924 # S T #

2977 Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Änderung der Konzession für eine Standseilbahn Schwyz-Stoos.

(Vom 9. Juni 1933.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Mit Schreiben vom 2. Mai 1933 ersucht die A.-G. Drahtseilbahn SchwyzStoos um Änderung der Bestimmungen über den Gepäcktarif ihrer Konzession vom 15. März 1930. Der bisherige Artikel 17 berechtigt jeden Beisenden, 5 kg Beisegepäck taxfrei zu befördern; für das übrige Gepäck ist eine Taxe von 250 Bappen für 100 kg, d. h. gleichviel wie für Güter (Art. 18), vorgesehen.

Die Gesellschaft erklärt, dass dies auf einem Versehen der Konzessionsbewerber bei Aufstellung der Konzessionsgrundlagen beruhe und dass dio Taxe von 250 Rappen nur für den Gütertransport hätte in Aussicht genommen werden sollen. Sie ist bereit, das Gewicht des taxfreien Beisegepäcks auf 10 kg zu erhöhen, wünscht dagegen, dass die Taxe für das übrige Eeisegepack auf höchstens S50 Bappen für 100 kg festgesetzt werde.

· Der Begierungsrat des Kantons Schwyz erklärt, dass er gegen diese Konzessionsänderung nichts einzuwenden habe.

Unserseits kann ihr ebenfalls unbedenklich zugestimmt werden, da die Konzessionen anderer ähnlicher Drahtseilbahnen Höchstansätze von gleicher Höhe auf weisen.

Wir empfehlen Ihnen damit die Annahme des nachfolgenden Beschlussentwurfes und benützen den Anlass, Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 9. Juni 1933.

Tm Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Sehulthess.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

925 (Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Änderung der Konzession einer Standseilbahn Schwyz-Stoos,

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Eingabe der A.-G. Drahtseilbahn Schwyz-Stoos vom 2. Mai 1933; einer Botschaft des Bundesrates vom 9. Juni 1933, beschliesst :

I.

Art. 17 der durch Bundesbeschluss vom 15. März 1980 (EAS 46, 15) erteilten Konzession einer Standseilbahn von Sehwyz nach dem Stoos erhält folgenden neuen Wortlaut : «Art. 17. Jeder Reisende ist berechtigt, 10 Kilogramm Reisegepäck taxfrei zu befördern, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden untergebracht werden kann.

Für das übrige Reisegepäck kann eine Taxe von höchstens 550 Rappen für 100 Kilogramm für die ganze Linie bezogen werden.»

II.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses, der am 1. Juli 1933 in Kraft tritt, beauftragt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Änderung der Konzession für eine Standseilbahn Schwyz-Stoos. (Vom 9. Juni 1933.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1933

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

24

Cahier Numero Geschäftsnummer

2977

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.06.1933

Date Data Seite

924-925

Page Pagina Ref. No

10 032 018

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.