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Aus den Verhandlungen des Bundesrates

(Vom 25. April 19330 Die am 27. November 1928 für die Verhandlungen mit den Uferstaaten über die Durchführung der Bodenseeregulierung bestellte Delegation wird durch die Ernennung des Herrn Dr. Hohl, Sektionschef der Abteilung für Auswärtiges, zum Mitglied der Delegation ergänzt.

(Vom 27. April 1933.)

Der Vollziehungsverordnung des Kantons Solothurn vom 7. April 1933 zum Bundesgesetz betreffend die Fischerei wird dio Genehmigung erteilt.

(Vom 28. April 1933.)

Herr Oberrichter Hans Blumenstein in Bern wird für den Rest der laufenden Amtsdauer, d. h. bis 31. Dezember 1935, als Präsident der Rekurskommission der eidgenössischen Militärverwaltung gewählt.

Bekanntmachungen von Departements und andern Verwaltungsstellen des ßundes, # S T #

Ausfuhr elektrischer Energie.

Durch das ca. 12 km unterhalb der Stadt Basel auf französischem Boden gelegene Rheinkraftwerk Kembs -wird derRheinn auf eine Strecke von 5,5 km innerhalb der Schweiz bis zur Einmündung der ßirs zurückgestaut. Infolge dieses Eückstaues entfallen gemäss schweizerischer Konzession und Konvention zwischen der Schweiz und Frankreich 20% der möglichen Energie Produktion des KraftwerkesKembs,, entsprechend einer mittleren jährlichen Energiemenge von ca. 150 Millionen Kilowattstunden mit einer Maximalleistung von ca. 20,000 Kilowatt auf die Schweiz.

Die Energie aus dem schweizerischen Energieanteil steht schweizerischen Interessenten zu denselben Preisen zur Verfügung, wie sie für die übrige aus dem Kraftwerk Kembs stammende, in Frankreich abgegebene Energie unter gleichen Verhältnissen gelten.

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Für den Fall, dass der schweizerische Energieanteil weder ganz noch teilweise zu diesen Bedingungen in der Schweiz abgesetzt werden kann, bestimmt die schweizerische Konzession, dass dem Inhaber der Konzession eine Ausfuhrbewilligung nach dem in der Schweiz vorgesehenen Verfahren erteilt wird.

Eine erste Ausfuhrbewilligung wird gegebenenfalls für die Dauer von 20 Jahren erteilt, falls innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Inbetriebsetzung des Kraftwerkes diese Energie in der Schweiz nicht untergebracht worden kann. Das Kraftwerk ist am 1. Oktober 1982 in Betrieb gesetzt worden.

Die Energie Electrique du Ehin S. A. in Mülhausen, als Inhaberin der Konzession für das Kraftwerk Kembs, stellt nun das Gesuch, es möchte ihr eine solche Ausfuhrbewilligung für denjenigen Teil der schweizerischen Energiequote des Werkes erteilt werden, welcher bis zum. 1. Oktober 1988 in der Schweiz nicht untergebracht werden kann.

Gemäss Art. 6 der Verordnung vom 4. September 1924 über die Ausfuhr elektrischer Energie wird dieses Begehren hiermit veröffentlicht. Ein allfälliger Strombedarf im Inlande ist bei der unterzeichneten Amtsstelle bis spätestens den 26. Mai 1938 anzumelden. Nach diesem Zeitpunkt eingehende Strombedarfsanmeldungen können keine Berücksichtigung mehr finden.

(2.)

Born, den 21. April 1938.

Eidg. Amt für Elektrizitätswirtschan.

Verpfändungsgesuch einer Eisenbahngesellschaft.

Die Aktiengesellschaft Drahtseilbahn Muottas-Muraigl in Samaden stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, die Drahtseilbahn MuottasMuraigl bei Samaden in einer Baulänge von 2,062 km samt Zugehör und Betriebsmaterial sowie dorn Hotel Muottas-Kulm im Sinne von Art, 9 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen im I. Bange zu verpfänden behufs Sicherstellung eines Bankkredites von Fr. 100.000, der zur Konsolidierung einer bestehenden Schuld verwendet werden soll.

Allfällige Einsprachen gegen dieses Verpfändungsgesuch sind dem eidg. Post- und Eisenbahndepartement in Bern bis und mit dem 18. Mai 1933 schriftlich einzureichen.

B e r n , den 29. April 1933.

Eidg. Post- und Eisenbahndepartement, Rechtswesen und Sekretariat.

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03.05.1933

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