379

# S T #

Bundesratsbeschluss betreffend

die Volksabstimmung vom 28. Mai 1933 über das Bundesgesetz vom 15, Dezember 1932 betreffend die vorübergehende Herabsetzung der Besoldungen, Gehälter und Löhne der im Dienste des Bundes stehenden Personen.

(Vom 3. März 1933.)

Der schweizerische Bundesrat, in Erwägung, dass gegen das Bundesgesetz vom 15. Dezember 1932 über die vorübergehende Herabsetzung der Besoldungen, Gehälter und Löhne der im Dienste des Bundes stehenden Personen innert nützlicher Frist ein von mehr als 30,000 gültigen Unterschriften unterstütztes Referendumsbegehren eingereicht worden ist, dass somit den gesetzlichen Bestimmungen über das Referendum im vorliegenden Falle Genüge geleistet ist, beschliesst:

Art, \.

Das Bundesgesetz vom 15. Dezember 1932 über die vorübergehende Herabsetzung der Besoldungen, Gehälter und Löhne der im Dienste des Bundes stehenden Personen ist der Abstimmung des Volkes zu unterbreiten.

Art. 2.

Diese Abstimmung findet im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft am 28. Mai 1933 und, wo nötig, am Vorabend dieses Tages statt.

Art. 3.

Die Bundeskanzlei wird beauftragt, die gemäss den gesetzlichen Vorschriften zur Durchführung der Abstimmung nötigen Massnahmen zu treffen.

380 Art. 4.

Die amtlichen Sendungen der Abstimmungsvorlagen und Stimmzettel sind bis auf 50 kg portofrei, und es sind auch die Pakete über 5 kg von der Bestellgebühr befreit.

Art. 5.

Die telephonischen und telegraphischen Meldungen zur Feststellung des Abstimmungsergebnisses von den untern Behörden an die kantonalen Zentralstellen und von diesen an die Bundeskanzlei sind gebührenfrei.

Art. 6.

Dieser Bundesratsbeschluss ist den Kantonen zum Anschlag mitzuteilen und in das Bundesblatt aufzunehmen.

B e r n , den 3. März 1933.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundesprâsid ent:

Schulthess.

Der Bundeskanzler : Kaeslin.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesratsbeschluss betreffend die Volksabstimmung vom 28. Mai 1933 über das Bundesgesetz vom 15. Dezember 1932 betreffend die vorübergehende Herabsetzung der Besoldungen, Gehälter und Löhne der im Dienste des Bundes stehenden Personen. (Vom 3.

März ...

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1933

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

10

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.03.1933

Date Data Seite

379-380

Page Pagina Ref. No

10 031 929

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.