982 # S T #

2989

Botschaft des

Bandesrates an die Bundesversammlung betreffend die Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Schwyz für die Erstellung eines Geschiebesammlers im Ochsenboden im oberen Sihltal mit den zugehörigen Grewässerkorrektionen.

(Vom 27. Juni 1933.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Der Begierungsrat des Kantons Schwyz hat mit Schreiben vom 10. Februar 1938 dem schweizerischen Bundesrat zuhanden der Bundesversammlung ein Projekt über die Erstellung eines Geschiebesammlers im sogenannten Ochsenboden einschliesslich Einleitung des Weisstannenbaches, den definitiven Ausbau des Sihlkanals vom Sammler bis zur Studenerbrücke und die Korrektion -und Einleitung des Bubeli-, Sennenried- und Haldelibaches bei Studen zur Subventionierung durch den Bund auf Grund des eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetzes vom 22. Juni 1877 übermittelt.

Die Sihl ist in ihrem Oberlauf von den Quellen bis zur Einmündung des "Weisstannenbaches oberhalb Studen ein ausgesprochener Gebirgsbach mit zahlreichen Seitenbächen und Bunsen. Ihr Einzugsgebiet in einer Höhenlage von 900;--2000 ni über Meer liegt bis und mit dem Ochsenboden in der unteren Kreideformation (Alpenkalk). Der rechtsseitige Hang des Weisstannenbaches gehört der Flyschformation an und der Stöckweidlibach ist in seiner ganzen Ausdehnung in den Flysch eingeschnitten.

Ursprünglich hat sich die Sihl mit veränderlichem Lauf über den Ochsenboden ergossen und ihr Geschiebe überall abgelagert. Um aber dieses grosse Areal der Landwirtschaft zu erschliessen, d. h. um dasselbe vor Überschwemmungen und Geschiebeüberführungen zu schützen, ist vor vielen Jahrzehnten die Sihl mittels Ufermauern an die linksseitige Tallehne gedrängt worden.

Durch die Einschränkung auf ein verhältnismässig schmales Bett wurde die Stosskraft des Wassers und- damit der Geschiebetransport nach abwärts ver-, mehrt. Die Sihl vermochte nicht nur ihr eigenes Geschiebe leichter abzu-

983

schwemmen, sondern sie war auch imstande, starke Sohleneintiefungen und Anbräche am bergseitigen Ufer zu. bewirken. Diese Massnahmen führten nun allerdings zur Beseitigung der Überschwemmungsgefahr im Ochsenboden, dagegen ist der ganze früher hier herrschende Ubelstand weiter abwärts in das Gebiet bei Studen verlegt worden. Die Verhältnisse werden hier noch ungünstig beeinflusst durch den von rechts der Sihl zufliessenden Weisstannonbach, der eine. äusserst starke Geschiebequelle, bildet. Mit der Verbauung seines Seitenbaches, des Stöckweidlibaches, ist im Jahre 1907 begonnen worden.

Sie hat gute Fortschritte gemacht und wird in einigen Jahren zum Abschluss kommen. Dieser einst gefährliche Wildbach kommt schon heute für die Geschiebeführung nicht mehr in Frage.

Die Geschiebeablagerungen der Sihl im flachen Gebiete von Studen führten dort zu häufigen Hochwasserausbrüchen, so dass nun .dort weitere Schutzbauten unvermeidlich wurden. Auf Grund, der Bundesratsbeschlüsse vom 23. September 1904 und 9. Oktober 1906 wurden die heutigen Verbauungen an der Sihl im Oberlauf und die üferschutzbauten aufwärts der Studenerbrücke erstellt. Die Baukosten betrugen Fr. 191,218 und an Bundessubventionen sind Fr. 95,000, das sind 50 %, ausbezahlt worden.

Im Jahre 1915 sah sich die Regierung des Kantons Schwyz veranlasst, eine Ergänzungsvorlage über die Durchführung weiterer Schutzmassnahmen an der Sihl ausarbeiten zu lassen. Diese umfasste in der Hauptsache die Erstellung eines Ablagerungsbeckens für die Sihl im «Schwyzerplätz» zuhinterst im Ochsenboden und eines solchen für den Weisstannenbach im «Kalchboden».

Die Baukosten wurden damals zu Fr. 215,000 veranschlagt. Dieser hohen Kosten wegen und da die Perimeterpflichtigen ihre von den frühern Bauten herrührenden Beiträge an die Baukosten noch nicht bezahlt hatten, war es dem Kanton nicht möglich, dieses Projekt auszuführen. Man entsohloss sich zu einer reduzierten Vorlage im Voranschlage von Fr. 72,000. Sie umfasste die Erstellung eines Geschiebesammlers im Schwyzerplätz und von Sohlenversicherungen in der zum Teil kanalisierten Sihl von demselben abwärts, die Verbauung einiger linksseitiger geschiebeführender Seitenbäche und Eunsen, die teilweise Eegülierung der Sihl unterhalb der Studenerbrücke usw. Dieses Projekt wurde durch Bundesratsbeschluss vom 81. Oktober
1916 genehmigt und mit 40 % subventioniert. Bis heute sind davon für Fr. 11,600 Arbeiten, namentlich Uferschutzbauten und Sohlenversicherungen, ausgeführt worden.

Nachdem in der Folge die Verwirklichung des Etzel-Kraftwerkes anfing greifbare Gestalt anzunehmen und da die Verbauungen an der Sihl bei Studen und die zu erstellenden Bauten für das Etzelwerk ohne Zweifel in Zusammenhang stehen, liess die Eegierung von Schwyz in der Durchführung des Projektes 1916 eine Verzögerung eintreten und bahnte Verhandlungen über die Aufstellung eines neuen, allen Interessen dienenden Projektes an. Es kam zwischen dem Kanton Schwyz und den schweizerischen Bundesbahnen zum Vertrag über die Ausnützung der Wasserkräfte beim Etzel vom 6./16. August 1929; dessen Artikel 26 lautet:

984

«Zur Aufnahme des Geschiebes der Sihl und des Weisstannenbaches wird der Kanton im untern Teil des ,,Ochsenbodens" ein Ablagerungsbecken erstellen. Dazu gehören die dadurch bedingten Bach-, Strassen- und Wegverlegungen, die notwendigen Brücken und forstlichen Massnahmen, sowie die Ausräumung und Ergänzung der Verbauung der Sihl vom Ablagerungsbecken an .abwärts bis zur Studenerbrücke. Diese Massnahmen sind in einem "Übersichtsplan dargestellt, der einen Bestandteil dieser Vereinbarung bildet. An die Gesamtkosten dieser Anlagen leisten die Bundesbahnen einen Beitrag von 40--45 %. Das Nähere bleibt einer besondern Vereinbarung vorbehalten.» Gestützt auf diese Vereinbarung liess der Kanton in Fühlungnahme mit dem eidgenössischen Oberbauinspektorat und den S. B. B., bzw. der Bauleitung der Etzelwerk A.-G, das vorliegende Projekt ausarbeiten.

Dieses Projekt bezweckt in erster Linie, die Ortschaft Studen mit den umliegenden Gütern vor den Hochwassern der Sihl wirksam zu schützen. Anderseits soll verhindert werden, dass das Geschiebe in den von den S. B. B. zu erstellenden Sihlkanal oder gar in den Stausee gelangt. Zu dem Zweck wird im untersten Teil des Ochsenbodens ein genügend grosses künstliches Ablagerungsbecken erstellt.

Der Abschluss für diesen auch den geschiebereichen Weisstannenbach aufnehmenden Geschiebesammler ist bei Sihlkilometer 2,788, oberhalb der heutigen verwilderten Mündung des Weisstannenbaches und hart unterhalb der scharfen Umbiegung der Sihl am untern Ende des Ochsenbodens vorgesehen. Er besteht aus zwei je zirka 160 m langen Dämmen, von welchen der linksseitige durch Verbreiterung und Erhöhung des heutigen Sihldammes.

gebildet wird. Das Mussbett selbst wird durch ein gemauertes Überfallwehr von 20,5 m Breite mit vertieftem abgepflästertem Sturzbett von 10,6 m Länge abgeschlossen. Seine Krone liegt auf Kote 924,50, welche bei einem maximalen Hochwasser von 75 m3/sek l,50 m hoch überströmt wird, so dass der höchste Stauspiegel im Sammler auf Kote 926,00 zu liegen kommt. Die Krone des rechtsseitigen Abschlussdammes liegt 50 cm höher, also auf Kote 926,50, diejenige des linksufrigcn mit Rücksicht auf die zu schützende Ortschaft Studen 1,50 m höher, d. h. auf Kote 927.50.

Das Ablagerungsgebiet reicht im Ochsenboden bei der Stauhöhe von 926,00 bis zur obern Ecke des «Flühli» (Brandegg),
etwa 150 m unterhalb der Kapelle, und zwar werden hiefür in der Hauptsache nur Weidland, Ried und gegen die Sihl hin Gebüsch und Wald, im ganzen rund 120,000 m2 nicht hochwertigen Bodens in Anspruch genommen.

Der Nutzinhalt des Sammlers von zirka 200,000 m3 dürfte in Anbetracht der zum Teil durchgeführten oder noch im Bau begriffenen Verbauungen (Sihl im Aueli, Stöckweidlibach usw.) eine ganze Anzahl von Jahrzehnten ausreichen. Um den ganzen Ablagerungsplatz weitestgehend auszunützen, d. h. um das Geschiebe möglichst gleichmässig über die ganze Staufläche zur Ablagerung bringen zu können, soll das bestehende rechtsseitige Sihlwuhr vom projektierten Überfall an aufwärts fortschreitend mit der Ablagerung abschnittweise durch-

985

brechen werden. Sollte allfällig später einmal eine Erweiterung der Ablagerungsmöglichkeit nötig werden, so kann dies ohne weiteres durch Anlage einer von der ersten sowohl im Bau als in der Wirkung unabhängigen zweiten Stufe geschehen. Dadurch wird erreicht, dass der Kapitalaufwand für die Fundierung des heute zu erstellenden Uberfallwehres auf ein Minimum beschränkt werden kann und so die vorzeitige Festlegung von Kapital vermieden wird.

Für die Zuleitung des Weisstannenbaches war anfänglich beabsichtigt, denselben bei seinem Zusammenfluss mit dem verbauten Stöckweidhbach aufzufangen und in einer gepflasterten Schale von zirka 400 m Länge dem Geschiebesammler am FUSS der Brandegg zuzuleiten. Da der Bestand solcher Bachschalen beim Transport von grobem Geschiebe, wie dies beim Weisstannenbach der Fall ist, äusserst zweifelhaft ist, hat das Oberbauinspektorat eine billigere Lösung empfohlen. Nach dieser Variante, die rundFr. 100,000 weniger kostet, wird der Wildbach zirka 160 m unterhalb des Weges nach der Sihltalhütte aufgefangen und nach links hinter den rechtsseitigen Abschlussdamm den tieferen Geländepartien des Sammlers zugeleitet.

Infolge der Anlage des Geschiebesammlers wird es notwendig, die durch das fragliche Gebiet führenden Stras s en und Wege, wie den Fahrweg von der Sihltalhütte nach dem Ochsenboden und die Güter- und Alpfahrtstrasse Studen-Ochsenboden-Schwyzerplätz den neuen Verhältnissen anzupassen und zu verlegen. Damit im Zusammenhang steht die Erstellung einer Brücke über die Sihl ungefähr 80 m oberhalb des heutigen Steges.

Vom Geschiebesammler an abwärts bis zur Studenerbrücke ist die zum Teil korrigierte Sihl bis. zum Anschluss mit dem vom Etzelwerk zu erstellenden Sihlkanal definitiv auszubauen. Auf der linken Seite besteht bereits auf der ganzen Länge von rund 1820 m eine Ufermauer, während auf dem rechten Ufer die Eindämmung noch zum grössten Teil erstellt werden irmss, so namentlich innerhalb der verwilderten Partie der jetzigen Weisstamieiibachmündung und aufwärts der Studenerbrücke.

Für die Berechnung der Normalprofile wurde im Einvernehmen mit dem eidgenössischen Oberbauinspektorat auf Grund der von diesem während des letzten Jahres bei Hochwassern in verschiedenen Gebieten der Schweiz gemachten Erhebungen bei einem Einzugsgebiet von rund 80 km2 die abzuführende
Hochwassermenge auf 75 m3 festgesetzt. Es entspricht dies einer spezifischen Abflussmenge von 2,5 m3/sek/km2.

Zur Sicherung der Sohle, deren Gefalle vom. Sammler bis zur Studenerbrücke von 28%0 bis 15 °/00 variiert, ist der Einbau von gut fundierten Querschwellen aus Beton mit Natursteinabdeckung vorgesehen.

Diese Kanalisierung der Sihl bedingt auch die teilweise Korrektion des rechtsseitig gelegenen Eubeli-, Sennenried- und Haldelibaches und deren Einleitung in den Sihlkanal. Diese Massnahinen bieten keine Schwierigkeiten; die Einleitung erfolgt gemeinsam für alle drei Bäche direkt oberhalb der Studenerbrücke.

986

Auf Grand des detaillierten Kostenvoranschlages ergeben sich für die projektierten Bauten folgende summarische Kosten: 0. Grunderwerb und Ablösung von Eechten Fr. 55,000 6. Überfallwehr und Abs chiusa dämm für den Geschiebesammler » 211,000 . c. Zuleitung des Weisstannenbaches » 12,000 d. Weg- und Strassenverlegungen nach dem Ochsenboden und Brücke .über die Sihl ». 42,500 e. Definitiver Ausbau der Sihl vom Sammler bis zur Studenerbrücke » 160,000 . /. Korrektion und Einleitung des Eubeli-, Sennenried- und Haldelibaches » 30,000 g. Verschiedene Arbeiten, wie: Wasserversorgung als Ersatz für früher bestehende Brunnen, Durchbruch, des alten rechtsufrigen Sihlwuhres, Anpflanzung der Dämme, Grundwasserstandsbeobachtungen, Yermarkung usw » 25,600 h. Projekt und Bauleitung rund 5 % » 27,800 1. Unvorhergesehenes rund 10 % von Fr. 536,100 » 53,100 Gesamtkosten _Fr.. 617,000 Am. ersten Projekt im Kostenvoranschlage von Fr. 728,000 wurden auf Grund der vorgenommenen Prüfungen durch das Oberbauinspektorat in Verbindung mit den kantonalen Organen und Vertretern der Etzelwerk A.-G, bzw. S. B. B. beträchtliche Vereinfachungen und Einsparungen vorgenommen, und es konnte der Voranschlag auf Fr. 617,000 reduziert werden.

Durchgeführte Terrainsondierungen ergeben, dass die Überfallstelle und der linksufrige Abschlussdamm auf" eine äusserst durchlässige Flussschotterschicht zu stehen kommen. Um schädliche Durchsickerungen zu verhindern,, ist das Einrammen eiserner Spundwände vorgesehen. Vorerst soll diese Massnahme nur für die Fundation des Überfallwehres in Frage kommen, für den Abschlussdamm jedoch erst, wenn sich die Notwendigkeit dafür zeigt. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass noch wesentliche Einsparungen gemacht werden können.

Das Projekt ist der G'eneraldirektion der schweizerischen. Bundesbahnen.

. und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei- zum.

Mitbericht überwiesen worden. Im Auftrag der erstem teilt uns die Etzelwerk A.-G. unterm 23. März 1988 mit, dass ihr Projekt und Voranschlag zu.

keinen Bemerkungen Anlass geben. Die letztgenannte Amtsstelle gelangt zum.

"Schlüsse, dass forstliche Massnahnien nicht in Frage kommen. Dagegen beantragt sie, hinsichtlich der -Fischerei folgenden allgemeinen Vorbehalt zu.

machen: «Bei der Durchführung des Projektes sind die-von der .kantonalen.

Fischereibehörde allfällig als notwendig erachteten Massnahmen zum Schutze: der Fischerei zu treffen.»

.

987

Es liegt ausser allem Zweifel, dass durch die Erstellung des Geschiebesammlers im Ochsenboden und der Kanalisation der Sihl vom Sammler bis zum Anschluss an den von der Etzelwerk A.-G. zu erstellenden Sihlkanal von der Studenerbrücke an abwärts sowohl die Ortschaft Studen wie das umhegende Gelände in Zukunft von schweren Schädigungen befreit werden können, und dass es sich im Sinne des eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetzes.

um Schutzbauten handelt, die vom Bund zu subventionieren sind.

Wir möchten nicht unterlassen, hier noch darauf hinzuweisen, dass die S. E. B., bzw. die Etzelwerk A.-G., laut Vertrag mit dem Kanton verpflichtet ist, vom Tage des Staubeginns an auch die Verbauung und den Unterhalt folgender Bäche, soweit es zum Schutze der Talgüter notwendig ist, auf vertraglich festgelegten Strecken zu übernehmen: Grossbach, Steinbach,; E i c k e n t h a l b a c h , Dimmerbach, Eubach und Minster. Es ist mit Sicherheit anzunehmen, dass früher oder später an diesen Bächen auf Grund des eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetzes Verbauungen hätten zur Durchführung gelangen müssen, indem sich seit Jahren am einen oder andern Bach bereits das Bedürfnis -zur Verbesserung der Abflussverhätlnisse bemerkbar machte. Dadurch, dass die Verbauung gewisser Strecken dieser. Bäche ganz der Etzelwerk A.-G. überbunden wurde, werden die Wasserbaukredite des Bundes entsprechend entlastet.

Was nun die Bemessung des Bundesbeitrages anbelangt, so wollen wir nicht unterlassen auf das Gesuch der Kantonsregierung, hinzuweisen, in welchem sie wörtlich folgendes anführt: «Die Verpflichtung zur Erstellung des Kiessammlers ist der Kanton in der Annahme eingegangen, dass die projektierten Bauten auf Grund des eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetzes subventioniert werden. Der Beitrag der Bundesbahnen an die Baukosten beträgt 40--45 %, und zwar werden die Bundesbahnen 40 % leisten, sofern der Bund gemäss dem eidgenössischen.

Wasserbaupolizeigesetz 45. % leistet. Leistet der Bund aber nur 40 %, wird, der Beitrag der Bundesbahnen 45 % betragen. Den Best der Kosten von.

15.% tragen Bezirk und Kanton im Verhältnis von % zu 2/3, was zwischen Kanton und Bezirk noch zu regeln ist. Die Anstösser sollen zu Beitragsleistungen nicht mehr herangezogen werden, da sie bereits durch die bisherige Verbauung in grosse Schulden geraten
sind. Eine weitere Belastung rnuss unbedingt vermieden werden, wenn die ohnehin kärgliche Existenz dieser armen Kleinbauern nicht gänzlich erschüttert werden soll.» Solche Verbauungsarbeiten im Gebirge sind vom Bund in früheren Jahren öfters mit 40 % subventioniert worden; so wurde auch für die letzte Sihlvorlage von 191.6 der Bundesbeitrag mit 40% bemessen. Bei den gegenwärtig schwierigen finanziellen Verhältnissen des Bundes müssen wir beantragen, den Prozentsatz auf 88% % festzusetzen, um so mehr als die S. B. B., also auch der Bund, laut der bereits erwähnten Vereinbarung betreffend Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl am Etzel vom 6./13. August 1929 an die Ausführung des vorliegenden Projektes 40--45 % beitragen müssen. Da ohne

988

Zweifel die Etzelwerk A.-G. ein sehr grosses Interesse an diesen Verbauungen hat, so ist anderseits auch nicht ausser Acht zu lassen, dass die Ortschaft Studen und das umliegende Kulturland vor Überschwemmungen und Verwüstung geschützt werden, woran wiederum der Kanton bzw. der Bezirk Schwyz stark interessiert ist.

Bei einem Beitragssatz von 33% % würde somit der Bundesbeitrag Fr. 205,660 als 33i/3 % der Vorächlagssumme von Fr. 617,000 betragen. Nach.

dem vorgelegten Bauprogramm sind die Bauten auf Ende 1936, d. h. mit der Eröffnung des Etzelwerkes zu vollenden. Per jährlich auszurichtende Höchst-" betrag des Bundesbeitrages könnte daher auf Fr, 60,000 festgesetzt werden.

Auf Ersuchen der Kantonsregierung von Schwyz wurde derselben unterm -27. Februar 1933 die provisorische Baubewilligung unter dem üblichen Vorbehalt erteilt.

Wir erlauben uns, Ihnen den beigefügten Entwurf eines Bundesbeschlusses zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 27. Juni 1933.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Schulthess.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

989

(Entwurf.)

Bundesbesclduss über

die Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Schwyz für die Erstellung eines Geschiebesammlers im Ochsenboden im obern Sihltal mit den zugehörigen Gewässerkorrektionen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen eidgenossenschaft, auf Grund des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1877 betreffend die Wasserbaupolizei; nach Einsicht eines Schreibens der Eegierung des Kantons Schwyz vom 10. Februar 1988; nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 27. Juni 1933, beschliesst:

Art. 1.

Dem Kanton Schwyz wird für die Erstellung eines Geschiebesammlers im sogenannten Ochsenboden einschhesslich Einleitung des Weisstannenbaches, den definitiven Ausbau des Sihlkanales vom Sammler bis zur Studenerbrücke und die teilweise Korrektion mjd Einleitung des Eubeli-, Sennenriedund Haldelibaches bei Studen, Gemeinde Unteriberg, ein Bundesbeitrag von 33% % der wirklichen Kosten zugesichert bis zum Höchstbetrage von Franken 205,660, das heisst 83% % der Voranschlagssumme von Fr. 617,000.

Art. 2.

Die Auszahlung dieses Beitrages erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der in den jeweiligen Bauprogrammen vorgesehenen Arbeiten gemäss den von der Kantonsregierung eingereichten und vom eidgenössischen Oberbauinspektorat geprüften Kostenausweisen. Der jährliche Höchstbetrag wird auf Fr. 60,000 festgesetzt, zahlbar erstmals im Jahre 1984.

Art. 3.

Bei der Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschliesslich der Enteignungen und der unmittelbaren Bundesblatt. 85. Jahrg. Bd. I.

73

990 Bauaufsicht, die Kosten des Ausführungsprojektes und des Kostenvoranschlages, ferner die Aufnahmen des Perimeters. Dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen die Kosten irgendwelcher anderer Vorverhandlungen, der Tätigkeit von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. 7a des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht die Kosten der Geldbeschaffung und die Verzinsung.

, Art. 4.

Dem eidgenössischen Oberbauinspektorat sind jährliche Bauprogramme zur Genehmigung einzureichen.

Art. 5.

Die planmässige Bauausführung und die Richtigkeit der bezüglichen Ausweise werden vom eidgenössischen Oberbauinspektorat kontrolliert. Die Kantonsregierung wird zu diesem Zwecke den Beamten der genannten Amtsstelle die nötige Auskunft und Hilfeleistung zukommen lassen.

Art. 6.

Die für die Fischerei erforderlichen Massnahmen sind nach Möglichkeit durchzuführen.

Art. 7.

Der Unterhalt der subventionierten Bauten ist gemäss dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetz vom Kanton Schwyz zu besorgen und vom eidgenössischen Oberbauinspektorat zu überwachen.

Art. 8.

Dem Kanton Schwyz wird eine Frist von einem Jahr gewährt, um sich darüber zu erklären, ob er den vorstehenden Bundesbeschluss annimmt.

Der Bundesbeschluss fällt dahin, wenn dessen Annahme nicht innerhalb 'dieser Frist erfolgt.

Art. 9.

Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Der Bundesrat ist mit seiner Vollziehung beauftragt.

-elK>^-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Schwyz für die Erstellung eines Geschiebesammlers im Ochsenboden im oberen Sihltal mit den zugehörigen Gewässerkorrektionen. (Vom 27. Ju...

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1933

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

26

Cahier Numero Geschäftsnummer

2989

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.06.1933

Date Data Seite

982-990

Page Pagina Ref. No

10 032 033

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.