N o

2

2

# S T #

9

Bundesblatt

85. Jahrgang.

Bern, den 11. Januar 1933.

Band I.

Erscheint wöchentlich Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr : 50 Kappen di« Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. In Bern

# S T #

Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 30. Dezember 1932.)

Der Bundesrat hat den Entwurf eines Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und einer Anzahl von Unfall- und Haftpflichtversicherungsgesellschaften betreffend die gemäss Art. 55 des Bundesgesetzes über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr vom 15. März 1932 vorgesehene besondere Versicherung genehmigt. Das Abkommen hat folgenden Wortlaut: Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft -- einerseits -- im folgenden «Bund» genannt, und die 1.

2.

3.

4.

Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft in Bern, Assurance Mutuelle Vaudoise in Lausanne, Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaf t in Basel, Helvetia, Schweizerische Unfall- und Haftpflicht-Versicherungsanstalt in Zürich, 5. Schweizerische National -Versicherungs- Gesellschaf t in Basel, 6. Schweizerische Unfallversicherungs-Gesellschaft in Winterthur, 7. Union Suisse, Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft in Genf, 8. «Zürich», Allgemeine Unfall- und Haftpflicht-Versicherungs-Aktiengesellschaft in Zürich, -- anderseits --, im folgenden als «Gesellschaften» bezeichnet, schliessen das folgende Abkommen : §1Umfang der Versicherung.

Die Gesellschaften übernehmen die gemäss Art. 55 des Bundesgesetzes über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr vom 15. März 1982 vorgesehene Versicherung zugunsten von Personen, die getötet oder verletzt werden durch den eigenmächtigen, vom Halter nicht verschuldeten Gebrauch eines Motorfahrzeuges durch einen Dritten.

Die Versicherung besteht für diese Personen nur insofern, als der Dritte für den Schaden gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr vom 15. März 1932 aufzukommen hat.

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Unfälle, die sich auf Schweizergebiet ereignen.

Bundesblatt. 86. Jahrg. Bd. I.

3

30

§ 2Versicherungsleistungen.

1. Die Versicherungsleistungen bestimmen sich na eh den für die obligatorische Unfallversicherung geltenden Grundsätzen. Sie betragen, wenn der Unfall .herbeigeführt wurde durch den Gebrauch a. eines Motorrades: höchstens Fr. 30,000 für eine verunfallte Person, höchstens Fr. 60,000 für das Unfallereignis ; b. eines Motorwagens : höchstens Fr. 50,000 für eine verunfallte Person, höchstens Fr. 100,000 für das Unfallereignis; c. eines schweren Motorwagens zum Personentransport : höchstens Fr. 50,000 für eine verunfallte Person, höchstens Fr. 200,000 für das Unfallereignis.

2. Den gegen Unfall obligatorisch versicherten geschädigten Personen wird auf Grund dieser Versicherung keine Entschädigung gewährt.

3. Mitfahrende Personen, denen der eigenmächtige Gebrauch des Fahrzeugs bekannt ist, besitzen gegenüber den Gesellschaften keinen Anspruch.

4. Wenn die verletzte oder getötete Person zur Zeit des Unfalls wegen jugendlichen Alters noch nicht erwerbsfähig war oder aus andern Gründen keinen Arbeitsverdienst hatte, so kann nach grundsätzlicher Feststellung der Entschädigungspflicht -- durch Urteil oder Anerkennung -- die Festsetzung der Renten bis zu dem Zeitpunkt hinausgeschoben werden,, an dem die Erwerbsfähigkeit eintritt oder ohne den Unfall normalerweise eintreten würde. An Stelle der aufgeschobenen Rentenfestsetzung kann eine sofortige Kapitalabfindung treten, die jedoch nicht höher sein darf, als der mittlere gegenwärtige Barwert der Renten, die in Zukunft voraussichtlich zu zahlen sein würden. Ist bei Todesfällen eine Renten- oder Kapitalentschädigung nicht zu leisten oder deren Festsetzung hinausgeschoben, so werden -- in Abänderung von Art. 83 des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni 1911 -- die Bestattungskosten bis zum Höchstbetrage von Fr. 300 vergütet.

5. In keinem Falle darf die Entschädigung auf Grund dieser Versicherung diejenige Entschädigung, die nach den Haftpflichtbestimmungen des Bundesgesetzes über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr vom 15.März 1932 zu leisten wäre, übersteigen.

§ 3.

Anzeigepflicht.

Hat ein Unfall stattgefunden, aus welchem Ansprüche auf Versicherungsleistungen gemäss diesem Abkommen abgeleitet werden, so haben der Verletzte oder die Bezugsberechtigten,.sobald sie nach den Umständen dazu in der Lage sind, der geschäftsführenden Gesellschaft schriftlich Anzeige zu machen. Die Anzeigepflicht gilt auch dann als erfüllt, wenn die Anzeige an eine andere der beteiligten Gesellschaften gemacht worden ist. Im übrigen sollen die Bestimmungen von Art. 38 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag sinngemäss Anwendung finden.

§4' Verjährung.

Die Ansprüche des Geschädigten oder der Anspruchsberechtigten verjähren gemäss Art. 46 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag in 2 Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.

31

I 5.

Regress.

Die «Gesellschaften)) treten im Umfang ihrer Leistungen an den Geschadigten in dessen Rechte gegenüber dem Haftpflichtigen ein.

§ 6.

Prämien.

Der «Bund» bezahlt den Gesellschaften für schweizerische M o t o r f a h r z e u g e nachfolgende Jahresprämien : 1. für Personenautomobile und schwere Motorwagen zum Personentransport . .

Fr. 1,25 ·2. für Lastwagen und Motorrader » --.80 Pur ausländische M o t o r f a h r z e u g e , die sich vorübergehend in der Schweiz aufhalten, wird keine besondere Prämie erhoben.

Die Prämien sind vierteljährlich vorschussweise an die geschäftsführende Gesellschaft auf Grund der Zahl der am 1. Juli des Vorjahres effektiv vorhandenen Fahrzeuge zu entrichten; nach Schluss eines Geschäftsjahres findet die Abrechnung mit entsprechender Nach- oder Bückzahlung auf Grund des Bestandes vom 1. Juli des abgelaufenen Geschäftsjahres statt.

§7.

Geschäftsführende Gesellschaft.

Die «Gesellschaften» bezeichnen eine geschäftsführende Gesellschaft, mit welcher der «Bund» ausschliesslich verkehrt.

Sie hat die laufenden Geschäfte zu erledigen und vertritt die «Gesellschaften» gerichtlich und aussergerichtlich.

Insbesondere liegt ihr die Behandlung der Schaden ob.

Eine inländische Gesellschaft ohne Motorfahrzeug-Haftpflichtportefeuille oder eine ausländische Gesellschaft kann nicht als geschäftsführende Gesellschaft bezeichnet werden.

! 8.

Gewinnbeteiligung.

Die Abrechnung mit dorn «Bund» über seine Gewinnbeteiligung erfolgt alle 3 Jahre durch die geschäftsf uhrende Gesellschaft, innerhalb der drei ersten Monate nach Ablauf des letzten Geschäftsjahres.

An einem allfalligen Gewinn -- ermittelt mit einem Verwaltungskostensatz von 15 % -- wird der «Bund» mit 30 % beteiligt. Ein etwaiger Verlust aus der Abrechnung der Vorjahre wird bis zur vollständigen Tilgung vorgetragen. Vor der Gewinnfeststellung ist neben der versicherungstechnisch notwendigen Schadenrückstellung eine halbe Jahresprämie für unbekannte Schäden in Reserve zu stellen und auf die folgende Rechnungsperiode alb Einnahme vorzutragen.

§ 9Stempel abgaben.

Die Stempelabgaben gemäss Bundesgesetz über die Stempelabgabe vom 4. Oktober 1917 gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers. Sie sind vierteljahrlich mit den Prämien zahlbar.

32 § 10.

Schiedsgericht.

Ergeben sich Meinungsverschiedenheiten über die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus diesem Abkommen zwischen dem «Bund» einerseits und den «Gesellschaften» anderseits, so entscheidet hierüber ein Schiedsgericht.

Das Schiedsgericht wird aus 3 Mitgliedern gebildet, von denen je eines durch das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement und die Gesellschaften ernannt wird, während das dritte, welches zugleich das Amt des Vorsitzenden bekleidet, vom Präsidenten des schweizerischen Bundesgerichts bezeichnet wird.

Nimmt eine Partei die ihr zufallende Ernennung eines Mitgliedes des Schiedsgerichts innerhalb 2 Monaten, nachdem sie vom andern Teil schriftlich dazu aufgefordert worden ist, nicht vor, so wird das betreffende Mitglied vom Präsidenten des schweizerischen Bundesgerichts statt von der säumigen Partei ernannt.

Das Schiedsgericht setzt das Verfahren fest und entscheidet über die Verteilung der Kosten zwischen den Parteien.

§ 11.

Gerichtsstand.

Der Anspruchsberechtigte hat das Recht, seinen Anspruch gegen jede einzelne Gesellschaft geltend zu machen.

Die Klage gegen die Gesellschaft kann beim Gericht des schweizerischen Wohnsitzes des Geschädigten oder des Ortes, wo sieh der Unfall ereignet hat, angebracht werden.

§ 12.

Dauer des Abkommens und Kündigung.

Dieses Abkommen beginnt mit dem 1. Januar 1933 und ist vorläufig auf die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Nach Ablauf dieser Frist verlängert es sich jeweilen stillschweigend um ein Jahr, wenn es nicht von einer der Vertragsparteien mittels eingeschriebenen Briefes unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt wird.

Es steht überdies jeder einzelnen Gesellschaft das Recht zu, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf Ende der laufenden Vertragsperiode ihr Ausscheiden aus dem Abkommen zu erklären. Dieser Bücktritt ist den Mit- und dem Gegenkontrahenten mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben.

Das Abkommen gilt unter den verbleibenden Kontrahenten als unverändert fortgesetzt, sofern nicht von der einen oder andern Seite eine Kündigung im Sinne von Absatz l dieser Bestimmung ausgesprochen wird.

(Vom 6. Januar 1933.)

Das zurzeit dem Konsularkreis der schweizerischen Gesandtschaft in Paris angehörende französische Departement Aube wird ab 1. Februar 1833 dem Bezirk des schweizerischen Konsulates in Dijon zugeteilt.

Dem Kanton Schwyz wird an die zu Fr. 97,000 veranschlagten Kosten der Ergänzungsarbeiten an der Verbauung der Steiner-Aa, ein Bundesbeitrag von 35%, im Maximum Fr. 33,950 bewilligt.

33

Herr alt Nationalrat Ernest Daucourt, in Pruntrut, wird, unter Verdankung der geleisteten Dienste, als Mitglied der schweizerischen Bibliothekkommission entlassen. An seine Stelle wird für die neue, am 1. Januar 1933 begonnene dreijährige Amtsdauer Herr Nationalrat Achille Grospierrre, in Bern, gewählt. Die nachstehend genannten Herren werden für die gleiche Amtsdauer, d. h. bis 31. Dezember 1935, als Mitglieder der obgenannten Kommission wiedergewählt: Dr. Hermann Escher, gew, Direktor der Zentralbibliothek Zürich, als Präsident ; Dr. Eduard Fischer, Professor in Bern; Dr. Eduard Hoffmann-Krayer, Professor in Basel; Albert Malche, Ständerat in Genf; Dr. Friedrich Pieth, Kantonsbibliothekar in Chur; Dr. Edmond Rossier, Professor in Lausanne; Enrico Celio, Staatsrat in Bellinzona und Dr. Franz Zeiger, Vizepräsident der Korporationsgüterverwaltung in Luzern.

Als Mitglied der eidg. Maturitätskommission wird für den Rest der laufenden Amtsdauer, d. h. bis 31. Dezember 1933, gewählt : Herr Paul Lachenal, Regierungsrat in Genf.

Als ständiger Grenztierarzt I. Kl. bei den genferischen Zollämtern wird gewählt: Herr Dr. F. Duchosal, Kantonstierarzt in Genf.

Bekanntmachungen von Departementen nnd andern Verwaltungsstellen des Bundes, # S T #

Erbenermittlung.

Am 24. Februar 1932 ist in Tulsa, Oklahoma (Vereinigte Staaten von Amerika) ein Frank Snyder (Schnyder, Schneider ?) gestorben, welcher angeblich im Jahre 1870 in Zeli (Kanton Luzern oder Zürich?) geboren worden sein soll, und im Jahre 1885 ausgewandert war. Die Namen der Eltern des Snyder sollen Christian und Anna sein, und er soll einen Bruder Karl haben, der in Washington beim Finanüdepartement arbeitete. -- Der Nachlass des Verstorbenen besteht aus zirka 2000 Dollars.

Wer irgendwelche Angaben machen kann, die zur Feststellung des Heimatortes des Erblassers oder zur Ermittlung der Erben fuhren können, wird ersucht, hiervon der Justizabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements Kenntnis zu geben.

(3-0-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1933

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

02

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.01.1933

Date Data Seite

29-33

Page Pagina Ref. No

10 031 888

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.