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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des am 18. März 1933 zwischen der Schweiz und Österreich abgeschlossenen Vertrages über Sanierungsmassnalimen für die Stickereiindustrie.

(Vom 22. März 1933.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiermit eine Botschaft betreffend den mit Österreich abgeschlossenen Vertrag über Sanierungsmassnahmen für die Stickereiindustrie zu unterbreiten.

L Die Ostschweiz und Vorarlberg bilden trotz der Landesgrenze in bezug auf die Stickereiindustrie ein einheitliches Wirtschaftsgebiet. Die. Beziehungen der ostschweizerischen Stickereiindustrie zu Vorarlberg sind sehr alt. Schon um die Mitte des 18, Jahrhunderts, lange vor Einfuhrung der ersten Handstickmaschine, ging Ware von der Schweiz zum Besticken nach Vorarlberg. Während, über eines Jahrhunderts arbeitete die vorarlbergische Stickereiindustrie fast ausschließlich für die Schweiz, bis sich nach und nach, besonders gegen Endedes 19. Jahrhunderts, Bestrebungen geltend machten, gegenüber der Schweizdie wirtschaftliche Unabhängigkeit zu erlangen und eine selbständige Stickeroiindustrie zu gründen. Dieses Ziel ist im Laufe der Jahre auch erreicht worden.

Heute arbeitet die vorarlbergische Stickereiindustrie zwar immer noch zu einem grossen Teil für den schweizerischen Veredlungsverkehr, daneben besteht aber eine sehr leistungsfähige selbständige Exportindustrie, die in technischkommerzieller Hinsicht ahnlich gestaltet ist wie die schweizerische und vielfach auch für die gleichen Absatzgebiete arbeitet wie diese. Zurzeit ist die Lage in beiden Stickereigebieten ungefähr gleich ungünstig, beide leiden unter denselben Krisenerscheinungen, dem ausserordentlich starken Beschäftigungs-

526 rückgang und dem bedenklichen Tiefstand der Stichpreise und der Verkaufspreise für die fertigen Produkte.

Bei der engen Verbundenheit der beidseitigen Stickereiindustrien ist es ausserordentlich wichtig, dass Sanierungsmassnahmen entweder von beiden Ländern gemeinsam durchgeführt oder, soweit jedes Land für sich vorgeht, doch mindestens in eine gewisse Übereinstimmung gebracht werden. Die Notwendigkeit eines gemeinsamen Vorgehens besteht namentlich hinsichtlich der Eegulierung der Stichpreise, welche Massnahme bei der gegenwärtigen Lage eine der wichtigsten und dringendsten Voraussetzungen für die Sanierung darstellt. Die Einführung eines verbindlichen Tarifs, durch den die Stichpreise auf ein einigermassen erträgliches Niveau gehoben werden, dürfte zurzeit sowohl in der Schweiz als auch in Vorarlberg völlig ausgeschlossen sein, wenn sich diese Massnahme auf das eine Land beschränkt. Denn eine einseitige Hebung der Stichpreise, sei es in der Schweiz, sei es in Vorarlberg, müsste sofort eino Abwanderung der Stickaufträge nach dem andern Land und damit eine vermehrte Arbeitslosigkeit und mit höchster Wahrscheinlichkeit den Zusammenbruch des Tarifs zur Folge haben. Andererseits ist aber die Hebung der Stichpreise auf eine gewisse Höhe dann viel leichter möglich, wenn gemeinsam vorgegangen, d. h. wenn ein für das gesamte schweizerisch-vorarlbergische Stickereigebiet gültiger Stichpreistarif eingeführt wird.

II.

Über die" Lage der schweizerischen Stickereiindustrie wurde in der Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Hilfeleistung für dio schweizerische Schifflilohnstickerei vom 8. November 19321) eingehend Bericht erstattet, so dass es sich erübrigt, an dieser Stelle nochmals darauf zurückzukommen. Es sei hier nur daran erinnert, dass infolge des geradezu katastrophalen Eückganges des Stickereiexportes und des damit verbundenen Arbeitsmangels, zu welchem, speziell bei der Schifflilohnstickerei, noch der ausserordenthche Tiefstand der Stichpreise hinzukam, sich die Verhältnisse im Laufe des vergangenen -Jahres derart zugespitzt hatten, dass neue Hilfsmassnahmen notwendig wurden. Durch Bundesbeschluss vom 23. Dezember 19322) haben Sie eine Subvention von zweieinhalb Millionen Franken bewilligt, von welchem Betrage höchstens eine Million Franken der Stickerei-TreuhandGenossenschaft zur Fortfuhrung ihrer Aufgabe, namentlich zur weitern Ausschaltung von Stickmaschinen, der Best der zu grimdenden «Genossenschaft Krisenfonds der schweizerischen Schifflilohnstickerei» zur Verfügung gestellt werden soll. Der Krisenfonds wird die Aufgabe haben, zum Zwecke der Verbesserung der Arbeitsverhältnisse in der Stickereiindustrie die stillstehenden Schifflimaschinen zu unterstutzen, indem er, ganz ähnlich wie eine Arbeitslosenkasse, für jede nicht beschäftigte Maschine eine bestimmte Tagesent*) Bundesbl. 1932, II, 788, 2 ) A. S. 48, 833.

527 Schädigung ausrichtet, wogegen die Betriebsinhaber nach Massgabe der Zahl ihrer Maschinen Prämien zu bezahlen haben.

Es stand indessen von Anfang an fest, dass mit dieser neuen Hilfsaktion ein wirklicher Erfolg nur erzielt werden könne unter der Bedingung, dass es gelinge, sich mit Vorarlberg über die Eegelung der gegenseitigen Konkurrenzverhältnisse und über die gemeinsame Durchführung ge-wisser Sanierungsmassnahmen zu einigen. In der Botschaft vom 3. November 1932 ist mit allem Nachdruck auf die Notwendigkeit des Abschlusses einer derartigen Vereinbarung hingewiesen und auch betont worden, dass die Auszahlung der Bundessubvention an den Krisenfonds und damit die Inbetriebsetzung desselben erst erfolgen könne, nachdem das Abkommen mit Vorarlberg zustande gekommen sei.

Ausser dem Stichpreistarif wurden in der Botschaft vom 3. November 1932 als weitere Punkte die Arbeitszeit und der Musterschutz bezeichnet, die notwendig einer gemeinsamen schweizerisch-vorarlbergischen Regelung durch staatsvertragliche Vereinbarung bedürfen. Die Verhandlungen wurden zunächst auf diese drei Punkte: Stichpreistarife, Arbeitszeit und Musterschutz beschränkt, aber es zeigte sich dann in der Folge, dass es zweckmässiger sei, das Abkommen über die Sanierung der schweizerisch-vorarlbergischen Stickereiindustrie auf breitere Basis zu stellen und namentüch auch die weitere Reduktion des Maschinenparks in die staatsvertraghche Regelung einzubeziehen,

III.

Die Vertragsverhandlungen wurden im Oktober des vergangenen Jahres aufgenommen, und zwar sind sie zunächst als offiziöse Besprechungen zwischen den Vertretern der beidseitigen Interessentengruppen geführt worden. Als Unterhändler für die Schweiz amtete Herr Nationalrat Dr. Bruno Pfister in St. Gallen, der die Exporteure und Lohnsticker sowie die Stickerei-TreuhandGenossenschaft konsultierte und deren Vertreter teilweise als Experten zu den Verhandlungen beizog. Auf österreichischer Seite verhandelte Herr Regierungsrat Dr. Karrer, Vorsitzender des vorarlbergischen Stickereiförderungsausschusses, der auch seinerseits in Kontakt mit den vorarlbergischen Interessentengruppen blieb. Durch diese offiziösen Besprechungen konnte in bezug auf die zur Diskussion stehenden Prägen eine weitgehende Abklärung, dagegen nur eine teilweise materielle Einigung erzielt werden, da namentlich hinsichtlich des Stichpreistarifs erhebüche Differenzen bestanden, welche, wenigstens vorläufig, nicht überbrückt werden konnten. Im Januar 1933 wurden auf Antrag der beiden genannten Regieiungsbevollmächtigten die offiziellen Verhandlungen eingeleitet. Schweizerischerseits wurden diese geführt durch Herrn Direktor Stucki, Chef der Handelsabteilung, wobei ihm als Experten die Herren Nationalrat Dr. Pfister und Dr. Eberle, Präsident des Verwaltungsrates der StickereiTreuhand-Genossenschaft, zur Seite standen, österreichischerseits durch Herrn Minister Schüller mit den Herren Landeshauptmann Dr. Ender und Regierungsrat Dr. Karrer als Experten. Die beiden Delegationen standen stets in engstem Kontakt mit den Interessentengruppen und zogen deren Vertreter, wo es not-

528 wendig erschien, wie namentlich bei den Beratungen über die Tarife und die Arbeitszeit, zu den Verhandlungen bei. Es konnte schliesslich in allen Fragen eine Verständigung erzielt werden, und am 18. März 1933 erfolgte in Bern die Unterzeichnung des Vertrages.

IV.

Der Vertrag schafft in beiden Staaten direkt materielles Beeht. Der Erlas» eines besondern Gesetzes ist nicht notwendig; mit der Batin'kation des Vertrages erhalten dessen Bestimmungen (Tarife, Arbeitszeitvorschriften usw.) unmittelbar Gesetzeskraft, d. h. innerstaatliche Verbindlichkeit.

Zu den einzelnen im Vertrag geregelten Punkten erlauben wir uns, folgendes auszuführen: 1. Reduktion des Maschinenparks.

Die Demolierungsaktion, d. h. die definitive Ausschaltung von Stickmaschinen unter finanzieller Mithilf e des Bundes, setzte in der Schweiz bereits im Jahre 1923 sofort nach Gründung der Stickerei-Treuhand-Genossenschaft ein, welche die Trägerin dieser Aktion war und heute noch ist. Die Zahl der Schifflimaschinen hat sich von etwas über 5000 Stück im Jahre 1920 auf rund 1600 im Oktober 1932, diejenige der Handmaschinen von annähernd 8000 im Jahre 1920 auf etwa 2400 Stück Ende 1931 reduziert.

Der Demolierungsaktion kommt zunächst einmal grosse Bedeutung zu im Hinblick auf die Stiehpreise, indem, wie die Erfahrungen gezeigt haben, die Pestsetzung und Einhaltung von erträglichen Stichpreisen durch das Vorhandensein überzähliger und unbeschäftigter Maschinen in hohem Masse erschwert wird. Daneben spielt die Ausschaltung von Maschinen aber auch eine sehr erhebliche liolle im Zusammenhang mit dem. Krisenfonds. Dieser wird den unbeschäftigten Schifflimaschinen eine Entschädigung pro Arbeitstag auszurichten haben. Es hegt nun auf der Hand, dass der Krisenfonds erheblich entlastet wird, wenn eine Anzahl Maschinen, die aller Wahrscheinlichkeit nach überhaupt nie mehr würden beschäftigt werden können und daher dauernd dem Krisenfonds zur Last zu fallen drohen, definitiv ausgeschaltet werden.

Die Ausschaltung ist zweifellos die rationellere Massnahme, da sie durchschnittlich bloss etwa Fr. 2000 pro Schifflmiaschine kostet. Von diesen Erwägungen ausgehend, ist im Bundes beschluss über die Hilfeleistung für die schweizerische Schiffhlohnstickerei vom 28. Dezember 1932 vorgesehen, das» die Demolierungsaktion fortgeführt werden soll, und es wurde der StickereiTreuhand-Genossenschaft zu diesem Zwecke, wie bereits gesagt, eine Nachsubvention von höchstens einer Million Franken bewilligt. Es kann sich aller dings nicht darum handeln, den Maschinenpark auf das Mass der heute beschäftigten Maschinen zu
reduzieren. Vorläufig ist die Ausschaltung von 250--800 Schifflimaschinen in Aussicht genommen.

Was V o r a r l b e r g anbetrifft, so sprechen dort die gleichen Gründe wie bei uns für eine Fortführung der Demolierungsaktion. Vorarlberg hat nicht

529 nur selber ein wesentliches Interesso daran, dass sein noch vorhandener Maschinenpark reduziert wird, sondern auch die Schweiz ist hieran nicht unerheblich interessiert. Dies einmal deshalb, weil mit einer Verminderung der Zahl der leerstehenden Maschinen in beiden Gebieten auch das Angebot für Übernahme von Arbeit weniger dringend wird, eine Tatsache, in welcher eine nicht zu unterschätzende Garantie für die Einhaltung des Stichpreistarifes liegt Sodann ist für die Schweiz nicht ganz ohne Bedeutung, dass sich das Verhältnis zwischen dem schweizerischen und vorarlbergischen Maschinenpark nicht allzusehr zuungunsten der Schweiz verschiebt. Währenddem im Jahre 1920 in der Schweiz rund 5000 und in Vorarlberg zirka 1860 Schifflinaaschinen standen, beträgt der heutige Bestand an Schiffliinaschmen etwa 1600 in der Schweiz gegenüber 900 in Vorarlberg.

Im Vertrag (Ziff. 1) verpflichten sich dio beiden Staaten, die Demolierungsaktion fortzusetzen. Österreich wird bis längstens zum 31. Dezember 1933 weitere 200 Schifflirnaschinen durch Demolierung ausschalten, wovon die Hälfte bis zum 30. Juni dieses Jahres. Für die Schweiz, wo in den letzten Jahren absolut und verhältnismässig bedeutend mehr Maschinen ausgeschaltet worden sind als in Vorarlberg, ist eine bestimmte Zahl nicht festgelegt. Es genügt, wenn die im Gange befindliche Demolierungsaktion fortgesetzt wird, und es ist, wie schon erwähnt, vorgesehen, vorläufig 250--300 Schiffhmaschinen auszuschalten. Ausser den Schifflimaschinen sollen in beiden Ländern, ohne dass hiefur im Vertrag eine bestimmte Zahl festgesetzt ist, auch weitere Handmaschinen ausgeschaltet werden. Die Kosten der Demolierungsaktion sowohl für die Schiffli- als auch für die Handmaschinen werden von jedem Staate für sich getragen. Bezüglich der Finanzierung der schweizerischen Demolierungsaktion verweisen wir auf das oben Gesagte.

Beide Staaten haben durch geeignete Kontrolle und Vorschriften für die Einhaltung aller für die Ausschaltung von Maschinen übernommenen Verpflichtungen zu sorgen (Ziff. l, Abs. 6, des Vertrages). In der Schweiz wird die Kontrolle wie bisher von der Stickerei-Treuhand-Genossenschaft in St, Gallen ausgeübt werden, in Österreich fällt diese Aufgabe dem Stickereiförderungsausschuss für Vorarlberg in Feldkirch zu, einem der Stickerei-TreuhandGenossenschaft
sehr ähnlichen Institut.

Um zu verhindern, dass Stickereimaschinen nach andern Konkurrenzgebieten abwandern und dadurch die ausländische Konkurrenz verstärken in einem Moment, wo in der Schweiz und in Vorarlberg Maschinen demoliert werden, um die Produktionskapazität herabzusetzen, ist im Vertrag (Ziff. l, Abs. 7) vorgesehen, dass die A u s f u h r gebrauchter Stickinaschinen nach andern Ländern durch ein Ausfuhrverbot oder einen hindernd wirkenden Ausfuhrzoll auszuschliessen ist. Die Schweiz ist dieser Verpflichtung schon nachgekommen, da durch Bundesratsbeschluss über die Abänderung des AusfuhrZolltarifs vom 19. Januar 1932 für gebrauchte Stickmaschinen, Hilfsmaschinen für die Stickerei und Bestandteile von solchen, ein Ausfuhrzoll von Fr. 800 per q festgesetzt wurde. Österreich besitzt ebenfalls eine ähnliche Zollvorschrift.

530 Wenn die beiden Staaten Stickmaschinen ausschalten und hiefür nicht unbeträchtliche Geldmittel aufwenden, so muss selbstverständlich dafür gesorgt werden, dass nicht an Stelle der ausgeschalteten wieder neue Maschinen aufgestellt werden. Allerdings ist die Gefahr, dass die Demolierungsaktion auf diese Weise zunichte gemacht werden könnte, nicht gross, da bei den gegenwärtigen Verhältnissen weder die schweizerischen noch die vorarlbergischen Fachkreise die Lust und .die Mittel haben, neue Maschinen anzukaufen. Trotzdem schien es, um allen Eventualitäten vorzubeugen, gegeben '/M sein, diesen Punkt im Vertrag näher zu regeln. In Ziff. l, Abs. 5, ist vorgesehen, dass die beiden Staaten soweit möglich durch servitutarische Verpflichtung der Maschinenbesitzer und Lokale die dauernde Wirkung der Maschinenausschaltung zu sichern haben. Dieses Verfahren entspricht der schon bisher in der Schweiz geübten Praxis, so dass von unserer Seite in dieser Beziehung keine neuen Massnahmen getroffen werden müssen. Die StickereiTreuhand-Genossenschaft hat von jeher regelmässig mit dem Eigentümer der zu demolierenden Maschinen einen Dienstbarkeits-Vertrag abgeschlossen, auf Grund dessen jeweils im Grundbuch zugunsten der Stickerei-Treuhand-Genossenschaft und zulasten der betreffenden Liegenschaft eine Dienstbarkeit eingetragen worden ist des Inhalts, dass es untersagt sei, auf dieser Liegenschaft neue Stickmaschinen aufzustellen und in Betrieb zu setzen. Wenn in Ziff. l, Abs. 5, des Vertrages gesagt wird, dass «soweit möglich» eine derartige Servitut zu errichten sei, so sollte damit u. a. namentlich der Fall berücksichtigt werden, wo der Eigentümer der zu demolierenden Maschine nicht auch zugleich Eigentümer der Liegenschaft und damit nicht befugt ist, diese mit einer Servitut zu belasten. In derartigen Fällen wird, wenn der Eigentümer der Liegenschaft seine Zustimmung versagt, von der Errichtung der Dienstbarkeit Umgang genommen werden müssen.

Im weitern ist zur Sicherung der Dauerwirkung der Demolierungsaktion in Ziff. 2 des Vertrages vorgesehen, dass in beiden Staaten während der Dauer des Staatsvertrages die Aufstellung und Inbetriebsetzung neuer oder gebrauchter weiterer Schiffli- und Handstickmaschinen bestehender Modelle ohne Bewilligung der Eegierung \mtersagt ist. Die Aufstellungsbewilhgung darf von den
Eegierungen nur erteilt werden auf Empfehlung einer paritätischen Kommission hin, welche ihrerseits eine derartige Empfehlung nur erteilt, wenn ein -wirklich ausgewiesenes Bedürfnis vorliegt. Wird von dem einen Staat auf Grund der Empfehlung der paritätischen Kommission eineAusnahmebewilligung erteilt, so hat jeweilen der andere Staat proportional zum beidseitigen Maschinenbestand ein analoges Erweiterungsrecht. Vom Aufstellungsverbot ausgenommen sind spezielle neue Maschinen für neue Artikel. Um jedoch eine zuverlässige Kontrolle zu ermöglichen, muss auch, für die Aufstellung solcher Maschinen eine Bewilligung der Eegierung eingeholt werden, wobei diese vor Erlass ihres Entscheides die paritätische Kommission anhört.

531 Die erwähnte paritätische Kommission, welche darüber zu entscheiden, hat, ob die Aufstellung weiterer Maschinen zu empfehlen sei, und der, namentlich im Zusammenhange mit dem Stichpreistarif, noch weitere Funktionen übertragen sind, setzt sich aus 4 Mitgliedern und einem Obmann zusammen.

Die Mitglieder werden je zur Hälfte von den Regierungen der beiden Länder gewählt, und als Obmann amtet abwechslungsweise je für ein Jahr ein Vertreter der Stickerei-Treuhand-Genossenschaft in St. Gallen und des Stickereiförderungsausschusses in Feldkirch (Ziff. 3 des Vertrages). Es liegt im Wesen der paritätischen Kommission, dass als Mitglieder derselben von beiden Staatsregierungen je ein Vertreter der Exporteure und der Lohnsticker bestellt werden.

Die Bestimmungen über Demolierung und Neuaufstellung von Stickereimaschinen sind nicht ohne tunlichste Berücksichtigung und Schonung der Interessen der inländischen Maschinenindustrie in den Vertrag aufgenommen worden. Neben der Tatsache, dasa die in Absatz 6 der Ziffer l des Vertrages für Verhinderung der Ausfuhr von Stickmaschinen in Aussicht genommenen Massnahmen sich ausdrücklich nur auf gebrauchte Maschinen beziehen, ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass sich das Aufstellverbot der Ziffer 2 des Vertrages, wie oben bereits ausgeführt, ausschliesslich nur auf neue Maschinen bestehender Modelle erstreckt. Dabei können die beiden Staatsregierungen im Fall eines nachgewiesenen Bedürfnisses auf Empfehlung der paritätischen Kommission Ausnahmen bewilligen. Nicht unter das Verbot fallen neue Maschinen, die eine grundlegende technische Neuerung oder Vervollkommnung gegenüber den heute bestehenden Modellen in sieh sohliessen, so dass also der technische Fortschritt in keiner Weise gehemmt ist. Di& fatalen Rückwirkungen, welche aus einem künstlich übersteigerten Maschinenbestand neuerdings zwangsläufig auf den Beschäftigungsgrad entstehen würden, müssten letzten Endes auch zuungunsten der Interessen der einheimischen Maschinenindustrie ausschlagen.

2. Stichpreistarif.

Die erste Stichpreisregelung in der Geschichte der schweizerischen Stikkereiindustrie geht zurück ins Jahr 1885. Nachdem in den vorhergehenden Jahren die Stichpreise ständig zurückgegangen waren und die Lohnsticker dadurch in eine immer bedrängtere Lage gerieten, kam auf Initiative der Werdenherger
Sticker im Jahr 1885 die Gründung einer paritätischen Organisation der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, des Zentralverbandes der Stickereiindustrie der Ostschweiz und Vorarlbergs zustande und gleichzeitig damit die Festsetzung eines Stichpreistarifs durch diesen Verband. Der Tarif beruhte auf dem Grundsatze des gegenseitigen Verbandsverkehrs, d. h. des Ausschlusses von Nichtverbandsmitgliedern sowohl von der Arbeitsausgabe als auch von der Arbeitsübernahme. Ferner ist von Bedeutung, dass der Tarif auch für die durch den Veredlungsverkehr mit dem schweizerischen Stickereigebiet verbundenen ausländischen Stickereigebiete Vorarlberg und Sachserk

-532 ·Geltung hatte, wodurch von vornherein die schädlichen Wirkungen einer einseitigen Lohnfixierung ausgeschaltet wurden. Der Tarif wirkte sich zunächst günstig aus; es gelang, die Stichpreise, die für 6/4 Eapport auf 28 und für 4 /4 Eapport auf 33 Eappen per 100 Stich*) festgesetzt worden waren, auf diesem Niveau zu halten. Schon ini Jahre 1888 traten indessen infolge ungenügenden Absatzes ernste Schwierigkeiten auf, und in der Folge verschlimmerte sich die Lage von Jahr zu Jahr derart, dass die festgesetzten Minimalstichpreise unhaltbar wurden. Man versuchte zwar, den Tarif durch eine Eeduktion seiner Ansätze zu retten, allein diese Versuche blieben erfolglos. Die Lohnvorschriften wurden in zahlreichen Fällen umgangen, und ausserdem kam es zu massenhaften Austritten aus dem Verband, was schliesslich im Jahre 1892 gleichzeitig zum völligen Zusammenbruch des Tarifs und des Stickereiverbandes führte.

Es folgte nun eine lange Periode vollkommen freier Preisbildung, bis im Kriegsjahr 1917 zum zweitenmal Mindeststichpreise festgesetzt wurden, diesmal jedoch nicht durch einen Verband, sondern durch den Staat. Wieder ·war die Lage der Lohnsticker eine äusserst bedrängte geworden, was in erster Linie davon herrührte, dass auf der einen Seite die Selbstkosten, namentlich die Kosten für das Garn, stark gestiegen waren, ohne dass auf der andern Seite die Stichpreise entsprechend erhöht worden wären, so dass der effektive Lohn mehr und mehr sank und schliesslich vielfach nicht einmal mehr die Selbstkosten gedeckt wurden. Durch Bundesratsbeschluss vom 2. März 1917 betreffend die Festsetzung von Mindeststichpreisen und von Mindeststundenlöhnen in der Stickereiindustrie wurde nun sowohl für die Handmaschinenstickerei als auch für die Schifflimaschinenstickerei ein verbindlicher Tarif ·eingeführt. Der Mindeststichpreis für Ware auf der 10 Yard Schifi'limaschine 4 /4 Eapport wurde zunächst auf 43 Ep., derjenige für Ware auf der Handßtickmaschine 4/4 Eapport auf 38 Ep. für 100 Stich festgesetzt. Da sich indessen kurz darauf die Marktlage ganz wesentlich besserte, was naturgemäss ein Anziehen der Stiehpreise zur Folge hatte, so mussten bald einmal auch die Mindeststichpreise erhöht werden. Sie wurden nach und nach heraufgesetzt und erreichten im Sommer 1920 ihren Höhepunkt mit 94 Ep. für 4/i Eapport Schiffliware
und 91 Ep. für die 4/4 Eapport Handmaschinenware. Im Herbst 1920 trat jedoch ein völliger Umschwung ein, der hauptsächlich darauf zurückzuführen war, dass nun, nach Abschluss des Weltkrieges, die ausländische Konkurrenz, namentlich diejenige Vorarlbergs, neu erwachte, wobei die Valutaentwertung diese Konkurrenz ganz besonders schlimm gestaltete. Die Stichpreise sanken sehr rasch. Die staatlichen Mindeststichpreise wurden .zwar ebenfalls mehrmals herabgesetzt, allein, da der Marktsatz immer weiter sank, kamen immer mehr Umgehungen des Tarifs vor, so dass dieser sehh'esslich unhaltbar wurde. Die staatlichen Mindeststichpreise für Schifflistickereien l ) */* Rapport bedeutet, dass die Distanz zwischen zwei Nadeln auf der Maschine l engl. Zoll beträgt, % Rapport l'/s Zoll, s/i Eapport 2 Zoll.

533 mussten im September 1921, diejenigen für Handware im November 1922 ausser Kraft gesetzt werden.

Bald darauf einsetzende Bestrebungen der Lohnsticker, die Stichpreisfrage in irgendeiner Form neu zu regeln, führten dazu, dass auf dem Gebiete der Handmaschinenstickerei zwischen den schweizerischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden im Jahre 1926 zunächst einmal Eichtpreise und im Jahre 1927 ein verbindlicher Stichpreistarif festgesetzt wurde. Man kehrte bei diesem Tarif zu dem vom alten Zentralverband der Stickereiindustrie aufgestellten Grundsatz des ausschliesslichen Verbandsverkehrs zurück. Die Warenübernehmerverbände verpflichteten sich, für ausserhalb der kontrahierenden Warenausgeberverbände stehende Firmen weder direkt noch indirekt Aufträge zu übernehmen. Die Verbände der Warenausgeber hatten ihre Mitglieder zu verpflichten, an Warenübernehmer, " welche weder Mitglied eines kontrahierenden Verbandes waren noch die spezielle Zustirnmungserklärung zuhanden der Stickerei-Treuhand-Genossenschaft unterzeichnet hatten, keine Ware auszugeben. Die Kontrolle der neuen Stichpreise hatte die Stickerei-Treuhand-Genossenschaf t übernommen. Für Übertretungen wurden Bussen testgesetzt. Im Jahre 1931 wurde, da sich die Krise ständig verschärft hatte und ausserdem die Stichpreise für Handmaschinenstickerei in Vorarlberg bedeutend tieEer standen als in der Schweiz, der Tarif einer Revision im Sinne einer Herabsetzung der Stichpreise unterzogen. Der revidierte Tarif steht zurzeit noch in Kraft.

Weniger günstig gestaltete sich die Entwicklung in der Scbü'flistickerei.

Nach Aufhebung der staatlichen Mindeststiehpreise im Jahre 1921 bis zum Jahr 1925 betrugen die Stichpreise für die Standardposition 4/4 Bohrware im Durchschnitt etwas über 40 Ep., um dann aber von 1925 an wesentlich zurückzugehen, zunächst von 40--42 Ep. auf 38 im Dezember 1925, dann weiter auf 35 und 30 und schliesslich auf 28 und 27 Bp. im Jahre 1929. In Vorarlberg lagen während dieser Periode die Preise ständig um 5 und mehr Eappen tiefer als in der Schweiz. Im Jahre 1930 kam durch Abschluss einer Übereinkunft zwischen allen schweizerischen und vorarlbergischen Warenausgeber- und Warenübernehmerverbänden ein Stichpreistarif zustande, der im Gegensatz zum Tarif für die Handmaschiiienstiekerei für die Schweiz und Vorarlberg galt. In
diesem Tarif wurde der Sticbpreis für die Position 4/4 Bohrware auf 32 Ep. für dio Schweiz und 30 Ep. für Vorarlberg angesetzt, was gegenüber den vorher bezahlten Preisen eine nicht unerhebliche Erhöhung bedeutete.

Die neue Tarifierung wirkte sich anfänglich sehr gut aus, allein es wurde von Seiten der Industriellen Vorarlbergs bald eine Herabsetzung der Tarifsätze verlangt. Als die Schweiz versuchte, den Tarif auf der alten Basis zu halten, wurde dieser durch die zuständigen Verbände des Landes Vorarlberg gekündigt.

Bestrebungen, die während der zweimonatlichen Kündigungsfrist unternommen wurden, um Abkommen und Tarif zu retten, blieben erfolglos; in Vorarlberg war die Tendenz vorhanden, wieder frei zu sein. Nach Aufhebung des Tarifs, d. h. seit Mai 1931, begannen die Stichpreise in bisher noch nie Bundesblatt. 85. Jahrg. Bd. I.

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vorgekommenem Ausmasse zu fallen. Sie sanken zunächst auf 30, dann bis Ende des Jahres 1931 auf 28 und 26 Ep. und im Laufe des Jahres 1932 noch weiter, wobei die Preise in Vorarlberg stets etwa 4 Ep. tiefer standen als in der Schweiz. Damit hatten die Stichpreise einen Tiefstand erreicht, wie er seit dem Bestehen der Stickereiindustrie in der Schweiz noch nie zu verzeichnen war. Wenn man bedenkt, dass im Jahre 1914 die Stichpreise für die gleiche Position 32.--86 Ep. betrugen, und wenn man die inzwischen eingetretene Geldentwertung in Berücksichtigung zieht, so müssen diese Löhne als völlig ungenügend bezeichnet werden. Es können keine Zweifel darüber bestehen, dass für 4/4-Bohrware ein derartiger Stichpreisansatz, in welchem auch noch das Garn mit zirka 8 Ep. Inbegriffen ist, weit unter den Selbstkosten liegt.

Bei dieser Sachlage liegt es auf der Hand, dass heute eine der allerdringendsten Aufgaben darin besteht, die Stichpreise auf ein vernünftiges Niveau zu heben, was indessen, wie schon ausgeführt wurde, nur bei gemeinsamem Vorgehen der Schweiz und Vorarlbergs möglich ist. Die Verhandlungen über die Aufstellung des vorliegenden Stichpreistarifs für Schiffhmaschinen gestalteten sich äusserst schwierig, da die Auffassungen und Forderungen der interessierten Kreise weit auseinander gingen. Auf schweizerischer Seite forderten die Lohnsticker als Minimum die Festsetzung des Stichpreises für 4/4 Bohrware auf 26 Ep. für die Schweiz und auf 24 Ep. für Vorarlberg. Auf Seite Vorarlbergs wurden erheblich tiefere Ansätze in Voranschlag gebracht: die Vorarlberger Lohnsticker forderten einen Stichpreis von 18 Ep., und ein Teil der Vorarlberger Exporteure wollte sogar nur auf 16 Ep. gehen. Nach langwierigen Verhandlungen konnte schliesslich eine Einigung eizielt werden; es wurde ein Tarif aufgestellt, der alle für die Schifflistickerei in Betracht kommenden Waren umfasst (Anlage I zum Vertrag). Dabei wurde der Mindeststichpreis für die Standardposition 4/4 Bohrwaro auf 22 Ep. für die Schweiz und 20 Ep.

für Vorarlberg angesetzt; es wurde also, gleich wie im Tarif vom Jahre 1930/31, Vorarlberg eine Preisspanne von 2 Ep. zugestanden. Die Stichpreise der übrigen Positionen wurden entsprechend demjenigen für die Hauptposition 4/4 Bohrware festgesetzt.

Es ist zu betonen, dass sich alle schweizerischen
Interessentengruppen mit dem Tarif einverstanden erklärt haben, dass aber sowohl die Exporteure als auch die Lohnsticker ganz wesentliche Konzessionen auf ihren ursprünglichen Forderungen haben machen müssen. Nur dank der in beiden schweizerischen Interessentengruppen vorherrschenden Erkenntnis, dass mit allen Mitteln ein letzter gemeinsamer Versuch zur Sanierung der Stickereiindustrie der beiden Länder unternommen werden müsse und dass dieser Versuch von beiden Teilen erhebliche Opfer erfordere, konnte schliesslich die Einigung erzielt werden.

Diese erfreuliche Tatsache wird durch folgende Feststellungen, auf die wir Wert legen, ins richtige Licht gerückt. Die Exporteure, -welche die Stickaufträge unter äusserst schwierigen Konkurrenzverhältnissen und mit Einsetzung grosser eigener Eisiken aus dem Weltmarkt hereinholen müssen, haben von allem Anfang an vor einer zu starken Erhöhung der Stichpreise gewarnt.

535 Sie haben darauf hingewiesen, dass der erste Schritt zur Besserung der auch nach ihrer Auffassung für die Lohnsticker heute zu niedrigen Stichpreise nicht zu gross nach oben ausfallen dürfe, -weil sonst die Gefahr entstünde, dass die Stickaufträge aus dem schweizerisch-vorarlbergischen Stickereigebiet nach andern Ländern abwandern würden. Trotz dieser begreiflichen grundsätzlichen Stellungnahme hat aber diese Gruppe bis zuletzt den entschlossenen Willen zu einer Verständigung mit den Lohnstickem bekundet und diesem Willen verschiedene an sich berechtigte Postulate untergeordnet. Aber mindestens ebensoschwer ist es auch den Lohnstickem geworden, dem vorhegenden Tarife zuzustimmen. Von der sicherlich zutreffenden Erwägung ausgehend, dass dieser Tarif dem bisherigen wilden, vertragslosen Zustand vorzuziehen sei, und in der Hoffnung, dass in absehbarer Zeit die Entwicklung der Marktlage eine Verbesserung der einzelnen Tarifpositionen ermöglichen werde, hat sich schliesslich auch diese Gruppe zum Entschlüsse durchgerungen, sich mit der Tarifgestaltung gemäss Anlage T des Vertrages abzufinden.

Die im Tarif festgesetzten Stichpreise sind Mindeststichpreise; ausserdem ist der Tarif nicht unabänderlich; der Vertrag sieht vielmehr in Ziff. 3 ausdrücklich die Möglichkeit einer Eevision vor und setzt hiefür ein besonderes Verfahren fest : Die in Ziff. 3 des Vertrages aufgezählten Verbände -- es sind dies die Vereinigung schweizerischer Stickereiexporteure, St. Gallen, der Verband schweizerischer Schiffhlohnstickereien, St. Gallen, der Verein der Stickereifabrikanten Vorarlbergs, Lustenau, die Vereinigung fabrikmässiger Stickereibetriebe Vorarlbergs, Dornbim, und die Landesfachgenossenschaft der gewerbsroässigen Schiffchen-, Automaten- und Handmaschinensticker in Vorarlberg, Hohenems -- sind berechtigt, jederzeit eine Tarifrevision zu beantragen, wobei der nene Tarif dann als angenommen gilt und als verbindlicher Tarif an Stelle des bisherigen tritt, wenn ihm von den fünf Verbänden drei zustimmen, wovon mindestens je einer jedem Lande und mindestens je einer den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern angehören muss. Kommt auf diese Weise zwischen den Verbänden keine Einigung zustande, so kann die schon erwähnte paritätische Kommission mit Mehrheitsbeschluss eine Abänderung des Tarifs verfügen. Ziff. 8 des
Anhanges zu den Schifflitarifen schreibt vor, dass im Juli 1933 dieses Verfahren für Tarifrevisionen einzuleiten ist, um die Frage zu prüfen und zu entscheiden, ob und in welchem Masse eine Erhöhung der Mindeststichpreise ab 1. September 1988 eintreten kann. "Es ist za hoffen, dass die Stichpreise auf dem Wege der Tarifrevision möglichst bald in ein angemesseneres Verhältnis zu den Selbstkosten gebracht werden können.

Die Vorschriften über die Kontrolle der Stichpreise und die Sanktionen gegen Nichteinhaltung des Tarifs sind in den allgemeinen Bestimmungen der Anlage I enthalten. Sie lassen sich wie folgt zusammenfassen : Kontrollorgane sind in der Schweiz die Stickerei-Treuhand-Genossenschaft und in Österreich der Stickereiförderungsausschuss für Vorarlberg. Den Kontrollorganen sind von den Warenausgebern und Warenübernehmern

536 alle verlangten Aufschlüsse zu erteilen und Einblick in die Geschäftsbücher und Betriebe zu gewähren. Verletzungen des Mindeststichpreistarifs und Verweigerung der Kontrolle werden mit Busse von Fr. 100 bis Fr. 2000 in jedem einzelnen Falle bestraft, wobei im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe dieselbe in eine Gefängnisstrafe (Arreststrafe) bis zu vier Wochen umgewandelt wird. Die Strafe soll in der Begel gegenüber Warenausgeber und Warenübernehrner in gleichem "Masse ausgesprochen werden. Als weitere Sanktionen sind vorgesehen zeitlicher oder dauernder Entzug der Leistungen der Krisenkasse, zeitlicher oder dauernder Entzug von Zollbegünstigungen jeder Art -- gedacht ist dabei in erster Linie an den Veredlungsverkehr gemäss Anlage D zum Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Österreich vom 6. Januar 1926 -- und Nachzahlung der Differenz zwischen den vorgeschriebenen Mindeststichpreisen und den effektiv gemachten Zahlungen, Die Bussen und Stichpreisnachzahlungen fallen in die Krisenkasse desjenigen Landes, in welchem der Schuldner seinen Wohnsitz hat. Für die Beurteilung von Verletzungen des Mindeststichpreis-Tarifes und von Verweigerung der Kontrolle wird ein besonderes paritätisches Schiedsgericht eingesetzt, wogegen über die Umwandlung der Geldstrafo in eine Freiheitsstrafe die ordentlichen "Gerichte oder die zuständigen Behörden zu entscheiden haben. Die Begierungen der beiden Länder ernennen für das paritätische Schiedsgericht je zwei Mitglieder, zwei Ersatzmänner und einen Präsidenten. Ftir den einzelnen Fall setzt sich das Gericht aus vier Mitgliedern, je zwei aus jedem Lande, und dem Präsidenten zusammen, wobei jeweilen derjenige Präsident amtet, in dessen Lande der Beklagte wohnt. Kommen Beklagte beider Länder in Frage, so wird der Präsident durch das Los bezeichnet. Das paritätische Schiedsgericht hat Anspruch darauf, dass ihm die ArutsstolJen der beiden Länder für Beweiserhebungen und Strafvollzug Rechtshilfe gewähren.

Der dringend notwendige Ausgleich in den Stichpreisen, wie er in der Anlage I zum Vertrag für die Schifflimaschinen Stickerei erreicht ist, wäre unvollständig, wenn nicht auch in gleichem Sinne eine Vereinheitlichung der Mindeststichpreise für die Handmaschinenstickerei durchgeführt würde. Diese Erkenntnis hat dazu geführt, im Anschluss an die Aufstellung
der Tarife für die Schifflistickerei unverzüglich auch die Interessentenverhandlungen über einen Tarif für die Handmaschinenstickerei aufzunehmen. -Da jedoch hinsichtlich der Dringlichkeit einer preispolitischen Annäherung die Schifflistickerei auf Grund der gegebenen Verhältnisse an erster Stelle steht und da über den Zeitpunkt des Abschlusses der Verhandlungen über einen Handtarif nichts Bestimmtes vorausgesagt werden konnte, so kam man überein, aus dieser Unsicherheit keine weitere Verzögerung für die Inkraftsetzung des Vertrages und seiner Anlage I (Schifflitarife) eintreten zu lassen. Daher die Fassung im Vertrag, wonach die beiden Staatsregierungen nach Anhörung der beteiligten Fachverbände ermächtigt sind, verbindliche Mindeststichpreise auch für die Handmaschinenstickerei aufzustellen. Es ist gegeben, dass für

537 eine allfällige Eeviaion derselben ein gleiches Verfahren -wir für die Schifflitarifc in Aussicht genommen -wird (Ziff. 4 des Vertrages), 3. Arbeitszeit.

Die Angleichung der Arbeitszeit in den beiden Stickereigebieten bildet die absolut notwendige Ergänzung zu den gemeinsamen Stichpreistarifen.

Bisher bestanden in bezug auf die Arbeitszeit in den beiden Ländern recht erhebliche Unterschiede. Zwar hat auch Österreich für Fabrikbetriebe gleich wie die Schweiz die 48-Stundenwoche mit der Möglichkeit einer gewissen Verlängerung dieser Arbeitszeit, aber der Geltungsbereich dieser Vorschrift ist in Österreich bedeutend enger als bei uns. Von den schweizerischen Schifflimaschinen unterstehen rund % dem Fabrikgesetz und damit der 48- bzw.

52-Stundenwoche; in Vorarlberg sind es erheblich weniger. Insbesondere fällt ins Gewicht, dass die Einzelautomatbetriebe, deren es in Vorarlberg über 300 gibt gegenüber 67 in der Schweiz, bei uns, abgesehen von den Familienbetrieben, dem Fabrikgesetz unterstellt sind, in Vorarlberg dagegen nicht.

Dort gilt für die Einzelautomatbetriebe wie überhaupt für alle der 48-Stundenwoche nicht unterstehenden Schifflistickcreien einzig die Begelung, dass die Arbeitszeit von 7 "Uhr morgens bis 19 Uhr abends begrenzt ist. Wird dabei berücksichtigt, dass die Automatmaschine die höchste Leistungsfähigkeit repräsentiert -- sie ist bedeutend leistungsfähiger als der Pantograph --, so erhellt ohne weiteres, was der Unterschied in den Arbeitszeiten der Einzelautomatbetriebe ausmacht.

Trotz diesen tiefgreifenden Differenzen, aus denen sich zwangsläufig in den Verhandlungen über das Problem erhebliche Schwierigkeiten ergaben, ist es gelungen, eine Kompromissformel zu finden, die einerseits gewissen Besonderheiten in der vorarlbergischen Bechtslage durch Gewährung einer Übergangszeit Bechnung trägt und die andererseits den Weg für einen noch weitergehenden Ausgleich offen lässt. In Ziff. 5 des Vertrages wird die Höchstarbeitszeit für die Schifflistickerei in den beiden Staaten wie folgt festgesetzt : für die Einzelbetriebe von Montag bis Freitag 7 bis 12 und 18 bis 19 Uhr, Samstag von 7 bis 12 und für die übrigen Betriebe höchstens 52 Stunden per Woche und per Maschine. Als Einzelbetriebe gelten nur Betriebe mit einer einzigen Maschine in einem Gebäude. Die paritätische Kommission
kann hievon Ausnahmen gestatten und insbesondere für eine Übergangszeit Kleinbetriebe, d- h. Betriebe mit zwei Maschinen, den Einzelbetrieben hinsichtlich der Arbeitszeit gleichstellen. Aufteilung eines Betriebes mit mehreren Maschinen an einzelne Sticker (durch Verpachtung usw.) hebt den Charakter des Betriebes als Mehrmaschinenbetrieb nicht auf.

Abs. 2 von Ziff. 5 sieht vor, dass diese Bestimmungen jederzeit in dem für die Bevision der Tarife festgesetzten Verfahren im Sinne einer weiteren Beduktion der Arbeitszeit abgeändert werden können.

Der Vertrag tritt nicht ohne weiteres an Stelle des Fabrikgesetzes. Er wird es ersetzen, soweit er weitergehende Beschränkungen aufstellt, wogegen

538 es der Schweiz freistehen muss, allfällig im Fabrikgesetz über die Eegelung des Staatsvertrages hinausgehende Bindungen nach ihrem Ermessen aufrecht zu erhalten.

Für dio Gestaltung der Arbeits- und Betriebszeit in der schweizerischen Schiffhstickerei ergeben sich also folgende Verhältnisse: A. Für dio vom Fabrikgesetz erfassten Schifflistickereien gilt die bestehende gesetzliche Ordnung der normalen 48-Stundenwoche bzw., solange die abgeänderte Normalarbcitswoche auf Grund von Art. 41 des Fabrikgesetzes von der Bundesbehorde bewilligt wird, die wöchentliche Arbeitsdauer von höchstens 52 Stunden. Die Arbeitszeit des vom Gesetz erfassteo Personals summt im letztern Falle uberein mit der nach Vertrag pro Maschine zugelassenen wöchentlichen Betriebsdauer. Da die staatsvertragliche Beschränkung sich nur auf die Stickmaschinen bezieht, ist für andere Verrichtungen als die Bedienung der Stickmaschinen oder für andere Betriebsteile der Schifflistickereien (z. B. Nachsticken, Ausschneiden, Nähen, Punchen) die Überschreitung der 52-Stundengrenze statthaft, soweit das Fabrikgesetz selbst solche Überschreitungen mit oder ohne Bewilligung freigibt. Nicht zulässig wird dagegen sein die Verlängerung der 52stundigen Betriebszeit der Stickmaschine, die allenfalls auf dem Wege von Überstunden oder von schichtartiger Organisation der Maschinenbedienung zustande käme, und zwar auch dann, wenn der Maschinendienst vom Betriebsinhaber selber oder von Personen geleistet werden wollte, die dem Fabrikgesetz nicht unterstehen. Ob dor vorgesehenen paritätischen Kommission allenfalls eine Kompetenz zur Zulassung von Überstunden zugeteilt werden soll, ist zurzeit noch eine offene Frage.

B. Von den nicht vom Fabrikgesetz erfassten Schifflistickereien (Familienbetriebe mit einer oder mehr Stickmaschinen, Einzelbetriebe mit nur einer Pantographmaschine) werden a. die Familienbetriebe mit mehreren Stiekmaschinen in bezug auf die Ordnung der Maschinenarbeitszeit den fabrikmassigen Stickereien gleichgestellt. Auch für sie gilt eine Höchstbetriebszeit der Maschinen von 52 Stunden per Woche, während sie im übrigen für ihr Personal und alle sonstigen Verrichtungen frei sind, soweit nicht etwa die kantonale Arbeiterschutzgesetzgebung einschränkend eingreift; b. für die Familienbetriebe dagegen mit einer Stickmaschine (Automat oder
Pantograph) und für die Einzelbetriebe mit einer Pantographmaschine greift die Bcgelung Platz, dass nur in der Zeit zwischen 7 Uhr morgens und 19 Uhr abends, mit einer Stunde Unterbruch um Mittag und Arbeitsschluss am Samstag um 12 Uhr, gearbeitet werden darf. Die durch diese Zeitgrenzen bestimmte Betriebszeit gilt absolut und muss auch von den Betriebsinhabern und Familiengliodern eingehalten werden.

Die allfällig auf Grund kantonaler Gesetze geordnete Arbeitsdauer bleibt innerhalb dieser Grenzen vorbehalten.

539 C. Da in der Schweiz die Einzelbetriebe mit einem Automaten ebenfalls dem Fabrikgesetz unterstehen, -wird für diese, im Gegensatz zur Begelung im Staatsvertrag, gleichfalls die maximal 52stündige Betriobszeit des Automaten wirksam.

4. Musterschutz.

Verschiedene Grunde, namentlich auch der Umstand, dass Österreich dem Haager Abkommen vom 6. November 1925, betreffend die internationale Hinterlegung der gewerblichen Muster oder Modelle, noch nicht beigetreten ist und voraussichtlich so bald auch nicht beitreten wird, haben es als -wünschenswert erscheinen lassen, dass in den vorliegenden Vertrag auch eine Begelung des gegenseitigen Schutzes von gewerblichen Mustern und Modellen für Erzeugnisse der Stickereiindustrie aufgenommen wird.

Die Verhandlungen, die hierüber mit Österreich, in enger Fühlung mit den schweizerischen Stickereiinteressenten, geführt worden sind, haben die in Anlage II des Vertrages niedergelegte Vereinbarung ergeben.

Nach dem grundlegenden Art. l anerkennen die Schweiz und Österreich jeweils die im andern Vertragsland von dessen Angehörigen regelrecht bewirkte Hinterlegung von Stickercimustern oder -modellon ohne weiteres auch für das eigene Landesgebiet als wirksam, und zwar für die Dauer von fünf Jahren seit dem Hinterlegungsdatum. Die Tatsache der regelrechten, d. h. den landesgesetzlichen Vorschriften entsprechenden Hinterlegung im Uigprungsland gewährt somit den Anspruch auf Schutz im andern Vertragsland, ohne dass in diesem, das Muster oder Modell auch noch hinterlegt werden muss.

Eine zusatzliche Erklärung zu der Vereinbarung stellt fest (Ziff. 1), dass unter den von Österreich anerkannten, auf Grund der schweizerischen Gesetze bewirkten Hinterlegungen auch die internationalen Hinterlegungen von Stickereimustern oder -modeilen verstanden sind. Diese Anerkennung ist für die schweizerische Stickereiindustrie von Wert, da die internationale Hinterlegung ohne weiteres auch für die Schweiz gilt, eine direkte Hinterlegung im Inland somit überflüssig ist (Art, 23bia des Bandesgesetzes betreffend die gewerblichen Muster und Modelle, vom 30. März 1900, abgeändert am 2]. Dezember 1928).

Die Schutzzusicherung für dio Dauer von fünf Jahren erscheint als hinreichend, da für dio Stickereimuster und -modelle ein Bedürfnis nach längerem Schutz im allgemeinen nicht besteht. In
Österreich verlängert diese Zusicherung den Schutz der schweizerischen Stickereimuster um zwei Jahre, da das österreichische Musterschutzgesetz eine Höchstdauer von nur drei Jahren vorsieht.

Neben dieser vertragsmässigen Begelung bleibt selbstverständlich die Möglichkeit besonderer Hinterlegung durch den Schweizer in Österreich, durch den Österreicher in der Schweiz bestehen. Der Schutz aus solchen direkten Hinterlegungen richtet sich auch hinsichtlich seiner Dauer nach der Gesetzgebung des Landes der Hinterlegung. Der in Österreich hinterlegende Schweizer ist sonach für längstens drei Jahre, der in der Schweiz hinterlegende öster-

540 reicher für längstens fünfzehn Jahre geschützt. Dieser längere Schutz muss dem direkt in der Schweiz hinterlegenden Österreicher gewährt werden, da nach der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums (Art. 2) -- der beide Länder beigetreten sind -- die Angehörigen eines Verbandslandes in den andern Verbandsländern bei Erfüllung der dort geltenden .Förmlichkeiten Anspruch auf gleichen Schutz wie die Einheimischen besitzen.

Die praktische Tragweite dieser ^Rechtslage ist indessen gering, da -- wie schon bemerkt -- an einem fünf Jahre übersteigenden Schutz von Stickereiraustern ein nennenswertes Interesse im allgemeinen nicht anzunehmen ist. Auch der Österreichische Angehörige wird daher kaum mehr direkt in der Schweiz hinterlegen.

Art. 2 umschreibt den Begriff der des Vertragsschutzes teilhaftigen «Angehörigen» der beiden Länder, und zwar entsprechend der Pariser VerbandsÜbereinkunft (Art. 2 und 3).

Der Schutz, den auf Grund von Art. l die in Österreich hinterlegten Stickereimuster in der Schweiz erlangen, richtet sich gemäss Art. 8 nach schweizerischem Eecht und umgekehrt. Der Vorbehalt der für beide Länder geltenden internationalen Verträge hat zurzeit nur die am 6. November 1925 revidierte Pariser Verbandsübereinkunft zum Gegenstand (in Betracht kommen namentlich die Art. l--4, Art. 5, Absätze 5 und 6, Art. 5Ms, Abs. 1).

Eine Ausnahme von der in Art. 3 aufgestellten Regel sieht Art. 4 vor.

Es erscheint durch die tatsächlichen Verhältnisse als gegeben, dass sich die Dauer geheimer Hinterlegung nach dem Gesetz des Landes richtet, wo diese erfolgt ist. Die durch die geheime Hinterlegung bewirkte Unmöglichkeit einer Vergewisserung über den Schutzgegenstand kann für den der Verletzung des Schutzrechtes Bezichtigten eine grosse Härte bedeuten. Eine Milderung erscheint insofern als angezeigt, als vom Hinterleger soll verlangt werden können, dass er vor Erhebung einer Eingriffsklage Einsicht in die Hinterlegung gewährt.

Art. 5 regelt die Erage des sogenannten Vertreterzwanges und den Gerichtsstand für Klagen gegen den Hinterleger von Stickereimustern oder -inodellen.

Art. 14 des schweizerischen 'Muster- und Modellgesetzes knüpft die Erlangung und Geltendmachung des Schutzes von Mustern oder Modellen für im . Ausland wohnende Personen an die Bestellung eines in der
Schweiz wohnhaften Vertreters. Das österreichische Musterschutzgesetz kennt diesen «Vertreterzwang» nicht. Die Gleichbehandlung der beiderseitigen Angehörigen im Sinn der Befreiung der Österreicher von der Bestellung eines schweizerischen Vertreters ist eine Vereinfachung, die sich um so mehr empfiehlt, als ja nach Art. l die Notwendigkeit einer Hinterlegung in der Schweiz für den Österreicher wegfällt.

Die von Hechtes wegen eintretende Aiisdehnung der Wirkung einer Hinterlegung in einem Vertragsland auf das Gebiet auch des andern Vertragslandes lässt Gerichtestandsbestimmungen besonders für den Fall als angezeigt erscheinen, wo mit Wirkung nur für dieses andere Vertragsland geklagt werden

541 ·will, so, wenn z. B. die Gültigkeit einer in Österreich bewirkten Hinterlegung nur mit Bezug auf das schweizerische Gebiet bestritten wird.

Art. 5 stellt zunächst als Eegel auf, dass für Klagen gegen den Hinterleger die Behörden des Hinterlegungslandes zuständig sind (Abs. 2), und regelt sodann den Gerichtsstand für Klagen, die eine nur für das andere Vertragsland wirksame Entscheidung herbeiführen sollen (Abs. 3).

Hiemit im Zusammenhang steht Ziff. 2 der «Zusätzlichen Erklärung», wonach dem Hinterlegungsland die im andern Vertragsland für dessen Gebiet ergangenen Nichtigerklärungen von Stickereimustern oder -modeilen mitzuteilen sind und bezügliche, dem Publikum offenstehende Verzeichnisse geführt werden sollen. Die Einrichtung einer solchen Kontrolle liegt im Interesse der beteiligten Kreise beider Länder.

Art. 6 sieht im Interesse vereinfachten Geschäftsganges unmittelbaren Editionsverkehr der Behörden des einen Vertragslandes mit der Hinterlegungsstelle des andern Landes vor. Soll Österreichischen Behörden ein international hinterlegtes Muster oder Modell vorgelegt werden, so ist das Editionsbegehren an das eidgenössische Amt für geistiges Eigentum in Bern zu richten, da die österreichischen Behörden, solange ihr Land dem Haager Abkommen nicht beitritt, nicht direkt an das internationale Amt gelangen können. Das eidgenössische Amt wird- sich dann das Muster oder Modell zuhanden der österreichischen Behörde herausgeben lassen (Art. 14 des Haager Abkommens).

Art. 7 regelt die zeitliche Wirksamkeit der Vereinbarung. Danach ist sie nur anwendbar auf die nach dem Tage des Inkrafttretens hinterlegten Muster und Modelle; anderseits wirkt sie für die vor ihrem Ausserkrafttreten hinterlegten Muster und Modelle noch nach bis zum Ablauf von fünf Jahren seit der Hinterlegung. Namentlich auch letztere Regelung darf als sachgemäss bezeichnet werden.

5. Krisenkassen.

In Ziff. 7 des Vertrages verpflichten sich die beiden Staaten, spätestens einen Monat nach Inkrafttreten desselben für ihr Gebiet dio gesetzlich vorbereiteten Krisenkassen in Wirksamkeit treten zu lassen. Die praktische Durchführung und Durchhaltung der mit dem Vertrag in Wirksamkeit tretenden Mindeststichpreistarife finden ihren entscheidenden Bückhalt in den Krisenkassen. Diese werden für Maschinen, welche zu den von den massgebenden
Instanzen festgesetzten Mindeststichpreisen keine Stickware zur Bearbeitung erhalten können, Entschädigungen ausrichten und damit ermöglichen, solche Maschinen ohne finanzielle Embusse des Betricbsinhabers stillzulegen und aus dem Angebot auszuschalten.

Grundlage des schweizerischen Krisenfonds bildet der Bundesbeschluss über die Hilfeleistung für die schweizerische Schifflilohnstickerei vom 23. Dezember 1932. Durch diesen Bundesbeschluss wurden der Genossenschaft Krisenfonds der schweizerischen Schifflilohnstickerei und der Stickerei-Treuhand-Genossenschaf t Subventionen von zusammen 2% Millionen Franken

542 bewilligt, wovon höchstens l Million der Stickerei-Treuhand-Genossenschaft und der Best dem Krisenfonds zugewiesen werden soll. Ausserdem haben gemäss Art. 8 des genannten Bundesbeschlusses die beteiligten Kantone dem Krisenfonds eine Subvention von insgesamt mindestens Fr. 400,000 zu gewähren, so dass dieser über Fr. 1,900,000 verfügen wird. Damit dürfte eine genügende finanzielle Grundlage geschaffen sein. Die Vorbereitungen für die Inbetriebsetzung des Krisenfonds sind getroffen, so dass er innert der vertraglich festgesetzten Frist in Funktion treten kann. Was die vorarlbergische Krisenkasse anbetrifft, so beruht dieselbe auf dem Gesetz vorn 19. Juli Ü932 über die Schaffung eines Krisenfonds für die Stickerei in Vorarlberg.

6. Übrige Massnahmen.

Gemäss Ziff. 8 des Vertrages gewähren sich die Vertragsstaaten den in Anlage D zu ihrem Handelsvertrag vom 6. Januar 1926 umschriebenen Veredlungsverkehr im dort festgelegten Umfange. Der Veredlungsverkehr mit Vorarlberg bat im Herbst des vorigen Jahres eine gewisse Einschränkung erfahren, indem die schweizerischen Exporteure unter dem Drucke der ausserordentlichen Xotlage der Lohnsticker freiwillig auf die Benützung desselben verzichtet haben. Die "Übereinkunft hatte von vornherein nur provisorischen Charakter. Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages fällt sie ohne weiteres dahin.

Um die Gefahr zu bannen, dass die durch die Stichpreistarife hergestellte Tarifangleichung indirekt gestört werden könnte, haben sich die beiden Staaten verpflichtet, keinerlei Zuschüsse an Sticker oder Exporteure oder Hilfsindustrien der Stickerei zu gewähren (Zil'f. 9 des Vertrages).

Schhesslich ist unter Ziff. 10 des Vertrages vereinbart, dass die beiden Staaten alle Anordnungen und Massnahmen für die Ausführung des Vertrages sich gegenseitig mitteilen und weitere, der Sanierung der Stickereiindustrie sowie ihrer Hilfsindustrien und der Förderung der gemeinsamen Interessen dienende Fragen gemeinsam prüfen, und soweit möglich lösen werden.

·

7. Dauer des Vertrages.

Der Vertrag wird abgeschlossen für die Dauer von fünf Jahren, wobei er, sofern nicht drei Monate vor Ablauf dieser 5 Jahre eine Kündigung erfolgt, je für ein Jahr weiterläuft (Ziff. 11 des Vertrages).

Falls ein Vertragskontrahent findet, dass der Vertrag für ihn untragbar wird, speziell infolge veränderter Verhältnisse in der nationalen oder internationalen Wirtschaft oder andauernder Schwierigkeiten beim Vollzug, kann nach Ablauf eines halben Jahres seit Inkrafttreten jederzeit beim Gcgonkontrahenten Abänderung des Vertrages beantragt und, sofern die Verhandlungen darüber resultatlos verlaufen, die Kündigung auf drei Monate erklärt werden.

Von dieser vorzeitigen Kündigung sind ausgenommen die Ziffern l (Ausschaltung von Stickinaschinen), 2 (Verbot der Aufstellung und Inbetrieb-

543 Setzung neuer Maschinen) und 6 (Musterschutz), welche somit unter allen Umständen mindestens 5 Jahre in Kraft bleiben.

Die Bestimmung, wonach das Abkommen vorzeitig aufgelöst werden kann, wenn es für eine Partei untragbar wird, ist etwas aussergewölmlich, hat aber gerade im vorliegenden Falle seine Berechtigung, da die zukunftige Entwicklung der Stickereiindustrie völlig ungewiss ist. In bezug auf diejenigen Bestimmungen des Vertrages, für welche voraussichtlich am ehesten eine Abänderung in Betracht fällt, wie namentlich die Tarife und die Arbeitszeitvorschriften, ist allerdings die Möglichkeit einer Bevision durch die paritätische Kommission vorgesehen. Allein es ist nicht ausgeschlossen, dass diese Bevisionsmöglichkeiten nicht genügen, sich die Verhältnisse vielmehr so erheblich ändern, dass die Aufrechterhaltung des Vertrages der einen oder andern Partei nicht mehr zugemutet werden kann und daher keine andere Losung als die vorzeitige Kündigung des Abkommens übrig bleibt.

Wir haben in unsern frühern Botschaften über die Subventionierung der Stickerei-Treuhand-Genossenschaft und die Hilfeleistung für die schweizerische Schifflilohnstickerei wiederholt hervorgehoben, dass die strukturellen Verhältnisse in der Stickereiindustrie viel schwieriger und komplizierter sind als in irgendeiner andern Industrie unseres Landes. An diese Tatsache möchten wir auch an dieser Stelle erneut erinnern und damit gleichzeitig unserer Genugtuung darüber Ausdruck geben, dass es trotzdem in den langen und mühsamen Verhandlungen gelungen ist, die zahlreichen und tiefgreifenden Interessengegensätze auf dem Wege eines mittlern Ausgleichs schliesslich zu überwinden. Der vorliegende Vertrag stellt einen neuartigen Versuch dar, mit Hilfe des Staates international gelagerte wirtschaftliche Zusammenhänge einer wichtigen Industriegruppe zu sanieren. Mit den beteiligten Interessentenverbänden ist sich der Bundesrat im klaren darüber, dass das praktische Gelingen dieses aus der Not der Zeit sich aufdrängenden Vorgehens letzten Endes mit der kommenden Entwicklung der einschlagigen weltwirtschaftlichen Faktoren und nicht zuletzt mit der vernunftgemässen wirtschaftlichen Gesinnung seiner Träger steht und fällt.

Gestutzt auf die vorstehenden Darlegungen möchten wir Ihnen Zustimmung zum Vertrag durch Annahme des beiliegenden
Beschlussesentwurf es empfehlen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 22. März 1933.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Schulthess.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

544 (Entwurf.)

ßundesbescliluss betreffend

Genehmigung des Vertrages vom 18. März 1933 zwischen der Schweiz und Österreich über Sanierungsmassnahmen für die Stickereiindustrie.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 22. März 1983, beschliesst :

Art. 1.

Dem am 18. März 1933 zwischen der Schweiz und Österreich abgeschlossenen Vertrag über Sanierungsmassnahmen für dio Stickereiindustrie wird die Genehmigung erteilt.

Art. 2.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

545

Vertrag zwischen der Schweiz und Österreich über

Sanierungsmassnahmen für die Stickereiindustrie.

(Vom

18. März 1983.)

Die hiezu entsprechend bevollmächtigten Vertreter der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bepublik Österreich haben folgendes vereinbart: 1. Österreich wird bis längstens zum 81. Dezember 1933 weitere 200 Stück Schifflistickmaschinen dauernd ausschalten (demolieren). Die Hälfte dieser Maschinen soll bis 30, Juni 1933 ausgeschaltet werden.

Die Schweiz wird ihre Aktion für Ausschaltung von Schifflistickmaschinen fortsetzen.

Es sollen überdies beidseitig auch weitere Handstickmaschinen ausgeschaltet werden, ohne Anrechnung auf obige Zahl.

In jedem dor beiden vertragschhessenden Staaten wird für die Kosten dieser Ausschaltungsaktion Vorsorge getroffen werden.

Die*beiden Staaten sichern soweit möglich durch Servitutsverpflichtung der Maschinenbesitzor und Lokale die dauernde Wirkung dieser Ausschaltung, Beide Staaten sorgen durch geeignete Kontrolle und Vorschriften für die Einhaltung aller für die Ausschaltung von Maschinen übernommenen Verpflichtungen.

Die Ausfuhr gebrauchter Sückmaschinen nach andern Ländern ist durch ein Ausfuhrverbot oder einen hindernd wirkenden Ausfuhrzoll auszuschliessen.

2. In beiden Staaten ist während der Dauer dieses Vertrages auf ihrem Gebiete die Aufstellung und Inbetriebsetzung neuer oder gebrauchter weiterer Schiffli- und Handstickmaschinen bestehender Modelle ohne Bewilligung der Begierung untersagt. Die beiden Eegiemngen verpflichten sich, Auistelluugsbewilligungen nur zu erteilen, sofern sie durch die in Ziff. 3 umschriebene paritätische Kommission empfohlen werden. Die Kommission darf eino derartige Empfehlung nur bei wirklich ausgesprochenem Bedürfnis erteilen. Eine solche Ausnahmebewilligung gibt jeweilen jedem Staate proportional zum beidseitigen Maschinenbestand analoges Erweiterungsrecht. Spezielle neue Maschinen für neue Artikel fallen nicht unter dieses Verbot.

546

3. Für beide Staaten gelten während der Dauer dieses Vertrages allgemein verbindliche Mindeststichpreise für die Schifflilohnstickerei, welche mit den zugehörigen allgemeinen Bestimmungen über Kontrolle und Sanktionen in der Anlage I zu diesem Vertrag enthalten sind.

Eine Revision des Tarifes kann jederzeit von einem der nachbezeichneten Verbände beantragt werden: a, Vereinigung schweizerischer Stickereiexporteure, St. Gallen; 6. Verband schweizerischer Schifflilohnstickereien, St. Gallen; c. Verein der Stickereifabrikanten Vorarlbergs, Lustenau; d. Vereinigung fabrikmässiger Stickereibetriebe Vorarlbergs, Dornbirn; e. Landesfachgenossenschaft der gewerbsmässigen Schiffchen-, Automaten und Handmaschinensticker in Vorarlberg, Hohenems.

Wenn von diesen Verbänden drei, wovon aber wenigstens einer jedem Lande und wenigstens einer den Arbeitgebern (lit. a, c und d) bzw. Arbeitnehmern (ht. b und e) angehören muss, einem Tarife zustimmen, so gilt dieser als angenommen. Kommt keine Einigung über den Tarif auf diese Weise zustande, so wird er durch eine paritätische Kommission festgesetzt, welche aus je zwei Mitgliedern jedes Landes, durch deren Regierung zu wählen, bestellt wird, und deren Vorsitz -abweehslungsweise 'je für ein Jahr ein Vertreter der Stickerei-Treuhand-Genossenschaft in St. Gallen und des Stickereiförderungsausschusses in Peldkirch führt.

4. Die beiden Staatsregierungen sind ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Verbände, verbindliche Mindeststichpreise auch für die Handmaschinenstickerei aufzustellen. Für die Revision soll ein analoges Verfahren wie für die Schifflistichpreise angewendet werden.

5. In beiden Staaten wird die Höchstarbeitszeit für die Schiffhstickerei wie folgt festgesetzt: ** Für die Einzelbetriebe von Montag bis Freitag 7--12 und 13--19 Uhr, Samstag von 7--12 Uhr und für die übrigen Betriebe höchstens 52 Stunden per Woche und per Maschine. Als Einzelbetriebe gelten nur Betriebe mit einer einzigen Maschine in einem Gebäude. Ausnahmefälle können durch die paritätische Kommission (Ziff. 3) bewilligt werden. Insbesondere kann die paritätische Kommission für eine Übergangszeit Kleinbetriebe (das sind Betriebe mit 2 Maschinen) den Einzelbetrieben hinsichtlich der Arbeitszeit gleichstellen.

Aufteilung eines Betriebes mit mehreren Maschinen an einzelne Sticker (durch
Verpachtung etc.) hebt den Charakter des Betriebes als Mehrmaschinenbetrieb nicht auf.

Eine Revision dieser Bestimmung im Sinne weiterer Reduktion der Arbeitszeit kann jederzeit nach gleichem Verfahren wie die Revision der Tarife (Ziff. 3) begehrt und durchgeführt werden.

6. Die beiden Staaten sichern für die Vertragsdauer ihren Stickeroiindustrien den gegenseitigen Musterschutz zu, wie er in der in Anlage II zu diesem Vertrag enthaltenen Konvention vereinbart ist.

547 7. Die beiden Staaten werden spätestens einen Monat nach Inkrafttreten des Vertrages für ihr Gebiet die gesetzlich vorbereiteten Krisenkassen in Wirksamkeit treten lassen.

8. Wahrend der Dauer dieses Vertrages gewähren sich die Vertragsstaaten den in Anlage D zu ihrem Handelsvertrag vom 6. Januar 1926 umschriebenen Veredlungsverkehr im dort festgelegten Umfange.

9. Während der Vertragsdauer darf von keiner Seite durch Zuschüsse an Sticker oder Exporteure oder Hilfsindustrien der Stickerei die durch diesen Vertrag hergestellte Tarifangleichung gestört werden.

10. Die beiden Staaten teilen sich gegenseitig alle Anordnungen und Massnahmen für die Ausführung dieses Vertrages mit und werden weitere, der Sanierung der Stickereiindustrie sowie ihrer Hilfsindustrien und der Förderung der gemeinsamen Interessen dienende Fragen gemeinsam prüfen und soweit möglich lösen.

11. Dieser Vertrag wird sobald als möglich ratifiziert. Er tritt am Tage des Austausches der Eatifikationsurkunden, welcher in Bern erfolgen soll, in Kraft und ist auf die Dauer von fünf Jahren, von seinem Inkrafttreten an gerechnet, abgeschlossen. Wird er nicht drei Monate vor Ablauf von einer Seite gekündigt, so läuft er je für ein Jahr weiter. Sofern nach Ablauf eines halben Jahres seit Inkrafttreten der eine oder andere Vertragskontrahent findet, dass der Vertrag für ihn untragbar wird (speziell infolge veränderter Verhältnisse in der nationalen oder internationalen Wirtschaft oder andauernder Schwierigkeiten beim Vollzuge des Vertrages), kann er beim Gegenkontrahenten Abänderungen beantragen und, wenn Verhandlungen darüber innerhalb zwei Monaten resultatlos verlaufen, die Kündigung auf drei Monate erklären, wobei jedoch die Ziff. l, 2 und 6 für die volle ursprüngliche Vertragsdauer verbindlich bleiben.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und demselben ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen zu Bern, in doppelter Ausfertigung, am 18. März eintausendneunhundertdreiunddreissig.

(L. S.) gez. Stucki.

(L. S.) gez. SchüUer.

548

Anlage I.

Tarif für Mindeststichpreise der Schiff l istickerei.

Allgemeine Bestimmungen.

1. Die festgesetzten Mindeststicbpreise dürfen in keiner Weise weder direkt noch indirekt, z. B. durch unangemessene Pachtzinse und dgl., unterschritten werden. Preis Vereinbarungen früheren Datums fallen mit dem Tage des Inkrafttretens der nachfolgenden Tarife A bis D 2 endgültig dahin; nur Aufträge, welche bis zu diesem Tage tatsächlich in Arbeit gegeben werden und bis 1. Mai 1988 fertig abgeliefert sind, unterhegen nicht dem Mindeststichpreistarif.

2. Die Stickerei-Treuhand-Genossenschaft St. Gallen und der Stickereiförderungsausschuss für Vorarlberg, Feldkirch, übernehmen die Kontrolle über die Einhaltung der Mindeststichpreise durch Warenausgeber und Warenübernehmer auf ihrem Gebiete. Den Organen der Kontrolle sind von Warenausgebern, und Warenübernehmern alle Aufschlüsse, welche sie verlangen, zu erteilen, Einblick in. die Geschäftsbücher und. Betriebe zu geben, wobei jenen Organen Diskretion über ihre Erhebungen auferlegt ist. Die Kontrollorgane rapportieren an die Stickerei-Treuhand-Genossenschaft und an den S tickereiförderungsausschuss, welche sich gegenseitig ständig über die Ergebnisse der Kontrolle informieren und in der Ausübung der Kontrolle unterstützen.

3. - Für die Beurteilung von Verletzungen des Mindeststichpreistarii'es und von Verweigerung der Kontrolle wird ein paritätisches Schiedsgericht ernannt, in welches von jeder Eegierung der beiden vcrtragschliessenden Staaten je 2 Mitglieder und 2 Ersatzmänner und je ein Präsident abgeordnet werden, wobei jeweilcn derjenige Präsident amtet, in dessen Gebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Wenn in einem Falle Beklagte beider Gebiete in Frage kommen, wird der Präsident durch das Los bezeichnet.

4. Verletzungen des Mindeststichpreistarifes und Verweigerung der Kontrolle sind von der Stickerei-Treuhand-Genossenschaft und vom Stickerei förderungsausschuss an das paritätische Schiedsgericht zur Beurteilung zu überweisen und. sollen mit Bussen von Fr. 100--2000 in jedem einzelnen Falle bestraft werden. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird dieselbe durch die ordentlichen Gerichte (Behörden) in eine Gefängnisstrafe (Arreststrafe) bis zu 4 Wochen umgewandelt. Die Strafe ist in der Kegel gegenüber Warenausgeber und Warenübernehmer in
gleichem Masse auszusprechen.

Dem paritätischen Schiedsgericht wird von den Amtsstellcn auf Verlangen Ecchtshilfe für Beweiserhebungen und Strafvollzug gewährt.

Gegenüber den Fehlbaren sollen in der Eegel durch das Schiedsgericht folgende weitere Sanktionen verfügt werden:

549 a. dem Warenubernehmer sind zeitlich oder dauernd die Leistungen der Krisenkassen zu entziehen, \vobei eine solche Verfugung i'ur die Verwaltung der Krisenkassen verbindlich ist; &. dem Warenausgeber und dem Warenubernehmer können zeitlich oder dauernd Zollbegünstigungen jeder Art entzogen werden.

Die Anwendung dieser Sanktion muss so erfolgen, dass nicht in einem Staat eine strengere Auswirkung eintritt, als im andern.

Die Differenz zwischen den vorgeschriebenen Mindeststichpreisen und den effektiv gemachten Zahlungen ist in jedem Falle nachzuleisten und der Krisenkasse desjenigen Landes zu entrichten, in welchem der Schuldner wohnt.

Während der Vertragsdauer begangene Verletzungen sind auch nach Ablauf des Vertrages nach diesen Vorschriften zu verfolgen und zu beurteilen. Verjährung der Strafverfolgung tritt erst mit Ablauf von drei Jahren nach der Begehung der strafbaren Handlung ein.

5. Die Urteile des Schiedsgerichtes sind unanfechtbar und gerichtlich vollstreckbar. Sie werden zuhanden der Stickerei-Treuhand-Genossenschaft und des Stickereiförderungsausschusses ausgefertigt, und diese beiden Institutionen sind verpflichtet, den Vollzug der Urteile zu veranlassen und die Bussen und die Stichpreisdifferenzen einzuziehen, je nach dem in Betracht fallenden Lande.

Die ausgefällten Bussen und Stichpreisnachzahlungen fallen in die Kriseukasse des betreffenden Landes.

Bundesblatt.

85. Jahrg.

Bd. I.

41

550

Tarif A.

Bohr- und Ätzwarentarif.

Für das Sticken auf der 10 Yds.-Schifflimaschine gelten folgende Mindeststichpreise in Rappen per 100 Stich für Ware auf rohe, nicht veredelte Stoffe mit 65 und mehr Punchprozent inklusive normalem Garnverbrauch. Zur Verwendung vorgeschriebenes Garn: 1 = roh gewöhnlich 2 = roh mercerisiert 3 = roh supersilkuna 80/2--120/2 1

2

60/2--79/2 3

1

2

unter 60/2 8

1

2

3

4/4 22 26 28 28 27 29 24 28 80 6/4 21 24 26 22 25 27 23 26 28 8/4 19 22 24 20 23 25 22 25 27 12/4 17 20 22 18 21 23 20 23 25 16/4 und höher 16 18 20 17 19 21 19 21 23 Für Ware über 120/2 Garn erhöhen sich die 80/2 Stichpreise um l Rappen und über 140/2 Garn um 2 Bappen, Für Ä t z w a r e gelten die vorstehenden Stichpreise plus 8 Bappen.

Für Dessins mit 55--64 Punchprozent erhöhen sich obige Stichpreise um 2 Bappen.

Für Dessins unter 55 Punchprozent erhöhen sich obige Stichpreise um 5 Rappen.

Bei abnormalem Garnverbrauch ist die Mohraufwendung zu verguten.

Als normaler Garnverbrauch gilt: 4/4

6/4

8/4.

12/4

über 120/2 bis höchstens. . 6 105/2--120/2 7 85/2--100/2 9 70/2--80/2 12 65/2 15 60/2 18 unter 60/2 22

5 6 7 9 12 14 18

4 5 6 7 9 11 14

8 4 4 5 6 8 10

16/4 und höher

2 gr per 100 Stich -8 3 4 5 6 7

551 Zuschläge für Bohr- und Ätzware.

a. Für Ware auf veredelte Stoffe mit rohem Garn ist ein Zuschlag von 2 Ep.

per 100 Stich zu vergüten.

&. Ware mit farbigem, waschechtem o d e r reinwollenem mercerisiertem Garn zu sticken: 4/4 und 6/4 6 Bp. mehr per 100 Stich als roh supersük 8/4 » 12/4 5 » » » 100 » » » » 16/4 » höher 8 » » » 100 » » » » c. U m f ä d e l n : Bei mehrfarbigen Dessins ist für jedes Umfädeln ein Zuschlag zu vergüten von mindestens: Für 4/4

d.

e.

/.

g.

A.

6/4

8/4

12/4

16/4

24/4 und hBher

Fi. 5.-- 3.50 1.80 1.20 --.80 --.60 Quantitäten: Pur ganze Sticketen unter 2000 Stich 2 Ep. Zuschlag » » » » 1000 » 4 » » Für weniger als 300 Yds. per Dessin 2 » Zuschlag » » » 200 » » » 3 » » » » » 60 » » » 5 » » Für Allovers unter 60 » » » l » » » » » 40 » » » 2 » » Bei gleichzeitiger Ausgabe von 2000 und mehr Yds. per Dessin reduziert sich der Stichpreis um l Ep. und bei gleichzeitiger Ausgabe von 4000 und mehr Yds. um 2 Ep.

Applizieren: Für einmaliges Applizieren sind wenigstens 80 Eappen zu vergüten.

Für Ware zum seitwärts Nachnehmen: Für alle Ware in 4/4 und 6/4 Eapport sowie geschlossene Allovers in grösseren Eapporten ist für jedes Nachnehmen der ganzen Stückbreite Fr. 1.--- und für 8/4 und grössere Eapporte offene Ware 60 Eappen zu vergüten.

Scherlen: Das Scherlen, also Auf- und Abschneiden der Sprengfäden von Streifen zu Streifen, geht zu Lasten des Warenübernehmers. Das Scherlen, also Sprengfäden im Streifen auf- und abschneiden, geht auf Kosten des Warenausgebers. Bei Ware, wo Sprengfäden im Streifen vorkommen, hat der Warenübernehmer die Sprengfäden von Streifen zu Streifen nur aufzuschneiden.

15 Yds.-Ware: Für 15 Yds.-Ware gelten die vorstehenden Stichpreise und Zuschläge plus 45 % mit Abrundung auf ganze Eappen.

552

Tarif B.

Sch$ifflitüchlitarif.

Für das Sticken von 10 Yds.-Schifflitüchli in 28/4--44/4 Eapport gelten folgende Mindeststichpreise und Zuschläge in Eappen per 100 Stich inklusive Stickmaterial : a. Für gewöhnliche Ware (also roher Stoff und roh Garn) . . . 13 Ep.

b. Für Ware mit bleichefestem Garn auf rohem Stoff 14 » c. Für Tüchli ,mit farbig und reinweiss mercerisiertem Garn auf rein zu haltenden Stoff l Eappen mehr ab unter 6, also . . 15 » d. Für Tüchli auf Leinenstoff oder solche mit Kunstseide und rein halten l Eappen mehr als unter e, also 16 » e. Für mehrfarbige Tüchli sind für die zweite und jede weitere Farbe folgende Zuschläge zu bezahlen: Für Dessins mit 2500 und mehr Stich l Ep.

Für Dessins unter 2500 und mehr Stich 2 Ep.

Zuschlag auf die entsprechende Position 6, c oder d für 10 Yds.

/. Für einmaliges Applizieren ist 80 Eappen zu vergüten.

g. Für weniger als 100 Yds. per Dessin 3 Eappen Zuschlag.

h. Für Quantitäten von 2000 und mehr Yds. reduzieren sich obige Ansätze bei gleichzeitiger Ausgabe um l Eappen und bei 4000 und mehr Yds.

um 2 Ep.

i. Für 15 Yds.-Ware 45 % Zuschlag zu den 10 Yds.-Preisen und Zuschlägen mit Abrundung auf halbe Eappen.

Das Scherten, also Auf- und Abschneiden der Sprengfäden von Tüchli zu Tüchli, geht zu Lasten des Warenübernehmers ; das Scherlen, also Sprengfäden im Tüchli auf- und abschneiden, geht auf Kosten des Warenausgebers.

Bei Ware, wo Sprengfäden im Tüchli vorkommen, hat der Warenubernehmer die Sprengfäden von Streifen zu Streifen nur aufzuschneiden.

553

Tarife.

Tarif für rohe Langware auf Mousseline. Für 10 Yds.-Maschinen 14 und 16 Wellen inkl. normalem Garn verbrauch.

Stiche per 30 Yds. ca.

über 50,000 85,000 30,000 26,000 28,000 21,000 19,000 17,000 15,000 13,000 11,000 9,000 8,000 7,000 unter 7,000

über 84% 75-84% 65--74% 55--64% 4/4 8/4 12/4 4/4 8/4 12/4 4/4 8/4 12/4 4/4 8/4 12/4

21 22 23 24 25 26 27 28 29 31 33 35 89 48 48

15 16 17 18 19 20 21 22 23 25 27 29 32 85 39

13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 24 26 28 30 33

23 24 25 26 27 28 29 30 81 33 35 38 41 45 50

18 19 20 21 22 28 24 25 26 27 29 31 84 87 4l

16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 27 29 32 35 39

26 27 28 29 30 31 82 34 36 88 40 42 45 48 52

20 21 22 23 24 25 26 27 28 30 32 34 37 40 44

18 19 20 21 22 23 24 25 26 28 30 82 85 88 42

28 29 80 81 32 33 84 36 38 40 42 44 47 50 54

22 28 24 25 26 27 28 29 30 82 34 36 38 41 45

20 21 22 28 24 25 26 27 28 30 32 34 86 89 43

1 1.5

2 2 2)S 3 8 3,5

Ep.

» » » » » » » » » » » )> »

4 4,5 5 6 7 7 8 »

1. Für 18 Wellen erhohen sich obige Stichpreise um l Eappen, und für 12 Wellen reduzieren sich dieselben um l Bappen, 2. Für Ware mit roh mercerisiertem Garn sind folgende Zusehläge zu obigen Preisen zu vergüten: 4/4 und 6/4 Eapport 3 Ep.

8/4 und 12/4 Eapport 2 » grössere Eapporte l » 3. Für Dessins unter 55 % ist auf 4/4 ein Zuschlag von 5 Eappen und auf die übrigen Eapporte 3 Eappen zu vergüten zu den Ansätzen für 55--64 %.

4. Für 6/4 Dessins ist die Hälfte der Differenz zwischen 4/4 und 8/4 vom Stichpreis für 4/4 in Abzug zu bringen.

5. Für 16/4 und grössere Eapporte reduziert sich der obige Stichpreis um l Eappen.

6. Für Voileware erhohen sich die vorstehenden Stichpreise um l Eappen per 100 Stich.

554 7. Das Scherlen fällt zu Lasten des Warenübernehmers. Bei Ware ohne Sprengfäden, also bei geschlossenen Allovers, können dem Warenubernehmer die oben rechts angeführten Bappenansätze vom Stichpreis in Abzug gebracht werden.

8. Als normaler Garnverbrauch für rohe Langware per 100 -Stich gilt: 4/4 6/4 8/4 12/4 16/4 und HSher 120/2 und höher 6 5 4 8 3 Gramm 100/2 8 7 5 4 4 » 80/2 11 10 6 6 4 » 65/2 14 12 8 8 6 » 60/2 20 17 10 10 8 » unter 60/2 24 21 12 12 10 » In Fällen, wo der Garnverbrauch obige Ansätze um 10 % übersteigt, hat der Warenausgeber "den Gesamtmehrverbrauch zu vergüten.

9. Für 15 Yds.-Ware erhöhen sich die vorstehenden Stichpreise um 45% mit Abrundung auf ganze Eappen.

555

Tarif Dl.

10 Yds.-Seidenlangware, grosse Quantitäten, ca. 30 Yds. Länge.

Façonpreise für 12/4 und grössere Rapporte. 14 und 16 Wellen.

Sch.: Façonpreise für die Schweiz.

V.: Façonpreise für Vorarlberg.

Stiche per 30 Yds.

über 100,000 70,000 50,000 35,000 26,000 23,000 21,000 19,000 17,000 15,000 18,000 11,000 9,000 8,000 7,000 unter 7,000

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Uber 85% 70--84%

Rapportzuschläge 56--69% unter 56% 8/4 4/4

Sch.

T.

Sch. V.

Sch. V.

11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 22 24 26 29 33 36

9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 21 23 26 30 33

14 15 16 18 19 20 21 22 24 26 28 30 33 87 38 41

17 18 19 21 28 24 26 29 30 32 34 36 38 41 43 47

Sch. V.

12 18 14 15 16 17 18 19 20 21 23 26 28 82 35 38

10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 23 25 29 32 35

12 13 14 16 17 18 19 20 22 24 25 27 30 84 35 38

15 16 17 19 21 22 24 26 28 30 31 88 35 38 40 44

2 2 2 2 2 2 2 3 3 3 3 4 4 4 i 4

5 5 5 5 5 5 5 6 6 6 6 7 7 7 8 8

0,6 Rp.

0,8 » 1 » 1.5

»

2

»

2,5

»

2,5

»

3

»

3,5

»

4

»

4,5

»

5 6 7 8 9

» » » » »

1. Für 18 Wellen erhöhen sich obige Fa çonpreise um l Ep. und für 12 Wellen reduzieren sich dieselben um l Ep.

2. Für farbiges, weisses und roh mercerisiertes Garn auf veredelte Stoffe sind die Façonpreise wie für Seide zu vergüten. Dagegen reduzieren sich die Kapportzuschläge für Ware mit Garn bei 8/4 um l Ep. und bei 4/4 um 2 Ep. per 100 Stich.

3. Wechselfarbige Langware wird behandelt wie mehrfarbige Ware.

556

4. Für die zweite und jede folgende Farbe sind für das Umfädeln nachstehende Zuschläge zu den Façonpreisen zu vergüten: Stiche per 30 Yds.

4/4

über 100,000 Pro einmaliges 70,000 Umfädeln Fr. 4.--50,000 35,000 26,000 23,000 21,000 19,000 17,000 15,000 13,000 11,000 9,000 unter 9,000

8/4

12/4

16/4 20 u. 24/4 28/34/4 und grösser

3 4,5 7 10 13 15 17 19 22 25 30 34 39 46

2 3 5 6 7 10 11 13 14 16 18 22 26 32

1,6 2,5 3 4 5 6 1 9 10 11 13 15 18 24

1,2 1,5 2 2,5 3 4 5 6 7 8 9 11 13 16

l Ep, per l00Stück 1,3 1,5 2 2,5 3 4 5 6 7 8 9 10 12

5. Das Scherlen fällt zu Lasten des Warenübernehmers. Bei Ware ohne Sprengfäden, also bei geschlossenen Allovers, können dem Warenübernehmer die oben rechts angeführten Rappenansätze vom Stichlohn in Abzug gebracht werden.

6. Für 15 Yds.-Ware erhöhen sich vorstehende Ansätze um 45 % mit Abrundung auf ganze Eappen.

557

Tarif D 2.

10 Yds.-Seidencouponsware grosse Quantitäten.

Façonpreise für 12/4 und höhere Rapporte.

Sch. : Façonpreise für die Schweiz.

V.: Façonpreise für Vorarlberg.

Sticketen per 10 Yds.

über 85%

über 7000 5000 8000 2000 1700 1400 1200 1000 800 700 600 500 400 800 unter 800

Sch.

11 12 13 14 15 16 17 18 19 21 22 24 27 32 40

70--84%

55--69%

V. Sch. V. Sch.

9 12 10 14 10 18 11 15 11 14 12 16 12 15 13 17 13 16 14 18 14 17 15 19 15 18 16 20 16 19 17 21 17 21 19 23 18 28 20 25 19 25 22 28 21 27 24 30 24 30 27 35 28 84 30 41 86 42 38 43

V.

12 13 14 15 16 17 18 19 21 22 25 27 32 37 45

Rapportzuschläge unter 55% 8/4 4/4

Sch. V.

17 15 2 5 18 16 2 5 20 18 2 5 21 19 2 5 23 21 2 5 25 28 2 5 27 25 2 5 29 27 2 6 31 29 3 6 88 30 3 7 85 32 3 7 37 34 3 8 40 37 3 8 44 41 4 8 53 49 4 9

Ep.

» » 1,5 » 2 » 2 » 2,5 » 8 » 4 » 4 » 5 » 6 » 8 » 10 » 12 » 0,4

o.« 1

1. Für wechselfarbige Ware erhöhen sich obige Façonpreise um 5 % mit Abrundung auf ganze Eappen.

2. Für Ware zum seitwärts Nachnehmen. Für alle Ware in 4/4 und 6/4 Rapport sowie geschlossene Allovers in grosseren Eapporten ist für jedes Nachnehmen der ganzen Stückbreite Fr. 1.-- und für 8/4 und grössere Rapporte sowie offene Rapporte Fr.--.60 zu vergüten.

3. Für farbiges, weisses und roh mercerisiertes Garn auf veredelte Stoffe sind die Façonpreise wie für Seide zu vergüten. Dagegen reduzieren sich die Rapportzuschläge für Ware mit Garn bei 8/4 um l Ep. und bei 4/4 um 2 Eappen per 100 Stich.

558 4. Für die zweite und jede folgende Farbe sind für das Umfadeln nachstehende Zuschläge zu den Façonpreisen zu vergüten: Stiche Über 4/4

7000 Pro einmaliges Umfädeln 5000 Fr. 5.-- 8000 2000 1700 1400 1200 1000 800 700 600 500 400 300 unter 300

/4

12/4

3 3,5 6 9 11 13 15 18 23 26 80 36 45 60 68

2 2,5 4 6 7 9 10 12 15 17 20 24 80 40 45

16/4

1,5 2 3 4 5 6 7 8 10 12 14 16 20 27 88

20 u. 24/4 und grösser

1,2 1,6 2 8 3,5 4 5 6 7 8 10 12 15 20 28

l 1,2 l,5 2 2,5 3 3,5 4 5 6 7 8 10 14 16

Rp.

» » » » » » » » » » » » » »

5. Das Scherten fällt zu Lasten des Warenübernehmers. Bei Ware ohne Sprengfäden, also bei geschlossenen Allovers, können dem Warenübernehmer die oben rechts angeführten Rappenansätze vom Stichpreis in Abzug gebracht werden.

6. Für Deckeli, Läufer, Kissen und ähnliche Grossrapportartikel sind obige Façonpreise und l Eappen für die zweite und jede folgende Farbe zu vergüten.

Für diese Artikel fällt das Aufschneiden und Schorlen zu Lasten des Warenausgebers.

7. Für 15 Yds.-Ware erhöhen sich obige Façonpreise und Zuschlage um 45 % mit Abrundung auf ganze Eappen,

559

Anhang zu den Tarifen A bis und mit D 2.

1. Abweichungen für Vorarlberg: Für die in Vorarlberg zur Ausführung gelangenden Aufträge werden sämtliche in den Tarifen A und C festgelegten Stichpreise um 2 Eappen und diejenigen im Tarif B um 1% Eappen reduziert. Die Eeduktionen in den Tarifen D l und -D 2 sind in den Tarifen selbst angeführt. Alle übrigen Ansätze für die verschiedenen Zuschläge etc.

sind für die Schweiz und Vorarlberg die gleichen. Alle Fakturen für Aufträge in Vorarlberg sind in Schweizerfranken auszustellen und zu bezahlen.

2. Zahlungsbedingungen : Alle Fakturen über die während eines Monats erfolgten Lieferungen sind fällig und zahlbar spätestens bis zum 10. des ·zweitfolgenden Monats. Bei späterer Begulierung werden pro Monat l % Verzugszinsen berechnet. Bei Bezahlung innert spätestens 10 Tagen nach Ablieferung der Ware darf vom Fakturabetrag l % abgezogen werden.

8. Ferggerprovisionen : Von den in den Tarifen festgesetzten Stichund Façonpreisen dürfen im ganzen, auch wenn die Ware durch mehrere Hände geht, nur die Ferggerprovisionen in Abzug gebracht werden, welche jedes Land in dem für Tarifrevisionen vorgesehenen Verfahren festsetzt. Der erste Warenausgeber hat in allen Fällen die vollen Tarifansätze zu bezahlen und darf weder direkt noch indirekt eine Provision in Abzug bringen. Sogenannte Kommissionäre oder andere Warenvermittler, wie Ausrüster etc., die den Ferggerberuf nicht gewerbsmässig betreiben und den Stickereimarkt bearbeiten, haben dem Warenübernehmer in allen Fällen die vollen Tarifansätze zu vergüten.

4. Materialzuschläge: Für das Stickmaterial, das der Fergger oder Exporteur dem Warenübernehmer liefert, dürfen für Aufträge nach den Tarifen A, B und C folgende Zuschläge zu den Tagespreisen gemacht werden: a. für weisses Material (Garn oder Seide) höchstens 10 % ; 6. für farbiges Material (Garn oder Seide) höchstens 15 %.

Wenn es sich um kleine Quantitäten handelt, wo der Materialverbrauch 2 Kilo pro Farbe nicht übersteigt, ist das Doppelte der vorstehenden Ansätze zulässig; c. das unter a und b genannte und nicht aufgebrauchte Material ist zum gleichen Ansätze, wie es belastet wurde, zurückzunehmen; d. für rohes Material ist ein Zuschlag nicht zulässig, und es ist dem Übernehmer dieser Garne freigestellt, das nicht aufgebrauchte Material zu behalten oder mit 10 %
Abschlag zurückzugeben.

Für das Material zu Waren laut Tarifen D l und D 2 ist für weisses Material ein Zuschlag bis zu 10 % und für farbiges Material ein solcher bis zu 20 % zulässig. Das nicht angebrochene Material aus diesen Positionen ist zum gleichen Ansätze, wie es belastet wurde, zurüekzu-

560 nehmen; das angebrochene Material ist ebenfalls zurückzunehmen, und es kann dafür ein Abschlag von 10 % für weisses und von 20 % für farbiges Material berechnet werden.

Wenn ein Fergger das Material vom Exporteur bezieht, darf der Zuschlag an den Warenübernehrner dadurch nicht erhöht werden.

5. Die W a r e n a u s g a b e im Faconpreisist mit Ausnahme von Tarif D l und D 2 nicht gestattet. Wenn die Ausgabe von Ware laut den Tarifen D l und D 2 unter unrichtiger Angabe des Materialverbrauches oder zufolge unrichtiger Schätzung desselben erfolgt, ist nach Fertigstellung der Ware der Verbrauch an Material mit Einbezug von 10 % Materialverlust festzustellen.

Die so errechneten Materialkosten plus dem in den Tarifen vorgesehenen Preise sind dem Warenübernchmer voll zu vergüten.

6. Für alle in den Tarifen A bis D 2 nicht besonders angeführten Sticketeiartikel sowie für besondere Aufwendungen sind die Stichpreise so anzusetzen, dass dem Warenubernehmer bei normaler Leistung inklusive einer allfälligen Ferggerprovision in der Schweiz ein Stimdenverdienst auf Automat von Fr. 2,80 und auf Pantograph ein solcher von Fr. 2.40 nach Abzug der Materialkosten verbleibt. Diese Ansätze reduzieren sich für Vorarlberg auf Fr. 2.40 für Automat und Fr. 2.20 für Pantograph. Bei einfachen Tüllstreifen oder Tüllallovers reduzieren sich diese Ansätze um je 30 Bappen.

7. Jeder Warenubernehmer, der die betreffende Ware selbst stickt, hat der Kontrollstelle des betreffenden Landes sofort bei Eingang von Auftragen Mitteilung zu machen. Dabei hat er sich der von den genannten Stellen zu beziehenden Anmeldeformulare zu bedienen.

8. Im Juli 1988 hat das im Staatsvertrag für Tarifrevisionen vorgesehene Verfahren einzutreten, um die Frage zu prüfen und zu entscheiden, ob und in welchem Masse eine Erhöhung der Mindeststichpreise ab 1. September 1938 eintreten kann.

561

Anlage II.

Konvention über Musterschutz.

Artikel 1.

Österreich anerkennt die von Angehörigen der Schweiz auf Grund der schweizerischen Gesetze regelrecht bewirkte Hinterlegung von gewerblichen Mustern oder Modellen für Erzeugnisse der Stickereiindustrie (Stickereimustern oder -modellen) auch für sein Landesgebiet ohne weiteres als voll wirksam an.

Die Schweizerische Eidgenossenschaft anerkennt ihrerseits die von Angehörigen Österreichs auf Grund der österreichischen Gesetze regelrecht bewirkte Hinterlegung von gewerblichen Mustern oder Modellen für Erzeugnisse der Stickereiindustrie (Stickereimustem oder -modellen) ohne weiteres auch für ihr Landesgebiet als voll wirksam an.

Die beiden Vertragsländcr anerkennen diesen Schutz (Absatz l und 2) für die Dauer von 5 Jahren vom Tage der Hinterlegung im anderen Vertragslande an.

Artikel 2.

Unter den Angehörigen der beiden Vertragsländer sind verstanden: a. die beiderseitigen Staatsangehörigen; Z>. Staatsangehörige anderer Lander, wenn sie im Gebiet eines der beiden Vertragsländer ihren Wohnsitz oder eine wirkliche und ernst zu nehmende gewerbliche oder Handelsniederlassung haben.

Artikel 3.

In dein Vertragsland, für dessen Gebiet die ira anderen Land regelrecht bewirkte Hinterlegung gemäss Artikel l wirksam ist, richtet sich der Schutz nach der inneren Gesetzgebung, jedoch unter Vorbehalt der internationalen Verträge über gewerbliches Eigentum, denen beide Vertragsländer beigetreten sind, sowie der nachfolgenden Bestimmungen.

Artikel 4.

Die Dauer der geheimen Hinterlegung richtet sich nach den Gesetzen des Hinterlegungslandes; jedoch hat der Hinterleger vor Erhebung einer Eingriffsklage Einsicht in das angeblich verletzte Muster oder Modell zu gestatten.

Artikel 5.

Die Angehörigen des einen Vertragslandes können im anderen Vertragsland den Schlitz im Sinne dieses Übereinkommens beanspruchen, ohne zur

562

^Bestellung eines Vertreters in diesem Land verpflichtet zu sein. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Vertrageländer über die berufsmässige Prozessvertretung.

Pur die Entscheidung über Klagen gegen den Hinterleger eines Stickereimusters oder -modelleB aus dem Musterrechte sind die Behörden des Vertragslandes zuständig, in dem die Hinterlegung des Musters oder Modelles bewirkt worden ist.

Soll jedoch die Eechtswirkuiig der Entscheidung über Klagen gegen den Hinterleger nur auf das Gebiet des anderen Vertragslandes beschränkt sein, so sind diese Klagen anzubringen: 1. in Österreich bei der zuständigen Behörde des Wohnsitzes des Klägers oder des Sitzes seiner gewerblichen oder Handelsniederlassung, in Ermangelung eines Wohnsitzes oder einer Niederlassung in Österreich in Wien; 2. in der Schweiz am Wohnsitz des Klägers oder, in Ermangelung eines schweizerischen Wohnsitzes, an dem Ort, wo das eidgenössische Amt für geistiges Eigentum seinen Sitz hat.

Artikel 6.

Gesuche der mit einem Streitfalle befassten Behörden des einen Vertragslandes um Vorlegung von im anderen Land hinterlegten Mustern oder Modellen können unmittelbar an die Hinterlegungsstelle des anderen Landes gerichtet werden. Diese wird dem Gesuche entsprechen gegen vorherige Zusicherung der Eückgabe des Musters oder Modelles in unversehrtem Zustande. Handelt es sich um ein von schweizerischen Angehörigen international hinterlegtes Muster oder Modell, so ist das Gesuch an das eidgenössische Amt für geistiges Eigentum in Bern zu richten.

Artikel 7.

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens finden Anwendung auf Stickereimuster und -modeile, die nach dem Tage des Inkrafttretens des Übereinkommens hinterlegt werden.

Im Falle des Ausserkrafttretens dieses Übereinkommens durch Ablauf der Vertragsdauer oder durch Kündigung behalten die vor dem Tage des Ausserkrafttretens hinterlegten Stickereimuster und -modelle auch über diesen Zeitpunkt hinaus ihre Geltung nach Massgabe der Bestimmungen dieses Übereinkommens bis zum Ablauf von fünf Jahren vom Tage der Hinterlegung an.

Zusätzliche Erklärung.

1. Es besteht Einverständnis zwischen den beiden Vertragsländern, dass unter den auf Grund der schweizerischen Gesetze bewirkten Hinterlegungen, deren Wirksamkeit Österreich für sein Landesgebiet anerkennt, sowohl die

563 unmittelbar in der Schweiz als die auf Grund des Haager Abkommens international hinterlegten Stickereimuster und -modelle verstanden sind.

2. Jedes der beiden Vertragsländer wird Vorsorge treffen, dass die rechtskräftigen Erkenntnisse über die auf ihr Gebiet beschränkte Nichtigerklärung (UngültigerHärung) der im anderen Vertragslande hinterlegten Stickereimuster oder -modeile dem Lande, in dem das Muster oder Modell hinterlegt ist, mitgeteilt werden. Über solche Erkenntnisse sollen in beiden Vertragsländern Verzeichnisse angelegt werden, die jedermann zur Einsicht offen stehen.

-^SS--^

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des am 18. März 1933 zwischen der Schweiz und Österreich abgeschlossenen Vertrages über Sanierungsmassnahmen für die Stickereiindustrie. (Vom 22. März 1933.)

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1933

Année Anno Band

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Volume Volume Heft

13

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2932

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.03.1933

Date Data Seite

525-563

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10 031 947

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