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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Abänderung der Konzession der Berninabahn.

(Vom 29. November 1983.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

1. Die schmalspurige, St. Moritz und Samaden mit Tirano verbindende Berninabahn ist durch Art. 18, Abs. 3, ihrer Konzession vom 22. Dezember 1899 ermächtigt, den Betrieb auf die Touristensaison zu beschränken; sie ist aber verpflichtet, während der Einstellung des Betriebes auf ihre Kosten und im Einverständnis mit der Postverwaltung die Beförderung der Eeisenden, des Gepäcks derselben und der Poetsendungen in geeigneter Weise zu besorgen.

Die Bahn hatte schon bisher freiwillig den Betrieb auch während des "Winters durchzuführen versucht, was allerdings in vereinzelten Jahren nur mit öffentlicher Unterstützung möglich gewesen ist. Sie führt nun mit Genehmigung des Bundesgerichtes eine Sanierung ihres Finanzhaushaltes durch.

Im Zusammenhang damit erhält sie zugleich neue Mittel, die der Stabilisierung der neuen Vermögenslage dienen und der Bahn ermöglichen sollen, zum regehnftssigen durchgehenden Jahresbetrieb überzugehen. Die Gesellschaft stellt daher das Gesuch um Abänderung des Art. 13 der Konzession in dem Sinne, dass die Beförderung von Personen im Sommer täglich mindestens viermal, während der übrigen Jahreszeit täglich mindestens zweimal in beiden Eichtungen stattfinden würde ; wenn unvorhergesehenerweise und aus zwingenden Gründen der Winterbetrieb vorübergehend eingestellt werden müsste, so hätte die Gesellschaft auf ihre Kosten und im Einverständnis mit dem eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement die Eeisenden, deren Gepäck und die Postsendungen während der Betriebseinstellung zu befördern.

2. Ein regelmässiger Betrieb der ganzen Linie im Winter erfordert an Punkten, die den Lawinen und andern Einwirkungen des Gebirgswinters besonders ausgesetzt sind, einige bauliche Schutzvorkehren, deren Kosten auf Fr. 500,000 bis 600,000 zu veranschlagen sind. Die Mittel dazu sind gesichert.

824 Einerseits beteiligt sich der Kanton Graubünden mit Fr. 900,000 am neuen Aktienkapital; anderseits leiht der Bund dem Kanton Graubunden Fr. 600,000, die der Kanton an die Bahngesellschaft weitergibt.

Im übrigen ist vorgesehen, dass die Postverwaltung an Stelle ihrer bisherigen Leistungen für die Aufrechterhaltung des Winterbetriebes bei der eidgenössischen Staatskasse direkt einen jährlichen Betrag einzahlen -wird zur Verzinsung und Bückzahlung des Darlehens von Fr. 600,000 binnen 18 Jahren.

Ist das Darlehen getilgt, so ist die Postverwaltung dann endgültig von jeder weitern Beitragsleistung für die Durchführung des Winterbetriebes befreit.

Die Neuordnung ist für Bund und Kanton und namentlich auch für das Puschlav vorteilhaft.

Über Inhalt und Wortlaut der Konzessionsändcrung besteht zwischen allen Beteiligten Übereinstimmung.

Wir beehren uns demgemäss, Ihnen die Annahme des nachstehenden Beschlussesentwurfes zu beantragen, und benutzen den Anlass, Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 29. November 1933.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Schulthess.

Der Bundeskanzler:

Kaeslin.

825 Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Änderung der Konzession der ßerninabahn.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht: eines Gesuches der Berninabahn, vom 21. September 1933, der VernehmlasBung des Kleinen Eates des Kantons Graubünden vom 7. November 1988, einer Botschaft dea Bundesrates vom 29. November 1933, beschliesst : I.

Der Art. 13 der am 22. Dezember 1899 erteilten Konzession einer elektrischen Eisenbahn (teilweise Strassenbahn) von Samaden nach Campocologno (Grenze), mit Abzweigung von Pontresina nach St. Moritz (EAS 15 826) wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: Art. 18. Die Beförderung von Personen soll während der Zeit vom 1. Juli bis und mit 15. September täglich mindestens viermal, während der übrigen Jahreszeit täglich mindestens zweimal nach beiden Richtungen, von einem Endpunkt zum andern und unter Anhalt bei allen Stationen stattfinden.

Wenn unvorhergesehenerweise und aus zwingenden Gründen der Winterbetrieb vorübergehend eingestellt werden müsste, so ist die Gesellschaft verpflichtet, während der Einstellung des Betriebes auf ihre Kosten und im Einverständnis mit dem eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement die Beförderung der Eeisenden, des Gepäcks derselben und der Postsendungen in geeigneter Weise zu. besorgen.

Die Fahrgeschwindigkeit der Züge wird vom Bundesrat bestimmt.

II.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses, der am 1. Januar 1934 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Abänderung der Konzession der Berninabahn. (Vom 29. November 1983.)

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1933

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3084

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06.12.1933

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823-825

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