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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Kreisschreiben des

eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements an die kantonalen Aufsichtsbehörden über das Handelsregister betreffend die Bereinigung des Handelsregisters (Vom

30. Oktober 1933.)

Hochgeehrte Herren!

Wie wir Ihnen in unserem Bundschreiben vom 80. Juni 1933 dargelegt haben, hat sich eine ausserordentliche Bereinigung des Handelsregisters als notwendig erwiesen, da festgestellt werden musste, dass die Eintragungen in diesem Register mancherorts den Tatsachen längst nicht mehr entsprechen.

Zur Ermittlung der Unstimmigkeiten sollen die eingetragenen Einzelfrrmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, sowie die juristischen Personen, welche seit 3 Jahren keine Eintragung (Änderung oder Löschung) angemeldet haben, unter Mitteilung des sie betreffenden Ausschnittes aus der letzten Ausgabe des Schweizerischen Ragionenbuches angefragt werden, ob dessen Angaben noch zutreffend sind. Ergeben sich aus den einlaufenden Antworten, dass die Eintragungen nicht mehr mit den Tatsachen übereinstimmen, so hat der Registerführer in Anwendung der bestehenden Vorschriften die Bereinigung vorzunehmen.

Das Verfahren ist durch Beschluss des Bundesrates vom 6. Oktober 1933 angeordnet worden. Die Anfragen an die Einzelfirmen, Gesellschaften und Stiftungen werden dieses Jahr vom eidgenössischen Amt für das Handelsregister erlassen, welches die Ermittlungen, soweit sich die Notwendigkeit einer Änderung oder Löschung ergibt, den zuständigen kantonalen Register bureaux zur Behandlung überweist. Die Anfragen können in den folgenden Jahren auf Anordnung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes wiederholt werden, sofern sich dies als notwendig erweist. Über die Behandlung der den Eegisterbureaux überwiesenen Fälle führt das eidgenössische Amt eine Kontrolle, und im Laufe des Monats August des nächsten Jahres haben die Registerbureaux über die erledigten und den Stand der unerledigten Geschäfte ihrer Aufsichtsbehörde Bericht zu erstatten unter Übermittlung einer Kopie an das eidgenössische Amt.

54» Bei diesem Verfahren handelt es sich um eine ausserordentliche Massnahme, die sich als notwendig erwiesen hat, weil die Bereinigung des Begisters vielfach sehr in Eückstand geraten ist. Damit sie nicht wiederholt werden muss, ist es unerlässlich, dass die bestehenden Vorschriften gewissenhaft beobachtet werden.

Wir erinnern daran, dass gemäss Art. 29, AI. 2, der Verordnung vom 6. Mai 1890 und Kreisschreiben vom 11. Juli 1890 die Gemeindebehörden den Eegisterführern zur Durchführung der Bereinigung des Eegisters an die Hand gehen müssen. Nach Weisung des Kreisschreibens vom 6. März 1896 haben die Registerführer jährlich an jede Gemeindebehörde diejenigen Blätter des Schweizerischen Eagionenbuches zu senden, welche ihre Gemeinde betreffen. Die Gemeindebehörde hat die Angaben des Eagionenbuches n a c h z u p r ü f e n , Änderungen, die sie feststellen kann, sowie die Entstehung von neuen G e s c h ä f t e n und Gesellschaften zu melden. Nach den gemachten Beobachtungen sind nicht sämtliche Unternehmungen in das Handelsregister eingetragen, die nach Gesetz zur Eintragung verpflichtet sind.

Neue Firmen oder Gesellschaften sind in Anwendung von Art. 26 der Verordnung vom 6. Mai- 1890 zur Eintragung aufzufordern, wenn der Eegisterführer auf Grund der eingezogenen Erkundigungen annehmen kann, es liege Eintragspflicht vor.

Wird festgestellt, dass die bestehenden Eintragungen nicht mehr mit den Tatsachen übereinstimmen, so hat der Eegisterführer gemäss Art. 25 der zitierten Verordnung vorzugehen. Erweist sich die in dieser Bestimmung vorgesehene Frist als zu kurz, so kann sie der Eegisterführer angemessen erstrecken.

Weitere Fristverlängerungen sollen im Interesse einer raschen Bereinigung nur ausnahmsweise und nur im Einverständnis mit der Aufsichtsbehörde bewilligt werden.

Liegen die Voraussetzungen einer amtlichen Löschung vor, so ist bei Einzelfirmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften nach Art. 28 dieser Verordnung, bei Aktiengesellschaften oder Genossenschaften nach Art. 16 der Verordnung II vom 16. Dezember 1918 und bei Vereinen und Stiftungen nach Art. 4 der Verordnung I vom 27. Dezember 1910 zu verfahren.

Die Handelsregisterführer haben die Behandlung der ihnen gemeldeten Fälle so zu fördern, dass die erforderlichen Eintragungen bis zum 31. Januar des folgenden Jahres im Schweizerischen
Handelsamtsblatt veröffentlicht und in der Neuausgabe des Eagionenbuchs berücksichtigt werden können.

Ferner soll der Eegisterführer darauf halten, dass auch die Änderungen eingetragen werden, welche die nicht unterschriftsberechtigten und im Schweizerischen .Eagionenbuch nicht aufgeführten Mitglieder der Verwaltung von Aktiengesellschaften und des Vorstandes von Genossenschaften betreffen.

544 Bei den Genossenschaften, deren Mitglieder persönlich haftbar sind und bei welchen nicht gemäss Art. 702 OB regelmässig die Änderungen im Mitgliederbestande angemeldet werden, hat der Begisterführer durch eine besondere Anfrage nach Scbluss des Kalenderjahres dafür zu sorgen, dass ihm die ausgeschiedenen und neu auf genommenen Mitglieder gemeldet werden.

Allfällige Bussen gegen Säumige sind von der kantonalen Aufsichtsbehörde auszusprechen.

Wir übermitteln Ihnen anbei einen Separatabdruck des Bundesratsbeschlusses vom 6. Oktober 1938 und bitten Sie, in Ihrem Kanton für dessen Durchführung und die Beobachtung der in diesem Kreisschreiben enthaltenen Weisungen das Xötige anordnen zu wollen.

Mit vorzüglicher Hochachtung Bern, den 30. Oktober 1933.

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Der Stellvertreter:

Meyer.

Neue Tabaksteuerordnung.

Aufruf an die gewerbsmässigen Hersteller von Zigaretten, Im Hinblick auf die am 1. November 1933 in Kraft tretenden Bestimmungen über die Besteuerung des Tabaks werden alle gewerbsmässigen Hersteller von Zigaretten eingeladen, sich unverzüglich bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern anzumelden, welche die einschlägigen Instruktionen erteilen wird. Die -Zigarettenfabrikanten, denen von der Oberzolldirektion bereits eine Reversnummer zugeteilt worden ist, gelten als angemeldet. Die Unterlassung der Anmeldung fällt unter die Strafbestimmungen des Bundesratsbescblusses vom 27. Oktober 1933.

B e r n , den 28. Oktober

1933.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

Rekrutierung im eidgenössischen Grenzwachtkorps.

Die im Bundesblatt Nr. 28 vom 12. Juli 1933 bekanntgegebene Rekrutierung im eidgenössischen. Grenzwachtkorps für das Jahr 1934 ist am 31. August 1933 abgeschlossen worden. Anmeldungen für diese Rekrutierungen können somit keine mehr entgegen genommen werden.

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1933

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2

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45

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01.11.1933

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542-544

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