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Bundesblatt

85. Jahrgang.

Bern, den 13. Dezember 1933.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr : 50 Kappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & de. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung der abgeänderten §§ 58 und 99 der Verfassung des Kantons Luzern.

(Vom 8. Dezember 1933.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Tn der Abstimmung vom 22. Oktober 1933 hat das Volk des Kantons Luzern das vom Grossen Eate am 18. Juli 1933 erlassene Gesetz betreffend die Abänderung der §§ 58 und 99 der Staatsverfassung mit 4397 gegen 949 Stimmen gutgeheissen. Mit Schreiben vom 3. November 1988 sucht der Regierungsrat des Kantons Luzern die eidgenössische Gewährleistung nach.

Die bisherigen und die neuen Bestimmungen lauten folgendermassen : Alter Text.

§ 58.

Der Grosse Hat bestimmt die Gehalte aller Beamten und Angestellten, welche vom Staate besoldet werden und deren Besoldung die Summe von 500 Franken übersteigt.

Er nimmt die ihm durch die Verf assung oder Gesetze zustehenden Wahlen vor.

§ 99.

Die fixen Besoldungen, welche der Staat verabreicht, werden jeweilen vor den betreffenden Erneuerungswählen durch ein Dekret festgesetzt, Während der vierjährigen Amtsdauer dürfen keine Besoldungserhöhungen stattfinden.

Bundesblatt. 85. Jahrg. Bd. II.

Neuer Text.

§ 58.

Die Rechte und Pflichten samtlieber Beamten und Angestellten des Staates, sowie der Lehrerschaft and der Beamten und Angestellten der Kantonalbank werden durch Gesetz geordnet.

Der Grosse Eat n i m m t . . , (unverändert).

§ 99.

Die Besoldungen des gesamten Staatspersonals, der Lehrerschaft, sowie der Beamten und Angestellten der Kantonalbank werden durch ein Dekret des Grossen Eates endgültig festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt erstmals nach Inkrafttreten dieser 67

854 Verfassungsbestimmung und hernach auf die Dauer von jeweilen vier Jahren, spätestens in der zweiten ordentlichen Sitzung in dem der Neuwahl des Grossen Eates folgenden zweiten Jahre. In der Zwischenzeit dürfen die Besoldungen nur dann erhöht oder herabgesetzt werden, wenn die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse es erfordern.

Diese Verfassungsänderungen bezwecken die Schaffung der verfassungsrechtlichen Grundlagen für die gesetzliche Eegelung der Kechte und Pflichten der staatlichen Beamten und Angestellten, der Lehrerschaft und der Beamten und Angestellten der Kantonalbank (§ 58, Abs. 1) sowie die Neuordnung der Festsetzung der Besoldungen für diese Funktionäre (§ 99).

Die abgeänderten Bestimmungen fallen somit ausschliesslich in das Gebiet der kantonalen Zuständigkeit und berühren das Bundesrecht nicht. Wir beantragen Ihnen deshalb, den abgeänderten Paragraphen der Verfassung des Kantons Luzern durch Annahme des nachstehenden Beschlussesentwurfes die Gewährleistung zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den S.Dezember 1933.

Im Namen des scbweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schulthess.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

855 (Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Gewährleistung der abgeänderten §§ 58 und 99 der Verfassung des Kantons Luzern.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 8. Dezember 1933, in Erwägung, dass die abgeänderten Verfassungsbestimmungen nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthalten,

beachliesst: Art. 1.

Dem in der Volksabstimmung vom 22. Oktober 1988 angenommenen Gesetz vom 18. Juli 1933 betreffend die Abänderung der §§ 58 und 99 der Staatsverfassung des Kantons Luzern wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung der abgeänderten §§ 58 und 99 der Verfassung des Kantons Luzern. (Vom 8. Dezember 1933.)

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Jahr

1933

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

51

Cahier Numero Geschäftsnummer

3036

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.12.1933

Date Data Seite

853-855

Page Pagina Ref. No

10 032 172

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