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Bundesblatt

85. Jahrgang.

Bern, den 29. März 1933.

Band I.

Erscheint wöchentlich. Preis SO Franken im Jahr, 10 Franken im Salti jähr, zuzUglich Nachnahme- ani Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr : SO Rappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli & de. in Bern.

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. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1931 über die Beschränkung der Einfuhr erlassenen Massnahmen.

(Vom 22. März 1933.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Hierdurch beehren wir uns, Ihnen nachfolgend von den weitern Massnahmen Kenntnis zu geben, die wir auf Grund des Bundesbeschlusses vom 28. Dezember 1931 über die Beschränkung der Einfuhr getroffen haben,

I. Einfuhrbeschränkungen zum Schutze der Produktion.

Gestützt auf den Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1931 erliess der Bundesrat gemäss Antrag der begutachtenden Expertenkommission die hier als Beilage abgedruckten Bundesratsbeschlüsse Nr. 13 vom 12. Dezember 1932, Nr. 14 vom 23. Dezember 1932, Nr. 15 vom 16. Januar 1933 und Nr. 16 vom 23. Februar 1988 betreffend die Beschränkung der Wareneinfuhr, Zu den einzelnen neuen unter die Einfuhrkontingentierung gestellten Warengruppen -gestatten wir uns die nachfolgenden Ausführungen: 1. E r h ö h u n g des Überzolles für Kunstdünger der Pos. 169: Durch Bundesratsbeschluss Nr. l vom 30. Januar 1932 wurde Kunstdünger der Pos. 169 in der Weise kontingentiert, dass die Einfuhr zum normalen Zoll von Fr. 0.70 per q nur gestutzt auf eine Bewilligung der Sektion für Einfuhr erfolgen könnte, während die übrige Einfuhr zum Überzoll von Fr. 2.-- in beliebigen Mengen möglich war. Es hat sich in der Folge gezeigt, dass dieser Ansatz unter den herrschenden Verhältnissen als ungenügend bezeichnet werden musste, indem nicht unwesentliche Mengen zu diesem erhöhten Zoll eingeführt worden sind. Da seit dem Zusammenbrach des internationalen Stickstoffkartel recht unübersichtliche Verhältnisse bestehen, haben wir -- Bundesblatt. 85. Jahrg. Bd. I.

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und zwar als Kompromiss zwischen Produzenten und Verbrauchern -- eine angemessene Erhöhung des bisherigen Überzolles auf Fr. 8.-- per q dekretiert.

2. S a a t k a r t o f f e l n der Pos. 45a: Gemäss Handelsvertrag mit der belgisch-luxemburgischen Wirtschaftsunion beträgt der Einfuhrzoll für Saatkartoffeln mit Ursprungszeugnissen unter Nachweis der Verwendung, eingeführt in der Zeit vom 15. Oktober bis 30. April, Fr. l,-- für 100 kg. Dieser Ansatz entspricht der Hälfte des ordentlichen Kartoffelzolles der Tarifnr. 45.

Das starke Angebot ausländischer Kartoffeln zu aussergewöhnlich niedrigen Preisen nötigte nun aber den Bundesrat, durch seine Beschlüsse vom 23. Juli und 1. Oktober 1932 den Zoll für Kartoffeln der Tarifnr. 45 vorübergehend von Fr. 2.-- auf Fr. 6.-- zu erhöhen, um den schweizerischen Kartoffelbau vor einer ruinösen Konkurrenz zu schützen. Der vertraglich gebundene Zoll für Saatkartoffeln erfuhr keine Änderung, was in der Folge die Einfuhr von Saatkartoffeln stark begünstigte.

Die Einfuhr von ausgewähltem gesundem Kartoffelsaatgut bewährter Sorten in gewissem Umfange ist notwendig und erwünscht zur Hebung unseres Kartoffelbaues. In grossem Massstabe durchgeführte vergleichende Anbauversuche mit importiertem und inländischem Saatgut haben die Überlegenheit des erstem dargetan. Die im Handelsvertrag mit der belgisch-luxemburgischen Wirtschaftsunion vorgesehene 50%ige Ermässigung auf dem ordentlichen Einfuhrzoll für i'eldbesichtigte und anerkannte Saatkartoffeln liegt durchaus im Interesse der qualitativen Hebung unseres Kartoffelbaues. Die Einfuhr von Saatkartoffeln hat denn auch dank der guten damit gemachten Erfahrungen in den letzten Jahren ständig zugenommen. Sie betrug in Wagen zu lOTonnen rund 1927 251 1928 275 1929 536 1930 605 1931 1671 Die aussergewöhnlich niedrigen Preise der ausländischen Kartoffeln und die Zoll- und Transportvergünstigungen boten letztes Jahr einen besondern Anreiz zu verstärkter Einfuhr fremden Saatgutes, und es war zu befürchten, dass nicht nur auserlesenes Saatgut bewährter Sorten, sondern auch andere Ware zu Saatzwecken eingeführt und dadurch der Absatz des inländischen Saatgutes erschwert oder verunmöglicht würde. Dieser Anreiz hat bereits im Herbst 1982 seine Wirkung ausgeübt, indem in den Monaten Oktober und November 1982 159 Wagen Saatkartoff ehi
eingeführt wurden gegenüber 61 Wagen in den gleichen Monaten des Vorjahres.

Um nun eine übermässige Einfuhr von wenig wertvollem Saatgut zu verhindern, konnten die Anforderungen an Saatkartoffeln der Pos. 45 a erhöht werden. Da wir jedoch mitten in der Einfuhrperiode standen, erschien ein solches Vorgehen nicht zweckmässig. Wirksamer und besser konnte die übermässige Einfuhr durch den Erlass einer Einfuhrbeschränkung erreicht werden.

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Einfuhrbewilligungen werden nur an solche Firmen erteilt, die sich darüber ausweisen, dass sie bereits in den Vorjahren Saatkartoffeln importiert haben.

Dabei wird auf den Bedarf an fremdem Saatgut und auf bereits abgeschlossene Kaufverträge, ebenso auf den Absatz inländischen Saatgutes nach Möglichkeit Bucksicht genommen.

8. Papierholz der Pos. 222a: Durch die Beschlüsse vom 80. Januar und 4. Juli 1982 haben wir das Laub- und Nadelholz (Bundholz und Bretter) der Einfuhrkontingentierung unterstellt, absichtlich aber diese Massnahme einstweilen auf das Papierholz der Pos. 222 a nicht ausgedehnt. Der Grund lag darin, dass wir vorderhand auf die Papierholzeinfuhr aus dem Ausland angewiesen sind und überhaupt der inländischen Papierholzproduktion nicht die gleiche wirtschaftliche Bedeutung zukommt wie dem erwähnten Laub- und Nadelholz. Auch bezüglich des Einfuhrzolles wurde dem Papierholz in der Weise eine Sonderstellung eingeräumt, dass die für Brennholz (Nadelholz) am 80. Januar 1982 dekretierte Zollerhöhung auf 40 Ep. per q das Papierholz nicht erfasste. Es kam hinzu, dass es gelungen ist, durch direkte Verhandlungen zwischen Produzenten und Konsumenten den Papierholzabsatz zu angemessenen Preisen wenigstens für die Kampagne 1. November 1982/31, Oktober 1988 in befriedigender Weise zu regeln. Wenn wir trotzdem dazu kamen, in Übereinstimmung mit der Expertenkommission eine Einfuhrkontingentierung zu erlassen, so waren für uns neben wirtschaftlichen auch handelspolitische Überlegungen wegleitend. Wirtschaftlich kommt dem Papierholz eine zunehmende Bedeutung zu, und zwar war nicht zu leugnen, dass unter den heutigen ganz unübersichtlichen Verhältnissen auf dem internationalen Holzmarkt die Gefahr bestund, dass das ausländische Papierholz den Absatz des einheimischen stark gefährden konnte. Angesichts des bestehenden Kontingentsschutzes für die Zellulose- und Papierindustrie erschien es gerechtfertigt, wenigstens die Überschwemmung unseres Marktes mit ausländischem Papierholz zu verhindern, die notwendige Papierholzeinfuhr aber gleichzeitig auf dem Kompensationswege in den Dienst des Exportes zu stellen. Schliesslich bemerken wir noch, dass bekanntlich durch das Postulat Siegenthaler vom 13. Dezember 1982 dio Prüfung der Papierholzkontingentierung verlangt wurde und auch die Konferenz der kantonalen
Eorstdirektoren mit einem gleichlautenden Postulate an den Bundesrat gelangt ist.

4. Traktoren der Pos. 9140 : Durch Beschluss Nr. 2 vom 26. Februar 1932 haben wir die landwirtschaftlichen Traktoren ex Pos. 896b/898b M 5 mit Zustimmung der Bauernschaft den Einfuhrbeschränkungen unterstellt. [Es hat sich dann in der Folge gezeigt, dass versucht wurde, diese Beschränkung teilweise dadurch zu umgehen, dass die fraglichen Traktoren als für industriellen Gebrauch deklariert wurden und als solche unter Pos. 914 g der Einfuhrbeschränkung nicht unterstanden. Da die Schweiz eine leistungsfähige inländische Traktorenproduktionhat, erschien es angezeigt, die bestehende Kontingentierung auch auf Pos. 914 g auszudehnen. Nennenswerte Konsumenteninteressen

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werden dadurch nicht tangiert, während auf der andern Seite leistungsfähigen Betrieben, die vorwiegend im Stickerei- und Uhrengebiet ihren Sitz haben, ein dringend nötiger Schutz gesichert werden konnte.

5. Handrechen ex Pos. 752 und Strohpressen ex 8930: Mit dem gleichen Beschluss vom 26. Februar 1982 haben wir eine Anzahl landwirtschaftlicher Geräte und Maschinen, in denen die schweizerische Industrie besonders leistungsfähig ist, kontingentiert. Da die nötige Abklärung mit den wichtigsten Interessenten noch nicht stattgefunden hatte, haben wir einstweilen zugewartet, auch Stahlrechen und Strohpressen in den genannten Beschluss einzubeziehen. Da nunmehr auch die Verbraucherkreise mit einer Beschränkung einverstanden waren, verfügten wir eine Ausdehnung der Einfuhrkontingentierung ebenfalls auf Handrechen und Strohpressen.

6. Schuhe der Pos. 197 und 198: a. Pos. 197 (Schuhe und Pantoffeln aus Filz, ohne Ledersohle) : Mit Bundesratsbeschluss Nr. 2 vom 26. Februar 1932 ist die Einfuhr verschiedener Schuhpositionen kontingentiert worden. Die Pos. 197 wurde damals nicht einbezogen, weil die Einfuhr im Jahre 1981 etwas zurückgegangen war. Im Laufe des Jahres 1932 ist nun aber diese Einfuhr ganz ausserordentlich gestiegen, und zwar auf mehr als 60,000 Paar gegenüber rund 9000 Paar im Jahre 1931. Dadurch wird die Wirkung der Beschränkung der Einfuhr der Schuhe der Pos. 196, aus Geweben ohne Ledersohle, beeinträchtigt und der Schutz, den man der inländischen Hausschuhindustrie, die namentlich in der Ostschweiz, zum Teil auch in der Westschweiz, ungefähr 1000 Personen beschäftigt, mit dieser Beschränkung geben wollte, vereitelt. Die Ausdehnung der Einfuhrbeschränkung auf Pos. 197 war als ergänzende Massnahme zu der Beschränkung der Pos. 196 notwendig.

b. Pos. 198 : Seit der auf den 10. September 1932 erfolgten Neutarifierung der sogenannten «Turnschuhe», die seit diesem Tag also unter Pos. 196 tarifiert werden, fallen unter Pos. 198 in der Hauptsache nur noch die Schneeschuhe und eigentlichen Kautschukschuhe, die im wesentlichen vorläufig im Inlande noch nicht fabriziert werden. Wie beim Papierholz, können wir auch diese Einfuhr auf dem Kompensationswege unserem Export dienstbar machen, weshalb wir die Kontingentierung auch auf diese Position ausgedehnt haben.

7. F r o t t i e r - und Buntgewebe der
Pos. 368 u n d ' 3 7 0 : Durch Beschluss Nr. l vom 30. Januar 1932 haben wir die abgepassten Frottiergewebe (Bett- und Tischdecken etc. aus Baumwolle) der Pos. 378/79 kontingentiert. Es hat sich dann aber in der Folge gezeigt, dass die beschlossene Einfuhrbeschränkung durch einzelne Importeure in der Weise umgangen wurde, dass die genannten Gewebe nicht mehr abgepasst, sondern am Stück unter Pos. 868 und 870 eingeführt wurden. Das Gewebe wurde derart hergestellt, dass es bloss noch im Inlande zerschnitten werden musste und dann als fertige Frottiertücher weiter verkauft werden konnte. Da sich speziell die Einfuhr

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bei Pos. 868 stark erhöht hatte, haben wir die beiden Buntgewebepositionen, für welche eine Umgehung der Einfuhrbeschränkung für Frottiergewebe in Frage kommt, ebenfalls kontingentiert. Schliesshch bemerken wir noch, dass auch hier handelspolitische Notwendigkeiten mit in Erwägung gezogen werden mussten.

8. Wollgewebe der Pos. 471 und 474: Ganz ähnlich lagen hier die Verhältnisse wie für die soeben erwähnten baumwollenen Buntgewebe: Wir besitzen eine sehr leistungsfähige inlandische Produktion, die Abnehmer, d, h. die Konfektionäre, sind ebenfalls durch Einfuhrbeschränkungen weitgehend geschützt, und trotzdem hat die Einfuhr vor allem für die wichtige Pos. 474 im letzten Jahre sehr stark zugenommen (Einfuhr in q: 1929 9271 q, 1930 9655 q, 1981 10,160 q, 1932 13,706 q) und auch diese Positionen sind handelspolitisch von besonderer Bedeutung. Dabei besitzt die Schweiz eine Wolltuchindustrie, die in 22 Betriehen noch zirka 2900 Arbeiter beschäftigt.

Wegen dor starken Einfuhrsteigerung und anderer Faktoren hat sich die Beschäftigungsmöglichkeit in der Tuchindustrie von Monat zu Monat stark verschlechtert, wie aus folgenden Zahlen hervorgeht: Beschäftigungsgrad im IV. Quartal 1932 (nach beschäftigter Arbeiterzahl): gut 69

befriedigend 923

unbefriedigend 532

schlecht 454

Aussichten für das I. Quartal 1933: gut

befriedigend

unbefriedigend

schlecht

unbestimmt

-- 242 356 831 549 So waren im Dezember 1932 noch 1933 Arbeiter mit mehr als 50 % beschäftigt, während diese Zahl im Januar 1933 bereits auf 1647 Arbeiter gesunken ist.

Im übrigen haben wir die Durchführung der Einfuhrbeschränkung analog dem Vorgehen bei den leichten Wollgeweben der Pos. 475/> auch für Pos. 474 wiederum der neugegründeten Textiltreuhandstelle übertragen. Es wird dadurch erreicht, dass durch Fachleute darüber entschieden wird, für was für Stoffe die Schweiz hinsichtlich Nouveauté-Charakter auf das Ausland angewiesen ist und welche andere Wollgewebe ohne weiteres im Inland hergestellt und bezogen werden können.

9. E a d i o a p p a r a t e der Pos. 954a: Durch Bundesratsbeschluss Nr. 14 vom 28. Dezember a. p. haben wir die Kontingentierung der Eadioapparate der Pos. 954 verfügt. Damals war allerdings diese Position im Handelsvertrag mit Frankreich-noch gebunden, so dass einstweilen die Einfuhr im Rahmen der Menge von 1981 zugelassen werden musste. Zweck der Massnahme war vor allem die Anhäufung grösserer Stocks zu verhindern. Inzwischen haben wir die genannte Bindung mit Frankreich gelöst, und es konnte im Interesse speziell unserer notleidenden Uhrengegend eine wesentlich stärkere Einschränkung der Radioapparate-Einfuhr erfolgen, nachdem eine sorgfältige,

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umfassende Abklärung des ganzen Fragenkomplexes inzwischen erfolgt ist.

Wir haben die Hauptinteressenten, nämlich die Fabrikanten, Händler, Grossisten sowie die Obertelegraphendirektion und die Oberzolldirektion zu einer konferenziellen Behandlung der schwierigen Materie nach Bern einberufen. Die Meinungen stunden sich, wie nicht anders zu erwarten war, scharf gegenüber.

Die Grossisten haben dargelegt, dass eine schweizerische Badioindustrie nicht lebensfähig sei, aber durch eine scharfe Einfuhrdrosselung zahlreiche im Handel tätige Angestellte arbeitslos würden. Auf der andern Seite haben offenbar auch die Vertreter der bestehenden fünf schweizerischen Eadiofabrikanten die Möglichkeit der Arbeitsbeschaffung überschätzt, wenn sie behaupteten, es könnten Tausende von Arbeitern in dieser neuen Industrie beschäftigt werden. Schon an der genannten Konferenz konnten die wichtigsten Fragen weitgehend abgeklärt werden, so dass wir zur Überzeugung gelangten, dass bei richtiger Behandlung der Frage auch in der Schweiz eine interessante Badioproduktion durchaus möglich sei. Allerdings dürften die bisherigen fünf bestehenden Betriebe allein nicht in der Lage sein, dieser Aufgabe gerecht zu werden, indem unsere Verhältnisse zu klein, anderseits die technischen Einrichtungen, Laboratorien, sehr kostspielig sind und durch grosse Opfer immer wieder aui' der Höhe gehalten werden müssen. Aus diesen Überlegungen sind wir mit einer der Weltradiofirmen in Besprechungen eingetreten. Unter Berücksichtigung aller Verhältnisse wird diese''Firma, voraussichtlich in La Chaux-de-Fonds, eine grössere Badiofabrik einrichten, nachdem feststeht, dass die Zahl der erteilten Eadiokonzessionen in unserm Land stark zugenommen hat.

Die Schweiz war bisher eines der wenigen Länder, in welche die Einfuhr der sich überall stark steigenden Produktion von Badioapparaten sozusagen ohne Zoll (die gegenwärtige Zollbelastung beträgt zirka 4 % des Wertes, während andere Staaten bis lOOprozentige Zölle auf weisen) und ohne irgendwelche Einfuhrbeschränkung erfolgen konnte. Die bestehende schweizerische Produktion von Badioapparaten kann bei entsprechenden Schutzmassnahmen wesentlich ausgebaut werden und wird dann, namentlich im notleidenden Gebiet der Uhrenindustrie, einer grösseren Anzahl von Arbeitern Beschäftigung bringen.

Wir sind auch
der festen Überzeugung, dass gerade die hier zur Verfügung stehende Arbeiterschaft sich für diese neue Industrie ganz besonders eignet.

Ferner ist hervorzuheben, dass sich unsere Handelsbilanz derart verschlechtert hat, dass die neue Badioindustrie auch in dieser Hinsicht von Bedeutung ist, indem beispielsweise im vergangenen Jahre für zirka 24 Millionen Franken Eadioapparate eingeführt worden sind.

Selbstverständlich ist auch die Preisfrage eingehend erörtert worden, wobei allgemein die Meinung vorherrschte, dass ohne neue Schutzmassnahmen mit einer sinkenden Tendenz zu rechnen war. Aus wirtschaftlichen und fiskalischen Gründen haben wir daher neben der Kontingentierung auch noch eine bescheidene Zollerhöhung für Badioapparate, und zwar von Fr. 60.auf Fr. 200 beschlossen, welcher neue Ansatz ungefähr 12--15 % des Wertes ausmacht.

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Mit Bücksicht auf die sinkende Prcistendenz und die gegenwartig immer noch sehr beträchtlichen Zwischenhandelsgewinne ist -- immer bei annähernd gleich en Produktionsbedingungen -- eine spürbare Preiserhöhung nicht zu befürchten.

Schliesslich sollen auch noch eine Anzahl Ausführungen über gewisse, nicht zu leugnende Nachteile der vorgesehenen Kontingentsmassnahme hier angebracht werden. Es ist ganz zweifellos richtig, dass eine Anzahl von Badiogrossisten -- die Eadiohändler haben sich ausdrucklich mit der Kontingentierung einverstanden erklärt -- in ihrer Existenz betroffen werden, wobei zu bemerken ist, dass von den rund 25 Grossimporteurfirmen nur wenige ausschliesslich 'dem Badiohandel obliegen. Wir sind aber mit der einstimmigen Expertenkommission der Überzeugung, dass gegenüber den erwähnten Nachteilen die geschilderte Badioapparatekontingentierung überwiegende Vorteile bietet, ist sie doch geeignet, zu den bisher in der Badioapparateproduktion tätigen rund 450 Arbeitern --· die jedoch in ihrer Existenz bedroht waren -- einer weiteren grösseren Anzahl Leute Beschäftigung zu bringen, so dass in Zukunft die schweizerische Badioapparateindustrie direkt und indirekt mindestens 1000 Personen beschäftigen dürfte. -- Ferner haben wir wiederum, mit Bücksicht auf zunehmende Einfuhren aus nicht kontingentierten Staaten, die bereits früher beschlossenen Einfuhrkontingentierungen verschiedener Positionen auf weitere Staaten ausdehnen müssen.

II. Clearing-Yerträge.

1. Allgemeines.

Nachdem mit Bezug auf den Clearingverkehr seit dem 3. Bericht vom 12. September 1982 keine nennenswerten Vorkommnisse zu melden waren, haben wir es nicht für notwendig erachtet, im 4. Berichte vom 22. November 1982 dieser Trage ein besonderes Kapitel zu widmen. Wir knüpfen daher heute an die Ausführungen an, die wir in unserem 8. Berichte niedergelegt hatten.

Was dort in allgemeiner Hinsicht ausgeführt wurde, gilt auch heute noch.

Trotz aller Nachteile, die diesem Verkehr anhaften, wird heute doch in sämtlichen Industriekreisen anerkannt, dass er angesichts der katastrophalen internationalen Devisenverhältnisse die letzte Möglichkeit bietet, eine Ausfuhr nach gewissen Ländern zu tätigen und somit die auf den Export eingestellten Betriebe, wenn auch in beschränktem Umfange, aufrecht zu erhalten. Diese Auffassung in den interessierten Kreisen zeigte sich anlässlich einer Umfrage, welche der Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrievereins auf unsere Veranlassung hin über die Wünschbarkeit eines Clearingabkommens mit Bumänien vorgenommen hat. Sämtliche Sektionen des Vorortes und alle Handelskammern sprachen sich zugunsten eines solchen Clearingvertrages aus.

Auch von Seiten des Handels mehren sich die Gesuche, seine Forderungen für Warenlieferungen nichtschweizerischen Ursprungs im Clearingverkehr berücksichtigt zu sehen. Bei der fortschreitenden Verwirrung im internationalen Zahlungswesen und angesichts der immer akuter werdenden Währungs-

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Schwierigkeiten zahlreicher Länder achwinden für dieselben eben auch mehr und mehr die Zahlungsmöglichkeiten für den Erwerb lebensnotwendiger Bohßtoffe. Auch der internationale Transithandel, der sich mit der Belieferung von Eohstoffen befasst, stösst infolgedessen je länger je mehr auf unüberwindliche Schwierigkeiten bei der Hereinnahme seiner Guthaben. Wir verkennen, was wir bei dieser Gelegenheit ganz besonders betonen möchten, die Bedeutung dieses Transithandels und Warenverniittlungsgeschäftes für unsere Wirtschaft keineswegs. Daher haben wir denn auch in den zuletzt abgeschlossenen Verträgen versucht, den Interessen dieses Handels emigermassen gerecht zu werden und diese in einem beschränkten Umfange im Clearingverkehr zu berücksichtigen. Wenn dies nicht auf der gleichen Linie mit unserer Exportindustrie geschieht, so deshalb, weil die aus den Clearingländern mögliche Einfuhr in den meisten Eällen nicht einmal genügt, um die rückständigen Exportguthaben abzudecken und den laufenden Export zu finanzieren. Der Clearingverkehr ist jedoch im Sinn und Geist der Massnahmen, die auf Grund des Bundesbeschlusses vom 23. Dezember 1931 getroffen wurden, in erster Linie dazu bestimmt, der schweizerischen Produktion, d. h. also mit andern Worten dem schweizerischen Arbeitsmarkt, zu dienen.

Im 3. Bericht haben wir auseinandergesetzt, dass die gesammelten Erfahrungen erlauben würden, mit der Zeit ein besseres Funktionieren des Clea' rings herbeizuführen. Wir glauben behaupten zu dürfen, dass sich diese Erwartung erfüllt hat. In der Tat, während der Clearingverkehr bis Ende August 12% Millionen Franken der schweizerischen Exportindustrie zugeführt hat, kamen bis zum 81. Dezember 1932 insgesamt Er. 23,639,856. 67 aus den Clearingabkommen herein. Wenn auch dieser Betrag vielleicht nicht restlos verloren gewesen wäre, so kann doch behauptet werden, dass ohne die Clearingabkommen diese Summe auf absehbare Zeit der schweizerischen Volkswirtschaft nicht hätte zugeführt werden können.

Mit Bezug auf die einzelnen Abkommen ist folgendes zu bemerken: 2. Die einzelnen Verträge.

a. Das Liquidationsabkommen mit Österreich vom S.April 1932 hat sich auch weiterhin in recht zufriedenstellender Weise entwickelt. Der am 8. April vorhandene Clearingsaldo ist inzwischen auf ungefähr l Million zurückgegangen. Die Abtragung
hat in letzter Zeit eine erhebliche Verzögerung dadurch erfahren, dass die Einfuhr österreichischer Waren in die Schweiz beinahe ausschliesslich zur Finanzierung neuer Exporte verwendet wurde, wobei jeweils nur eine bescheidene Quote von der Kaufsumme der Nationalbank zugeführt wird, um für die Abtragung des Clearingsaldos Verwendung zu finden. Die Clcaringgläubiger ihrerseits haben sich angesichts des erfreulichen Eückganges des Saldos je länger je weniger bereit gefunden, ihre Guthaben für Kompensationen 2ur Verfügung zu stellen und dabei naturgemäss gewisse Einbussen in Kauf zu nehmen. Nachdem eine baldige Beseitigung der Clearing-

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spitze in Aussicht steht, ziehen es die Clearinggläubiger vor, etwas länger auf die Auszahlung zu warten und dafür anderseits den ungekürzten Guthabenbetrag zu erhalten. Dies verlangsamt natürlich die Liquidation der noch vorhandenen Clearingspitze. Wir prüfen zurzeit gewisse Massnahmen, die es, ermöglichen sollten, die Liquidation dieses Saldos zu beschleunigen.

Nicht unerwähnt möchten wir hier lassen, dass aus dem österreichischen Clearingabkommen ein gewisser Betrag für finanzielle Verpflichtungen Österreichs in der Schweiz reserviert werden konnte. Bekanntlich war im österreichischen Clearingabkommen ein Drittel der österreichischen Einfuhr für den österreichischen Schuldendienst in der Schweiz reserviert. Dieser Drittel erlaubte es der österreichischen Regierung, finanzielle Verpflichtungen gegenüber der Eidgenossenschaft zu erfüllen und ausserdem die notigen Mittel für die Couponzahlungen der österreichischen Staatsanleihen bereitzustellen.

Zurzeit belauft sich das Guthaben der österreichischen Nationalbank au» diesem Drittel noch auf rund 1,2 Millionen Franken, welche zur Abtragung finanzieller öffentlicher Verpflichtungen Österreichs in der Schweiz Verwendung finden müssen.

fc. Ungarn. Nachdem das mit Ungarn unter dem 28. Juni vereinbarte Weizengeschäft bekanntlich nicht zur Ausführung kam, haben wir durch zwei Rahmenabkommen vom 9. September und 10. November 1982 den Ankauf von je 250,000 Tonnen ungarischer Gerste vermittelt. In der Übereinkunft vom 9. September ist ausserdem auch die Übernahme grösserer Mengen Malz: aus Ungarn vertraglich vorgesehen worden.

Bei dem Abschluss dieser Verträge stellten sich jeweils besondere Schwierigkeiten dadurch ein, dass wir gezwungen waren, den ungarischen Exporteuren für ihre Lieferungen gewisse Überpreise zu gewähren. Die Notwendigkeit, hiefür ergab sich aus der Fixierung des fiktiven Goldkurses des ungarischen Pongös. Natürlich stellte sich dabei sofort die Frage, wer schweizerischerseits diesen Überpreis zu tragen habe. Bei den 250,000 Tonnen Gerste, die auf Grund der Übereinkunft vom 9. September eingeführt wurden, ist der Überpreis von den Clearinggläubigern getragen worden.

Auf unsere Veranlassung hatte die Nationalbank damals eine Umlragebei sämtlichen Clearinggläubigem veranstaltet, wobei natürlich denjenigen, welche sich mit einer
Embusse einverstanden erklärten, eine Präferenz in der Auszahlung in Aussicht gestellt werden musste. Rund 97 % der Clearinggläubiger gaben ihre Zustimmung zur Übernahme des Überpreises, was zur Folge hatte, dass in der Reihenfolge der Auszahlung sozusagen keine Änderungen eintraten und ausserdem der Abzug, mit dem sich der einzelne Clearinggläubiger abzufinden hatte, auf nur 5 % festgesetzt werden konnte. Die betreffende Transaktion ist im Februar 1933 zum Abschlüsse gelangt und erlaubte es, sämtlichen Glearingglaubigern, welche derselben im September vorigen Jahres ihre Zustimmung erteilt hatten, eine vorläufige Akontozahlung von 20% ihrer Guthaben auszuhändigen, soweit sie nicht vorher schon restlos befriedigt worden waren.

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Die in der Übereinkunft vom 9. September vorgesehene Malzeinfuhr aus Ungarn konnte ohne Gewährung eines Überpreises durchgeführt werden.

Wie bereits bemerkt, ist durch ein weiteres Protokoll vom 10. November ein neuer Abschluss über die Übernahme von 250,000 Tonnen Gerste getätigt worden. Dieses Geschäft befindet sich zurzeit noch in der Durchführung.

Der Überpreis, der auch in diesem Falle gewahrt werden musste, und zwar in gleicher Hohe wie bei der Übereinkunft vom 9. September, geht dieses Mal .zu Lasten der Importeure, d. h. also der schweizerischen Verbraucher.

Das Ergebnis der beiden Vertrage sowie unserer allgemeinen Bemühungen zur Förderung der ungarischen Einfuhr machte sich seit November in einem deutlichen Zurückgehen des ungarischen Clearingsaldos bemerkbar.

Während dieser Saldo Mitte November auf rund 11,3 Millionen angestiegen war, hat er sich inzwischen auf ungefähr 8 Millionen Franken ermässigt.

Leider hat Ungarn am 31. Januar 1933 das Abkommen auf den 1. März gekündigt, und zwar anscheinend unter der Einwirkung des Finanzkomitees des Völkerbundes, welches im Gegensatz zum Wirtschaftskomitee die Clearingvertrage allgemein ablehnt. Entsprechend den ungarischen Vorschlägen sollten sogleich Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Vertrages stattfinden. Nachdem jedoch bis Ende Februar die ungarischen Delegierten iür diese Verhandlungen nicht erschienen waren, ist durch einen Notenaustausch vom 25. Februar das bisherige Abkommen bis zum Abschluss eines neuen Vertrages, d. h. vorläufig bis zum 1. April 1933. verlängert worden.

Auf welcher Basis das neue Abkommen aufgebaut sein wird, lasst sich im Zeitpunkte der Abfassung dieses Berichtes noch nicht voraussagen. Für die Ausarbeitung des neuen Abkommens werden die am Clearingverkehr mit Ungarn direkt interessierten Exportkreise in weitgehendem Masse herangezogen werden. Diese Exportkreise oder wenigstens ein grosser Teil derselben haben sich im letzten Herbst zu einer Genossenschaft zusammengetan, welche unter dem Namen «Genossenschaft zur Förderung des schweizerisch-ungarischen Warenverkehrs (Gesuwa)» die Einfuhr ungarischer Erzeugnisse in die Schweiz zum Zwecke der bessern Alimentierung des Clearingverkehrs fördern will.

Die Genossenschaft, die rein privaten Charakter trägt, hat sich bisher immerTiin in enger Fühlungnahme mit
den Behörden gehalten.

c. Bulgarien. Der Clearingverkehr mit Bulgarien beruhte bekanntlich ausschliesslich auf der bulgarischen Eiereinfuhr in die Schweiz. Diese Eier·einfuhr ist aus Gründen, welche Saisoncharakter haben, in den Wintermonaten «rheblich zurückgegangen. Das bis anhin sehr erfreuliche Tempo im Clearingverkehr mit diesem Lande hat infolgedessen eine gewisse Verlangsamung eriahren. Auch konnte die erwartete Steigerung unserer Ausfuhr nicht zum Durchbruch kommen. Es finden daher schon seit dem Monat November zwischen den Nationalbanken der beiden Länder Verhandlungen statt, um das Irühere Abkommen entsprechend den gemachten Erfahrungen auszubauen und vor allem, um die gesamte bulgarische Einfuhr in die Schweiz zugunsten des

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Clearings zu erfassen. Die Verhandlungen sind kürzlich zum Abschlüsse gelangt, und der neue Vertrag wird noch im Laufe des Monats März in Kraft treten können.

d. Jugoslawien. Nachdem der Saldo im Clearingverkehr mit diesem Lande immer mehr angestiegen war und der freie Börsenkurs dos jugoslawischen Dinars sich vom vertraglich festgesetzten Goldkurse immer mein entfernte, hat die Jugoslawische Nationalbank zu einer Massnahme gegriffen, die von uns schon bei Abschluss des Vertrages in Vorschlag gebracht worden war, jedoch als mit, der jugoslawischen Gesetzgebung im Widerspruch stehend abgelehnt worden ist. Die Jugoslawische Nationalbank ging Anfang Oktober 1932 dazu über, bei sämtlichen Einzahlungen auf das Clearingkonto ein Aufgeld von zunächst 15% zu verlangen, wogegen sie den Exporteuren einen entsprechenden Betrag über dem offiziellen Goldkurs auszahlte, was naturgemàss das Interesse am Export nach der Schweiz fördern und daher dem Clearingverkehr dienlich sein musate. Wir haben diese Massnahme, die durchaus unsern Auffassungen und Wünschen entsprach, in der Folge durch ein Zusatzabkommen vom 2. November 1982 vertraglich festgelegt und dabei gleichzeitig auch eine weitere Bestimmung in die Clearingvereinbarung mit Jugoslawien aufgenommen, wonach ein Schuldner erst dann von seiner Verpflichtung befreit ist, wenn der Glaubiger sein Guthaben durch die Nationalbank ausbezahlt erhalten hat. Da diese Bestimmung praktisch allerdings erst für Geschäfte nach dem Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens, d. h. nach dem 15. Dezember 1932 zur Anwendung gebracht werden konnte, mussten wir mit der jugoslawischen Begierung wegen der Abtragung des inzwischen aufgelaufenen Saldos auch noch eine besondere Lösung suchen, welche durch einen Notenaustausch festgelegt wurde und wobei die jugoslawische Regierung ein erfreuliches Entgegenkommen zeigte. Wir können denn auch feststellen, dass der Saldo im jugoslawischen Clearingverkehr, der bereits auf fast 3,9 Millionen Franken angestiegen war, inzwischen wieder auf rund 2,8 Millionen zurückgegangen ist.

Auch die Glâubigerinteressenten im jugoslawisch-schweizerischen Clearingabkommen haben sich zu einer privaten Organisation zusammengetan, um die Einfuhr aus diesem Lande nach Möglichkeit zu fördern und damit ein besseres funktionieren des Clearingverkehrs herbeizufuhren. Diese
Organisation hat sich unter dem Namen «Vereinigung für den jugoslawisch-schweizerischen Handelsverkehr» (Vish) konstituiert.

e. Bumänien hat als letztes der Balkanländer eine Devisenbewirtschaftung eingeführt. Erst durch ein Gesetz vom 18. Mai 1932 wurde die Transferierung von Exportguthaben aus Bumänien eingeschränkt und in der Folge durch eine stetige Verschärfung der Bestimmungen völlig verunmöglicht.

Im Laufe des Herbstes 1982 wurden daher die Beschwerden schweizerischer Exportfirmen immer zahlreicher und der Buf, auch mit diesem Lande ein Clearingabkommen abzuschliesson, immer dringender. Wir wollten immerhin nicht in diesbezügliche Verhandlungen eintreten, ohne sicher zu sein, dass auch

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tatsächlich die Mehrheit der schweizerischen Exportindustrien ein solches Abkommen wünsche. Wir hatten bereits im allgemeinen Teil Gelegenheit, auf das Ergebnis der zu diesem Zwecke veranstalteten Umfrage hinzuweisen.

Wir haben daraufhin sofort einen Vertragsentwurf ausgearbeitet, der in weitestem Umfange einerseits den bisherigen Erfahrungen im Clearingverkehr, anderseits auch den besonders gearteten Verhältnissen im Verkehr mit, Bumänien sowie den verschiedenen Wünschen der schweizerischen Exportindustrie Eechnung trägt, Xach diesen vorbereitenden Arbeiten traten wir mit Eumänien in Verhandlungen ein, welche im Dezember in Zürich aufgenommen wurden und schliesslich am 12. Januar zum Abschlüsse eines Clearingvertrages führten. Am 25. Januar konnte derselbe in Kraft treten.

Wie erwähnt, haben wir uns in diesem Abkommen die bisherigen Erfahrungen nach Möglichkeit zunutze gemacht. Der Vertrag ist daher unvergleichlich viel detaillierter, infolgedessen auch viel komplizierter gestaltet als die frühern Abkommen. Da die mehrfach erwähnte Umfrage ergeben hattd, dass sich die unbezahlten Aussenstäride aus Warenlieferungen auf über 16% Millionen Franken belaufen, war es absolut notwendig, die aus der rumänischen Einfuhr in die Schweiz fliessenden Beträge aufzuteilen für die Abtragung der alten Wareuguthaben und für die Finanzierung des neuen Exportes. Im weitern konnte die Forderung der Finanzkreise, in diesem Clearingvertrage Berücksichtigung zu finden, nicht mehr ganz abgelehnt werden. Dies um so weniger, als die kurzfristigen Finanzguthaben in Eumänien einen sehr hohen Betrag erreichen. Nachdem Eumänien ausserdem auch seinen Anleihensverpflichtungen, sei es der Schweiz, sei es andern Ländern gegenüber, nachkommen musste, waren wir gezwungen, von der rumänischen Einfuhr in die Schweiz 10 % der Bumänischen Nationalbank zur freien Verfügung zu stellen.

Die verbleibenden 90% der rumänischen Einfuhr wurden sodann folgendermassen aufgeteilt : 45 % für die Finanzierung des neuenExportes nach Bumänien, 35% für die Abtragung alter Exportguthaben, 10% für Finanzforderungen.

Während bei den alten Exportguthaben kein Unterschied gemacht wird, ob diese Guthaben aus der Lieferung schweizerischer oder ausländischer Waren entstanden sind, d. h. also, während für die alten Guthaben zwischen Industrieund Handelsforderungen
nicht unterschieden wird, mussten wir, entsprechend den in der Einleitung niedergelegten Grundsätzen bei der Finanzierung unseres neuen Exportes in erster Linie die Waren schweizerischer Herkunft berücksichtigen. Eine entsprechende Vertragsbestimmung stipuliert daher ausdrücklich, dass Handelsforderungen erst dann bezahlt werden dürfen, wenn die Forderungen aus dem Export schweizerischer Waren befriedigt sind.

Immerhin zeigt gerade die Aufnahme einer besondern Vertragsbestimmung hinsichtlich der Handelsforderungen, dass wir uns bemüht haben, den bezüglichen Begehren des Transithandels Eechnung zu tragen.

/. Griechenland. Bereits seit dem Herbst 1931 war der Zahlungsverkehr mit Griechenland ins Stocken geraten. Im Frühjahrl932wurdendie griechischen Devisenvorschriften immer rigoroser, und schliesslich stellte die griechische

449 Staatsbank Devisen überhaupt nur mehr für Getreideankäufe zur Verfügung.

Wir erhielten daraufhin zahlreiche Gesuche um Abschluss eines Clearingvertrages mit diesem Lande, wogegen wir uns damals aber ablehnend verhielten, weil die Voraussetzungen für ein Funktionieren des Clearingverkehrs mit Griechenland fehlten. In der Tat war unsere Ausfuhr dorthin in den letzten Jahren stets doppelt so hoch wie die griechische Einfuhr in die Schweiz.

Durch ein Gesetz vom 26. April 1932 wurde der Goldstandard in Griechenland aufgehoben und die Devisenbewirtschaftung auf eine neue Basis gestellt.

Die alten Warenschulden sollen durch 10 %ige Semesterzahlungen innerhalb 5 Jahren abgetragen werden, während für neue Warenimporte die nötigen Devisen zugeteilt werden sollten. Gleichzeitig wurde die Einfuhr aufs schärfste kontingentiert und fast ausschliesslich auf lebensnotwendige Rohstoffe beschränkt. Unser Export ging daraufhin ausserordentlich stark zurück, so dass das Jahr 1982 ein starkes Passivum im Handelsverkehr mit Griechenland aufweist. Dazu kam, dass die Abtragung der alten Warenguthaben, die sich auf rund 3,5 Millionen Schweizerfranken beliefen, trotz der erwähnten Bestimmung im Gesetz vom 26. April 1982 kaum nennenswert war.

Wir haben uns daher veranlagst gesehen, schon in der zweiten Hälfte des vorigen Jahres mit Griechenland Verhandlungen über den Abschluss eines Clearingvertrages aufzunehmen. Sie gestalteten sich sehr schwierig und erfuhren immer wieder Verzogerungen.

Endlich konnte am 18. März 1938 ein Abkommen unterzeichnet werden. Dasselbe sieht vor, dass 70 % der griechischen Einfuhr für die Finanzierung neuer schweizerischer Exporte nach Griechenland und 80 % für die Abtragung der alten Guthaben verwendet worden. Eine besondere Quote für Finanzforderungen ist in diesem Abkommen nicht vorgesehen, weil die durchgeführten Erhebungen zeigten, dass keine grössern Finanzguthaben m Griechenland vorhanden sind.

In den Detailbestimmungen ist der Vertrag mit Griechenland so ziemlich in gleicher Weise aufgebaut wie derjenige mit Rumänien. Das Inkrafttreten des Vertrages wurde auf den 20. März angesetzt.

III. Kompensationsverkehr.

^5 In unserem III. Bericht vom 12. September 1982 haben wir uns eingehend über die getroffenen organisatorischen ilassnahmen für die Durchführung des Kompensationsverkehrs mit gewissen Produkten sowie über seine Bedeutung und die für ihn massgebenden Eichtlinien ausgesprochen. Wir haben auch die Schwierigkeiten, die es dabei zu überwinden gilt, nicht unerwähnt gelassen und wiederholt darauf hingewiesen, dass er nur eines von verschiedenen Mitteln ist, um dem schweizerischen Export in seiner grossen gegenwärtigen Not behilflich zu sein. Die seit der Abfassung jenes Berichts gemachten Erfahrungen veranlassen uns zu folgenden Bemerkungen, die wir, soweit handelspolitische Verhältnisse zu einzelnen ausländischen Staaten in Frage kommen, anlässlich der Kommissionsberatungen gerne zu erweitern bereit sind:

450

1. Von einer eigentlichen Ausdehnung der Liste der Waren, welche durch Bundesratsbeschlußs vom 6, Mai 1982 einer Importreguherung zum Zwecke der Durchführung des Kompensationsverkehrs unterstellt wurden, haben wir abgesehen. Es hat sich dagegen in verschiedenen Fällen Gelegenheit geboten, auf dem gewöhnlichen Wege der Einfuhrbeschränkungen gewisse Waren der Importkontrolle durch die Sektion für Einfuhr zu unterstellen, die nicht oder nicht in genügender Menge im Inland hergestellt werden, die sich aber einzelnen Ländern gegenüber in besonderer Weise als Kompensationsobjekte eignen.

Selbstverständlich wirdin solchen Fällen die Einfuhr als ganzes nicht beschränkt, sondern bloss mit Bezug auf ihre Herkunft handelspolitisch verwertet. Es sind denn auch bereits mit verschiedenen Staaten entsprechende Spezialabmachungen getroffen worden -- meist nur auf dem Wege des Notenwechsels --, die zu Erleichterungen für unsern Export führten.

2. Die Handelsabteilung unseres Volkswirtschaftsdepartements war in der Berichtsperiode in regster Verbindung mit der Leitung der verschiedenen Zentralstellen und hat für deren Tätigkeit zahlreiche durch die Interessen des Exports bedingte Weisungen erteilt. Leider ist es nicht immer gelungen, die für die Exportförderung massgebenden Interessen mit denjenigen der Importeure der Kompensationsgüter in Übereinstimmung zu bringen, und es sind verschiedene Beibungen und Schwierigkeiten entstanden. Viele Importeure können oder wollen sich nicht damit abfinden, dass sie in der Wahl ihrer Bezugsquellen nicht mehr frei, sondern staatlichen Vorschriften unterstellt sein sollen.

Es sind in zahlreichen Fällen -- trotz aller Belehrungen und Warnungen -- langfristige Importgeschäfte abgeschlossen worden, zu deren Erfüllung wir oft dio nötige Genehmigung nicht orteilen konnten, was zu gewissen Verlusten geführt hat. In andern Fällen mussten wir, namentlich wo die Ware bereit» bezahlt war, vorübergehend und ausnahmsweise Importe zulassen, die vom handelspolitischen Standpunkt aus weder notwendig noch erwünscht waren.

Wir haben die betreffenden Zentralstellen und Importeure darüber nicht im Zweifel gelassen, dass, da sich unsere Handelsbilanz ständig verschlimmert, und dio Schwierigkeit, Schweizerware zu exportieren, ständig grösser wird, in Zukunft ein solches Entgegenkommen nicht mehr
verantwortet werden kann.

Wir haben auch nachdrucklich darauf hingewiesen, dass wir nur vorübergehend und versuchsweise von der vollständigen Zentralisierung der Importtätigkeit durch die Zentralstellen selber abgesehen und den bisherigen Importeuren dieWeiterführung ihrer Tätigkeit zugestanden haben. Was namentlich das wichtige Gebiet der Einfuhr von Getreide und Futtermitteln anbelangt, so sind die mit dem bisherigen System gemachten Erfahrungen derart, dass wir beabsichtigen, auf 1. April nächsthin die Einfuhr durch Privatfirmen nur noch ganz ausnahmsweise zu gestatten, sie aber in der Eegel ausschliesslich der Zentralstelle vorzubehalten.

3. Im erwähnten Bericht vom 12. September 1932 haben wir auch auf gewisse Schwierigkeiten in der Preisgestaltung für flüssige Brennstoffe hingewiesen. Von der Ansicht ausgehend, dass zwar so wenig als möglich in be-

451

stehende Verhältnisse eingegriffen werden soll, die den bisherigen Importeurenzugestandene Einfuhr dagegen unter keinen Umständen zu ungerechtfertigten Preistreibereien führen dürfe, haben wir für Benzin und G-asöl vorübergehend auch an Personen und Firmen Einfuhrbewilligungen erteilt, die an sich nach den aufgestellten Grundsätzen nicht kontingentsberechtigt gewesen wärenWir taten dies, um bewusst einen Druck gegen die von der bestehenden Organisation der Importeure verlangten Preise, die nach Ansicht unserer Preiskontrolle nicht berechtigt schienen, auszuüben. Da gegen unsere Auffassungüber die «gerechtfertigten» Preise erhebliche und nicht leicht zu nehmende Einwendungen erhoben wurden, haben wir die ganze schwierige und kompliziertePreisfrage durch eine international anerkannte Autorität auf diesem Gebiet einlässhch untersuchen lassen. Das uns erstattete Gutachten hat uns veranlasst, unsere Auffassung in einigen Punkten etwas zu ändern und uns mit den Importeuren über die zu berechnenden Einfuhrpreise zu verständigen. Wir werden deshalb, so lange die Importeure diese Verständigung respektieren,, von der weitern Erteilung von Kontingenten an «Outsiders», die naturlich den Markt erheblich beunruhigt hatten, Umgang nehmen. Dagegen mussten wir ein an uns gerichtetes Gesuch, Vorschriften über Minimalpreise aufzustellen,, aus naheliegenden Gründen ablehnen.

4. Das in frühern Berichten erwähnte «Kompensationsabkommen» mit unsarem nördlichen Nachbarn, durch welches Devisenerleichterungen zum. Besuch der schweizerischen Kurorte und zur Bezahlung schweizerischer Waren einerseitsund die Ermöglichung von Kohlen- und Zuckerlieferungen anderseits angestrebt und erreicht wurden, ist am 5. November 1932 erweitert und nicht unwesentlich verbessert worden. Die schweizerische Hôtellerie hat die wohltätigen Wirkungen dieses Abkommens in der vergangenen Wintersaison ausdrücklich und gern anerkannt.

Mit Bumânien ist am 16. Januar 1988 ein Handels- und Clearingabkommen abgeschlossen worden, welches dazu bestimmt sein dürfte, die nicht unbeträchtlichen schweizerischen Warenguthaben in jenem Lande nach und nach flussig1 zu machen und neue Exporte zu ermöglichen.

Eine ganze Beihe von mit andern Staaten auf der Kompensationsbasis getroffenen Abmachungen berührt einzelne Gebiete und einzelne Fälle, auf die wir hier
nicht glauben näher eintreten zu sollen.

5. Die von zahlreichen Staaten eingeführte Devisenbewirtschaftung hat selbstverständlich nicht nur den Eingang des Gegenwertes für gelieferte Waren, sondern auch für finanzielle Leistungen aller Art erschwert oder verunmöglicht. Es ist deshalb begreiflich, dass uns im Laufe der Berichtsperiode von verschiedenartigen Gläubigern solcher Forderungen, insbesonderevon schweizerischen Banken, Begehren eingereicht wurden, die eino Beteiligung am Kompensationsverkehr, d. h. eine wenigstens teilweise Ausnützung der Importe fremder Waren zur Abtragung ihrer Finanzforderungen postuliertenWir haben in den jüngst abgeschlossenen Clearingabkommen solche Begehren in bescheidenem Masse zu berücksichtigen versucht. Allgemein jedoch glaubten

452 wir, darauf nicht eintreten zu können, da bei Eintreten auf solche Wünsche ·selbstverständlich die ohnehin schlimme Lage unseres Exportes noch weiter verschlechtert würde. Der Bundesbeschluss vom 28. Dezember 1981, der für Clearingabkommen sowohl als für den Kompensationsverkehr die rechtliche Grundlage bildet, ermächtigt den Bundesrat zu Massnahmen «zum Schutze der nationalen Produktion und insbesondere zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit», nicht aber zu solchen im Interesse des schweizerischen Kapitals. Würden wir deshalb die Warenimporte solchen Interessen nutzbar machen, so wäre bei ·dieser Situation nicht nur die notwendige Rechtsgrundlage kaum vorhanden, sondern es würde dies, wie gesagt, gerade diejenigen Interessen tangieren, mit deren Schutz der Bundesrat durch die Bundesversammlung ausdrücklich beauftragt worden ist.

IV. Wirkungen auf die Preislage und Beschäftigung.

1. Preiskontrolle.

A. Organisatorisches.

Über die Organisation der Preiskontrolle wurde schon im letzten Bericht Auskunft gegeben. Es ist grundsätzlich in der Organisation nichts geändert ·worden. Dagegen wurden der Preiskontrolle neue Aufgaben übertragen, insofern als sie für einzelne Artikel, welche in den Kompensationsverkehr einbezogen sind (Benzin, G-asöl), weitgehende Kontrollen und Erhebungsarbeiten -durchführen musste, und als sie beauftragt wurde, mit Organisationen verschiedener Art Preisbesprechungen vorzunehmen.

Hier berichten wir lediglich über die Tätigkeit der Preiskontrolle hinsichtlich der kontingentierten Waren und der flussigen Brennstoffe Benzin, Gasöl und Petroleum. Der Umfang der Arbeiten nahm so zu, dass die Preiskontrolle nach der personellen Seite hin ausgebaut werden musste; doch wird darauf ·gehalten, dass die Arbeiten auf möglichst einfache Art und Weise durchgeführt ·werden.

B. Ergebnisse der Preiskontrolle.

1. Allgemeine Bemerkungen.

Die grosse Zahl der in den Kontingentiorungsverkehr einbezogenen Artikel legte der Preiskontrolle zum vornherein die Beschrankung auf, zunächst das besonders Wichtige herauszugreifen und dabei auf die Artikel des Massenverbrauchs ein besonderes Gewicht zu legen. Auch hier war es noch nicht möglich, ein vollständiges Bild der Lage zu erreichen, da die Untersuchung der Verhältnisse oft sehr kompliziert ist, die einverlangten Berichte oft sehr langsam eingehen und persönliche Erkundigungen ausserordentlich viel Zeit bean·spruchen. Nichtsdestoweniger glauben wir behaupten zu dürfen, dass die Preiskontrolle den allgemeinen Überblick über die Situation doch gewonnen iiabo. Sie wird trotz bestehender Schwierigkeiten diesen Überblick noch verbreitern und vertiefen müssen. Im nachfolgenden Bericht sind neben -den

453 eigenen Wahrnehmungen der Preiskontrolle Ergebnisse einer Enquete der Handelsabteilung, welche 'sie Ende des Jahres 1932 bei den Faohverbanden unternommen hat, teilweise mitberucksichtigt.

2. Die Preislage im allgemeinen.

Im Durchschnitt des Jahres 1932 hat sich die Indexziffer der Lebenskosten für die drei Gruppen, welche Marktartikel betreffen, folgendermassen verändert : 1931 1932 Reduktion in /% (Juni 1914 = 100)

Nahrung 141 125 11 Brenn- und Leuchtstoffe. .

128 122 5 Bekleidung 145 128 12 Der Grosshandelsindex ist im Jahresdurchschnitt von 110 im Jahre 1931 auf 96 im Jahre 1982 gefallen; das jahresdurchschnittliche Preisniveau im Grosshandel hat sich also um nahezu 13 % reduziert. Wir erwähnen das Ausmass dieser Preisveränderungen, um eine gewisse Wertung der Preisabschläge der Produzentenpreise zu gewinnen, auf welche wir im folgenden Berichte in erster Linie abstellen.

3. Feststellungen über die Preisbewegung.

A. Kontingentierte Waren.

I. Nahrungs- und Genussmittel.

Die Preiskontrolle unterhielt eine ständige fortlaufende Marktbeobachtung, welche auf den offiziellen Marktberichten aufbaute und durch Originalerhebungen ergänzt wurde. Sie orientierte sich ferner über die jeweilige Marktlage auch anhand der «Prix courants» der hauptsächlichsten Grossisten dieser Branche.

Um die Übersicht über die Preisbewegung zu erleichtern, fügen wir dem Berichte eine Anzahl von graphischen Darstellungen bei, wobei wir nach Möglichkeit verschiedene Landesteile berücksichtigen.

1. Frisches Obst und Beeren.

a. Beim Steinobst waren die Preise des Jahres 1932 fast durchwegs niedriger als in den vorangegangenen Jahren. Dies war in erster Linie zurückzuführen auf die übergroße Ernte, namentlich bei den Zwetschgen und Aprikosen.

Bei ersteren betrugen die 1932er Preise zuweilen nur 40 bis 50% derjenigen des Jahres 1931, also des letzten Jahros vor der Kontingentierung.

Die Aprikosenpreise bewegten sich ebenfalls weit unter dem Niveau aller vorangegangenen Jahre. Die Konsumenten konnten sich so reichlich und so billig eindecken wie noch nie. Es war dies vor allem auf die ausserordentlich grosse Ernte im Wallis zurückzuführen.

Bundesblatt. 85. Jahrg. Bd. I.

35

454

Einen Ausnahmefall in der Preisbewegung bildeten die Kirschen, wo nur zirka 45% geerntet wurden, verglichen mit dem Vorjahre. Es konnte daher nicht ausbleiben, dass die Preise etwas höher waren als im Vorjahre.

Jedoch waren sie noch immer nicht unbeträchtlich tiefer als z. B. 1929 und 1980.

6. Beim Kernobst waren die Verhältnisse ungefähr gleich wie die soeben beim Steinobst geschilderten. .Es ist hier wie dort schwierig, eine allgemeine Tendenz wiederzugeben, weil oft sehr grosse regionale Preisunterschiede bestehen. Es kann aber gesagt werden, dass, obschon das Ernteergebnis hinter dem vorjährigen zurückblieb, 1982 in manchen Städten die Preise für Äpfel niedriger waren als im Vorjahre. Das gleiche trifft für die Birnen zu.

(Vgl. Graphik L) Trotz der Kontingentierung ging der Kontakt mit den ausländischen Preisen nicht verloren. Die grosse Einfuhr von billigen Südfrüchten wirkte dauernd preisregulierend auf die Obstpreise ein.

c. Beeren. Abgesehen von den ersten Käufen, bei denen im allgemeinen Liebhaberpreise bezahlt werden, waren die Preise des Jahres 1932 bedeutend niedriger als die der Vorjahre.

2. Erische G-emüse.

Wie bei den Fruchten, lässt sich auch hier feststellen, dass durch die Einfuhrbeschränkung weder die Senkung der Engros- noch der Detailpreise verhindert wurde. Namentlich beim Gemüse sind die lokalen Preisdifferenzen oft sehr gross und auch inbezug auf die Tendenz der Preisbewegung weist jeder Markt seine Besonderheit auf. Während Städte, wie z. B. Luzern und Schaffhausen, eine relativ grosse Stabilität aufwiesen, traten auf andern Märkten von einem Markttag zum andern oft ganz bedeutende Preisschwankungen auf.

Es betrifft dies namentlich die Märkte der Grossstädte, vor allem aber den Markt von Genf. Diese Schwankungen sind durch die Einfuhrbeschränkungen zum Teil etwas gemildert worden, können aber nicht vermieden werden.

Über die Preisgestaltung einiger der wichtigsten Gemüsearten ist folgende» zu sagen: a. Die Tomatenpreise waren im allgemeinen tiefer als in den drei beobachteten Vorjahren. Es trifft dies für alle Märkte zu. Über die Preisgestaltung speziell auf dem Markte Bern orientiert folgende Graphik.

(Vgl. Graphik II.)

fe. Beim Blumenkohl war die Bewegung keine einheitliche. Die Preise schwankten ziemlich stark von Markt zu Markt und von Woche zu Woche.

Infolge der geringeren Ernte gegenüber dem Vorjahre und teilweise auch infolge von Verschiebungen in der Herkunft der importierten Ware lagen die

455

Preise d£K_^Jahres 1932 teilweise an einzelnen Märkten über den Vorjahrespreisan. Jedoch war die Einfuhrbeschränkung in keiner Weise daran schuld.

,

(Vgl. Graphik III.)

c. Trotzdem der Spinatkonsum fast ausschliesslich von der einheimischen Produktion gedeckt wird, also kein Preisdruck vom Auslande her vorlag, waren die Preise im vergangenen Jahre fast durchwegs bedeutend tiefer als in den Vorjahren.

(Vgl. Graphik IV.)

d. Der Kartoffelmarkt war richtunggebend beeinflusst von den Massnahmen des Bundesrates und der eidgenössischen Alkoholverwaltung. Trotz dieser Vorkehrungen, die den Charakter von Stützungsaktionen hatten, waren die Preise auf allen beobachteten Märkten gleich oder unter jenen des Vorjahres.

(Vgl. Graphik V.)

e. Beim K o p f s a l a t waren 1982 bedeutende Schwankungen zu konstatieren, welche die Preise des Vorjahres oft bedeutend übersteigen, oft beträchtlich unterbieten liessen. Es war dies jedoch nicht auf die Einfuhrbeschränkung, sondern auf Ernte- und Witterungsverhältnisse zurückzuführen.

(Vgl. Graphik VI.)

/. Bohnen und Erbsen. Infolge einer verhältnismässig guten Ernte waren die Preise dieser Gemüsearten namentlich mit Eintreffen der Hauptsaison tiefer als in den Vorjahren.

(Vgl. Graphik VII.)

8. Gemüsekonserven.

Anhand der Preislisten der schweizerischen Konservenfabriken lässt sich ein durchschnittlicher Preisrückgang von 8 bis 10% im Jahre 1932 gegenüber der letzten Zeit vor der Kontingentierung feststellen.

Die Detailpreisentwicklung für einige der bedeutendsten Arten von Gemüsekonserven war folgende (Preise von 1929 = 100).

Per V* Literbüchse

Bohnen, mittelfein . . . .

Erbsen, mittelfein Carotten, mittelfein . . . .

Spinat, gehackt Blumenkohl

1929/30

1930/31

100 100 100 100 100

100 95 94 100 100

1931/32

100 95 94 100 86

1932/33

90 85 81 93 77

4. Totes Geflügel.

Die Kontingentierung hinderte den Abschlag der Preise für Geflügel keineswegs. Die Preiskontrolle war in fortwährender Fühlung mit den haupt-

456 sächlichsten interessierten Gruppen der Produzenten, des Handels und der Konsumenten, Unter ihrer Mitwirkung kam eine Einigung zustande über die Preise, zu denen die Geflügelimporteure den Überschuss an einheimischem Geflügel übernehmen.

Die Preiskontrolle machte den interessierten Verbänden den Vorschlag, für die Übernahmepreise der Importeure und für die an die Produzenten zu bezahlenden Abnahmepreise abgestufte Saisonpreise einzuführen. Die Einigung kam jedoch zustande auf der Basis eines Einheitspreises für das ganze Jahr in dem Sinne, dass das Jahr 1983 als Versuchsjahr gelten soll.

Sowohl die Marktpreise als auch die Preise im Coinestiblesgeschäfte wiesen 1932 durchwegs sinkende Tendenz auf.

(Vgl. Graphik VIII.)

5. Eier.

Der Beobachtung der Eierpreise hat die Preiskontrolle schon seit ihrem Bestehen ein besonderes Augenmerk gewidmet. Im Laufe der letzten Monate wurde die Preiskontrolle durch eine grosse Anzahl von Anfragen und Klagen, namentlich von Seite wirtschaftlicher Verbände, veranlasst, die Kontrolle auszubauen. So erhält sie regelmässige wöchentliche Mitteilungen aus einer grossen Anzahl von Städten und grösseren Ortschaften, die sich auf das Gebiet der ganzen Schweiz verteilen. Beim Vergleich der Marktpreise mit den jeweils geltenden Ladenpreisen zeigte es sich, dass letztere oft bedeutend tiefer stehen als die Marktpreise. Diese Erscheinung wird mit der frischeren Qualität der Markteier gegenüber den Ladeneiern begründet. Sowohl auf den Märkten als in den Ladengeschäften wiesen die Preise für Landeier wie für Importeier gegenüber den Vorjahren bedeutende Eeduktionen auf, (Vgl. Graphik IX und X.)

Noch mehr als beim Geflügel half die Preiskontrolle bei der Frage der Übernahme der überschüssigen Inlandeier durch die Importeure mit, um zwischen den interessierten Gruppen eine Einigung herbeizuführen. Als Übernahmepreisbasis für die Seg-Eier wurde die sogenannte Eulgarenrelation gewählt. Für das Jahr 1938 wurde folgende Eegelung getroffen: Als Minimalpreis für ein Ei mittlerer Grosse (53--60 g) wurden 12 Eappen angesetzt -- während der Schwemmezeit % Eappen weniger. Die Preiskontrolle wurde für das Jahr 1988 mit der Ermittlung des jeweils für die kommende Woche geltenden Ubernahmepreises beauftragt. Die Ermittlung geschieht in der Weise, dass die hauptsächlichsten Importeure
' der Preiskontrolle regelmässig die für Bulgareneier franko transit Buchs, per Doppelkisten von 1440 Stück, bezahlten Preise melden, wonach diese aus dem Durchschnitt der geltenden Preise nach einer vereinbarten Skala den Übernahmepreis errechnet. In bezug auf die Marge zwischen den Abnahmepreisen von den Produzenten und den Übernahmepreisen der Importeure ist gegenwärtig die Höhe dieser Spanne zu

457 erfassen. Die Preiskontrolle wurde dazu veranlagst durch verschiedene Klagen.

Zur Durchführung der Expertise gaben die Eierverwertungsgenossenschaften ihre Zustimmung.

Zusammenfassend kann über die Preisentwicklung bei den Eiern gesagt werden, dass durch die Kontingentierungsmassnahmen der Preisabbau nicht gehindert, die in den früheren Jahren aber oft ausserordentlich grossen Schwankungen vermieden, oder wesentlich vermindert wurden.

6. Fische.

Die Preise für Fische waren im letzten Jahr nicht unerheblich tiefer als vor Erlass der ' Einfuhrbeschränkungen. Immerhin wurde durch diese Massnahme der rapide Preisfall, welcher durch die ausserordentlich billigen Auslandsangebote verursacht war, verlangsamt. Da die Preisfrage sehr ungeklärt war und von der Konsumentenseite immer wieder Reklamationen auftauchten, sah sich die Preiskontrolle veranlagst, eingehende Untersuchungen vorzunehmen. So wurden in steter Fühlungnahme mit dem eidgenössischen Fischereiinspektorat Besprechungen sowohl mit den Vertretern der Berufsfischer, als auch mit denen der Fischzüchter geführt. Es zeigte sich dabei, dass die schweizerische Berufsfischerei, welche namentlich andenFelchenpreisen interessiert ist, sich in einer sehr schwierigen wirtschaftlichen Lage befindet. Es wurden auch verschiedene Missstände im Handel aufgedeckt. Die den Bodenseefischern durchschnittlich bezahlten Preise für Felchen waren per kg folgende: 1914

1928

1929

1930

1931

1932

Blaufelchen 1.96 8and-(Weiss-)felchen. . . 1.87 Küche (Kröpffeichen) . . 1.40

2.56 2.58 2.38

2.72 2.57 2.42

2.68 2.48 2.42

2.73 2.46 2.48

2.34 2.12 2.21

(Ygl. auch Graphik XI.)

Bezüglich der Forellen wurde die Preiskontrolle veranlasst, die Frage der Produktionskosten in den schweizerischen Fischzuchtbetrieben zu prüfen.

Die Expertise wird in nächster Zeit zum Abschluss gebracht worden können.

Mit den interessierten Kreisen wurde die Verbesserung der Preisberichterstattung verabredet.

(Vgl. Graphik XII.)

II. Aufgeschlossene Düngmittel; Superphosphate.

Die unter diese Position fallenden Phosphate sind im allgemeinen während des letzten und des begonnenen Jahres in den Preisen noch weiter gesunken, nachdem sie schon vorher fallende Tendenz aufwiesen. Die Einfuhrbeschränkungen sind deshalb auch hier einer Preissenkung nicht entgegengestanden.

Die Bewegung der Fabrikpreise für Superphosphate in den letzten Jahren war folgende (Index 1980 = 100):

458 1930

Superphosphate 100 Kali-Snperphosphate 100 Kali-Ammoniak-Superphosphate.... 100 Kali-Stickstoff-Superphosphate . . . . 100 Knochen-Superphosphate 100

1931

1932

1933

98 95 95 95 98

90 92 83 84 86

89 88 88 84 86

III. Leder- und Schuhwaren.

Diese Artikel -wiesen in der Berichtszeit weitere bedeutende Abschläge auf.

Diese wurden möglich durch die ausserordentlichen Rückgänge des Rohwarenmarktes, das ist der Häute- und Fellpreise. Der Weltmarkt für Häute und Felle stabilisierte sich jedoch im Laufe des letzten Jahres auf einem allerdings sehr tiefen Niveau, und dieser Vorgang hat auch das weitere Sinken der Fabrikpreise im allgemeinen zum Stillstand gebracht.

Männerschuhe

Schuhpreisindex

Herbst 1928 . .

Frühjahr 1929 .

Herbst 1929 . .

Frühjahr 1930 .

Herbst 19SO . .

Frühjahr 1981 .

Herbst 1931 . .

Frühjahr 1932 .

Herbst 1932 . .

Bückgang des Index seit 1928

Kinderschuhe Frauenschuhe Kinderschuhe Nr. 30--35 Kr. 26--29

Total Schuhe

Herbst Herbst Herbst Herbst 1914 1928 1914 1928 1914 Herbst 1914 1914 1928 1928 1928 = 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100

184 100 186 100 189 100 180 100 181 98 183 98 186 98 177 98 173 94 174 94 178 94 168 93 167 91 167 90 173 92 163 91 161 88 161 87 167 88 158 88 151 82 150 81 157 83 148 82 143 78 140 75 148 78 139 77 128 70 125 67 133 70 126 70 119 65 117 63 124 66 117 65

-35%

-37%

-34%

35%

185 100 182 98 174 94 168 91 162 88 151 82 143 77 128 69 119 64

-36%

IV, Lebende Pflanzen.

Die Baumschul- und Gärtnereiprodukte sind infolge ausländischen Preisdruckes seit ungefähr dem Jahre 1930 beständig gesunken. Die Einfuhrbeschränkungen hinderten das weitere Fallen der Preise nicht. Es darf der während der Kontingentierung erfolgte Preisabbau gegenüber der Zeit vor Erlass der Einfuhrbeschränkung auf 10--20 % veranschlagt werden.

459 V. Holz und Holzwaren: 1. Brenn- und Nutzholz.

Zwischen den Waldbesitzern und der Holzindustrie wurde im Verlauf des Jahres 1982 eine Abmachung getroffen, wonach für die Verkaufskampagne 1982/83 die Nachwinterpreise der Kampagne 1981/82 beibehalten werden sollten.

Der Preiskontrolle gingen in der Folge mehrere Klagen zu, dass die Waldbesitzer die Emfuhrbeschränkungsmassnahmen dazu benützten, um die Preise in die Höhe zu treiben. Preiserhöhungen wurden vor allem für Bundholz gemeldet, die durchschnittlich 5--10 %, teilweise, je nach der in Frage stehenden Gegend, noch mehr betragen haben sollen.

Zur Abklärung der Preisfragen und Preisklagen auf dem Gebiet der Holzpreise setzte die Preiskontrolle in Verbindung mit der forstwirtschaftlichen Zentralstelle der Schweiz und dem eidgenössischen Oberforstinspektorat in Bern eine paritätische Kommission ein, in der neben den erwähnten beiden Stellen die Preiskontrolle und der Schweizerische Holzindustrieverband vertreten sind.

In ihrer ersten Sitzung stellte diese Kommission fest, dass allgemeine Preiserhöhungen nicht stattgefunden haben. In diesem Sinne wurde Mitte Februar in der Fachpresse eine Publikation veröffentlicht, in welcher vor ungerechtfertigten Preiserhöhungen gewarnt wird.

Was die Holzpreisentwicklung im besondern anbetrifft, so muss bemerkt werden, dass eine gewisse Erholung von den abnormal und rapid gesunkenen Holzpreisen der Kampagne 1931/82 an sich keine ungerechtfertigte Preissteigerung bedeutet. Leichte Preisfestigungen begegnen daher keinen Bedenken. Indessen sind neuestens bei gewissen Verkäufen in der Ostschweiz Preissteigerungen vorgekommen, deren Weitergreifen nicht ohne weiteres gebilligt werden könnte.

Zu den Preisen der einzelnen Holzarten haben wir folgendes zu bemerken: a. Die Preise für Brennholz sanken vor der Einfuhrbeschränkung in sehr starkem Mass. Durch die Einfuhrbeschränkung wurde ein weiterer Preissturz verhindert, so dass sich die Preise im Jahr 1932 stabil verhielten. Gegenüber den Vorjahren lagen die Preise von 1932 tiefer- Im Januar 19S8 trat eine gewisse Erholung ein. Die Preisentwicklung geht aus folgender Tabelle hervor : Durchschnittspreise der Saison per Ster: 1928/29

Nadelholzspälten . . . . 19.13 Buchenholzspälten . . . . 27.18

1929/30

1930/31

1931/32

1932/33

19.07 27.05

16.05 28.82

14.46 21.82

14.49 21.85

460 t

fe) Wie bei allen Holzarten gingen auch die Preise für Bau- und N u t z holz bis zum Moment der Einschränkung der übermässigen Importe stark zurück. Die Einfuhrbeschränkung ermöglichte die Stabilisierung der Preise und bahnte die Gesundung des Marktes an. Trotzdem einige lokale Preiserhöhungen für Bundholz festgestellt wurden, so werden im allgemeinen heute noch dieselben Preise bezahlt wie im Vorfrühhng 1982.

Durchschnittspreise der Saison per m3: 1928/29 1929/30 Nadelholz, Mittelstamminhalt l--l,s m3 . . . .

48.50 43.40 Buchenholz I. Qualität . . 65.40 62.20

1930/31

1931/32

1932/33

37.60 56.60

31.30 49.30

31.-- 48,--

2. Möbel.

Auf Grund unserer Feststellungen ergibt sich, dass die Mobelpreise fortwährend im Sinken sind. Wir stellen folgende Bewegung bei den Fabrikpreisen fest (Index 1929 = 100).

1929

1930

1931

1932

Einfache Speisezimmer 100 86 86 82 Einfache Schlafzimmer 100 98 93 84 Tische 100 100 92 88 Küchenmöbel 100 97 83 81 Als entscheidenden Grund für die Preissenkung betrachten wir die äusserst scharfe Konkurrenz auf dem einheimischen Markte selber. Hervorzuheben ist vor allem der Preiskampf zwischen dem Möboldetaillistenverband und den Aussenseitern, der eine sichtbare Senkung der Möbelpreise zur Folge hatte.

Es darf aber nicht übersehen werden, dass Preissenkungen, die auf diesem Wege vorgenommen werden, oft auf Kosten der Qualität gehen und deshalb in Wirklichkeit keine reelle Verbilligung des im Preise gesunkenen Artikels bedeuten.

Die starken Preisabschläge auf einzelnen Artikeln rühren oft von dem raschen Modellwechsel her. Modelle, die aus der Mode kommen, müssen im Preise bedeutend herabgesetzt und in häufigen Fällen zu Verlustpreisen abgesetzt werden, um überhaupt liquidiert werden zu können. Da all diese Faktoren auf dem Möbelmarkt immer in mehr oder weniger starkem Masse wirlvsam bleiben, ist eine allgemeine Preiserhöhung infolge der Einfuhrbeschränkung auf absehbare Zeit ausgeschlossen.

3. Bürsten und Pinsel.

Seit Erlass der Einfuhrbeschränkungen haben sich die bis dahin rapiden Preisrückgänge etwas verlangsamt. Die Fabrikpreise einiger gangbarer Artikel gingen im Vergleich zum Jahre 1928 im folgenden Ausmass zurück: Schrupper Pferdehaarwischer

1931

1932

23% 27%

31% 86%

461 Kleiderbürsten Zahnbürsten

1931

1932

20% 33%

38% 50%

VI. Papier und Papierwaren: 1. Zellulose: Gebleichte Zellulose verzeichnete vom Januar 1930 bis Januar 1932 einen Bückgang von zirka 25 %, ungebleichte einen solchen von zirka 23 %, so dass die Preise nahezu auf das Vorkriegsniveau heruntersanken. Neuestens wurde eine weitere Reduktion von 10 % vorgenommen.

2. Papierwaren: Die Papierpreise wurden vor der Einfuhrbeschränkung zu verschiedenen Malen erheblich gesenkt. Seit Erlass der Schutzbestimmungen fanden -weitere Preisabschläge statt, da der Druck der ausländischen Einfuhr infolge der unge schützten Positionen, wenn auch in verringertem Masse, weiter bestehen blieb.

Über die Entwicklung der Fabrikpreise orientiert folgende Indextabelle: .

,

1913

Papiersorten

Rotations-Zeitungsdruckpapier . .

Format-Zeitungsdruckpapier . . .

Illustrationsdruck, satiniert . . .

Schulkonzept Holzfrei Schreib und Post . . . .

Maschinen-Durchschlagpapier. . .

Vervielfältigungspapier Pergamentersatz 50 gr Einfarbige Couvertpapiere, satiniert Hellgrau Pack, einseitig-glatt. . .

Kraftpack

1931 31. Dez.

100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100

144 140 134 140 146 180 122 148 151 159 120

1932 1933 31. Dez.

137 134 127 130 135 129 117 140 122 150 116

10. Febr.

131 128 122 128 132 120 112 135 122 135 110

VII. Textilien.

Die Schwierigkeiten der Preiskontrolle in bezug auf die Textilien sind so gross, dass die Preiskontrolle die wünschenswerte Übersicht noch nicht für alle einschlägigen Artikel und Gruppen besitzt. Der Umstand, dass seitens des Handels wenig Klagen einliefen, spricht dafür, dass mindestens keine Preissteigerungen, sondern angemessene Preisabschläge eingetreten sind.

Zu den einzelnen Artikelgruppen bemerken wir folgendes: 1. Baumwollwaren: Die sinkende Preistendenz, welche schon vor der Einfuhrbeschränkung bestand, hielt auch nach Erlass der Schutzbestimmungen an. Die Konkurrenz des Auslandes konnte auf dem Weg über die nichtgeschützten Posi-

462 tionen immer noch einen gewissen Druck auf die Preise ausüben. Die Preisnachlässe gegenüber der Zeit vor der Kontingentierung dürften zirka 10 % betragen haben.

2. Seidenwaren.

Gewebe aus Naturseide und Kunstseide sind seit der Einfuhrbeschränkung weiter gefallen, so dass sie heute auf dem niedrigsten Stand angelangt sind, den sie je hatten. Auch für Seidenbänder und Posamenteriewaren sind die Preise sinkend.

8. Wollwaren.

Die Preisabschläge schwankten seit demBrlass der Einfuhrbeschränkung zwischen 5 und 15 %. Pur einzelne Artikel kamen auch Aufschläge vor, denen die Preiskontrolle nachgehen wird.

4. Pilze.

Die vermehrte Arbeitsmöglichkeit gestattete auch hier eine rentablere Produktion. Demzufolge konnte seit August 1982 eine Preisermässigung von 5--7 % eintreten.

5. Konfektionswaren, Wirk- und Strickwaren-.

Es wurde für alle Waren dieser Gruppe ein durchschnittlicher Preisrückgang von 5--10 % festgestellt.

Eine Übersicht über die Abschläge für einzelne Artikel gibt die folgende Tabelle.

1931

FrUhjahr

Reinwollene Herrenanzüge Halbwollene Jünghngsanzüge. . . .

Knabenhosen Knabenraglans Beinwollene Herrenmäntel Seidene Damenkleider Seidene Damenblusen

100 100 100 100 100 100 100

1932

Herbst

86 96 96 96 100 88 89

FrUhjahr

84 89 84 89 87 78 84

Herbst

79 84 82 85 85 78 84

VII. Steinhauerartikel.

Wie aus der folgenden Tabelle ersichtlich ist, gingen die Fabrikpreise von 1929--1982 in folgendem Ausmass zurück: Eohe Platten in Granit zirka 21 % Polierte Platten in Granit » 18 % Marmorplatten zu Bauarbeiten » 20 % Polierte Grabdenkmäler aus Marmor. . . .

» 18% IX. Porzellanwaren.

Hier waren die Preise seit Jahren rückläufig, namentlich infolge der ausserordentlich scharfen deutschen Konkurrenz. Die Spanne zwischen dem An-

463 gebot von in- und ausländischer Ware ist heute noch gross, jedoch ist die schweizerische Fabrikation bestrebt, ihre Preise weiter denen der ausländischen Konkurrenten anzunähern.

X. Glas und Glaswaren: 1. Fensterglas : Wegen der Preisverhältnisse in diesem Artikel sind wiederholt Klagen eingegangen. Die Preiskontrolle hat, um diese sehr wichtige Frage gründlich abzuklären, eine eingehende Expertise an die Hand genommen, die jedoch noch nicht abschliessend Stellung bezogen hat.

2. Hohlglas und Glaswaren: Durch alle im Betrieb stehenden schweizerischen Glashütten wurden seit Erlass der Einfuhrmassnahmen wiederholt Preisreduktionen vorgenommen, so z. B.: März 1932 5--7 % für Konserven- und Einmachartikel, Januar 1933 5--7 % auf allen Artikeln.

Teilweise erfolgte eine Eeduktion durch Erhöhung der Eabattsätze.

XL Metallwaren: Die Beobachtung der Metallwarenpreise gestaltet sich aus verschiedenen Gründen besonders schwierig: Die einzelnen Artikel sind sehr wenig typisiert, so dass ein Vergleich zwischen den Produkten der einzelnen Produzenten sehr heikel ist.

Der grösste Teil dieser Artikel wird von Jahr zu Jahr verbessert oder sonstwie verändert, so dass ein zeitlicher Vergleich oft direkt unmöglich ist, Eine ganze Eeihe der in Frage kommenden Waren ist nicht für den letzten Konsumenten bestimmt, was den Einblick in die wirklichen Preisverhältnisse sehr erschwert.

Zur Preisbewegung der einzelnen Gruppen dieser Warenkategorie bemerken wir folgendes: 1. Landwirtschaftliche Werkzeuge.

Die Entwicklung der Händlerpreise war sehr ungleichmässig : Nachdem die Preise für Äxte längere Zeit stabil blieben, wurde gegen 1933 eine Preissenkung von 7--15% beobachtet. Im letzten Jahre sanken die Preise für Spaten, Gertel, Zugmesser und Holzspaltkeile, währenddem sie für Schaufeln, Hauen, Pickel, Hebeisen und Hämmer eher fest blieben. Die Sensen, die von 1930--1932 im Preise gestiegen waren, verzeichnen eine neue, wenn auch geringe Preissenkung für 1933. Einzelne Werkzeuge, wie Spitzbohrer zur Holzverarbeitung, Heuschroter und Kärste, wiesen Preiserhöhungen auf, denen die Preiskontrolle nachgehen wird, um sie auf die Stichhaltigkeit ihrer Ursachen zu untersuchen und einen Abbau zu fördern.

464

Bei einigen hauptsächlichen Werkzeugtypen tonnten wir folgende indexmassige Preisveränderungen feststellen (Index 1929 = 100) : Sensen Schaufeln Spaten Heuschroter Gertel Kreuzpickel Dangelhäramer Schloßserhämmer . . . .

Wagnermesser

1929

930

1931

1932

1933

100 100 100 100 100 100 100 100 100

100 100 100 100 94 98 100 87 100

120 98 91 95 94 98 100 87 90

120 91 91 95 91 98 93 85 87

117 83 84 89 88 95 82 79 81

2. Türschlösser.

Bis Ende 1932 waren die Händlerpreise im allgemeinen stahil. Seither machte sich bei einigen Artikeln, wie für Sicherheitsschlösser, eine bescheidene Preissenkung bemerkbar.

3. Öfen und Kochherde.

Wegen der Preissteigerung für gewisse Ofentypen liefen wiederholt Klagen ein, welche noch in Nachprüfung sind.

Die Preise f ü r Kochherde sind von 1927 bis zur Einfuhrbeschränkung durchschnittlich um 10% gesunken. Seither sanken sie nochmals um zirka 5%.

4. Spenglerwaren.

Die Entwicklung der Blech Warenpreise in den letzten Jahren entsprach im allgemeinen der sinkenden Tendenz der Eohstoffpreise. Aus dem der Preiskontrolle zur Verfügung stehenden Material ist eine gewisse Verlangsamung der Preissenkung ersichtlich. Preissteigerungen wurden keine bemerkt.

Für Haushaltungsartikel im besondern erhöhten sich die Rabatte seit der Einfuhrbeschränkung um durchschnittlich 5%. Teilweise wurden die Händlerprovisionen zugunsten der Detaülisten herabgesetzt.

5. Kugel- und Bollenlager.

Die allgemeine Preissenkung in Form erhöhter Babatte, die in den Jahren 1927--1931 durchgeführt wurde, konnte 1931--19S2 nur mehr teilweise und in verringertem Masse weitergeführt werden. Die starke Erhöhung der Rabatte brachte eine wesentliche Eeduktion der Nettopreise mit sich, jedoch in sehr verschiedenem Ausmasse für die einzelnen Kategorien von Abnehmern.

Nachstehend geben wir eine Tabelle, welche den starken Fall der Preise nach Abzug der Babatte nachweist:

465 1926

1929

1930

1931

1932

Bruttolistenpreise für Selbstverbraucher 100 62 55 44 42 Nettopreise für: Selbstverbraucher _ 100 58 49 37 35 Garagisten und Keparaturwerkstatten 100 48 45 89 33 Kleinere Maschinenfabrikanten 100 78 78 57 46 Mittlere Maschinenfabrikanten 100 78 78 52 48 Grossabnehmer 100 92 81 55 46 Die folgende Aufstellung zeigt in frappanter Weise die außerordentlich grosse Spanne zwischen den Bruttolisten- und den Nettopreisen einerseits und zwischen den Preisen für die Grossabnehmer und für die Selbstverbraucher anderseits: 1925 1929 1930 1931 1932 Bruttolistenpreise für die Selbstverbraucher 100 100 100 100 100 Nettopreise für: Selbstverbraucher 90 85 80 75 70 Garagisten und Eeparaturwerkstätten 54 42 45 48 43 Kleinere Maschinenfabrikanten 28 36 88 86 31 Mittlere Maschinenfabrikanten 28 86 38 33 29 Grossabnehmer 24 86 35 29 26 6. Isolierdrähte.

Die Bewegung der Fabrikpreise ist aus folgender Tabelle ersichtlich (Index: 1929 = 100).

1929 1930 1931 1932 1933 Isolierdrähte mit 2 verschiedenen Gummischichten, ungefähres Gewicht per 100m: 2,6 100 81 77 75 74 20,4 100 84 87 71 69 Isolierdrähte mit 8 verschiedenen. Gummischichten, ungefähres Gewicht per 100 m : 4,2 100 85 83 82 81 23,0 100 85 78 75 73 XII. Maschinen und mechanische Geräte: 1. Landwirtschaftliche Maschinen.

Die Preisentwicklung war ungleichartig je nach den Artikeln. Während im allgemeinen eine Senkung der Fabrikpreise festzustellen war, wurde noch darüber geklagt, dass sich die Händlerprovisionen nicht im gleichen Masse der Senkung anpassten.

466 In bezug auf einzelne Artikel kann folgendes festgestellt werden: Die Masehinenberatungsstelle des schweizerischen Bauernsekretariates betrachtet die Preise pro 1982 für Pflüge, Kultivatoren, Eggen, Walzen und Zentrifugalpunipen als den Verhältnissen angepasst. Nicht gesunken sind . die Preise für Schrotmühlen, Strohschüttler, Schleifsteine. Die Preiskontrolle wird mit den beteiligten Kreisen in Verbindung treten, um auch für diese Artikel den Abbau der Preise zu fördern.

Aus den Zahlen, die bereits für 1933 vorliegen, wird eine Preisreduktion von zirka 8% seit 1982 für Heuwender und Schwadenrechen konstatiert.

Pferderechen, Mähmaschinen und Schleifsteine beharren noch auf ihrem Preisniveau.

XIII. Instrumente und Apparate.

1. Beisszeuge: Die Preise wurden in den letzten Jahren stark herabgesetzt in Anpassung an die ausländischen Konkurrenzpreise, Seit der Einfuhrbeschränkung sind keine Preisveränderungen mehr zu konstatieren, 2. Trockenbatterien: Die Preise wurden während des Jahres 1932 wieder reduziert und die sinkende Tendenz blieb auch nach der Kontingentierung weiterhin wirksam. Im Vergleich zu 1928/29 sind die Preise heute um zirka % tiefer.

XIV. Drogen, Chemikalien, Farbwaren und verwandte Produkte.

1. Heilsera und I m p f s t o f f e : Nach einer Mitteilung des Schweizerischen Serum- und Impfinstitutes,Bern, wurden die Preise der Sera unmittelbar vor dem Inkrafttreten der Einfuhrbeschränkung und im Hinblick auf dieselbe bis zu 50% gesenkt. Diese reduzierten Preise wurden in der Folge beibehalten.

2. Leim: Trotz der Einfuhrbeschränkung wurden die Preise weiter reduziert. DiePreisbewegung war folgende (Index 1929 = 100) : Knochenleim Mischleim Pulverleim Lederleim

1929

1930

1931

1932

100 100 100 100

99 99 101 96

93 89 94 86

80 84 86 75

XV. Nicht anderweitig genannte Waren.

Blei- und Farbstifte etc.: Der Preiskontrolle sind eine Anzahl Klagen zugegangen, die sich jedoch weniger auf die Fabrikpreise, als vielmehr auf die Preise im Detailverkauf beziehen. Die Händlerprovisionen worden von vielen Seiten als übersetzt bezeichnet. Die Preiskontrolle ist im Begriffe, diese Streitfrage mit den interessierten Verbänden und Fabriken abzuklären.

46T Allgemeine Bemerkungen: Während die Produzenten im allgemeinen in bezug auf die Lieferung von Angaben sehr zuvorkommend waren, stiess die Preiskontrolle beim Handel auf grössere Schwierigkeiten. Die Erklärung für die Zurückhaltung findet die Preiskontrolle in den nach ihrer Meinung oft zu hohen Handelsmargen.

B. Benzin und Gasöl.

Im Laufe des Monats Juli 1982 erfolgten Preiserhöhungen für Benzin und Gasöl, denen das Volkswirtschaftsdepartoment entgegentrat. Es beauftragte die Preiskontrolle mit einer eingehenden Untersuchung der PreisVerhältnisse für Benzin und Gasöl, die auf Grund genauer Einsicht in die Bücher der Importgesellschaften durchgeführt wurde. Der Bericht kam zum Schlüsse, dass ein Benzinpumpenpreis von 38 Rp. per Liter, hei einem Golf preis von 4yz Cents per amerikanische Gallone, zwar bei der heutigen Vertriebsorganisation keine Gewinne bringe, jedoch vom volkswirtschaftlichen Standpunkte au& nicht gerechtfertigt werden könne, da der Markt mit vielen unrationellen Spesen belastet sei. Nach einem Obergutachten des bekannten holländischen Wirtschaftspolitikers, Herrn alt Minister Coljin, kamen wir dazu, 38 Bp. als Pumpenpreis anzuerkennen, aber die Forderung einer Beorganisation des Benzinmarktes an diese Anerkennung zu knüpfen, da auch das Gutachten Coljin die zu grosse Zahl der Pumpen und die zu hohen Kommissionen und allgemeinen Unkosten beanstandete. Die Preiskontrolle befasst sich in Zusammenarbeit mit den Beteiligten mit der Beorganisation des Benzinmarktes.

Die folgende Graphik zeigt, dass die Bewegung der schweizerischen Benzinengrospreise in den letzten 11 Jahren im grossen und ganzen parallel verlief zur Bewegung der Weltmarktpreise für Benzin.

(Graphik XIII.)

2. Wirkung der Einfuhrmassnahmen auf die Beschäftigung.

A. Ausdehnung der Einfuhrmassnahmen.

Wieviele Produzenten durch die Einfuhrmassnahmen auf dem Gebiete der Land- und Forstwirtschaft geschützt sind, lässt sich nicht abschätzen.

Die gewerblichen und industriellen Betriebe, welche an den Schutzmassnahmen ein Interesse haben, dürften bei gutem Beschâftigungsgange zirka 220,000 Arbeiter umfassen. Man wird allerdings nicht annehmen können, dass sie heute noch diese Zahl beschäftigen, weil eben die Konjunktur im allgemeinen starke Produktionsausfälle und damit eine Beduktion der Arbeiterzahl bedingt.
Immerhin dürften diese Angaben im Vergleich zum Vorjahr, wo erst Betriebe mit zirka 60--70,000 Arbeitern geschützt sind, doch einen Begriff über die seitherige Ausdehnung der Einfuhrmassnahmen vermitteln.

468

B. Allgemeine Situation.

Nach den Peststellungen des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit ist der Beschäftigungskoeffizient, sowie die Arbeiterzahl in den sogenannten Inlandsindustrien zurückgegangen. Doch stellt das Bundesamt über die Ursachen dieses Bückganges folgendes fest: «Die Auswirkung des Einfuhrschutzes in einzelnen Zweigen der Inlandsindustrie wird aufgewogen durch die Verschlechterung im Baugewerbe und in den von diesem abhängigen Industriegrnppen.» Der Beschäftigungskoeffizient stand nach den Berichten des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit für eine Beihe von geschützten Industriegruppen im IV. Quartal 1982 höher, als im entsprechenden Abschnitt des Vorjahres. So z.B. in der Baumwollindustrie, in der Seidenstoffweberei, in der Posamenterie, in der Kammgarnweberei, in der Teppichfabrikation, in der Herstellung von Filz und Filztuch, in der Kleidungs- und Ausrüstungsindustrie, namentlich in der Wirkerei und Strickerei, in der Herstellung von Schuhwaren, in der Herstellung und Bearbeitung von Papier, Leder und Kautschuk, wobei namentlich Lederwaren, Lederfabriken und Papierwarenindustrien profitieren. Günstig liegen ferner die Berichte über don Beschäftigungskoeffizient der Drechslerei, Goldleisten- und Bahmenfabrikation, Blechemballagen und die Glasbearbeitung. Verhältnismässig günstig, d. h. gegenüber dem IV. Quartal 1-981 wenig verändert war der Beschäftigungsgrad im IV. Quartal 1982 in
Wenn auch vereinzelte andere geschützte Industriezweige hinsichtlich des Beschäftigungsgrades nicht günstiger, ja sogar ungünstiger dastehen als im Vorjahre, so ist nicht daran zu zweifeln, dass ohne die Einfuhrmassnahmen des Bundes die Situation inbezug auf die Beschäftigung noch weitaus schlechter wäre.

C. Aus den Ergebnissen einer Enquete.

Ende des Jahres 1932 ersuchte die Handelsabteilung des Volkswirtschaftsdepartementes jene Fachverbände, welche seinerzeit ein Schutzbegehren für ihren Produktionszweig stellten, sich zu einigen Fragen zu äussern, von denen mehrere u. a. den Stand der Produktion und der Beschäftigung betrafen. Aus den allgemeinen Ergebnissen der Enquete halten wir inbezug auf diesen letzteren
Punkt folgende Ausführungen fest.

Die Berichte anerkennen durchwegs, dass die Einfuhrbeschränkungen für die beteiligte schweizerische Produktion von erheblichem Nutzen war.

Häufig betonen die Berichte, ohne die Massnahmen hätten zum mindesten viele Betriebe ihre Tore schliessen müssen, ja, ganze Branchen wären durch die ausländische Konkurrenz erdrückt worden. Wenige können von einem

469 eigentlich befriedigenden Geschäftsgang sprechen, und es wird Herabsetzung der Kontingente, bzw. schärfere Durchführung der Einfuhrbeschränkungen gewünscht.

Leider ist es auf Grund der eingegangenen Antworten nicht möglich, auch nur approximativ festzustellen, -wieviel Arbeiter im gesamten durch die Massnahmen geschützt sind. Aus den einzelnen Berichten ist jedoch ersichtlich, dass nur dank dem gewährten Schutz die Belegschaft behalten werden konnte, teilweise mit einem besseren Beschäftigungsgrad. Überall dort, wo die Arbeiterzahl zurückging, ist dies auf den Exportausfall zurückzuführen; so typischerweise in der Seidenindustrie.

Der Besteüungseingang aus dem Inlande hat sich vorwiegend gegen Ende des Jahres gehoben. Die durch Voreinfuhren geschaffenen Stocks mussten zuerst abgestossen werden, bevor eine Besserung eintreten konnte.

Im Zusammenhang mit diesem Umstände wurde gewünscht, man möchte die Zuteilung von Kontingenten vom Nachweis von Inlandbezügen abhängig machen. Bei allen denjenigen Positionen, die eine solche Eegelung in dieser oder jener Form gestatteten, ohne die handelsvertraglichen Verpflichtungen zu verletzen, wurde das System wenigstens für zusätzliche Kontingente eingeführt und damit konnten gute Eesultate erzielt werden. Anderseits fehlte es nicht an Klagen von Seiten der Abnehmer, wegen mangelhafter Kulanz der inländischen Produktion, die sich geschützt wusste.

Die Aussichten für 1988 werden sehr verschieden beurteilt. Man kann sich jedoch des Eindruckes nicht erwehren, dass allgemein eine stärkere Auswirkung der Krise auf den Inlandsmarkt für dieses Jahr erwartet wird. Insbesondere scheint dies im Baugewerbe der Fall zu sein. Und so sieht z. B. die geschützte Waldwirtschaft ein Jahr vor, das sich zu einem Normaljahr wie 75 zu 100 verhält.

In der Fabrikation wurden bemerkenswerte Umstellungen vorgenommen und insbesondere die Branchen, die durch Exportausfall stark in Mitleidenschaft gezogen sind, suchen durch Aufnahme von neuen Qualitäten die Versorgung des Inlandes an sich zu ziehen. So hat die Seidenfabrikation die Herstellung von Schirmstoffen, Futterstoffen usw. aufgenommen.

In einigen Branchen sind Neugründungen erfolgt, die allerdings zum Teil ohne weiteres als Niederlassungen ausländischer Firmen zu erkennen sind. Vornehmlich in der Wäscheindustrie und in der
Wirkeroibranche wurde eine grosse Zahl von Neugründungen festgestellt. Aber auch in andern Branchen, wie Kautschukwaren, Metallwaren, Lederwaren, Papierfabrikation, wird die Konkurrenz durch neue Unternehmen im Inlande vermehrt. Einige Fälle wurden bekannt, wo neue Produktionsstätten versuchen, weit vorgearbeitete Halbfabrikate und Bestandteile einzuführen, um diese in der Schweiz zusammenzustellen.

Sowohl die von der Handclsabteilung ad hoc durchgeführte Enquete, wie die fortlaufenden unabhängigen Untersuchungen des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit betreffend den Beschäftigungsgrad ergeben Bundesblatt. 85. Jahrg. Bd. I.

36

470

somit übereinstimmend, dass die Wirkungen der Einfuhrmassnahmen auf den Beschäftigungsgrad und den Auftragsbestand günstig und daher angesichts der heutigen Situation unentbehrlich sind. Übrigens àussert sich der Erfolg der Einfuhrbeschränkungen auch in folgenden. Hauptzahlen der amtlichen.

Einfuhrstatistik : Es wurden nämlich in Millionen Franken eingeführt: Lebens- und Futtermittel

1980 1931 1932

709 630 496

. .. .

Fabrikate

1053 965 744

Wenn auch Preisrückgänge in Berücksichtigung gezogen werden müssen, so haben doch zweifellos die Kontingentierungsmassnahmen ganz wesentlich speziell zum Bückgang der Fabrikate-Einfuhr beigetragen.

Wir

beantragen Ihnen, Sie möchten von den getroffenen Massnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass sie weiter in Kraft bleiben sollen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 22. März 1988.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schulthess.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

Beilagen : Bundesratsbeschlüsse Nr. 13 bis 16 über die Beschränkung der Einfuhr.

Verfügungen Nr. 20 bis 25 über die Beschränkung der Einfuhr.

Zusatzabkommen vom 2. November 1932 zum Clearing-Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Jugoslawien vom 27. April 1932.

Clearing-Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Rumänien vom 12. Januar 1933.

Abkommen für die Zahlungsregulieru aus dem Warenverkehr zwischen der Schweiz und Griechenland, vom 13, März 193S.

471 Beilage l.

Bundesratsbeschluss Hr. 13 über

die Beschränkung der Einfuhr (Vom 12. Dezember 1932).

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 28. Dezember 1931 über die Beschränkung der Einfuhr *), in teilweiser Abänderung seines Beschlusses Nr. 6 über die Beschränkung der Einfuhr vom 3. Juni 1932 **), beschliesst: Art. 1.

Das Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, die Erteilung von Bewilligungen für die Einfuhr von Wollgeweben der Tarifnummer 475 b der TextilTreuhandstelle in Zürich zu übertragen.

Art. 2.

Die Textil-Treuhandstelle steht unter der Aufsicht der Handelsabteilung.

Im übrigen gelten sinngemäss die Bestimmungen der Verordnung des Bundesrates vom 1. Februar 1932 über die Beschränkung der Einfuhr.

Art. 3.

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1933 in Kraft.

Bern, den 12. Dezember 1932.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.

Der Vizekanzler: Leimgruber.

*) A. S. 47, 785.

**) A. S. 48, 281,

472 Beilage 2.

Bundesratsbeschluss Nr. 14 über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom

28. Dezember 1932.)

Der schweizerische B u n d e s r a t , gestützt auf den Bundesbeschluss vom 28. Dezember 1981 über die Beschränkung der Einfuhr *), beschliesst :

Art. 1.

Die Einfuhr der in Artikel 2 hiernach genannten Waren ist nur mit einer besonderen Bewilligung dor Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartementes zulässig.

Das Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, diese Vorschrift bis auf weiteres auf Waren aus bestimmten Ländern zu beschränken und für diese Kontingente festzusetzen. Es hat solche Verfügungen dem Bundesrate zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 2.

Die Waren, auf welche dieser Beschluss Anwendung findet, sind die folgenden : Tarifnummer Warenbezeichnung Instrumente und Apparate für angewandte Elektrizität: 954 a -- Eadioapparate.

Art. 3.

Die folgenden im Bundesratsbeschluss Nr. l vom 30. Januar 1982 über die Beschränkung der Einfuhr genannten Waren können ohne eine besondere Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartementes nur noch zu dem hiernach genannten Zollansatz eingeführt werden: *) A. S. 47, 785.

473

Zollansatz Tarifnummer

169

W a r e n b e z e i c h n u n g g e m ä s s Art. Fr. Rp.' * per q

Aufgeschlossene Dungmittel; Superphosphate; Kunstdunger, offen in Säcken, Fässern, etc

3.--

Art. 4.

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1933 in Kraft, Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement und das eidgenössische Finanz- und Zolldepartement sind mit dem Vollzuge beauftragt.

Bern, den 28. Dezember 1932.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident : Motta.

Der Vizekanzler: Leimgruber.

474 Beilage 3.

Bundesratsbeschlugs Nr. 15 über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 1&. Januar 1933.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1931 über die Beschränkung der Einfuhr*), beschliesst: Art. 1.

Die Einfuhr der in Artikel 2 hiernach genannten Waren ist nur zulässig mit einer besonderen Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartementes, bzw. der Abteilung für Landwirtschaft (für Saatkartoffeln der Tarifnummer 45 a).

Das Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, diese Vorschrift bis auf weiteres auf Waren aus bestimmten Ländern zu beschränken und für diese Kontingente festzusetzen. Es hat solche Verfügungen dem Bundesrate zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 2.

Die Waren, auf welcho dieser Beschluss Anwendung findet, sind die folgenden : Tarifnummer

45 a

222 a

Warenbezeichnung

Saatkartoffeln mit Ursprungszeugnissen unter Nachweis der Verwendung, eingeführt in der Zeit vom 15. Oktober bis 80. April.

Brennholz, Eeisig, Holzborke: -- Nadelholz: -- -- Holz bis und mit 2 m Länge, gegen Nachweis der Verwendung zur Papierfabrikation.

*) A. S. 47, 785.

475

Art. 3.

Dieser Beschluss tritt am 20. Januar 1988 in Kraft.

Das Volkswirtschaftsdepartement und das Finanz- und Zolldepartement sind mit dem Vollzüge beauftragt.

Bern, den 16. Januar 1933.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Schulthess.

Der Vizekanzler: Leimgruber.

476

Beilage 4.

Bundesratsbeschluss Nr. 16 über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 23. Februar 1938.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1931 über die Beschränkung der Einfuhr *), beschliesst: Art. 1.

Die Einfuhr der in Artikel 2 hiernach genannten Waren ist nur mit einer besondern Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartements zulässig.

Das Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, diese Vorschrift bis auf weiteres auf bestimmte Länder zu beschränken und für diese Kontingente festzusetzen. Es hat solche Verfügungen dem Bundesrate zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 2.

Dieser Beschluss findet Anwendung auf:

Tarifnummer 197 198 868 870 471

Warenbezeichnung Schuhe und Pantoffeln: -- aus Filz, ohne Ledersohle; -- aus Kautschuk; Baumwollgewebe : -- buntgewebt; andere als glatt oder geköpert; -- gemustert etc.: andere als roh; Wollgewebe, roh: -- Streichgarngewebe;

*) A. S. 47, 785.

477

Tarifnummer

Warenbezeichnung

Wollgewebe, gebleicht, gefärbt, bedruckt, buntgewebt: 474 -- im Gewichte von mehr als 300 Gramm per m 2 ; ex 752 Handrechen; ex 893 fe Strohpressen; 914 g Traktoren ohne Karosserie, nicht anderweit genannt.

Art. 3.

Dieser Beschluss tritt am 1. März 1933 in Kraft.

Bern, den 23. Februar 1983.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der V i z e p r ä s i d e n t :

Pilet-Golaz.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

478 Beilage 5.

Verfügung Nr. 20 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 12. Dezember 1982.)

(Durch den Bundesrat genehmigt am 12. Dezember 1932.)

Das eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement,

gestützt auf den Bundesratsbeschluss Nr. 13 vom 12. Dezember 1982 über die Beschränkung der Einfuhr, verfügt:

Art. ].

Die Erteilung von Bewilligungen für die Einfuhr von Wollgeweben der Tarifnummer 475 6 wird der Textil-Treuhandstelle in Zürich übertragen. Die Gesuche auf besonderem Formular, das bei der Textil-Treuhandstelle bezogen werden kann, sind direkt an diese Stelle zu richten.

Art. 2.

Diese Verfügung tritt am 1. Januar 1933 in Kraft.

Bern, den 12. Dezember 1932.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement Schulthess.

479

Beilage 6.

Verfügung Nr. 21 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 23. Dezember 1932.)

(Durch den Bundesrat genehmigt am 23. Dezember 1932.)

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Art. 2, Abs. 2, der Verordnung des Bundesrates vom 1. Februar 1982 über die Beschränkung der Einfuhr, verfugt :

Art. 1.

Die in Art. l des Bundesratsbeschlusses Nr. 14 vom 23. Dezember 1932 über die Beschränkung der Einfuhr vorgesehene besondere Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartementes ist bis auf weiteres für Waren jeden Ursprungs der Tarifnummer 954 a erforderlich.

Art. 2.

Dio in Art. l der Bundesratsbeschlüsse Nr. l vom 30. Januar 1932, Nr. 2 vom 26. Februar 1932 und Nr. 6 vom 3. Juni 1932 über die Beschränkung der Einfuhr vorgesehene besondere Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartementes für die Verzollung zu don Ansätzen des Gebrauchstarifs ist bis auf weiteres ebenfalls erforderlich für : 1. Waren belgischen Ursprungs der Tarifnummern ex 388--389 (Waren der Nrn. 378/379: bestickt); 2. Waren italienischen Ursprungs der Tarifnummern ex 388--389 (Waren der Nrn. 378/379: bestickt); 8. Waren polnischen Ursprungs der Tarifnummer 539; 4. Waren tschechoslowakischen Ursprungs der Tarifnummer 262; 5. Waren der Vereinigten Staaten von Amerika der Tarifnummer 810.

480

Art. 8.

Wer aus den in Artikel l und 2 genannten Ländern die dort angegebenen Waren zu den Ansätzen des Gebrauchstarifs einzuführen wünscht, hat bei der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartementes ein Gesuch auf amtlichem Formular einzureichen. Die Formulare können bei der Sektion für Einfuhr und bei den kantonalen Handelskammern bezogen werden.

Art. 4.

Diese Verfügung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.

Bern, den 23. Dezember 1982.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement : Schulthess.

481 Beilage 7.

Verfügung Nr. 22 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 16. Januar 1933.)

(Durch den Bundesrat genehmigt am 16. Januar 1933.)

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Art. 2, Abs. 2, der Verordnung des Bundesrates vom 1. Februar 1932 über die Beschränkung der Einfuhr, verfügt: Art. 1.

Die in Art. l des Bundesratsbeschlusses Nr. 15 vom 16. Januar 1933 über die Beschränkung der Einfuhr vorgesehene besondere Bewilligung der Sektion für Einfuhr, bzw. der Abteilung für Landwirtschaft ist bis auf weiteres für Waren jeden Ursprungs der Tarifnummern 45 a und 222 a erforderlich.

Art. 2.

Wer Waren der in Art. l genannten Tarifnummern einzuführen wünscht, hat für Waren der Tarifnummer 45 a bei der Abteilung für Landwirtschaft des Volkswirtschaftsdepartementes, für Waren der Tarifnummer 222 a bei dei Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartementes ein Gesuch auf amtlichem Formular einzureichen. Die Formulare können bei der Sektion für Einfuhr und bei den kantonalen Handelskammern bezogen werden.

Art. 3.

Diese Verfügung tritt am 20. Januar 1933 in Kraft.

Bern, den 16. Januar 1983.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement : Schulthess.

482 Beilage 8.

Verfügung Nr. 23 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom

16. Januar 1938.)

(Durch den Bundesrat genehmigt am 16 Januar 1933.)

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Art. 2, Absatz 2 der Verordnung des Bundesrates vom l, Februar 1932 über die Beschränkung der Einfuhr, verfügt : Art. 1.

Die mit Bewilligung zur Verzollung zu dem Ansätze des G-ebrauchstarifesgelangenden Waren der Pos. 237 (vgl. Bundesratsbeschluss Nr. l vom 30. Januar 1932) müssen, sofern in der Be-willigung nicht ausdrucklich etwas andere» bestimmt ist, hinsichtlich der Qualität den Anforderungen genügen, die von der Handelsabteilung des Volkswirtschaftsdepartementes festgelegt und im Handelsamtsblatt publiziert werden. Der Importeur hat sich den Bestimmungen über die Durchführung der Qualitätskontrolle, die ebenfalls von der Handelsabteilung aufgestellt werden, zu unterwerfen.

Art. 2.

Importeure, welche Waren der Pos. 237 mit einer Bewilligung einzuführen beabsichtigen, haben sich gegenüber der Sektion für Einfuhr schriftlich zu verpflichten, die erteilten Bewilligungen, sofern darin nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, nur für solche Waren zu benützen, die den in Artikel l genannten Qualitätsanforderungen genügen.

Art. 3.

Wenn die in den Bestimmungen über die Qualitätskontrolle vorgesehene Expertise ergibt, dass die eingeführte Ware den Qualitätsbestimmungen nicht

483

entspricht, oder wenn die Ware entgegen den Vorschriften über die Qualitätskontrolle abgeladen wird, so ist auf alle Fälle die Differenz zwischen dem Überzoll und dem normalen Zoll nachzubezahlen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 6 der Verordnung des Bundesrates vom 1. Februar 1982 über die Beschränkung der Einfuhr.

Art. 4.

Diese Verfügung tritt am 20. Januar 1988 in Kraft.

Sie findet Anwendung auf Einfuhren mit Bewilligungen, die von diesem Datum an ausgestellt werden.

Bern, den 16. Januar 1938.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement:

Schulthess.

484Beilage 9.

Verfügung Nr. 24 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 28. Februar 1933.)

(Durch den Bundesrat genehmigt am 28, Februar 1933.)

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Art. 2, Abs. 2, der Verordnung des Bundesrates vom 1. Februar 1932 über die Beschränkung der Einfuhr, verfugt: Art.l.

Die in Art. l des Bundesratsbeschlusses Nr. 16 vom 23. Februar 1933 über die Beschränkung der Einfuhr vorgesehene besondere Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartements ist bis auf weiteres für Waren jeden Ursprungs der Tarifnummern 197, 198, 368, 370, 471, 474, ex 752, ex 893 6 und 914 g erforderlich.

Art. 2.

Die in Art. l der Bundesratsbeschlüsse Nr. l vom 30. Januar 1932 und Nr. 2 vom 26. Februar 1932 über die Beschränkung der Einfuhr vorgesehene besondere Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartements für die Verzollung zu den Ansätzen des Gebrauchstarifs ist bis auf weiteres ebenfalls erforderlich für: 1. Waren chinesischen Ursprungs der Tarifnummern 550 a/b 2. Waren belgischen Ursprungs der Tarifnummern 781 b, 788 b; S. Waren grossbritannischen Ursprungs der Tarifnummern 306e1 und e2, 307 e, 781 6; 4. Waren holländischen Ursprungs der Tarifnummern 801, 306e1 und e3, 7896;

485

5.

6.

7.

8.

Waren Waren Waren Waren

italienischen Ursprungs der Tarifnummer 545; japanischen Ursprungs der Tarifnummern 550a/b lettländisch Ursprungs der Tarifnummern 230 und 282; litauischen Ursprungs der Tarifnummer 84.

Art. 8.

Wer aus den in Artikel l und 2 genannten Ländern die dort angegebenen Waren zu den Ansätzen des Gebrauchstarifs einzuführen wünscht, hat bei der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartements ein Gesuch auf amtlichem Formular einzureichen. Die Formulare können bei der Sektion für Einfuhr und bei den kantonalen Handelskammern bezogen werden.

Art. 4.

Diese Verfügung tritt am 1. März 1933 in Kraft.

Bern, den 23. Februar 1938.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement Der Stellvertreter: Minger.

Bundesblatt. 85. Jahrg. Bd. I.

37

486

Beilage 10.

Verfügung Nr. 25 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom

Das e i d g e n ö s s i s c h e

28. Februar 19330

Volkswirtschaftsdepartement,

gestützt auf den Bundesratsbeschluss Nr. 16 vom 23. Februar 1933 über die Beschränkung der Einfuhr, verfügt :

Art. 1.

Die Erteilung von Bewilligungen für die Einfuhr von Wollgeweben der Pos. 474 wird der Textil-Treuhaudstelle in Zürich übertragen.

Art. 2.

Die Textil-Treuhandstelle steht unter der Aufsicht der Handelsabteilung.

Im übrigen gelten sinngemäss die Bestimmungen der Verordnung des Bundesrates vom 1. Februar 1932 über die Beschränkung der Einfuhr.

Art. 3.

Diese Verfügung tritt am 1. März 1933 in Kraft.

B e r n , den 28. Februar

1933, Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement :

Schulthess.

487 (Übereetasung.)

Beilage 11.

Zusatz-Abkommen vom 2. November 1982 zum

Clearing-Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Jugoslawien vom 27. April 1932.

In Kraft getreten am 15. Dezember 1932.

In Rücksicht auf die Veränderung in der wirtschaftlichen Lage und ihrer Bückwirkung auf die Durchführung des Clearing-Abkommens vom 10. Mai ] 932 haben die Vertreter der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Königreichs Jugoslawien nachfolgende Ergänzung des erwähnten Abkommens vereinbart.

Diese Ergänzung ist als Art. II a und IIî> nach Art. II des gegenwärtigen Abkommens einzureihen und untersteht hinsichtlich der Durchführung Art. VIII, Ziff. 2. des Abkommens. Das ergänzte Abkommen tritt alsbald nach Austausch der Ratifikationsurkunden für das Zusatzabkommen in Kraft.

In Abweichung von Art. VIII, Ziff. l, des am 10. Mai 1932 in Kraft getretenen Abkommens kommen die Parteien uberein, die Dauer dieses Abkommens bis zum 10. März 1933 mit Kundigungsmöglichkeit innerhalb 30 Tagen zu verlängern. Wenn das ergänzte Abkommen nicht am 10. Februar 1938 gekündigt wird, so bleibt es für je 4 weitere Monate in Kraft, es sei denn, dass vor Ablauf des dritten Monats die Kündigung erfolge.

Art. II a.

Für sämtliche Ein- und Auszahlungen sowohl bei der Schweizerischen Nationalbank wie bei der Nationalbank des Königreichs Jugoslawien ist der Schweizerfranken die massgebende Währung. Die Ein- und Auszahlungen bei der Natiooalbank des Königreichs Jugoslawien erfolgen in Dinar nach der jeweiligen offiziellen Kursnotiz der Nationalbank des Königreichs Jugoslawien für den Schweizerfranken im Zeitpunkt der Zahlung.

Die Bestimmungen von Absatz l dieses Artikels finden auch Anwendung auf bereits erfolgte Einzahlungen jugoslawischer Importeure bei der Nationalbank des Königreichs Jugoslawien, deren Gegenwert von der Schweizerischen Nationalbank den schweizerischenExporteurennochnicht ausbezahlt worden ist.

Art. n 6.

Es ist verstanden, dass die gemäss Clearing-Abkommen zahlenden schweizerischen und jugoslawischen Schuldner erst dann von ihrer Schuldpflicht befreit sind, wenn ihren Gläubigern der gesamte Forderungsbetrag gemäss Clearing-Abkommen ausbezahlt worden ist.

488 (Übersetzung.)

Beilage 12.

Clearing-Abkommen zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Rumänien.

Abgeschlossen in Zürich am 12. Januar 1983.

Die Vertreter der Begierungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Königreichs Bumänien haben das nachfolgende Abkommen getroffen: Art. I.

Die Abwicklung der Zahlungen aus dem gegenseitigen Warenverkehr erfolgt vorbehaltlich der Bestimmung des Art. X im Wege des Clearings über die Schweizerische Nationalbank und die Bumänische Nationalbank, und zwar in folgender Weise: 1. Der Gegenwert nach der Schweiz eingeführter Waren rumänischen Ursprungs ist durch Erlag des Kaufpreises in Sohweizerfranken auf ein Sammelkonto einzuzahlen, das bei der Schweizerischen Nationalbank für die Bumänisohe Nationalbank geführt wird und die einzelnen Zahlungen zugunsten der Gläubiger aufnimmt.

2. In entsprechender Weise ist der Gegenwert nach Bumänien eingeführter Waren schweizerischen Ursprungs durch Erlag des Kaufpreises in Lei auf ein Sammelkonto einzuzahlen, das bei der Bumänischen Nationalbank für die Schweizerische Nationalbank geführt wird und die einzelnen Zahlungen zugunsten der Gläubiger aufnimmt.

S. Die Sammelkonti sind unverzinslich.

4. Die beiden Notenbanken verpflichten sich, jede Einzahlung anzunehmen, die den Bestimmungen dieses Abkommens entspricht; auf keinen Fall können sie die Annahme von Einzahlungen Bedingungen unterwerfen, die darin nicht ausdrücklich erwähnt sind.

5. Es wird vereinbart, dass beide Notenbanken Einzahlungen annehmen werden, welche a conto-Zahlungen grösserer Lieferungen darstellen und die in mehreren Baten auf dem Wege des Clearings reguliert werden sollen, immerhin

489

unter der Bedingung, dass die betreffenden Lieferungsverträge mit allen nötigen Details derjenigen Notenbank unterbreitet werden, die solche Einzahlungen entgegenzunehmen hat.

Art. II.

Es ist ausdrücklich verstanden, dass Beträge, die bei einer schweizerischen Bank zugunsten der Eumänischen Nationalbank oder eines anderen rumänischen Gläubigers von irgendeiner ausländischen Bank oder einem ausländischen Schuldner erlegt worden sind, zur freien Verfügung des Begünstigten stehen und vom Clearing ausgeschlossen werden, sofern sie Zahlungen aus Handelsoder Finanzoperationen zwischen rumänischen Parteien einerseits und nicht in der Schweiz domizilierten Parteien anderseits darstellen und die betreffenden Operationen lediglich in Schweizerwährung stipuhert worden sind.

Art. III.

1. Die beiden Notenbanken verständigen einander täglich von jedem erfolgten Erlag mit dem Ersuchen, den betreffenden Verkäufer aus dem Sammelkonto auszuzahlen. Der betreffende Verkäufer hat jedoch nur Anspruch auf sofortige Auszahlung der ihm zustehenden Beträge, d. h. auf Durchführung der erfolgten Zahlungsanweisung, nach Massgabe der auf dem Sammelkonto bei der Notenbank seines Landes verfügbaren Guthaben, und zwar in der chronologischen Beihenfolge der bei der andern Notenbank geleisteten Einzahlungen. Mangels genügender Guthaben erfolgt die Auszahlung an den Gläubiger erst nach Eingang neuer Kaufpreiszahlungen.

2. Die beiden Notenbanken verständigen sich gegenseitig in der von ihnen zu vereinbarenden Weise über die nach dem andern Vertragsstaat zum Export gelangenden Waren.

Art. IV.

1. Die Ein- und Auszahlungen erfolgen bei der Eumänischen Nationalbank in Lei und bei der Schweizerischen Nationalbank in Schweizerfranken.

Die Umrechnung wird nach dem der jeweiligen offiziellen Kursnotiz entsprechenden Mittelkurs der Eumänischen Nationalbank für den Schweizerfranken vorgenommen.

Die in einer dritten Währung stipulierten Forderungen und Schulden werden, je nachdem, ob der Schuldner in Eumänien oder in der Schweiz domiziliert ist, zum Tageskurs in Bukarest oder in Zürich in Lei resp. Schweizerfranken umgerechnet.

2. Der schweizerische und der rumänische Schuldner werden durch die von ihnen bei der Schweizerischen und bei der Eumänischen Nationalbank geleisteten Einzahlungen von ihrer Schuldpflicht erst befreit, wenn dem Gläubiger der gesamte Forderungsbetrag ausbezahlt worden ist.

490

Art. V.

1. Unter das Abkommen fallen auch alle Forderungen aus Warenlieferungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens erfolgt sind.

2. Indessen werden Forderungen aus Warenlieferungen, deren Gegenwert vom rumänischen Käufer vor dem 1. Mai 1982 bei einer Bank oder bei einem anderen Depositär in Eumänien zugunsten des schweizerischen Gläubigers einbezahlt worden sind, den Finanzforderungen gemäss Artikel VII, Ziffer l, dieses Abkommens gleichgestellt und entsprechend den Bestimmungen von Artikel VIII, Ziffer 3, geregelt.

Art. VI.

Guthaben aus Warenlieferungen, deren Gegenwert zwischen dem I.Mai 1982 und dem Inkrafttreten dieses Abkommens auf irgendein Konto in Eumänien zugunsten eines schweizerischen Gläubigers einbezahlt wurde, sind auf Verlangen des Gläubigers unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Abkommens gemäss Art. I auf das Sammelkonto der Schweizerischen Nationalbank bei der Eumänischen Nationalbank zu übertragen.

Art. VII.

1. Eumänischen Schuldnern steht das Eecht zu, Schuldbeträge, die nicht aus dem Warenverkehr herrühren, auf das Sammelkonto bei der Eumänischen Nationalbank zugunsten schweizerischer Gläubiger einzuzahlen, sofern die betreffende Schuld vor dem Inkrafttreten des Abkommens entstanden ist. Dieses Eecht zur Einzahlung steht der Eegierung des Königreichs Eumänien, allen rumänischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Institutionen, sowie auch allen privatrechtlichen rumänischen Schuldnern in gleicher Weise zu. Diese Bestimmung findet immerhin keine Anwendung auf den Finanzdienst von Anleihen, die auf dem Wege öffentlicher Emissionen aufgelegt wurden. Die Eegelung dieser Verpflichtungen wird den interessierten Instanzen überlassen.

2. Ausgeschlossen von der unter Ziffer l dieses Artikels vorgesehenen Einzahlung sind Beträge für Forderungen, die nicht aus dem Warenverkehr herrühren und erst nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens entstanden sind.

Art. VIII.

Die bei der Schweizerischen Nationalbank eingehenden Zahlungen werden wie folgt verwendet: 1. 45 % der Einzahlungen werden dem Konto für neue schweizerische Guthaben aus Warenlieferungen gutgeschrieben. Aus diesem Konto werden die Forderungen aus Lieferungen von Waren, deren Einfuhr nach Eumänien seit dem 1. Oktober 1932 erfolgt ist, befriedigt, sowie alle Warenforderungen, die erst nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens entstehen. Die Auszahlungen an die schweizerischen Gläubiger erfolgen in der chronologischen

491

Beihenfolge der Einzahlungen bei der Bumänischen Nationalbank. Die Forderungen aus neuen Warenlieferungen zerfallen in zwei Gruppen: o. Forderungen aus dem Export schweizerischer Waren, deren schweizerische Herkunft durch ein schweizerisches Ursprungszeugnis nachgewiesen wird; fe. Forderungen aus dem Export von Waren, die von keinem schweize rischen Ursprungszeugnis begleitet sind, die aber aus kommerziellen Operationen von in der Schweiz domizilierten Handelsfirmen herrühren.

Beide Notenbanken behalten sich vor, missbräuchlich unter diese Kategorie angemeldete Forderungen von der Eegelung auf dem Clearingwege in gegenseitigem Einverständnis auszuschalten.

An die Gläubiger der Kategorie b werden Auszahlungen von der Schweizerischen Nationalbank jeweils nur am Ende eines jeden Monats gemacht, sofern am gleichen Zeitpunkt die Gläubiger, die von einem schweizerischen Ursprungszeugnis begleitete Waren exportiert haben (ht. a), den Gegenwert der zu ihren Gunsten bei der Eumanischen Nationalbank gemachten Einzahlungen erhalten haben.

2. 85 % der Einzahlungen werden dem Konto für Guthaben aus Lieferungen von Waren, deren Einfuhr nach Eumänien vor dem 1. Oktober 1982 erfolgt ist, gutgeschrieben. Aus den diesem Konto gutgeschriebenen Beträgen werden die schweizerischen Gläubiger, welche die Waren verkauft haben, ohne Unterschied hinsichtlich der Herkunft dieser Waren in der chronologischen Beihenfolge der entsprechenden Einzahlungen bei der Eumanischen Nationalbank ausbezahlt.

Forderungen, auf welche die Abkommen vom 13. Juni 1924 und vom 31. Januar 1925 betreffend die Begleichung schweizerischer Handelsforderungen in Eumänien Anwendung finden, werden den Forderungen dieser Kategorie gleichgestellt. Ihre Eegelung wird immerhin ausserhalb der chronologischen Beihenfolge der Einzahlungen bei der Bumänischen Nationalhank erfolgen.

8. 10 % der Einzahlungen werden dem Konto für «Finanzforderungen» gutgeschrieben. Aus diesem Konto werden die schweizerischen Gläubiger von Forderungen gemäss Art. VII, Ziffer l, die nicht aus Warenlieferungen herrühren, befriedigt, sofern diese Forderungen beim Inkrafttreten dieses Abkommens bereits entstanden waren. Die Auszahlungen an diese Gläubiger erfolgen in der chronologischen Beihenfolge der Einzahlungen bei der Bumänischen Nationalbank.

« 4. 10 % werden der Eumanischen Nationalbank zur Verfügung gestellt.

Art. IX.

1. Jeweils auf Ende eines Monats werden die Beträge, die auf dem Konto für neue Forderungen (gemäss Art. VIII, Ziffer 1) oder für alte Förde-

492 rungen (gemäss Art. VIII, Ziffer 2) als Überschüsse vorhanden sind, auf das andere Konto übertragen, soweit die Gläubiger dieses andern Kontos im abgelaufenen Monat nicht voll befriedigt werden konnten.

2. Verbleibt beim erstmaligen oder bei einem spätem Ablauf dieses Abkommens auf einem der Konti für Warenforderungen bei der Schweizerischen.

Nationalbank nach Auszahlung aller bei der Eumänischen Nationalbank in Bukarest liegenden Einzahlungen zugunsten schweizerischer Warengläubiger aus neuen und alten Warenlieferungen ein Uberschuss, so wird dieser dem Konto für «Finanzforderungen)» gemäss Art. VIII, Ziffer 3, gutgeschriebenVerbleibt nach Abtragung aller unter dem gleichen Datum bei der Eumänischen Nationalbank liegenden Einzahlungen, die nicht aus Warenlieferungen herrühren, ein Uberschuss, so wird dieser zur Verfügung der Bumänischen Nationalbank gestellt.

8. Die Schweizerische Nationalbank wird die Rumänische Nationalbank über die monatlichen Übertragungen zwischen den Warenkonti und die Übertragung eines Überschusses auf das Konto der Finanzforderungen bei einem Ablaufe des Abkommens jeweils informieren.

Art. X.

Soweit im Verkehr zwischen einer in Bumänien und einer in der Schweiz ansässigen Vertragspartei infolge wechselseitiger Kaufgeschäfte die Möglichkeit einer direkten Verrechnung besteht, kann im Einverständnis der beiden Notenbanken eine solche Verrechnung bewilligt werden.

Art. XI.

Läuft dieses Abkommen nach dem ersten oder nach einem spätem Kündigungstermin ab, ohne verlängert zu werden, so haben die Importeure jenes Staates, zu dessen Gunsten ein Saldo bei der Notenbank des andern Staate» verbleibt, den Gegenwert ihrer Importe eo lange bei ihrer Nationalbank einzuzahlen, bis die entsprechenden Guthaben daraus abgetragen sein werden.

Die auf einem der beiden, bei der Schweizerischen wie auch bei der Bumänischen Natïonalbauk geführten Sammelkonti verbleibenden Beträge können in solchem Falle nur im Bahmen der in jedem der beiden Länder einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen Verwendung finden.

i

Art. XII.

Gemäss dem Zolhmionsvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein findet das gegenwärtige Abkommen in gleicher Weise Anwendung auf das Gebiet des .Fürstentums Liechtenstein.

493

Art. XIII.

Die beiden Notenbanken werden die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Bestimmungen erlassen.

Art. XIV.

Dieses Abkommen tritt am 25. Januar 1933 in Kraft und hat vorläufig 3 Monate Gültigkeit. Es kann von drei zu drei Monaten stillschweigend erneuert werden. Für den Fall, dass eine der vertragschliessenden Parteien das Abkommen kündigen wollte, wäre sie verpflichtet, die andere Partei mindestens einen Monat vor Verfall der laufenden drei Monate davon in Kenntnis zu setzen.

(gez.)

O. Bachmann.

(gez.)

8t, Dumitrescu.

Victor Statesco.

494 (Übersetzung.)

Beüage 13.

Abkommen für

die Zahlungsregulierung aus dem Warenverkehr zwischen der Schweiz und Griechenland.

Vom 13. März

1988.

In Kraft getreten am 20. März 1933.

Die Vertreter der Eegierungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Griechischen Bepublik haben für die Zahlungsregulierung aus dem Warenverkehr z-wischen der Schweiz und Griechenland das nachfolgende Abkommen getroffen: Art. I.

Die Abwicklung der Zahlungen aus dem gegenseitigen Warenverkehr erfolgt vorbehaltlich der Bestimmung des Art. VIII im Wege des Clearings über die Schweizerische Nationalbank und die Banque de Grèce, und awar in folgender Weise: 1. Der Gegenwert der nach der Schweiz eingeführten Waren griechischen Ursprungs ist durch Erlag des Kaufpreises in Schweizerfranken auf ein Sammelkonto einzuzahlen, das bei der Schweizerischen Nationalbank für die Banque de Grèce geführt wird und die einzelnen Zahlungen zugunsten der Verkäufer aufnimmt.

2. In entsprechender Weise isi der Gegenwert nach Griechenland eingeführter Waren schweizerischen Ursprungs durch Erlag des Kaufpreises in Drachmen auf ein Sammelkonto einzuzahlen, das bei der Banque de Grèce für die Schweizerische Nationalbank geführt wird und die einzelnen Zahlungen zugunsten der Verkäufer aufnimmt.

8. Die beiden Notenbanken verpflichten sich, jede Einzahlung anzunehmen, die den Bestimmungen dieses Abkommens entspricht. Auf keinen Fall können sie die Annahme von Einzahlungen Bedingungen unterwerfen, die darin nicht ausdrücklich erwähnt sind.

4. Es wird vereinbart, dass beide Notenbanken Einzahlungen annehmen ·werden, welche a conto-Zahlungen grösserer Lieferungen darstellen und die in mehreren Katen auf dem Wege des Clearings reguliert werden sollen, immerhin

495

unter der Bedingung, dass die betreffenden Lief erungs ver träge mit allen nötigen Details derjenigen Notenbank unterbreitet werden, die solche Einzahlungen entgegenzunehmen hat.

Art. II.

Die beiden Notenbanken verständigen einander täglich von jedem erfolgten Erlag mit dem Ersuchen, den betreffenden Verkäufer aus dem Sammelkonto auszuzahlen. Der betreffende Verkäufer hat jedoch nur Anspruch auf sofortige Auszahlung der ihm zustehenden Beträge, d. h. auf Durchführung der erfolgten Zahlungsanweisung, nach Massgabe der auf dem Sammelkonto bei der Notenbank seines Landes verfugbaren Guthaben, und zwar in der chronologischen Eeihenfolge der bei der anderen Notenbank geleisteten Einzahlungen. Mangels genügender Guthaben erfolgt die Auszahlung an den Verkäufer erst nach Eingang neuer KauEpreiszahlungen.

Die beiden Notenbanken verständigen sich gegenseitig in der von ihnen zu vereinbarenden Weise über die nach dem andern Vertragsstaat zum Export gelangenden Waren.

Art. III.

Eür sämtliche Ein- und Auszahlungen sowohl bei der Schweizerischen Nationalbank als auch bei der Banque de Grèce ist der Schweizerfranken die massgebende Währung. Die Ein- und Auszahlungen bei der Banque de Grèce erfolgen in Drachmen zu dem der jeweiligen offiziellen Kursnotiz entsprechenden Hitteliurs der Banque de Grèce für den Schweizerfranken.

Der griechische und der schweizerische Schuldner werden durch die von ihnen bei der Banque de Grèce und bei der Schweizerischen Nationalbank geleisteten Einzahlungen von ihrer Schuldpfhcht erst befreit, wenn den Gläubigern der gesamte Forderungsbetrag ausbezahlt worden ist.

Art. IV.

Unter das Abkommen fallen auch alle Forderungen aus Warenlieferungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens erfolgt sind.

Art. V.

Guthaben aus Warenlieferungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens auf ein Sperrkonto in Griechenland zugunsten eines schweizerischen Verkäufers einbezahlt wurden, sind geraäss Artikel I unverzüglich nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens auf das Sammelkonto der Schweizerischen Nationalbank bei der Banque de Grèce zu übertragen.

Art. VI.

Die bei der Schweizerischen Nationalbank eingehenden Zahlungen werden wie folgt verwendet:

496

1.70 % der Einzahlungen werden einem Konto gutgeschrieben, aus welchem die «neuen» schweizerischen Warenforderungen nach Massgabe der folgenden Bestimmungen befriedigt werden. Die Auszahlungen an die schweizerischen Gläubiger erfolgen in der chronologischen Eeihenfolge der Einzahlungen bei der Banque de Grèce.

Diese Forderungen werden in zwei Kategorien geteilt : a. Forderungen aus dem Export schweizerischer Waren, deren schweizerische Herkunft durch ein schweizerisches Ursprungszeugnis nachgewiesen wird; b. Forderungen aus dem Export von Waren nichtschweizerischen Ursprungs. Beide Notenbanken behalten sich vor, missbräuchhch unter diese Kategorie angemeldete Forderungen von der Eegelung auf dem Clearingwege in gegenseitigem Einverständnis auszuschalten.

An die Gläubiger der Kategorie b werden Auszahlungen von der Schweizerischen Nationalbank jeweils nur am Ende eines jeden Monats gemacht, sofern im gleichen Zeitpunkt die Gläubiger, die von einem schweizerischen Ursprungszeugnis begleitete Waren exportiert haben (lit. a), den Gegenwert der zu ihren Gunsten bei der Banque de Grèce gemachten Einzahlungen erhalten haben.

2. 80 % der bei der Schweizerischen Nationalbank eingehenden Einzahlungen werden einem Konto gutgeschrieben, aus welchem die Guthaben aus Warenlieferungen befriedigt werden, die beim Inkrafttreten dieses Abkommens bereits fällig waren. Aus den diesem Konto gutgeschriebenen Beträgen werden die schweizerischen Gläubiger ohne Unterschied hinsichtlich der Herkunft der Ware in der chronologischen Eeihenfolge der entsprechenden Einzahlungen bei der Banque de Grèce ausbezahlt.

Art. VII .

1. Jeweils auf Ende eines Monats werden die Beträge, die auf dem Konto für neue Warenforderungen (gemäss Art. VI, Ziffer 1) oder für alte Warenforderungen (gemäss Art. VI, Ziffer 2) als Überschüsse vorhanden sind, auf das andere Konto übertragen, soweit die Gläubiger dieses andern Kontos im abgelaufenen Monat nicht voll befriedigt werden konnten.

2. Verbleibt beim erstmaligen oder bei einem spätem Ablauf dieses Abkommens auf einem der Konti für Warenforderungen bei der Schweizerischen , Nationalbank nach Auszahlung aller bei der Banque de Grèce in Athen liegenden Einzahlungen zugunsten schweizerischer vWarengläubiger aus neuen und alten Warenlieferungen ein Überschuss, so wird dieser zur Verfügung der Banque de Grèce gestellt. Es ist jedoch verstanden, dass dieser Überschuss zur Tilgung der schweizerischen Forderungen, welche nicht aus Warengeschäften herrühren, dienen wird.

8. Die Schweizerische Nationalbank wird die Banque de Grèce über die monatlichen Übertragungen zwischen den Warenkonti jeweils informieren.

497

Art. VIII.

Soweit im Verkehr zwischen einer in Griechenland und einer in der Schweiz ansässigen Vertragspartei infolge wechselseitiger Kaufgeschäfte die Möglichkeit einer direkten Verrechnung besteht, kann im Einverständnis der beiden Notenbanken eine solche Verrechnung bewilligt werden.

Art, IX.

Läuft dieses Abkommen nach dem ersten oder nach einem spätem Kündigungstermin ab, ohne verlängert zu werden, so haben die Importeure jenes Staates, zu dessen Gunsten ein Saldo bei der Notenbank des anderen Staates verbleibt, den Gegenwert ihrer Importe solange bei ihrer Nationalbank einzuzahlen, bis die entsprechenden Guthaben daraus abgetragen sein werden.

Art. X.

Gemäss dem Zollunionsvertrag vom 29. März 1928 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein, findet das gegenwärtige Abkommen in gleicher Weise Anwendung auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

Art. XI.

Die beiden Notenbanken werden die für die · Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Bestimmungen erlassen.

Art. XII.

Dieses Abkommen tritt am 20. März 1933 in Kraft und hat vorläufig 4 Monate Gültigkeit. Sofern es nicht am 20. Juni gekündigt wird, bleibt es für eine neue Periode von 4 Monaten in Kraft. In gleicher Weise bleibt es jeweils weitere 4 Monate in Kraft, sofern nicht am Ende des dritten Monats eine Kündigung erfolgt.

(gez.) C. Jenny.

(gez.) V. Maximos.

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V. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1931 über die Beschränkung der Einfuhr erlassenen Massnahmen. (Vom 22. März 1933.)

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Foglio federale

Jahr

1933

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

13

Cahier Numero Geschäftsnummer

2929

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.03.1933

Date Data Seite

437-504

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