesverfassung steht ihm ausserdem das Recht zu, Verträge mit ausländischen Staaten abzuschliessen. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung beruht auf Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung.

Die vorliegende auf einem Briefwechsel beruhende Vereinbarung mit San Marino gilt zunächst für ein Jahr; sie erneuert sich hierauf stillschweigend von Jahr zu Jahr, sofern sie nicht gekündigt wird. Ferner sieht diese Vereinbarung nicht den Beitritt zu einer internationalen Organisation vor und führt auch keine Rechtsvereinheitlichung herbei. Sie untersteht somit nicht dem fakultativen Referendum nach Artikel 89 Absatz 3 der Bundesverfassung.

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8419

Bundesbeschluss -Entwurf betreffend den Briefwechsel über Soziale Sicherheit mit der Republik San Marino

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 28. April 1982'), beschliesst:

Art. l 1

Der Briefwechsel vom 16. Dezember 1981 über Soziale Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik San, Marino wird genehmigt.

2

Der Bundesrat wird ermächtigt, ihn zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

'> BB1 1982IL265

275

Übersetzung1)

Briefwechsel

über die Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und der Republik San Marino

3003 Bern, den 16. Dezember 1981 Herrn Adelrich Schuler Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung Effingerstrasse 33 3003 Bern Herr Direktor, Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres heutigen Schreibens folgenden Inhaltes zu bestätigen: «Herr Minister, Bezugnehmend auf die Besprechungen, welche die zuständigen Dienste unserer beiden Länder hinsichtlich einer Regelung über die Soziale Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik San Marino gepflogen haben, und mit Rücksicht auf die Notwendigkeit, die Angehörigen beider Länder innert bestmöglicher Frist in den Genuss der in der Schweiz und in San Marino geltenden Bestimmungen über die Soziale Sicherheit nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit gelangen zu lassen, beehre ich mich, Ihnen vorzuschlagen, die diesbezüglichen Beziehungen unserer beiden Staaten in folgender Art und Weise zu regeln: I.

Unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen werden - das Abkommen über Soziale Sicherheit und dessen Schlussprotokoll vom 14. Dezember 1962 zwischen der Schweiz und Italien, - die Zusatzvereinbarung vom 4. Juli 1969 zum genannten Abkommen, deren Schlussprotokoll sowie das Zusatzprotokoll vom 25. Februar 1974 zu dieser Zusatzvereinbarung, - die Zweite Zusatzvereinbarung vom 2. April 1980 zum erwähnten Abkommen, und - die zur Durchführung dieser Abmachungen aufgestellten Bestimmungen, '' Übersetzung des französischen Originaltextes.

276

Soziale Sicherheit

als zwischen der Schweiz und der Republik San Marino abgeschlossen betrachtet und deren Bestimmungen sollen mutatis mutandis auf schweizerische Staatsangehörige, welche in der Sozialversicherung von San Marino versichert sind oder waren, sowie auf Staatsangehörige von San Marino, die in der Sozialversicherung der Schweiz versichert sind oder waren, Anwendung finden.

II.

Die unter Ziffer I getroffene Abmachung erstreckt sich indessen nicht auf: I.Artikel 18 Absatz 3, Artikel 22 sowie den: fünften und sechsten Abschnitt des Abkommens vom 14. Dezember 1962; 2. die Ziffern 6, 7, 11 und 12 des Schlussprotokolls zum genannten Abkommen ; 3. das Zusatzabkommen vom 18. Dezember 1963 zum genannten Abkommen ; 4. die Artikel l, 2, 5, 6 und 7 der Zusatzvereinbarung vom 4. Juli 1969; 5. Artikel 13 Absätze l und 2 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 2. April 1980; 6. Artikel l Absatz 5 vorletzter und letzter Satz der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 2. April 1980.

III.

Folgende besonderen Regelungen werden vereinbart: 1. Für die Anwendung der vorerwähnten Abmachungen bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde» ^ in bezug auf die Schweiz: das Bundesamt für Sozialversicherung, - in bezug auf San Marino: das «Istituto per la Sicurezza Sociale.» 2. Artikel 12 Absatz 3 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 2. April 1980 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «Staatsangehörige eines der beiden Vertragsstaaten, die ihren Wohn-, ort aus der Schweiz nach San Marino verlegen, können ohne Rücksicht auf ihr Alter für sich selbst und für diejenigen ihrer Familienangehörigen, die sich in San Marino aufhalten, die Gewährung der Gesundheitsleistungen beanspruchen, die im Gesetz vom 22. Dezember 1955, Nr. 42, sowie in den späteren Abänderungsgesetzen dazu vorgesehen sind, sofern sie die gesetzlich vorgeschriebenen Beiträge entrichten.» 3. Abmachungen über die Soziale Sicherheit, die in Zukunft zwischen der Schweiz und Italien getroffen werden sollten und die nicht in Ziffer I hiervor erwähnt sind, werden nur dann im Anwendungsbereich 277

Soziale Sicherheit der vorliegenden Abmachung eingeschlossen sein, wenn die zuständigen Behörden der beiden Staaten darüber eine Vereinbarung abschliessen.

4. Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten vereinbaren alle Durchführungsbestimmungen, die für die Anwendung der vorliegenden Vereinbarung notwendig sind, insbesondere auch, um Situationen Rechnung tragen zu können, in denen sich die in Ziffer I erwähnten Bestimmungen als unanwendbar erweisen sollten.

5. Die vorliegende Vereinbarung bedarf der Ratifikation und ihr Inkrafttreten wird auf das Datum des Austauschs der Ratifikationsurkunden festgelegt.

Die vorliegende Vereinbarung ist auch auf Fälle anwendbar, die sich vor ihrem Inkrafttreten ereignet haben; sie begründet indessen keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für Zeiten, die vor diesem Inkrafttreten liegen.

Für die Feststellung eines Leistungsanspruches gemäss den in Ziffer I erwähnten Regelungen werden Versicherungszeiten, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung zurückgelegt wurden, ebenfalls berücksichtigt.

Ich beantrage Ihnen, den vorliegenden Brief und Ihre diesbezügliche Antwort als eine, die Fragen der Sozialen Sicherheit zwischen unsern Ländern regelnde Abmachung zu betrachten, welche nach gegenseitiger Mitteilung des Abschlusses der verfassungsmässigen Verfahren in beiden Staaten in Kraft treten wird. Diese Vereinbarung soll für die Dauer eines Jahres Gültigkeit haben; sie wird sich stillschweigend von Jahr zu Jahr erneuern, wenn sie nicht von einer Vertragspartei mindestens drei Monate vor'Ablauf der Jahresfrist gekündigt wird. Im Kündigungsfalle bleiben die gemäss ihren Bestimmungen erworbenen Rechte erhalten. Die erworbenen Anwartschaften werden durch Vereinbarung geregelt.» Ich bin in der Lage, Ihnen mitteilen zu können, dass die Regierung der Republik San Marino dem Inhalt dieses Briefes ihre Zustimmung gibt und dass er somit zusammen mit der vorliegenden Antwort eine Vereinbarung über die Soziale Sicherheit zwischen unseren Regierungen bildet.

Ich versichere Sie, Herr Direktor, des Ausdrucks meiner vorzüglichen Hochachtung.

Der bevollmächtigte Minister: Mario Simoncini

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Botschaft betreffend einen Briefwechsel über Soziale Sicherheit mit San Marino vom 28.

April 1982

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1982

Année Anno Band

2

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22

Cahier Numero Geschäftsnummer

82.033

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.06.1982

Date Data Seite

265-278

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