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Botschaft dea

Bundesrates an die Bundesversammlung über die finanzielle Beteiligung des Bundes an der Reorganisation der Schweizerischen Diskontbank.

(Vom 8. April 1933.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Der den Räten unterbreitete Antrag einer Beteiligung des Bundes am Aktienkapital der zu reorganisierenden Schweizerischen Diskontbank in Genf mit einem Betrage von 20 Millionen Franken ist auBsergewohnlicher Natur, findet aber seine Erklärung und Rechtfertigung in nachstehenden Ausführungen: I.

Der Platz Genf gehört zu den altern bedeutenden Finanzplätzen der Schweiz, der früher sogar in erster Eeihe stand. Im Unterschied von andern Bankplätzen, wie z. B. Zürich, wo sich die Banken ihr Haupttätigkeitsgebiet in enger Verbindung mit der Industrie dieses Landesteiles geschaffen haben, betätigten sich die Genfer Banken seit jeher notgedrungen in Finanzgeschäften mit dem Ausland. Sie beteiligten sich regelmässig stärker an Finanzierungen von schweizerischen oder ausländischen Unternehmungen im Auslande als die andern Banken. So hat heute noch eine ganze Eeihe von Finanzgesellschaften deren Interessensphäre zur Hauptsache im Auslande liegt, ihren Sitz in Genf.

Dieser Tätigkeit konnten im Laufe der Zeit günstige Rückwirkungen auf die schweizerische Wirtschaft, insbesondere für unsere schweizerische Exportindustrie und unsern Aussenhandel, letzten Endes auch eine günstige Beeinflussung unserer Zahlungsbilanz nicht abgesprochen werden.

Einer der Exponenten dieser Banken bzw. Finanzgesellschaften mit spezifischer Auslandstätigkeit war das im Jahre 1895 geschaffene, angesehene und erfolgreich arbeitende Institut der Union Financière de Genève. Im Jahre 1931 vereinigte es sich mit dem Comptoir d'Escompte de Genève (Diskontbank),

610 an dem es finanziell interessiert war. Die Fusion mit der Union Financière erfolgte nicht etwa aus einer in den Verhältnissen dieses Institutes selbst begründeten Notwendigkeit, sondern unter dem Druck der damaligen Ereignisse auf dem Platze Genf und insbesondere aus Solidaritätsgründen.

Die Diskontbank hatte bis in die Nachkriegsjahre hinein den Charakter einer reinen Lokalbank. Die allgemeine Bankenkonzentration, welche zu Beginn des Jahrhunderts einsetzte und mit der Expansion einzelner schweizerischer Grossbanken zusammenfiel, fahrte im Laufe der Jahre in Genf zur Gründung von Zweigniederlassungen verschiedener Grossbanken (Eidgenössische Bank A.-G. 1888, Schweizerische Yolksbank 1896, Schweizerische Kreditanstalt 1906, Schweizerischer Bankverein 1906, Basler Handelsbank 1917, Schweizerische Bankgesellschaft 1920). Die Diskontbank, die sich zur Handelsbank entwickelte, entschloss sich ebenfalls zu einer gewissen Ausdehnung ihres Tätigkeitskreises auf andere Schweizerstädte. So errichtete sie Zweigniederlassungen in Basel 1915, Lausanne 1919, Freiburg 1919, Zürich 1919, Vevey 1921, Neuenburg 1922 und eine Agentur in Leysin 1922. Sie begründete damit einen Wirkungskreis, der durch den fortwährenden Ausbau des Handelsgeschäftes die Grundlage für die Entwicklung zur Grossbank bildete.

Über die Phasen dieser Entwicklung geben die folgenden Ziffern einige Anhaltspunkte : Bilanzsumme Reingewinn (in 10ÜO Franken)

1906 191.0 1918 1920 1922 1924 1926 1927 1928 1929 1930 . . . . · 1981 1932

69,015 83,789 154,278 255,862 264,702 321,719 397,267 442,580 429,626 488,510 472,499 462,805 * 390,496

0,927 1,321 1,559 3,864 2,254 2,783 3,858 4,374 4,947 4,772 4,125 --16,076 -- 6,924

Der relativ rasche Aufstieg der Diskontbank zur Grossbank fällt zeitlich mit der wirtschaftlichen und finanziellen Wiederaufrichtung der am Kriege beteiligt gewesenen Länder Europas zusammen. Die durch den Krieg zerrüttete Wirtschaft konnte allinahlich wieder in geregelte Bahnen zurückgeführt werden. Nachdem die meisten Währungen saniert worden waren, schien eine Aera allgemeiner Prosperität anzubrechen.

* Nach erfolgter Fusion mit der Union Financière.

611 Die einträglichen Auslandsgeschäfte verardassten die Banken und im besondern die Diskontbank, sich je länger je mehr auf kurzfristige Auslandsanlagen zu verlegen. Die vermehrte Orientierung nach dem Auslandsgeschäft wurde in diesen Jahren überaus erleichtert durch den starken KapitalZustrom aus dem Auslande nach der Schweiz, der die bereits herrschende Geldflüssigkeit in abnormaler Weise andauernd vermehrte. Dieser Umstand veranlasste auch die Diskontbank, ihre verfügbaren Mittel, für die sie im Inland keine genügende und lukrative Verwendung fand, in steigendem Masse in Auslandsgeschäften anzulegen. Diese Anlagen, die anfänglich lediglich als kurzfristige Kredite gedacht und in der Hauptsache auch in dieser Form gewährt worden waren, wurden in der Folge wegen der politischen und wirtschaftlichen Ereignisse zu mehr oder weniger festen Beteiligungen. Da die Diskontbank ihre Anlagepolitik vornehmlich nach den Zentralstaaten und östlichen Ländern orientiert hatte, musste ihr später der Ausbruch der Finanz- und Währungskrise im Jahre 1981 zum Verhängnis werden. Diese gefährliche Immobilisierung bedeutender Kapitalbeträge behinderte das Institut in seiner Zahlungsbereitschaft. Die immer wachsenden Schwierigkeiten nahmen akuten Charakter an, als die Banque de Genève am 11. Juli 1981 ihre Schalter schloss.

Dieses Ereignis, dem schon eine schwere Beunruhigung durch die Schwierigkeiten der Banque de Genève vorausgegangen war, bewirkte, dass der Platz Genf von einer schweren Vertrauenskrise ergriffen wurde. Noch Ende Juni 1981 hatte sich die Diskontbank mit der Union Financière de Genève und der Banque de Dépôt et de Crédit bereit erklärt, der Banque de Genève einen Rediskontokredit in der Höhe von 2 Millionen Franken zu gewähren, um deren Zahlungsbereitsehaft sicherzustellen. Fälschlicherweise wurde diese Tatsache in Kreisf-n des Publikums dahin ausgelegt, dass die Diskontbank bei der Banque de Genève stark engagiert sei, was aber nicht zutraf. Indessen wurden bei der Diskontbank grosse Geldabhebungen gemacht.

In diesem Zeitpunkte hatte der Bund bei der Diskontbank bereits ein Guthaben von 614 Millionen Franken (neben l Million bei der Union Financière de Genève) in Form von sogenanntem Depotgeld. Gemäss Bundesgesetz vom 28. Juni 1928 über die Anlage der eidgenössischen Staatsgelder und Spezialfonds
sind die verfügbaren Gelder zinstragend anzulegen, unter anderem in Depositen bei schweizerischen Banken (Art. 2, lit./, des Gesetzes). Diese Anlagen erfolgen durch Vermittlung der Schweizerischen Nationalbank.

Da das Gesetz die Mitwirkung der Schweizerischen Nationalbank vorsieht, unterbreitet diese dem eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement zuhanden des Bundesrates periodisch eine Liste-derjenigen Banken, die ihres Erachtens für die vorübergehende Anlage von Bundesgeldern in Betracht kommen, unter Angabe von Höchstgrenzen für jedes einzelne Institut. Die Limiten werden nach den ausgewiesenen eigenen Mitteln der Institute bemessen; bei solchen mit Staatsgarantie (wie z. B. Kantonalbanken) bewegen sie sich zwischen 30 % bis zu nahezu 100 %, bei Grossbanken bis höchstens 25 % des Aktienkapitals.

612 Nach diesen Grundsätzen wurde im Jahre 1931 die Limite für die Diskontbank mit einem Aktienkapital von 60 Millionen Franken auf 15 Millionen Franken festgesetzt. Diese Limite wurde jedoch mit den der Bank anvertrauten Bundesdepotgeldern nicht erreicht, weil ja die Anlage, wie bemerkt, nur 6% Millionen Franken betrug. Als das fragliche Depotgeld der Bank zur Verfügung gestellt wurde, waren der Nationalbank noch keinerlei Tatsachen bekannt, die zu irgendwelchen Bedenken über die Sicherheit der Anlage berechtigt hätten. Das findet übrigens seine Bestätigung in der Einstellung einer Eeihe von Kantonalbanken, die der Diskontbank zu jener Zeit erhebliche Beträge an Depotgeldern anvertraut hatten.

Die Schwierigkeiten für die Diskontbank wurden erst offensichtlich, als sich das Institut wegen der Bückwirkungen des Sehalterschlusses bei der Banque de Genève auf einmal genötigt sah, in verhältnismässig starkem Masse den Kredit bei der Nationalbank in Anspruch zu nehmen, und zwar zu einer Zeit, da die übrigen Grossbanken über Hunderte von Millionen Giroguthaben bei der Notenbank verfügten. Während die Eückzüge bei der Diskontbank andauerten, sah sich die Nationalbank ausserstande, ihr, mangels geeigneten Lombard- und Diskontomaterials, mit weiteren Krediten zu Hilfe zu kommen.

Es zeigten sich nun auf einmal die Nachteile einer allzu weit geführten Krediterteilung nach dem Ausland und des starken Missverhältnisses zwischen den kurzfristigen Verbindlichkeiten der Bank und ihren liquiden Anlagen und flüssigen Mitteln. Es ist zuzugeben, dass dieses Verhältnis sich in relativ kurzer Zeit, zufolge Verschlimmerung der wirtschaftlichen Verhältnisse in den ausländischen Staaten, sowie der fortschreitenden Erschwerung des internationalen Verkehrs, in einer Weise herausgebildet hatte, dass es der Diskontbank nicht mehr möglich wurde, ihre Engagements rechtzeitig zu lösen. (Wir kommen hierauf an anderer Stelle noch zurück.) Die Beziehungen zur Diskontbank hatten der Nationalbank wohl die Feststellung gestattet, dass es dort an der Liquidität fehlte. Indessen liess die Lage keine unmittelbaren Schwierigkeiten voraussehen. Die Leitung der Diskontbank selbst hat die Lage ihres Instituts bis unmittelbar vor Eintritt seiner Krise wohl allzu optimistisch beurteilt. Sie schätzte insbesondere die Engagements im Ausland
offenbar immer noch gleich ein wie zur Zeit, als sie dieselben einging. Ihre der Nationalbank gegenüber abgegebenen Erklärungen lauteten denn auch damals noch durchaus beruhigend. Wohl konnten noch erhebliche Beträge auch aus dem Ausland flüssig gemacht werden, doch reichten sie sogar mit den von der Nationalbank erhaltenen Krediten nicht hin, den einmal in Bewegung gekommenen Bückzugsbegehren auf die Dauer zu begegnen.

II.

So gab denn die Situation der Diskontbank zufolge ihrer ungenügenden Zahlungsbereitschaft bereits im Juli 1981 zu ernsten Befürchtungen Anlass, und als es ihr dann mangels liquider Aktiven unmöglich geworden war, neue

613 Vorschüsse von der Nationalbank zu erhalten, stand das Institut auf einmal vor der Frage des Schalterschlusses.

Es bestand keine Unterbilanz; rechnungsmässig ergaben die vorhandenen Aktiven immer noch eine Überdeckung aller Verbindlichkeiten des Instituts, aber diese Aktiven waren eben zum grossen Teil immobilisiert. Die flüssigen Mittel reichten zur Deckung der gegen das Institut geltend gemachten kurzfristigen Forderungen nicht mehr aus. Ein Schalterschluss musste, wenn immer möglich, vermieden werden, da es für den Platz Genf, der ohnehin unter dem deprimierenden Eindruck und den Bückwirkungen des Zusammenbruches der Banque de Genève stand, sowie für unser ganzes schweizerisches Wirtschaftsleben von schwerwiegenden Folgen begleitet gewesen wäre. Alle verantwortlichen Kreise waren überzeugt, dass eine Liquidation verhütet werden müsse. Da anderseits die Verhältnisse drängten und nur rascheste Hilfe in Frage kommen konnte, fiel für eine sofortige und vorläufige Stützung einzig noch der Bund in Betracht. Dieser verfügte damals über reichliche Mittel, und als sich dann die Leitung der Diskontbank in ihrer Notlage an den Bund wandte, entschloss sich der Bundesrat, nach Eücksprache mit den Genfer Wirtschaftskreisen und der Nationalbank, zu einer Stützungsaktion. Dieser Entschluss, der dem Finanz- und Zolldepartement und dem Bundesrate durchaus nicht leicht fiel, ist aber im Lichte der damaligen allgemeinen Lage zu betrachten und zu würdigen.

In einem im Schweizerischen Finanzjahrbuch 1931 hierüber erschienenen Bericht wird unter anderem folgendes ausgeführt: « . . . Trotz dem sichtlichen Bestreben Deutschlands, seine Zahlungsfähigkeit durch eine auf dem Notrecht aufgebaute rigorose Wirtschaftspolitik zu erhalten, vermochte es die Folgen der finanziellen Überspannung seiner Kräfte, der heillosen Kreditakktmralierung, der zahllosen Kapitalfehlleitungen und nicht zuletzt der erdrückenden fiskalischen Belastung nicht mehr länger zu tragen.

Als erster Schlag an das Kreditgebäude der Weltwirtschaft und gewissermassen als Alarmzeichen für die Ausartung der wirtschaftlichen Depression in eine allgemeine Kredit- und Währungskrise von ungeahnter Tragweite erfolgte am 11. Mai 1981 die Zahlungseinstellung der Österreichischen Creditanstalt für Handel und Gewerbe. Zur Vermeidung des gänzlichen Zusammenbruchs
gewährten Staat und Notenbank ihre Hilfe.

Nichtsdestoweniger trat eine Erschütterung sehr ernster Natur ein, die sich nicht auf Österreich beschränkte, sondern nebst ausgedehnten industriellen Verbindungen auch zahlreiche internationale Bankinteressen stark in Mitleidenschaft zog. Dieses Ereignis war der Ausgangspunkt für eine allgemeine, nach und nach alle Weltteile umfassende Vertrauenskrise.

Seit der Chequers-Zusammenkunft der deutschen und englischen Minister anfangs Juni jagten sich die Unheilsbotschat'ten in beinahe dramatischer Steigerung. Wie die seit dem Frühjahr getätigten, in der Folge rasch zuBundesblatt. 85. Jahrg. Bd. I.

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nehmenden Kapitalabziehungen der ausländischen Gläubiger Deutachlands darlegten, trieb Deutschland einer neuen schweren Erschütterung seiner Währungs- und Rreditgrundlage entgegen. Am 20. Juni übermittelte Präsident Hoover der Welt die Botschaft, dass die Vereinigten Staaten allen beteiligten Staaten einen Zahlungsaufschub für die Kriegsschulden von einem Jahr anbieten werden unter der Voraussetzung, dass diese Länder ihren Schuldnern das gleiche Entgegenkommen zeigen. Damit war der Weg zur Gewährung eines Moratoriums zugunsten Deutschlands offen, die Gefahr eines Währungszusammenbraches indessen noch nicht überwunden. Bereits am Monatsende Juni hatte die Reichsbank den ihr ein paar Tage vorher durch die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich und die Notenbanken von England und Frankreich sowie die Federai Reserve Bank von New York gewährten Bediskontkredit in der Höhe von 100 Millionen Dollars zum grössten Teil bereits in Anspruch genommen.

In der Zeitspanne Ende Mai bis Ende Juni erfuhr ihr Goldbestand einen Bückgang um 969 Millionen auf 1421 Millionen BM. In dem Masse, als sich die Verhandlungen zwischen Frankreich und den U. S. A. über das Hooverfreijahr hinauszogen, verschärfte sich die Situation in Deutschland.

Nach empfindlichen Kreditrestriktionen durch die Beichsbank bemühte sich diese, jedoch erfolglos, um einen weitern Auslandkredit. Das am 10. Juli in Kraft gesetzte Hooverabkommen mit Wirkung ab 1. Juli vermochte den Gang der Dinge nicht mehr aufzuhalten. Am 18. Juli stellte die zu den Grossbanken zählende Darmstädter und Nationalbank in Berlin ihre Zahlungen ein. Durch einen allgemeinen Bun hart bedrängt, blieb für die Banken als einziger Ausweg die durch den Beichspräsidenten erfolgte Erklärung von zwei Bankfeiertagen für den 14. und 15. Juli. Anderseits erforderte die kritische Lage der Beichsbank eine Herabsetzung der minimalen Notendeckung unter 40 %. Auf diese folgenschweren Vorkommnisse reagierten die Auslandbörsen mit überstürzten Kursrückgängen, so dass an den Hauptzentren der Handel in deutsehen Werten entweder suspendiert oder auf reine Kassageschäfte beschränkt wurde. Fast gleichzeitig mit der Schliessung der deutschen Banken erklärte auch Ungarn die Tage des 15. und 16. Juli als Bankfeiertage. Nach Wiedereröffnung der Banken beschloss die Eeichsregierung die
Devisenzentralisierung, deren Handhabung in der Notverordnung gegen die Steuer- und Kapitalflucht vom 18. Juli niedergelegt wurde. Diese bedeutete für die ausländischen Kreditgeber eine fast vollständige Blockierung der Guthaben.

Die Steigerung des offiziellen Diskontosatzes zunächst auf 10, sodann auf 15 %, die Einführung einer Ausreisegebühr von 100 BM., zahlreiche Zusammenbrüche von Bank- und Industrieunternehmungen, Verschärfung der Notverordnung gegen die Steuer- und Kapitalflucht, Gründung der Akzept- und Garantiebank als Stützungsinstitut für die Banken, Haftung des Eeiches zugunsten gesellschaftlicher Unternehmungen, Übernahme von 300 Millionen BM. Vorzugsaktien der Dresdener Bank durch das Reich,

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Bürgschaft der deutschen Wirtschaft zugunsten der Golddiskontbank, das sind einige wenige hervorstechende Wahrzeichen des beinahe ins Chaotische ausgearteten Krisenzustandes.

Die internationale Verkettung der Kapitalinteressen hatte zur Folge, dass die .Ausstrahlungen der deutschen Krise bald stärker, bald schwächer auch in andern Ländern zur Auswirkung kamen...» Bei einer derart kritischen Situation sah sich der Bundesrat vor die Wahl gestellt, den Dingen entweder tatenlos zuzusehen und es in der Schweiz zum Schalterschluss einer zwar noch solventen, aber zufolge der besonderen Verhältnisse illiquid gewordenen Grossbank, mit allen unabsehbaren Polgen für Genf und die schweizerische Wirtschaft, kommen zu lassen, oder aber zur Überbrückung der kritischen Lage dieser Bank helfend einzuspringen.

Da die Schwierigkeiten der Diskontbank vornehmlich in der mangelnden Zahlungsbereitschaft und in dem wegen der andauernden Rückzüge schwindenden Vertrauen bestanden, hoffte man, der Schwierigkeiten rasch und endgültig Herr zu werden, sobald es gelingen würde, das Vertrauen in das Institut wieder herzustellen. Die Nationalbank, die im Hinblick auf die ihr vom Gesetz gestellte Aufgabe ein sehr grosses Interesse an der Vermeidung eines solchen Schalterschlusses hatte, befürwortete diese Stützungsaktion, indem sie leider aus gesetzüchen Gründen nicht selber helfen konnte. Auch der Bundesrat entschloss sich für die zweite Alternative und stellte mit Beschluss vom 17. Juli 1931 der Diskontbank Fr. 20,000,000 zur Verfügung. Vorsichtigerweise verlangte er aber, dass dieses Darlehen solidarisch von der Diskontbank, der Union Financière und der Banque de Dépôts et de Crédit garantiert werde.

Die Anlage wurde auf die Dauer von 2 Jahren, d. h. bis zum 17. Juli 1988, zu einem Zinssatze von 8% % gewährt.

Die beiden Mitverpflichteten überliessen der Diskontbank, gegen Hinterlegung von Titeln, diesen Betrag vollständig. Damit belief sich das Engagement des Bundes bei der Diskontbank auf total 26% Millionen Franken. Zur selben Zeit lagen bei ihr noch für rund 83 Millionen Franken kurzfristige Depotgelder der Kantonalbanken.

Dieser Betrag von 20 Millionen wurde damals als völlig ausreichend erachtet, um den Zahlungsdienst der Diskontbank sicherzustellen. Man hielt auch diesen Vorschuss des Bundes für nicht gefährdet,
da die drei Soüdarschuldner zusammen über 125 Millionen Aktienkapital und 16 Millionen Franken ausgewiesene Reserven verfügten. Der Diskontbank sollte die nötige Buhepause gewährt werden, um frei von den täglichen Sorgen für ihre Zahlungsbereitschaft, die Auslandguthaben abzubauen und heimzuschaffen. Wegen der zunehmenden wirtschaftlichen und valutarischen Schwierigkeiten, besonders im Auslande, konnte diese Absicht nicht verwirklicht werden.

Leider ergab sich bald, dass auch dieser Vorschuss des Bundes nicht hinreichte, um die Zahlungsbereitschaft der Diskontbank dauernd wieder herzustellen. Die erbitterte Pressekampagne gegen das Institut genügte, um neuerdings Eückzugsbegehren auszulösen.

616 Es mussten wirksamere Massnahmen ins Auge gefasst werden. So kam es dann zum Projekt der Fusion mit der Union Financière de Genève. Nachdem diese im Prinzip beschlossen war, Hessen sich die schweizerischen Grossbanken am 12. August 1981 zur Eildung eines sogenannten Garantiekonsortiums herbei zum Zwecke einer weitgehenden Mobilisierung von Aktiven, die im Ausland (besonders in Deutschland, Österreich und Ungarn) zufolge der Devisenbeschränkungen immobilisiert waren. So wurde der Diskontbank, unter solidarischer Mithaftung der Union Financière, von diesem Konsortium gegen Hinterlegung von Pfändern ein Kredit von 15 Millionen Franken eingeräumt, der vorerst bis zum 15. November 1981 befristet war,

III.

Inzwischen war die Fusion der Diskontbank mit der Union Financière vorbereitet worden, sodass sie an den Generalversammlungen dieser Institute vom 21. und 22. September 1981 beschlossen werden konnte. Mit der Fusion wurde gleichzeitig eine Sanierung in dem Sinne durchgeführt, dass das gesamte Aktienkapital beider Institute von 110 Millionen Franken auf 70 Millionen Franken reduziert wurde. Diese 40 Millionen wurden zusasmmen -mit etwa 15 Millionen Eeserven zu Amortisationen verwendet. Zur Wiederäumung des Kapitals emittierte die neue Diskontbank für 40 Millionen Franken Prioritätsaktien, wovon 10 Millionen vom Platze Genf (Genfer Banken) und 80 Millionen von den übrigen Schweizerbanken übernommen wurden.

Ein Viertel des neuen Kapitals wurde sofort einbezahlt. Mit der Fusion der beiden Banken und der Neudotierung des Aktienkapitals schien das Vertrauen zurückzukehren. Man glaubte sogar, auf die Einberufung der übrigen drei Viertel des Prioritätsaktienkapitals verzichten zu können. Man rechnete nunmehr damit, dass sich das neue Institut unbehindert entwickeln werde und seine Tätigkeit normal werde fortführen können.

Die Union Financière hatte zwar dem neuen Institut an Aktiven neben ihrem Ansehen in in- und ausländischen Finanzkreisen ein beträchtliches Wertschriften-Portefeuille sowie Immobilien in Genf eingebracht, ihrem Charakter als Finanzgesellschaft entsprechend aber keine grösseren flüssigen Mittel. Doch bestand ihr Titelportefeuille ebenfalls zum grossen Teil in ausländischen Anlagen. Als das neue Institut bald nach seiner Gründung das Ziel von Angriffen wurde, setzten neuerdings Bückzüge ein.

Inzwischen hatten sich nicht nur im Auslande die wirtschaftlichen und valutarischen Verhältnisse weiter verschlimmert, auch im Inlande begann sich die Krise zusehends zu verschärfen. Die Hereinnahme der Auslandsguthaben gelang nicht mehr. So wurde denn bald auch die Situation des neuen Instituts, das unter denkbar ungünstigsten Umständen geschaffen worden war, neuerdings gespannt. Die Fusion hatte kurz nach der Aufgabe der Goldwährung in England, eines Ereignisses, das die allgemeine Lage sehr erschwerte, stattgefunden. Alle diese Umstände mussten naturgemäss die Schwierigkeiten der Beorganisation vermehren. Bei dieser Sachlage war an eine Bückzahlung

617 Creder der Kredite der Nationalbank noch dea Bundes und des Garantiekoneortrams zu denken.

Es musete daher bereite in der zweiten Hälfte Oktober 1981 die Aufrechterhaltung dieser Kredite und die Einräumung eines neuen Kredites ins Auge gefaest werden. Angesichts dieser Situation schien es billig, in der Folge auch die bereits erwähnten ungedeckten Depotgelder der Kantonalbanken und Lokalbanken in die Stillehaltung einzubeziehen. Die in diesem Sinne geführten Verhandlungen mit den genannten Ctläubigerkreisen führten Mitte November zu einer Verständigung. Darnach wurde der Diskontbank von den am Kreditkonsortium beteiligten Grossbanken, sowie von den mit Depotgeldern beteiligten Kantonal- und Lokalbanken ein neuer gedeckter Kredit von zusammen 15 Millionen Franken (7% und 7% Millionen Franken) gewährt. Gleichzeitig wurden die Kredite der Grossbanken verlängert. Forner willigten die Kantonal- und Lokalbanken in eine Stillehaltung ihrer ungedeckten Depotgeld-Guthaben von noch rund 21 Millionen Franken ein. Auch der Bund und die National^ bànk schlössen sich dieser Stillehaltung an. Die Nationalbank im besondern hatte das Zustandekommen dieser Verständigung dadurch erleichtert, dass sie eich den beteiligten Bankengruppen gegenüber zur Bückdiskontierung von Dreimonatswechseln bereit erklärte, die aus der Mobilisierung der beiden gedeckten Kredite der Grossbanken- und Kantonalbankengruppen von zusammen 80 Millionen Franken, sowie aus der Mobilisierung der stillgehaltenen Depotgelder von rund 21 Millionen Franken herrührten, und zwar ausserhalb der ordentlichen Diskontokredite der einzelnen beteiligten Institute bei der Nationalbank. Das für die Nationalbank sich daraus ergebende Diskontoengagem,ent belief sich somit auf folgende Beträge; Kredite der Grossbanken- und Kantonalbankengruppe vom August und Oktober 1931 Fr. 30,000,000 Depotgelder der Kantonalbankengruppe » 21,300,000 Von der Nationalbank der Diskontbank direkt eingeräumter Diskontokredit , » 6,500,000 Total Fr. 57,800,000 IV.

Trotz aller hartnäckigen Anstrengungen waltete kein guter Stern ubor der Diskontbank. Die Frage der Liquidität bereitete weiterhin Sorgen. Wie sich aus den folgenden zahlenmässigen Angaben ergibt, kamen die Geldrückzüge auch jetzt noch nicht zum Stillstand.

30. September 1931

Bilanzsumme Depositeneinlagen Sichtgläubiger Gläubiger auf Zeit Kassaobligationen Akzepte

31. Dezember 1931

(in 1000 Franken) 498,218 462,805 32,932 29,182 62,025 48,296 57,340 59,895 103,462 99,105 31,968 21,695

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Leider hielt diese Entwicklung, wenn auch von einigen kürzeren oder längeren Perioden der Stagnation unterbrochen, das ganze Jahr 1982 an, besonders im letzten Quartal, wie die folgenden Vergleichsziffern bezeugen: 30. Juni 1932

31. Oktober 1932

30. November 1932

31. Dezember 1932

(in 1000 Fraoken) Bilanzsumme 418,364 407,577 395,440 390,497 Depositeneinlagen . . . .

24,656 22,165 20,915 20,150 Sichtgläubiger 44,984 38,977 86,840 32,664 Gläubiger auf Zeit . . .

86,721 34,981 84,017 84,298 Kassaobligationen. . . .

85,838 78,741 77,410 75,599 Akzepte 16,986 18,158 13,784 13,637 Unter diesen Umständen blieb den beteiligten Gläubigergruppen kaum etwas anderes übrig, als, in der Hoffnung auf eine kommende Besserung der wirtschaftlichen und valutarischen Verhältnisse und eine dadurch bewirkte Erholung der Diskontbank, in weitere periodische Erneuerungen der vorerwähnten Stillhalteabkommen einzuwilligen. Dabei mussten sie allerdings zusehen, wie die privaten Gläubiger der Diskontbank ihre Guthaben andauernd zurückzogen. Speziell die Banken haben damit unter Hintansetzung ihrer eigenen Belange erhebliche Opfer im Interesse unserer nationalen Wirtschaft gebracht.

Die Zahlungsbereitschaft der Diskontbank wurde dann durch die am 20. Juli 1982 auf Grund des Bundesbesohlusses vom 8. Juli 1982 errichtete Eidgenössische Darlehenskasse etwas erleichtert. Diese ermöglichte der Diskontbank, einen gewissen Teil der Aktiven, die von einer Belehnung oder Diskontierung bei der Nationalbank ausgeschlossen waren, zu mobilisieren.

Bis Mitte Februar 1988 erreichte der Vorschuss der Darlehenskasse an die Diskontbank 28% Millionen Franken gegen Sicherheiten im Nominalbetrage von 55 Millionen Franken. Zu bemerken ist allerdings, dass die hier in Betracht kommenden, im Bundesbeschlusse vorgesehenen Belehnungsmargen von 40 % und 50 % sehr tief angesetzt sind und infolgedessen einen grossen Teil der zu belehnenden Aktiven binden, während das Ergebnis der Belehnung für den Schuldner recht bescheiden ist. Die von der Darlehenskasse gewährten Vorschüsse erlaubten immerhin, nicht nur alle laufenden Rückzugsbegehren zu befriedigen, sondern auch die Kredite teilweise abzubauen. Inzwischen hatte die Diskontbank weitere 50 % des bisher nicht einbezahlten Prioritätsaktienkapitals eingefordert.

Eine letzte Verlängerung des Stundungsabkommens mit der Diskontbank kam am 28. Oktober 1982 zustande. In Verbindung damit wurden der Kantonalbankengruppe 25 % ihrer Depotgeldguthaben zurückbezahlt, wodurch dieselben auf rund 16 Millionen Franken sanken. Auch die Grossbankengruppe erhielt auf ihrem Kredit eine Teilrückzahlung, so dass sich dieser auf rund 19 Millionen verminderte. Im übrigen verblieb es bei der bisherigen

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Stillhalteverpflichtung, der sich der Bund und die Nationalbank neuerdings anschlössen. Von den beteiligten Banken wurden überdies gewisse Diskontierungszusagen weiterhin aufrechterhalten.

Schon anlässlich der Verhandlungen für diese letzte Prolongation vom Oktober 1982 erkannten die Beteiligten die Notwendigkeit einer gründlichen Réorganisation der Diskontbank. Verschiedene Umstände stellten sich der Durchführung dieses schon im vergangenen Dezember dringlichen Planes entgegen.

Die Vorarbeiten wurden unverzüglich an die Hand genommen. Sie führten zu dem nachstehend dargelegten Sanierungsplan.

V.

Bilanz vor der Reorganisation.

Am 31. Dezember 1932 belief sich die Gesamtbilanzsumme auf 390 Millionen Franken.

Die Aktiven enthalten im besondern folgende Posten: a. Guthaben bei Banken und andern Debitoren. . . . Fr. 254,000,000 6. Titelbestand » 57,000,000 c. Wechselportefeuille » 25,000,000 Zu den Passiven zählen ausser einem Aktienkapital von 110 Millionen: a. 31,000 Sparhefte Fr. 20,000,000 b. Kassenscheine, Depotzertifikate » 75,000,000 e. Andere Gläubiger » 64,000,000 d. Banken » 88,000,000 e. Obligationenanleihen » 10,000,000 Im Hinblick auf die Immobilisierung eines grossen Teiles der Aktiven soll das Aktienkapital weitgehend abgeschrieben werden. Und zwar ist die Herabsetzung des bisherigen Stammkapitals von 70 Millionen Franken auf Fr. 140,000, d. h. des Nominalbetrages der Aktie von Fr. 500 auf Fr. l vorgesehen. Zur Ergänzung des verbleibenden, inzwischen voll einbezahlten Prioritätsaktienkapitals von 40 Millionen Franken wird an Stelle des abgeschriebenen Stammkapitals ein neues Kapital von 35 Millionen Franken treten. Dasselbe soll in der Hauptsache durch Umwandlung von Forderungen aufgebracht werden, und zwar in folgender Weise: Fr. 20,000,000 durch Umwandlung eines entsprechenden Teils des Vorschusses des Bundes in Aktien; » 7,500,000 durch teilweise Umwandlung der Depotgelder der Kantonalbanken und der Grossbanken in Aktien; » 7,500,000 durch Neuzeichnung auf dem Platze Genf (Banken, Finanzgesellschaften, Versicherungsgesellschaften, Private).

Anderseits bleiben die Depotgelder der Kantonal- und Grossbanken bis Ende 1934 gesperrt. Die Banken haben sich ferner verpflichtet, die in ihrem

620 Besitze befindlichen, im Jahre 1983 verfallenden Kassenobligationen der Diskontbank um zwei Jahre zu prolongieren. Endlich aollen sich auch der Bund und die Nationalbank für ihre Depotgelder und Kredite dieser Stundung anschliessen.

Da die Wiederherstellung des Aktienkapitals der Bank kein neues Geld bringt, ist es unerlässlich, die Schuldenkonsolidierung, von der soeben die Eede war, mit einer erheblichen Verstärkung des Kassabestandes zu verbinden.

Diese von aussen kommende Verbesserung der Zahlungsbereitschaft ist die unentbehrliche Voraussetzung für die Rückkehr des Vertrauens. Es ist deshalb vorgesehen, dass der Bund zur Erhöhung der Zahlungsbereitschaf t ein neues Depot von 15 Millionen Franken bei der Schweizerischen Diskontbank errichtet, immerhin unter der Bedingung, dass auch der Kanton Genf 5 Millionen Pranken und die beteiligten Banken 10 Millionen Franken leisten. Zu diesen 30 Millionen Franken kommen noch'die flüssigen Mittel, die von der Darlehenskasse zur Verfügung zu stellen waren. Die maximalen Belehnungssätze der Darlehenskasse sollen zu diesem Zwecke um durchschnittlich 10 bis 20 % erhöht werden, und zwar sowohl für die bereits bestehenden als auch für die künftigen Kredite. Endlich ist Vorsorge zu treffen, dass die Darlehenskasse der schweizerischen Eidgenossenschaft in gewissen Fällen die ihr angebotenen Pfänder, unter Gewährleistung an den Zedenten, selbst verwerten kann.

Zu diesem Zweck muss allerdings bei der Darlehenskasse ein mit ausgedehnten Befugnissen ausgestattetes Aufsichtsorgan geschaffen werden. Dieses Organ muss die nötigen Kompetenzen besitzen, um bei den Banken, welche die Hilfe der Darlehenskasse in Anspruch nehmen, zu reorganisieren, in die Verwaltung einzugreifen und gründlich zu sanieren.

Bilanz nach der Reorganisation.

Die Herabsetzimg des Stammaktienkapitals um 70 Millionen Franken wird die Bilanzsumme auf 320 Millionen Franken vermindern. Dadurch lassen sich auf dem Debitorenkonto und Titelkonto bis zu 70 Millionen Franken abschreiben.

Nach der Bereinigung wird die Bilanz wie folgt aussehen: Passiven.

Guthaben (Depots) Dritter Fr. 226,000,000 = 71 % Akzeptverpflichtungen » 14,000,000 = 4 % Total der Glaubigerforderungon Fr. 240,000,000 = 75 % Eigene Mittel (Inbegriffen 5 Millionen Franken Eeserven) . . . ' » 80,000,000= 25% Total Fr. 320,000,000 = 100 % Aktiven.

Freie Aktiven Fr. 212,000,000 = 67% Verpfändete Aktiven . . . . . .

» 103,000,000= 33% Total Fr. 320,000,000 = 100 %

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Einem Total der Gläubigerforderungen von 240 Millionen steht somit ein Aktivum von 320 Millionen Franken oder 188 % gegenüber.

Bringt man von der Bilanzsumme von 820 Millionen Franken das neue Aktienkapital, für das keine Priorität besteht, samt der offenen Reserve von 5 Millionen Franken in Abzug, so verbleiben 240 Millionen Franken. Das neue Aktienkapital von 75 Millionen Franken und dazu die Reserven machen infolgedessen rund 33 % der fremden Mittel aus.

Die vorgesehenen Abschreibungen entsprechen nicht in vollem Umfange den bereits eingetretenen Verlusten, aber es ist möglich, dass auf den zur Abschreibung gelangenden Posten, je nach der Entwicklung der wirtschaftlichen Lage, wieder eine gewisse Aufwertung Platz greift.

Der Bundesrat beantragt der Bundesversammlung, der Bund möge sich am neuen Aktienkapital der Diskontbank mit 20 Millionen Franken beteiligen, und zwar durch Umwandlung eines entsprechenden Teils seines Guthabens bei diesem Institut, wobei folgende Bedingungen zu stellen sind: 1. Die Diskontbank wird auf der hievor dargelegten Grundlage reorganisiert; 2. bei der Reorganisation hat ein Vertreter des Bundes im Verwaltungsrat des zu reorganisierenden Instituts mitzuwirken; 8. die Geschäftsleitung der Bank ist zu vereinfachen, um die allgemeinen Unkosten, Inbegriffen die Gehälter, bedeutend zu ermässigen; 4. die Geschäftstätigkeit des Instituts ist in den normalen Rahmen einer schweizerischen Handelsbank zu begrenzen; 5. die eingefrorenen Kredite sind daher tatkräftig zu liquidieren; 6. der neue Verwaltungsrat hat die Frage der allfälligen Verantwortlichkeit der früheren Organe der Diskontbank zu untersuchen.

Eine vom Bundesrat im Einvernehmen mit der Nationalbank ernannte Expertenkommission ist beauftragt worden, die Lage der Diskontbank und besonders den Wert ihrer Aktiven in möglichst zuverlässiger Weise zu ermitteln. Diese Kommission hat ihre Tätigkeit Ende Februar aufgenommen und dem Bundesrat über das Ergebnis ihrer Prüfung soeben Bericht erstattet. Die hauptsächlichsten Schlussfolgerungen des Berichtes lauten wie folgt: «Wir glaubten annehmen zu dürfen, dass der nach der Reorganisation bestehende Fehlbetrag durch die Aktiven gedeckt sein werde, vorausgesetzt, dass sich in den Ländern, wo die immobilisierten Gelder angelegt sind, nicht neue politische oder wirtschaftliche
Wirren ereignen. Weiter ist als selbstverständlich vorausgesetzt, dass sich die Organe der reorganisierten Bank für die Verwaltung und für die Verwertung der festgelegten Mittel aufs Äusserste bemühen, bzw., dass die notwendigen Einrichtungen zur Verwirklichung dieses Zweckes geschaffen werden.

Um dahin zu gelangen, muss die Bank mit neuen und genügenden Mitteln ausgerüstet werden, damit diejenigen Unternehmen"normal betrieben werden

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können, die sich als gesund erweisen und die enge mit der Diskontbank verbunden sind.

Der dargelegte Sanierungsplan umfasst nur die Umwandlung von Forderungen in Aktien zugleich mit der Abschreibung auf Fr. l von jeder der 140,000 alten Stammaktien, aber ohne Einlage von neuem Geld. Wenn diese Reorganisation die Sicherheit der übrigen, nicht gedeckten Gläubigerforderungen auch zu verstärken vermag, so bringt sie der Diskontbank doch keine neuen flüssigen Mittel, erlaubt ihr also auch keine neue Tätigkeit. Damit sie sich neuerdings den ordentlichen Geschäften widmen, ihre Tätigkeit in den Dienst der lokalen Kundschaft stellen und dem schweizerischen Industrieund Handelswesen normale Kredite bewilligen kann -- ohne die Eintreibung der Auslandsguthaben aus dem Auge zu lassen --, muss sie unbedingt mit ausreichenden Zahlungsmitteln versehen werden. Das kann beispielsweise geschehen durch Beschaffung eines neuen soliden Kredites, der genügt, um in der Öffentlichkeit das Vertrauen der Gläubiger zu festigen, das seit der Zahlungseinstellung der Banque de Genève sehr schwer erschüttert worden ist.

Wenn allerdings die Kapitalrückzüge andauern sollten, so würde der Bank bald der Atem ausgehen. Alsdann wäre eine sehr bedeutende Summe erforderlich, wohl an die 50 Millionen Franken, um die Einleger zu beruhigen, das Vertrauen wieder herzustellen, neue Einlagen anzuziehen und dem Institut die Aufnahme einer normalen Tätigkeit zu gestatten. Immerhin sind der Diskontbank seit dem Juli 1981, also seit dem Zusammenbruch der Banque de Genève, für die Zahlungsbereitschaft bedeutende Summen zugeflossen.» VI.

Wir haben schon eingangs dieser Botschaft den aussergewöhnlichen Charakter des beantragten Eingriffs, d. h. der finanziellen Beteiligung des Bundes bei einer privaten Unternehmung, betont und zugleich an die ausserordentlichen Verhältnisse zur Zeit der Einleitung der Stützungsaktion erinnert. Diese haben sich seither kaum verändert, und die Gründe, die im Jahre 1981 nach Auffassung des Bundesrates jene Aktion rechtfertigten, haben nichts von ihrem Gewicht verloren. Sie haben den Bundesrat zu seinem heutigen Antrage veranlagst. Glücklicherweise bedeutet eine solche Massnahme für unser Land ein Novum und hoffentlich einen vereinzelten Ausnahmefall, im Gegensatz zu den Verhältnissen im Auslande, wo der Staat sich
genötigt gesehen hat, in zahlreichen Fällen umfassende Hilfsaktionen für einzelne Banken oder für das Bankgewerbe überhaupt zu unternehmen. In der Botschaft vom 24. Juni 1982 betreffend die Errichtung einer Eidgenössischen Darlehenskasse haben wir dargelegt, was in dieser Beziehung in andern Ländern getan wurde. Es dürfte angebracht sein, hier zu wiederholen, was wir letztes Jahr über die S t ü t z u n g s m a s s n a h m e n des A u s l a n d e s zur B e k ä m p f u n g der K r e d i t k r i s e ausgeführt haben.

«Die folgenschwere Wirtschafts- und Finanzkrise, die in ihrer allgemeinen Auswirkung überall, in Gläubigerstaaten wie in Schuldnerstaaten, zu

623 gewaltigen Immobilisierungen von Kapitalwerten geführt hat, zwang die Staaten mit wenigen Ausnahmen zu besondern, mehr oder weniger umfangreichen. Kreditstützungsmassnahmen und Hilfsaktionen. Einerseits bezweckten diese Vorkehrungen die Unterstützung solcher Unternehmungen, die ihre Zahlungsfähigkeit eingebüßt hatten, anderseits sind sie dazu bestimmt, der gesamten Wirtschaft die Flüssigmachung immobilisierter, im In- und Ausland eingefrorener Kapitalwerte zu ermöglichen. Sowohl im ersten wie im zweiten Falle war der Beweggrund massgebend, die Wirtschaft vor Schädigungen, wie sie im Gefolge des Zusammenbruchs von Unternehmungen der Finanz, der Industrie, des Handels und des Gewerbes entstehen, zu bewahren. Verschiedenartig sind, je nach der Zweckbestimmung der Stützungsaktionen, die von den einzelnen Staaten eingeschlagenen Verfahren, weshalb es im Hinblick auf die Verhältnisse in der Schweiz angezeigt erscheinen mag, einen kurzen Eückblick auf einige der wichtigsten Hilfsmassnahmen zu werfen.

In Deutschland, wo sich seit Sommermitte 1981 die Bankkatastrophen häuften und das gesamte private Kreditsystem eine Zeitlang in Brüche zu gehen drohte, stellte der Staat seinen Kredit zuerst in einzelnen Fällen durch Übernahme von Ausfallgarantien, Aktienübernahmen und Beteiligungen in anderer Form zur Verfügung der hilfsbedürftigen Kreditinstitute, um nach Wiederkehr des Vertrauens alsdann auf breiter Basis jene Massnahmen zu treffen, gestützt auf die er unter abermaliger Zurverfügungstellung seiner Kreditquellen eine allgemeine Bankensanierung in die Wege leiten konnte.

Als im Juli 1931 das Eeich ein Moratorium zugunsten der Darmstädter und Nationalbank erliess, übernahm es zunächst für die bisherigen und künftigen Gläubiger, später auch für alle Wechsel- und Bürgschaftsverpflichtungen, insgesamt für einen Betrag von 2,x Milliarden Keichsmark, eine Ausfallbürgschaft, Eine bedeutsame Eolle begann um diese Zeit die Golddiskontbank, ein vorgeschobenes Finanzinstitut der Reichsbank, zu spielen. Um den katastrophalen Kapitalabfluss zum Stehen zu bringen, schritten deutsche Unternehmungen aus Industrie, Banken, Handel, Schiffahrt Anfang Juli 1981 zur Bildung eines Garantiesyndikates, welches den Zweck hatte, durch die Übernahme einer Ausfallbürgschaft von 500 Millionen Reichsmark die Aktionskraft der
Golddiskontbank zu verstärken. Beabsichtigt war damit in erster Linie, eine neue über jeden Zweifel erhabene Kreditadresse zu schaffen, um damit die zur Flucht sich anschickenden ausländischen Kapitalien festzuhalten.

Gegen Ende Juli wurde die «Akzept- und Garantiebank A.-G.» mit einem Aktienkapital von 200 Millionen gegründet. Bei dieser Gründung handelte es sich um eine Solidaraktion des Eeichs und einiger namhafter privater und öffentlicher Institute zugunsten der gesamten Bankwelt, durch welche ermöglicht werden sollte, die Darmstädter und Nationalbank,

624 für welche dag Beich bereits eine Ausfallbürgschaft übernommen hatte, wieder in den Zahlungsverkehr einzuschalten. Die ganze Hilfsaktion, an der das Eeich mit einer Aktienübernahme von 80 Millionen beteiligt war, hatte jedoch keineswegs den Charakter einer freiwilligen Massnahme. Ihre Ursachen lagen vielmehr darin, dass unter dem Druck der Kredit- und Bankenkrise das bestehende Kreditsystem versagen musste, weil eine weitere Beanspruchung der Eeichsbank durch die notleidenden Institute, die für die Kreditanforderungen bei der Eeichsbank kaum mehr genügende Sicherheiten aufzubringen vermochten, zu einer Abzapfung der letzten Reserven der Notenbank und schhesslich zum Zusammenbruch der Währung geführt hätte. Die Geldabziehungen bei den Banken wurden fast ausschliesslich durch Eückgriff auf die Eeichsbank finanziert, was für diese um so bedenklicher war, als die Bemb ours Wechsel nur noch einen verschwindend kleinen Prozentsatz des gesamten Akzeptumlaufes ausmachten, dagegen der weitaus grösste Teil aus Finanztratten bestand.

Die eigentliche Aufgabe der Akzept- und Garantiebank A.-G. besteht im wesentlichen darin, Wechsel durch ihr Giro reichsbankfähig KM machen.

Dagegen wurde die Gewährung von Darlehen gegen Hinterlage nicht vorgesehen. Somit trat die Hilfsbank zwischen Bankwelt und Eeichsbank, die Mittel und Wege suchen musste, um sich vor weitern Verlusten zu schützen.

Neben dieser Gründung spra,ng das Eeich zur Hilfeleistung zugunsten einer Eeihe von Banken (Dresdner Bank, Comrnerzbank, Allgemeine Deutsche Crédit-Anstalt und Sächsische Staatsbank, J. F. Schröder Bank) mit seinem Kredit ein, indem es umfangreiche Aktienpakete übernahm, bei Neuausgabe von Aktien grössere Summen kostenlos zur Verfügung stellte und Vorschüsse in Form der direkten Begebung von Schatzanweisungen tätigte.

In Schatzanweisungsform hat das Eeich insgesamt 621 Millionen zur Verfügung gestellt. Nach einer letzten Eede des Beichsfinanzministers Dietrich im Eeichstag beläuft sich die gesamte Verpflichtung des Eeichs aus der Kreditkri.se auf 1115 Millionen Eeichsmark. Allerdings kommt hiervon nur ein Teil als wirklicher Aufwand des Beichs in Frage.

Der Vollständigkeit halber sei auch noch die im Dezember 1931 erfolgte Gründung der Diskont-Compagnie erwähnt, deren Aktienkapital im Betrage von 50 Millionen von 29
Bankinstituten, unter denen die öffentlichen Institute überwiegen, aufgebracht wurde. Die Golddiskontbank allein zeichnete einen Betrag von 32 Millionen. Zweck des Instituts soll vor allem sein, von Banken akzeptierte Wechsel aus der Hand des Ausstellers zu diskontieren, womit auf die allmähliche Abschaffung des sogenannten Akzepttausches und eine Gesundung des Wechselmarktes hingewirkt werden soll.

Von grundsätzlicher Bedeutung ist die Verordnung des Eeichspräsidenten über die Sanierung von Bankunternchmungen vom 20. Februar 1932, Darin wird die Beiehsregierung ermächtigt, zum Zwecke der

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Sanierung von Bankunternehmungen die erforderlichen Massnahmen zu treffen. Sie kann insbesondere das Eeich an Bankunternehmen beteiligen und die erforderlichen Einlagen leisten, sowie erworbene Beteiligungen veräussern. Überdies ist ihr gestattet, Sicherheiten zu Lasten des Eeiches zu übernehmen. Für Sanierungszwecke kann das Reich bis zu 400 Millionen Reichsmark im Wege des Kredites beschaffen.

In Österreich stellte der Staat zur Stützung und Sanierung der österreichischen Creditanstalt für Handel und Gewerbe im Mai 1931 einen Betrag von 100 Millionen Schilling zur Verfugung. Dio durch den 7nHa.Tmnfinli-nic.il der Bank stark gefährdete Währungsgrundlage erheischte seitens des Staates eine Stützungsaktion zugunsten der österreichischen Nationalbank in Form der Gewährung einer Bundesgarantie für die nach dem 30. Mai 1981 von der Creditanstalt rediskontierten Wechsel bis zur Höhe von 120 Millionen Schilling. Das zweite Kreditanstaltsgesetz vom 28. Mai 1931 ermächtigte die Bundesregierung, in der Zeit bis zum 30. Juni 1988 die Haftung des Bundes als Bürge und Zahler für Darlehen zu übernehmen, die für die Eekonstruktion und für die laufenden Geschäfte der Creditanstalt gewährt werden.

In Frankreich wurde im September 1981 die Banque Nationale de Crédit von der Bank von Frankreich unter Mitwirkung anderer Banken gestützt. Die Bank von Frankreich garantiert mit andern Banken namens des Staates die sämtlichen Einlagen. Zu diesem Zwecke wurde ein Garantiefonds in der Höhe von 260 Millionen französischen Franken geschaffen. Schon vorher hatte das Institut einen Staatskredit von 1070 Millionen französischen Franken erhalten. Am 81. Dezember schuldete die Banque Nationale de Crédit dem Schatzamt 1900 Millionen französische Franken.

In Italien wurde im November 1981 vom Ministerrat die Schaffung eines Instituts für Industriebeteiligung und Industriekredite, Istituto Mobiliare Italiano, beschlossen mit dem Zweck, Darlehen an italienische Privatunternehmungen gegen Hinterlage von Wertschriften zu gewähren und Beteiligungen zu übernehmen. Das im Gründungsdekret auf mindestens 500 Millionen festgesetzte Kapital wurde von den in Betracht kommenden Ämtern, Körperschaften, Banken und Sparkassen gezeichnet, wovon vorläufig 3/10 eingefordert wurden. Das Institut hat durch die Società Finanziaria Industriale die
Industriebeteiligungen der Banca Commerciale Italiana in der Höhe von 4 Milliarden Lire übernommen, um die Werttitel aus diesen Beteiligungen in der Folge weiter zu placieren.

Dio vom Istituto Mobiliare gewährten Darlehen sind auf 10 Jahre befristet.

Diese Darlehen werden durch die Ausgabe von Obligationen finanziert, denen das Gesetz durch die Gleichstellung mit den Grundpfandbriefen hinsichtlich der Beleihbarkeit bei der Banca d'Italia weitgehende Anlagefähigkeit verleiht.

626 In Schweden hat der Staat der Skandinaviska A. B. im März 1932 im Zusammenhang mit der Kreugeraffäre einen Kredit von 110 Millionen Kronen zu 5^ % gegen Hinterlage von Schuldverschreibungen gewährt.

Ausserdem stellte das Reichsschuldenkontor 115 Millionen zur Verfügung, um die bei der Beichsbank liegenden Wechsel von Kreuger und Toll nebst Sicherheiten abzulösen. Im Juni verabschiedete das Parlament ein Gesetz, nach welchem der Staat 80 Millionen zugunsten der notleidenden Kreditinstitute, bei welchen namentlich kleine Banken in Betracht kommen, zur Verfügung zu halten hat. Bei Anlass der Zahlungseinstellung von zwei grössern Banken in Norwegen bewilligte die Regierung ein dreimonatiges Moratorium. Die Notenbank stellte den beiden Banken Mittel zur Verfügung, ohne dass hierfür besondere Sicherheiten verlangt wurden.

Eine ähnliche Hilfsaktion wurde schon im Jahre 1922 in D ä n e m a r k vorgenommen. Zur Sanierung der Danske Landmannsbank zeichneten im September 1922 der Staat, die Ostasiatische Kompagnie und die grosse Nordische Telegraphengesellschaft zusammen 70 Millionen Kronen Vorzugsaktien, während die Dänische Nationalbank 80 Millionen Kronen zur Bildung eines Reservefonds vorschoss. Ende 1922 stand dem neugebildeten Vorzugsaktienkapital von 70 Millionen, dem restlichen Stammaktienkapital von 10 Millionen und dem von der Nationalbank aufgebrachten Reservefonds von 80 Millionen ein Verlust von 60,9 Millionen Kronen nach Abzug von 281,9 Millionen Kronen Abschreibungen gegenüber.

Daraus ergab sich die Notwendigkeit einer weitern Unterstützung durch den Staat in Form der Garantierung sämtlicher Verbindlichkeiten des Institutes durch den Staat. Diese staatliche Garantie war ursprünglich bis zum 1. April 1928 vorgesehen, wurde später aber nur bis zum 1. April 1926 befristet. Mit Gesetz vom 9. März 1926 wurde die Garantie als dann unbeschränkt für sämtliche Verbindlichkeiten bis I.April 1982 verlängert. 1928 erfolgte die endgültige Sanierung der Bank zur Fortführung ihres Geschäftsbetriebes als selbständige Aktiengesellschaft auf folgender Grundlage: 1. Der dänische Staat deckt den Fehlbetrag der Bilanz in der Höhe von 186 Millionen Kronen in bar.

2. Die Bank erhält ein neues voll einbezahltes Aktienkapital in der Höhe von 50 Millionen Kronen, welches vom Staat aufgebracht wird. (Die neuen
Aktien sollen später dem Privatkapital überlassen werden.)

3. Errichtung eines Reservefonds durch den Staat in der Höhe von 34 Millionen Kronen in Form einer Staatsschuldverschreibung, welche durch jährlich vorzunehmende Rücklagen amortisiert werden soll (bis Ende 1982 wurde der staatliche Reservefonds bereits auf 25 Millionen Kronen reduziert).

4. Errichtung einer Abwickelungsabteilung mit eigener Rechnungsführung, an welche Engagements überwiesen werden, deren Verbleib im aktiven Geschäftsbereich der Bank ungeeignet erscheint. (Etwaige Ver-

627 Juste dieser Abteilung werden ebenfalls vom Staate übernommen.) Ende November 1928 betrugen diese Engagements 100 Millionen Kronen.

Bis zum 1. April 1932 kam die Danske Landmannsbank nicht in die Zwangslage, von der Staatsgarantie Gebrauch machen zu müssen. Diese konnte vielmehr nach Wiederkehr des Vertrauens aufgehoben werden. Über den sukzessiven Abbau der Staatsgarantie ist im Jahresbericht von 1929 des genannten Instituts folgendes zu lesen: «Die im vorjährigen Geschäftsbericht in Aussicht gestellten vorbereitenden Schritte zum Abbau der Staatsgarantie erstreckten sich zunächst auf die inländischen Geschäftskonten der Bank, deren Inhaber aufgefordert wurden, auf die Garantie des Staates Verzicht zu leisten. Das Ergebnis war ausserordentlich befriedigend, denn rund 200 Millionen Kronen Giroeinlagen (Geschäftsgelder der Wirtschaft) waren auf diese Weise Ende Dezember 1929 durch freiwillige Verzichtleistung der Staatsgarantie entzogen worden. -- Durch diese Vertrauenskundgebung hat sich die Bankleitung veranlasst gesehen, schon jetzt die Zustimmung des Handelsministers zu einem weiteren Abbau der Staatsgarantie zu erwirken, und zwar sollen in gleicher Weise, wie es bei den Geschäftskonten der Fall gewesen ist, neue Bankbuch- und Festeinlagen nur noch unter Ausschluss der Staatsgarantie entgegengenommen werden.

Demgemäss erfolgt ab 1. April 1930 die Entgegennahme derartiger Neueinlagen auf Bank- und Einlagebücher ohne Staatsgarantie, während der am 1. April 1980 vorhandene Bankbuch- und Depositeneinlagenbestand nebst auflaufenden Zinsen bis zu dem am l, April 1982 erfolgenden totalen Garantieablauf unter Staatsgarantie verbleiben kann.» In den Vereinigten Staaten von Nordamerika wurde im September 1931 zum Zwecke der Mobilisierung der eingefrorenen Effektenbestände illiquider Banken auf die Initiative von Präsident Hoover die National Corporation gegründet. Das Kapital wurde von den Bundesreservebanken übernommen. Das Institut kann Obligationen bis zu 1 Milliarde Dollars ausgeben, die von den Banken bis zur Höhe von 2 % ihrer fremden Gelder gezeichnet werden sollten. Infolge Mangel an Barmitteln hat das Institut versagt. Die National Crédit Corporation gewährte bis Ende Februar 1932 an 575 Banken Darlehen im Betrage von 155 Millionen Dollars. Sie hat für 455 Millionen Dollars Obligationen
begeben, wovon 135 Millionen einbezahlt wurden. Ferner hat sie für 20 Millionen Dollars Bankkredite zur Verfügung gestellt.

Im Februar 1982 erfolgte die Gründung der Eeconstruction Finance Corporation mit einem Kapital von 500 Millionen Dollars, welches vollständig vom Staat gezeichnet und kürzlich auf 3 Milliarden erhöht wurde. Die Institution, die dem Zwecke der Krediterteilung an immobilisierte Unternehmungen dienen soll, kann zur Finanzierung dieser Vorschüsse Obligationen bis zum dreifachen Betrage des Kapitals ausgeben.

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Die Obligationen sind von der Bundesregierung garantiert und können bei den Federai Eeservebanken rediskontiert werden. Bis Ende März 1982 wurden an 974 Institute und Unternehmungen Kredite für 289 Millionen Dollars gewährt, wovon 158 Millionen Dollars auf Banken entfallen.

Endlich ist die sogenannte Glass-Steagal Bill zu erwähnen, die als Zusatz zum Federai Eeserve Gesetz eine Krediterleichterung und Ausweitung bezweckt. Darnach wird der Kreis der rediskontierbaren Wechsel der Federai Eeserve Banken erweitert. Fortan können Promissory-notes, die von wenigstens fünf kleineren Mitgliedbanken eines Distrikts unterzeichnet sind, als Kreditunterlage dienen. In besondern Fällen dürfen an Banken Lombardkredite auf gute Aktiven gewährt werden. Endlich können Staatsobligationen in die bankmässige Deckung einbezogen werden.

Was England anbelangt, verdient die am 20. Mai 1982 bekanntgewordene Sanierung der Anglo-South American Bank mit Hilfe eines von der Bank von England geführten Syndikates Erwähnung. Die Stützung des genannten Institutes, welches durch Verluste in der Geschäftstätigkeit mit Süd- und Zentralamerika in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist, soll so durchgeführt werden, dass eine unter Mitwirkung der Bank von England gegründete Stützungsgesellschaft Titel und eingefrorene Aktien der Anglo-South American Bank in der Höhe von 7% Millionen Pfund Sterling übernimmt, die als Deckung für die Übernahme von AbrufverpflichtAngen durch die Stützungsgesellscbaft dienen. Als weitere Deckung gilt die von der entlasteten Bank gewährte Haftungsgarantie für den Nominalwert der abgetretenen Aktien. Ferner übergibt sie dem Stützungsinstitut l Million Pfund Sterling neue 5 % Vorzugsaktien mit Mehrheitsstimmrecht, das dem Stützungsinstitut die Kontrolle der Geschäftsleitung der. Anglo-South American Bank sichert. Bis die Haftpflicht gelöscht sein wird, hat das Stützungsinstitut Anspruch auf die Hälfte der Nettogewinne der Anglo-South American Bank. Der Haftbetrag wird durch Amortisierung aus dem Gewinnanteil getilgt. Eine unmittelbare Buekzahlung des Stutzungsbetrages ist somit nicht vorgesehen.

Nach der Tilgung des Stützungsbetrages erlöscht das Mehrheitsstimmrecht der Vorzugsaktien.» Aus dieser Darstellung geht hervor, dass eine ganze Eeihe von Staaten, worunter die mächtigsten, durch eine in dieser Schärfe
wahrscheinlich noch nie dagewesene Finanzkrise gezwungen waren, ihre Banken zu stützen.

Schlussbetrachtungen.

Scheitert die geplante Eeorganisation, so ist die Diskontbank, auf sich selbst angewiesen, zur Schliessung ihrer Schalter verurteilt. Anderseits ist das Schicksal der Banque de Dépôts et de Crédit derart mit demjenigen der Diskontbank verknüpft, dass ein Eückschlag notgedrungen beide Institute

629 zur Liquidation zwingen musate. Die vorgeschlagene Beorganisation dagegen ·wird die gleichzeitige Festigung beider Unternehmen erlauben und den Weg zu einer späteren Verschmelzung öffnen.

Um die Beteiligung des Bundes an diesem Konsolidierungswerke zu rechtfertigen, sei daran erinnert, dass die grossen Schwierigkeiten der Diskontbank hauptsächlich von den bedeutenden Festlegungen in den von Moratorien betroffenen Ländern herrühren. Die dort herrschende Devisenkrise und die Transferschwierigkeiten haben die Guthaben für lange Zeit immobilisiert.

Der Zusammenbrach der Banque de Genève sowie eine Beihe ungünstiger Umstände haben den Zahlungsdienst der Diskontbank derart beansprucht, dass selbst die sichersten Institute kaum hätten widerstehen können. Es sei daran erinnert, dass die Bank ihren Gläubigern vom Juli 1931 bis Ende 1982 236 Millionen Franken ausbezahlt hat, wovon 120 Millionen aus eigenen Mitteln, ohne jede Hilfe von aussen.

Der erbitterte Pressefeldzug hat die Beunruhigung wach gehalten und das Misstrauen vermehrt. Die finanzielle Aushöhlung dauerte in der Atmosphäre eines geschickt gescMrten Misstrauens fort und musste die Bank auf die Länge erschöpfen. Die Novemberereignisse und die freilich unbegründete Einbeziehung der Bank in eine im Ausland entdeckte Steuerhinterziehungsaffäre haben einen fast völligen Entzug der ausländischen Einlagen zur Folge gehabt. Durch die englische und amerikanische Krise verschärften sich überdies die Schwierigkeiten des Platzes Genf, der zu allen Zeiten internationalen Charakter hatte.

Es handelt sich keineswegs darum, eine Gruppe von Aktionären zu retten oder die Lage einiger Bankiers zu festigen. Das Aktienkapital der beiden fusionierten Banken, Diskontbank und Union Financière, mit 110 Millionen Franken nebst Beserven ist geopfert. Die alten Direktoren haben die Bank verlassen.

Dagegen ist daran zu erinnern, dass sich die Zahl der Depositenhefte und -scheine sowie der Inhaber von Sichtkonten noch heute auf mehr als 60,000 beläuft. Diese 60,000 Depositäre gilt es zu schützen. Wir denken auch mit Besorgnis an die Folgen eines Schalterschlusses für die 11,000 Schuldner, deren Verbindlichkeiten zum grossen Teile durch Bürgschaften gesichert sind. Für den Platz Genf käme der Zusammenbruch der Diskontbank bei den gegenwärtigen Verhältnissen einer
eigentlichen Katastrophe gleich. Die Konsolidierung der finanziellen Grundlage der Diskontbank soll dieses neue Unglück verhüten.

Eine schroffe Liquidation musste schliesslich die sofortige Entwertung der Aktiven und damit grosse Verluste für die zahlreichen Gläubiger des Instituts nach sich ziehen. Die Stützung der Bank wird dagegen diese schwerwiegende Entwertung verhindern und die unbestreitbare Möglichkeit f jjr eine Erholung schaffen, was beides ein wertvolles Aktivum bedeutet.

Bundesblatt. 85. Jahrg. Bd. I.

46

630

Wir empfehlen Ihnen daher, den nachstehenden Beschlussesentwurf zu genehmigen, und benutzen den Anlass, Sie unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den S. April 1988.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schulthess.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

631 (Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Beteiligung des Bundes an der Wiederherstellung des Aktienkapitals der Schweizerischen Diskontbank in Genf.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Botschaft des Bundesrates vom 8. April 1988, beschliesst: Art. 1.

Der Bundesrat ist ermächtigt, vom neuen Aktienkapital der Schweizerischen Diskontbank in Genf 20,000,000 Franken zu übernehmen.

Diese Beteiligung wird durch Entnahme von 20,000,000 Franken aus dem Depot des Bundes bei diesem Inatitute bezahlt.

Art. 2.

Der Bundesrat ist ermächtigt, bei der Diskontbank 15,000,000 Franken anzulegen.

Art. 3.

Diese Beteiligung istan folgende Bedingungen geknüpft: 1. Übernahme von 15,000,000 Franken Aktienkapital durch die Banken.

2. Einlage auf Zeit von 15,000,000 Franken durch die Banken und den Kanton Genf.

3. Sperre der Guthaben der Banken bei der Diskontbank von rund 40 Millionen Franken bis Ende 1984.

4. Revision des Bundesbeschlusses über die eidgenössische Darlehenskasse durch die Bundesversammlung.

Art. 4.

Dieser Beschluss wird als dringlich erklärt und tritt sofort in Kraft.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die finanzielle Beteiligung des Bundes an der Reorganisation der Schweizerischen Diskontbank. (Vom 8. April 1933.)

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1933

Année Anno Band

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05.04.1933

Date Data Seite

609-631

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