1 5

6

N o

6

# S T #

1

Bundesblatt

85. Jahrgang.

Bern, den 12. April 1933.

Band I.

Erscheint wöchentlich. preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr : 50 Kappen die Fetitzeile ode deren Raum. -- Inserate franko an Stampft & de. in Bern.

# S T #

Kreisschreiben des

Bundesrates an die Kantonsregierungen und an das Bundesgericht betreffend Einsendung von Entscheiden über die Ungültigkeit von in Österreich hinterlegten Stickereimustern oder -modellen.

(Vom 7. April 1933.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Am 1. April 1933 ist der Vertrag zwischen der Schweiz und Österreich über Sanierungsmassnahmen für die Stickereiindustrie, vom 18. März 1933 *), in Kraft getreten.

Nach Ziffer 6 dieses Vertrages sichern die beiden Staaten für dessen Dauer ihren Stickereiindustrien don gegenseitigen Musterschutz zu, wie er in der in Anlage II zum Vertrag enthaltenen Konvention vereinbart ist. Der Vertrag lauft zunächst für die Dauer von fünf Jahren seit seinem Inkrafttreten; wird er nicht 3 Monate vor Ablauf von einer Seite gekündigt, so lauft er je für ein Jahr weiter (Ziffer 11).

Nach Art. l der Konvention über den Musterschutz (Anlage II zum Vertrag) anerkennen die Schweiz und Österreich jeweils die im andern Vertragsland von dessen Angehörigen auf Grund der dortigen Gesetzgebung regelrecht bewirkte Hinterlegung von gewerblichen Mustern oder Modellen für Erzeugnisse der Stickereiindustrie ohne weiteres auch für das eigene Landesgebiet als wirksam, und zwar für die Dauer von fünf Jahren seit dem Hinterlegungsdatum.

Unter den dieser Schutzzusicherung teilhaftigen Angehörigen der beiden Vertragsländer sind verstanden (Art. 2) : a. die beiderseitigen Staatsangehörigen; b. Staatsangehörige anderer Länder, wenn sie im Gebiet eines der beiden Vertragslander ihren Wohnsitz oder eine wirkliche und ernst zu nehmende gewerbliche oder Handelsniederlassung haben.

·') A. S. 49, 184.

Bundesblatt. 85. Jahrg. Bd. I.

48

662 Die Musterschutzkonventioti ist anwendbar auf die nach dem Tage ihres Inkrafttretens hinterlegten Stickereimuster und -modeile. Tritt sie ausser Kraft, so behalten die vorher hinterlegten Stickereiinuster und -modeile über diesen Zeitpunkt hinaus noch Geltung nach Massgabe der Konvention bis üurn Ablauf von 5 Jahren seit dem Hintorlegungstag (Art. 7).

Die Musterschutzkonvention (Art. 5, Absatz 8) lasst gegen den Inhaber der im einen Vertragsland bewirkten Hinterlegung Klagen zu, die einen Entscheid mit Eechtswirkung nur für das andere Vertragsland herbeiführen sollen; so ist es z, ß. zulässig, die Gültigkeit einer in Österreich bewirkten Hinterlegung nur bezüglich ihrer Ausdehnung auf das Gebiet der Schweiz anzufechten und gerichtlich abzuerkennen. Art. 5, Absatz 3, bestimmt für Klagen dieser Art den Gerichtsstand in jedem der beiden Länder. In einer «Zusätzlichen Erklärung» zur Musterschutzkonvention wird den beiden Vertragsländern die Vorsorge dafür uberbunden, dass die rechtskräftigen Erkenntnisse über die auf ihr Gebiet beschränkte Nichtigerklärung (Ungültigerklärung) der im andern Vertragslande hinterlegten Stickereimuster odor -modelle dem Lande, in dem das Muster oder Modell hinterlegt ist, mitgeteilt werden. "Über solche Erkenntnisse sollen in beiden Vertragsländern Verzeichnisse angelegt werden, die jedermann zur Einsicht offen stehen (Ziffer 2).

Die Mitteilung schweizerischer Urteile an die österreichischen Behörden liegt dem eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum in Bern ob. Wir ersuchen Sie demgemäss, das Erforderliche anzuordnen, damit diesem Amt jeweils eino Abschrift aller rechtskräftigen Urteile kantonaler Gerichte sowie aller Entscheide des Bundesgerichts zugestellt wird, durch die eine unter die Musterschutzkonvention mit Österreich fallende österreichische Hinterlegung von Mustern oder Modellen für Erzeugnisse der Stickereinindustrie ganz oder teilweise für das Gebiet der Schweiz ungültig erklärt wird.

Wir benützen auch diesen Anlass, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

Bern, den 7. April 1933.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Schultliess.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

-~B£-«-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen und an das Bundesgericht betreffend Einsendung von Entscheiden über die Ungültigkeit von in Österreich hinterlegten Stickereimustern oder -modellen. (Vom 7. April 1933.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1933

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

15

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.04.1933

Date Data Seite

661-662

Page Pagina Ref. No

10 031 963

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.