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Bundesblatt

85. Jahrgang.

Bern, den 1. März 1933.

Band I.

Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken Im Salbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr : 60 Kappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stampf» £ Cie, in Bern.

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2933

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über neue Vorschriften betreffend die Krisenhilfe für Arbeitslose.

(Vom 27. Februar 1983.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Am 27. Oktober 1931 haben wir Ihnen eine Botschaft über die in den Gebieten der Uhrenindustrie ausgebrochene Arbeitslosigkeit und Vorschläge für Hilfsmassnahmen zugunsten der Arbeiterschaft unterbreitet. Nach Kenntnisnahme dieser Botschaft haben Sie, unserm Antrag entsprechend, den Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1981 über Krisenhilfe für Arbeitslose gefassi.

Der Beschluss trat am 1. Januar 1932 in Kraft und sollte für zwei Jahre Gültigkeit haben. Wir sehen uns jedoch veranlasst, heute mit einigen Vorschlägen auf Abänderung und Ergänzung der darin enthaltenen Vorschriften an Sie heranzutreten. Die Notwendigkeit für diese Revision ergibt sich zum Teil aus der ständig wachsenden Arbeitslosigkeit, deren Ausmass sorgfältigsten Ausbau des Systems der Krisenhilfe fordert. Ferner haben die Erfahrungen bei der Durchführung dea Bundesbeschlusses im verflossenen Jahre gewisse Änderungen nahegelegt. Nachstehend berichten wir Ihnen daher nach einem knappen Überblick über die Entwicklung und den heutigen Stand des Arbeitsmarktes über die bisherige Durchführung der einzelnen Teile des Krisenhilfebeschlusses und begründen unsere neuen Anträge.

I.

Schon in der Botschaft vom 27. Oktober 1931 führten wir aus, dass mit einer Verschlimmerung der Lage gerechnet werden müsse. Während die Massnahmen für die am meisten bedrängte Uhrenindustrie im Vordergrund unserer Erörterungen standen, Hessen wir uns schon damals die Kompetenz zur Ausdehnung der Krisenhilfe auf andere Erwerbszweige erteilen. Die AusBundesblatt. 85. Jahrg. Bd. I.

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274 dehnung wurde auch in der Tat notwendig. "Wir werden später noch darauf eintreten. Hier sei nur festgestellt, dass unsere Befürchtungen hinsichtlich der möglichen Verschlechterung der Wirtschaftslage sich in vollem Umfang erfüllt haben. Den vereinigten Anstrengungen des privaten Unternehmerturas und der Behörden ist es nicht gelungen, unsere "Wirtschaft vor den Rückschlägen der Weltwirtschaftskrisis zu bewahren. Der für unsern Wohlstand und besonders auch für unsern industriellen Arbeitsmarkt so wichtige Export sank von Monat zu Monat. Während der Wert der gesamten Ausfuhr in den drei letzten Monaten des Jahres 1981 durchschnittlieh im Monat noch rund 104,2 Millionen Franken betrug (Oktober 113,7, November 106,2, Dezember 92,8 Millionen Franken), war die entsprechende Zahl für 1932 nur noch67,6 Millionen Franken (Oktober 68,4, November 66,2, Dezember 68 Millionen Franken). Alle wichtigeren Exportindustrien haben an dieser Einbusse Anteil. Die industrielle Produktion für den Inlandsmarkt konnte allerdings durch Einfuhrbeschränkungen bis zu einem gewissen Grade geschützt werden. Trotz einzelner Stützungsaktionen sanken dagegen die Preise der landwirtschaftlichen Erzeugnisse stärker als die Produktionskosten. Einkommen und Kaufkraft der ländlichen Bevölkerung gingen dementsprechend zurück. Die Wirkung der Depression in Industrie und Landwirtschaft auf die übrigen Erwerbszweige konnte nicht ausbleiben. Auch die Bautätigkeit, die sich bis dahin einer aussergewöhnlich guten Konjunktur erfreute, begann im Jahre 1982 an vielen Orten der Krisis ihren Tribut zu entrichten. Für den Wohnungsbau geben Erhebungen des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit Anhaltspunkte : In 81 Gemeinden mit über 10,000 Einwohnern gingen die Baubewilligungen im Jahr 1982 auf 2227 Gebäude mit 9888 Wohnungen gegenüber 2967 Gebäuden und 14,588 Wohnungen im Jahre 1981 zurück. In einer Reihe von Ortschaften ist auch die Zahl der fertiggestellten Wohnungen erheblich gesunken, während allerdings infolge spekulativ gesteigerter Bautätigkeit in andern Städten die Gesamtzahl der fertiggestellten Wohnungen für die ganze Schweiz noch etwas gestiegen ist. Der Rückgang der Zahl der Baubewilligungen lässt aber für 1988 ein weiteres erhebliches Sinken der Bautätigkeit erwarten.

Der Arbeitsmarkt hat sich dementsprechend verschlechtert. Die
Arbeitslosigkeit ist gegenüber 1931 weiter stark gestiegen und hat den Stand der Krisenjahre 1921/22 beinahe erreicht. Die Zahl der Stellensuchenden, die das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit durch monatliche Stichtagserhebungen bei den Arbeitsämtern ermittelt, stieg nach Überwindung der saisonmässigon Abnahme im ersten Halbjahr 1982 stetig. Die nachstehende Tabelle veranschaulicht die Entwicklung dieser Ziffern:

275 Zahl der Stellensnchenden.

Stichtag je Monatsende

Total 1931 | 1932

Januar. . .

Februar März April . .

Mai Juni Juli August.

September Oktober November Dezember

. . . .

. . . .

. .

Jahresdurchschnitt . .

27,316 26,886 19,919 16,036 14,865 14,433 17,975 18,506 19,789 27,783 36,920 50,570

57,857 68,708 52,288 44,958 41,798 41,441 45,448 47,064 49,532 58,127 62,286 81,887

Maimer 1 Fra uen 19Ì1 1932 If 1931 ~Ï932

21,290 20,719 14,071 10,478 9,268 9,131 11,748 12,154 13,095 19,519 26,854 40,389

45,098 6,026 12,764 50,931 6,167 12,777 40,179 5,848 12,109 32,762 5,558 12,196 30,451 5,097 11,347 80,610 5,302 10,831 34,212 6,227 11,286 85,760 6,352 11,804 38,294 6,694 11,238 45,865 8,264 12,262 54,827 10,066 18,459 68,096 10,281 13,791

24,208 54,366 17,889 42,257

6,819

12,109

Der Jahresdurchschnitt aller Stichtage von 1932 betrug 54,366 gegenüber 24,208 im Jahre 1931, Er hat sich also mehr als verdoppelt. Der Höchststand des letzten Jahres wurde im Dezember erreicht und betrug 81,887. Seither hat die Arbeitslosigkeit weiter stark zugenommen. Von Ende Dezember 1982 auf Ende Januar 1983 ist die Zahl der Stellensuchenden um 19,224 auf 101,111 angewachsen und übersteigt damit den in der grossen Nachkriegskrise festgestellten Höchststand von 99,541 zu Ende Februar 1922 um 1570 Stellensuchen de.

Das Anwachsen der Arbeitslosenzahlen ist im Berichtsjahr vornehmlich auf den Eückgang des Beschäftigungsgrades im Baugewerbe und in den mit ihm verknüpften Erwerbszweigen zurückzuführen. In den zum Teil geschützten Zweigen der industriellen Inlandsproduktion hat sich der Arbeitsmarkt in der zweiten Hälfte des letzten Jahres stabil gehalten, da und dort sogar gebessert.

Auch in einzelnen Zweigen der Exportindustrie haben sich die Verhältnisse etwas gebessert, während in andern Branchen neuerdings ein Ansteigen der Arbeitslosigkeit zu verzeichnen war. Da nun, wie anhand der Baubewilligungen dargelegt wurde, im Baugewerbe neue Bückschläge zu erwarten sind und auf eine entsprechende Besserung in den übrigen Wirtschaftszweigen nicht gehofft werden darf, muss auch für die nächste Zukunft mit einer Vermehrung der Arbeitslosigkeit gerechnet werden.

Über die berufliche Gliederung der Stellenlosen gibt die nachstehende Zusammenstellung der Erwerbszweige mit über 1000 am Stichtag Ende Dezember bei den Arbeitsämtern gemeldeten Arbeitslosen Aufechluss:

276 Stichlag Ende Dezember 1931

Baugewerbe Uhrenindustrie Metall-, Maschinen- und elektrotechnische Industrie , Textilindustrie Handel und Verwaltung Holz- und Glasbearbeitung Hotel- und Gastwirtschaftsgewerbe Bekleidungs- und Beinigungsgewerbe Verkehrsdienst Landwirtschaft, Gärtnerei

13,649 9,858 5,578 5,079 2,098 1,708 1,782 766 781 737

1932

28,562 14,028 12,012 7,458 3,840 3,293 1,917 1,308 1,175 1,142

Diese Tabelle zeigt, dass Baugewerbe (einschliesslich Holz- und Glasbearbeitung), Uhrenindustrie, Maschinenindustrie und Textilgewerbe das Gros der Stellensuchenden auf dem Arbeitsmarkt unseres Landes stellen. Beim Baugewerbe trägt allerdings die alljährlich im "Winter einsetzende Saisonarbeitslosigkeit stark zur Erhöhung der Zahlen bei. Alle aufgezählten Gruppen haben eine erhebliche Zunahme gegenüber 1981 zu verzeichnen.

Die angeführten Zahlen besagen nichts über die Teilarbeitslosigkeit.

Diese hat sich, wie aus der Statistik der arbeitslosen Mitglieder der anerkannten Arbeitslosenkassen geschlossen werden kann, nicht in gleichem Masse wie die Vollarbeitslosigkeit entwickelt. Ende November 1932 sind 11,3 % der Mitglieder der monatlich Bericht erstattenden Kassen teilarbeitslos gewesen, Ende November 1931 waren es 14,4 %. Es ist demnach sogar eine Abnahme zu verzeichnen, doch ist der Prozentsatz der Teilarbeitslosen noch immer erheblich. Die Statistik der Kassen bestätigt übrigens hinsichtlich der Vollarbeitslosigkeit die durch die Stichtagserhebung der Arbeitsämter verzeichnete Zunahme der Vollarbeitslosen. Die Zahl der gänzlich arbeitslosen Kassenmitglieder ist von 6,6 % Ende November 1981 auf 10,3 % im gleichen Zeitpunkt des Jahres 1932 angewachsen.

Die Anstrengungen, den inländischen Arbeitslosen die in der Schweiz noch vorhandenen Stellen zuzuhalten und gleichzeitig die Zahl der Einreisen herabzumindern, wurden im Jahr 1932 ständig vermehrt. Doch konnte damit das starke konjunkturelle Anwachsen der Arbeitslosigkeit nicht merklich aufgehalten werden. Diese Bestrebungen sollen dennoch im laufenden Jahre unvermindert fortgesetzt werden. Ganz besonders soll in Zusammenarbeit mit den Kantonen versucht werden, die Einreisen von Ausländern zum Zwecke der Arbeitsaufnahme nach Möglichkeit zu reduzieren.

Not und Entbehrungen der Arbeitslosen steigen daher taglich. Vielerorts dauert die Erwerbslosigkeit nun schon jahrelang. Immer mehr schwinden die Möglichkeiten, selbst tüchtige und hochqualifizierte Arbeitnehmer mit Verdienst zu versehen. Bei der völligen Erwerbslosigkeit einzelner oder mehrerer ïamilienglieder sind die Eeserven, die auch in vielen Arbeiterfamilien noch

277 vorhanden waren, dahingeschwunden. Trotz erfolgreichen Anstrengungen der privaten Sammel- und Fursorgetätigkeit ist die Armut in manchen Gegenden ausserordentlich drückend. Es ist daher geboten, die staatliche Krisenhilfe in vollem Umfange aufrechtzuerhalten. Die Änderung der Verhältnisse zwingt dabei zu verschiedenen Neuerungen.

II.

Der Bundesbeschluss vom 28. Dezember 1931 hat erstmalig das System der Arbeitslosenversicherung durch die Ausrichtung einer Krisenunterstützung ergänzt. Diese Neuerung hat es ermöglicht, die Bezugsdauer der Arbeitslosenversicherung, welche für die Krisenindustrien im Jahre 1931 teilweise bis auf 210 Tage verlängert worden war, auf 150 Arbeitstage -- nämlich 90 Tage zu Beginn des Jahres und 60 gegen Ende desselben -- zu beschränken und in der Zwischenzeit, d. h. während längstens 150 Arbeitstagen, den diesen Erwerbszweigen angehörenden, in bedrängter Lage sich befindenden Arbeitslosen die Krisenunterstützung zu gewähren. Damit war von Bundes wegen das Nötige vorgekehrt, um für die genannte Gruppe von Arbeitslosen eine sich ununterbrochen über das ganze Jahr hin erstreckende Hilfe sicherzustellen.

Zwar konnten bekanntlich die neuen Hilfsmassnahmen nach wie vor nur für besonders von der Krisis heimgesuchte Industrien zur Anwendung kommen.

Nachdem durch eine Verordnung A vom 15. Februar 1932 die Grundlagen für die Einführung der Krisenunterstützung in der Uhrenindustrie geschaffen worden waren, musste schon am 12. Mai 1932 durch einen neuen Erlass, die Verordnung B, ein entsprechender Beschluss für die Maschinen- und Metallindustrie sowie für die gesamte Textilindustrie gefasst werden. Die Kantone, in denen die genannten Industrien heimisch sind, haben fast ausnahmslos entsprechende kantonale Vorschriften erlassen.

Die Einführung der Krisenunterstützung hatte den Vorteil, den vielen übermässig stark beanspruchten Arbeitslosenkassen eine gewisse Erleichterung zu bringen. Infolge der im letzten Jahr eingetretenen Zunahme der Arbeitslosigkeit war deren Belastung ausserordentlich stark geworden. Schon in den Vorjahren waren die Anforderungen an die Kassen, wie aus der nachstehenden Zusammenstellung hervorgeht, anhaltend gestiegen.

....

Anzahl Mitglieder

Anzahl BezUger

Anzahl Unter.

stUtzungstage

1929 1980 1931

292,456 324,774 416,811

47,666 83,861 146,434

1,414,489 3,113,501 7,046,296

Taggeldauszahlungen

Fr. 6,882,593.21 » 16,734,536.71 » 37,942,827.42

Für das Jahr 1932 dürften die Taggeldauszahlungen den Betrag von mindestens 60 Millionen Franken erreichen. Die grosse-Belastung hatte zur Folge, dass viele Kassen ihren Verpflichtungen nur mit Hilfe einer erhöhten Bundessubvention nachzukommen vermochten. Dennoch waren nicht alle Kassen

278

in der Lage, von der Möglichkeit der Bezugsdauerverlängerung bis auf 150 Tage Gebrauch zu machen. So mussten in einzelnen Gegenden des Krisengebietes die Arbeitslosenkassen nach Leistung von 90 Taggeldauszahlungen die Gewährung weiterer Leistungen verweigern. Da nun die Krisenunterstützung nur während 150 Tagen gewahrt werden konnte, entstand für viele Arbeitslose infolge Beschränkung der Dauer der Versicherungsleistungen eine Lücke, in der ihnen keinerlei Unterstützung zuteil werden konnte. Dieses teilweise Versagen des im Jahre 1982 gehandhabten Fürsorgesystems erfolgte, obwohl die Kassen die Prämienansätze wesentlich und zum Teil bis an die Grenzen des Möglichen erhöht und die Beiträge der Öffentlichen Hand sich stetig vermehrt haben. Aus den nachfolgenden Zahlen geht das Verhältnis der Mitgliederbeiträge und der Gesaratsubventionen zu den Taggeldauszahlungen hervor : Jahr

Taggeldauszahlungen Fr

1929 . . 6,832,598.21 1980 . . 16,734,536.71 1981 . . 37,942,827.42

S bventionen Subventionen Fr.

Prämien

2,316,000.-- 6,425,000.-- 14,400,000.--

3,518,20422 5,151.303.75 7,428,272.61

absolut

Fr.

Prämien i n % o der Taggeldauszahlungen

51,49 80,70 19, 57

Dieser Zustand legt die Frage nahe, ob es nicht notwendig ist, die von der Öffentlichkeit für die Arbeitslosen aufgebrachten Mittel in rationellerer Weise zu verteilen. Im Falle von Arbeitslosigkeit steht den Mitgliedern der Arbeits-losenkassen ein Rechtsanspruch auf Gewährung der statutarischen Versicherungsleistungen zu, währenddem die Ausrichtung der Krisenunterstützung vom Vorliegen der Bedürftigkeit abhängig gemacht wird. Ausserdem ist jedes Mitglied einer Arbeitslosenkasse zum Bezug der vollen Unterstützung auch dann berechtigt, wenn es in Familiengemeinschaft lebt, ohne Bücksicht auf das Gesamtfamilieneinkommen. Demgegenüber wird die Krisenunterstützung grundsätzlich nur der Familie als solcher zuteil, was eine übermässige Kumulation von Unterstützungen verhindert. Im Hinblick darauf, dass die vorhandenen Mittel nicht unbegrenzt sind, erscheint es notwendig, dafür zu sorgen, dass die Unterstützungen in erster Linie dorthin geleitet werden, wo man auf eine solche Hilfe notwendig angewiesen ist. Es liegt daher im Interesse sowohl der Kassen als auch der Arbeitslosen selbst, wenn die Bezugsdauer der Arbeitslosenversicherung gegenüber dem letzten Jahr eingeschränkt und diejenige der Krisenunterstützung entsprechend verlängert wird.

Die Zweckmässigkeit einer solchen Massnahme ist sowohl mit den Kantonen als auch mit den Arbeitslosenkassen in verschiedenen Konferenzen eingehend besprochen worden. Dabei hat sich gezeigt, dass die Arbeitsloseukassen, sofern ihnen im laufenden Jahr gleich hohe Subventionen gewährt werden wie letztes Jahr, fast ausnahmslos in der Lage wären, ihren arbeitslosen Mitgliedern während einer Dauer von 120 Arbeitstagen die statutarischen Leistungen zu entrichten. Eine Verkürzung der Bezugsdauer der Arbeits-

279 losenversicherung auf 120 Tage hätte somit zur Folge, dass die im Jahre 1982 hinsichtlich der Bezugsdauer der versicherten Arbeitslosen zutage getretene stossende Ungleichheit beseitigt würde; gleichzeitig wäre damit die Voraussetzung geschaffen, um in Verbindung mit einer entsprechenden Verlängerung der Bezugsdauer der Krisenunterstützung die Ausrichtung einer das ganze Jahr umfassenden Hilfe sicherzustellen. Endlich böte diese Massregel den Vorteil, dass dadurch eine wenigstens verhältnismässige Entlastung der Arbeits-.

losenkassen herbeigeführt würde.

.Unser Vorschlag geht infolgedessen dahin, es sei die Bezugsdauer der Arbeitslosenversicherung auf 120 Tage zu begrenzen und dafür diejenige der Krisenunterstützung auf 190 Tage auszudehnen. Die Bezugsdauer der Versicherung würde also um 80 Tage verkürzt, diejenige der Krisenunterstützung dagegen nicht nur um 30, sondern um 40 Tage verlängert; dies deshalb, weil entgegen der im Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1981 getroffenen Begehmg, die dem Unterstützungsjahr die runde Ziffer von 300 Arbeitstagen zugrunde gelegt hatte, diesmal auf die effektive Höchstzahlvon 310 Arbeitstagen abgestellt wird, " Dabei handelt es sich nicht um eine Verkürzung der im Gesetz vorgesehenen Kassenleistungen, denn diese sollen gemäss Art. 2, III, c, in der Begel 90 Tage im Jahr nicht übersteigen. Auch die Statuten der Kassen sehen eine normale Bezugsfrist von nicht mehr als 90 Tagen vor. Nach unserm Vorschlag würde bloss die durch Beschluss des Bundesrates zu verfügende ausserordenthche Verlängerung der Bezugsfrist nur auf 30 Tage bemessen statt auf 60 Tage, wie dies im letzten Jahr geschehen ist..

Es ist wiederholt die Frage aufgeworfen worden, ob nicht die Bezüge der Arbeitslosen gegenüber den Versicherungskassen nach gewissen Bichtungen hin beschränkt werden sollten. Man hat einzslne Beispiele erwähnt, wonach verschiedene Angehörige der gleichen Familie Taggelder beziehen und dadurch ein erhebliches Eamilieneinkommen erzielen. Man hat auch der Arbeitslosenversicherung vorgeworfen, sie nehme keine Bücksicht auf die Bedürftigkeit der Bezüger.

Wir müssen demgegenüber darauf aufmerksam machen, dass nach dem Gesetz über die Beitragsleistung an die Arbeitslosenversicherung vom 17. Oktober 1924 für die ordentliche Bezugsdauer von 90 Tagen diesen Einwendungen nicht
Bechnung getragen werden kann. Auch die bestehenden, kantonalen Gesetze und die Statuten der Versicherungskassen müssten abgeändert werden, wenn die Bezüge der Versicherten während der normalen Bezugsdauer von 90 Tagen reduziert werden sollten. Diese Bezüge sind eben ihrer rechtlichen Natur nach von den wirtschaf tu'chen Verhältnissen des Bezügers unabhängige Versicherungsleistungen. Richtig ist allerdings, dass in der gegenwärtigen Krisenzeit die zur Ausrichtung dieser Taggelder notwendigen Mittel zu einem sehr erheblichen Teil durch Bund, Kantone und Gemeinden aufgebracht werden müssen.

Der Bundesrat ist jedoch befugt, während der über die gesetzliche Höchstdauer von 90 Tagen hinaus gewährten Verlängerung, der Bezugsfrist gewisse

280 Einschränkungen vorzusehen; er kann die Verlängerung nur unter gewissen Bedingungen bewilligen. Wir haben bereits im Jahre 1982 gewisse Einschränkungen nach dieser Richtung vorgenommen und die Verlängerung der Bezugsdauer um 60 Tage nur unter folgenden Bedingungen gestattet: "Wir haben verlangt, dass die Versicherungsleistungen dadurch begrenzt werden, dass als anrechenbarer Verdienst für Alleinstehende ein Betrag von höchstens Fr. ] l und für Unterstützungspflichtige ein Betrag von höchstens Fr. 14 im Tag berücksichtigt werden darf. Da das Taggeld des Alleinstehenden, nicht mehr als 50 % des Tagesverdienstes betrug, konnte der Alleinstehende während der verlängerten Bezugsdauer höchstens ein Taggeld von Fr. 5. 50 im Jahre 1932 von seiner Kasse beziehen. Für den Unterstützungspflichtigen betrug da& Taggeld höchstens 60 % des in Betracht fallenden Verdienstes, also Fr. 8. 40. Des weitern haben wir für die Zeit der Verlängerung verfügt,, dass die verheiratete Frau, deren Ehemann erwerbstätig oder in der Arbeitslosenversicherung bezugsberechtigt ist, nur dann Taggelder beziehen darf,, wenn erwerbsunfähige Kinder vorhanden sind.

Wir beabsichtigen, auch für die Verlängerung von 30 Tagen im laufenden Jahre derartige Einschränkungen vorzusehen. Die Rücksichtnahme auf die Finanzen des Bundes zwingt uns, die für die Arbeitslosenfursorge verfügbaren Mittel mit aller Vorsicht anzuwenden.

Das Zusammenwirken von Arbeitslosenversicherung und Krisenunterstützung ist nach der hier vorgeschlagenen Neuordnung im übrigen in ähnlicher Weise gedacht wie im letzten Jahr. Es würde also der gänzlich Arbeitslose zunächst vom l. Januar 1933 an während 90 Arbeitstagen, also ungefähr bis Mitte April, das statutengemässe Taggeld seiner Versicherungskasse, alsdann bis gegen Ende November die Krisenunterstützuog von 190 Tagen und anschliessend, während der letzten 30 Tage, wiederum die Leistungen der Kasse beziehen. Für den Arbeitslosen würde somit die Änderung darin bestehen, dass ihm die Krisenunterstützung nicht nur, wie letztes Jahr, bis gegen Ende Oktober, sondern einen vollen Monat länger ausgerichtet wird, und dass die verlängerte Bezugsdauer der Arbeitslosenversicherung um ebensoviel später beginnt. Während die Krisenunterstützung nach dem letztjährigen System allgemein nur in der guten Jahreszeit zur Ausrichtung
kam, wird sie sich nunmehr bis in den beginnenden Winter hinein erstrecken. Ausserdem gibt es ausnahmsweise Arbeitslose, die ohne ihr Verschulden keiner Arbeitslosenkasse angehören und die daher während des ganzen Jahres auf den Genuss der Krisenunterstützung angewiesen sind.

Da man seinerzeit bei der Bemessung der Taggeldansätze der Krisenunterstützung die Lebensbedürfnisse der guten Jahreszeit zugrunde gelegt hatte, erweist es sich als notwendig, für die Wintermonate eine Erhöhung der Ansätze der Krisenunterstützung vorzusehen. Dies geschieht nach der Vorlage in der Weise, dass die Kantone ermächtigt werden, unter Beteiligung des Bundes den Bezügern von Krisenunterstützung während der Zeit vom 1. November bis 15. März bzw. vom 15. Oktober bis 81. März, wenn es sich

281 um Ortschaften mit ungünstigen klimatischen Verhältnissen handelt, eine Winterzulage auszurichten, deren Höchstgrenzen der Bundesrat bestimmt.

Die finanziellen Auswirkungen, die sich aus der hier vorgeschlagenen Neuordnung ergeben, dürften in der Hauptsache in einer Verschiebung der Ausgabensummen innerhalb der beiden Unterstützungssysteme bestehen.

Im Jahre 19S2 betrugen die Beiträge des Bundes an die Arbeitslosenversicherung rund 24 Millionen, diejenigen an die Krisenunterstützung rund 5 Millionen Franken. Die Verkürzung der Bezugsdauer der Arbeitslosenversicherung wird eine gewisse Verminderung der bezüglichen Aufwendungen zur Folge haben; diese Minderausgabe wird zum Teil dadurch aufgewogen werden, dass die Ausgaben für die Krisenunterstützung infolge der verlängerten Auszahlung zunehmen. Dazu kommt natürlich die Vermehrung, welche sich aus der Zunahme der Zahl der Arbeitslosen ergeben muss. Immerhin darf damit gerechnet werden, dass die Neuregelung wenigstens nicht teurer zu stehen kommen wird als das im Jahre 1932 angewendete Unterstützungssystem.

Abgesehen von dem vorstehenden, das gegenseitige Verhältnis von Arbeitslosenversicherung und Krisenunterstützung betreffenden Abänderungsvorschlag halten wir es für notwendig, bei diesem Anlass die im Bundesbeschluss vom 28. Dezember 1931 über die Krisenunterstützung aufgestellten Bestimmungen nach folgenden Eichtungen zu ergänzen oder abzuändern: Der Bundesbeschluss vom 28. Dezember 1931 sieht vor, dass die Krisenunterstützung nur für Industrien eingeführt werden darf, die unter einer langandauernden, einen erheblichen Teil der Arbeiterschaft in Mitleidenschaft ziehenden Krise leiden. Nach dieser Fassung war es nicht möglich, die in Frage stehende Hilfe auch für ausserhalb der Industrie stehende Erwerbszweige einzuführen. Dies war damals verständlich, da man zur Zeit des Erlasses dea erwähnten Bundesbeschlusses vorwiegend einer Krise in gewissen Exportindustrien gegenüberstand. Seither hat sich die Wirtschaftskrise stark ausgebreitet und nahezu alle Gebiete unseres Wirtschaftslebens erfasst. Es scheint daher angezeigt, die Einführung der Krisenunterstützung auch für Berufe zu ermöglichen, die nicht unter den Begriff der Industrie im engern Sinne lallen.

Wir denken z. B. an das Baugewerbe oder wenigstens an einzelne Zweige des Baugewerbes.

Im weitern haben die Erfahrungen gezeigt, dass es Gemeinden gibt, die zufolge ihrer einseitigen wirtschaftlichen Zusammensetzung in ganz besonderem Mass unter der Krise leiden und in denen das gesamte wirtschaftliche Leben zum Stillstand gekommen ist. In solchen Gebieten wirkt eine Beschränkung der Krisenunterstützung auf einzelne Erwerbsgebiete als Willkür, und es muss daher den Kantonen ermöglicht werden, dort diese Hilfe auf breiterer Grundlage durchzuführen. Dabei ist es selbstverständlich, dass für die Gewährung der Unterstützung auch in aolchen Gebieten nur diejenigen Per-

282 sonen in Frage kommen, auf die im übrigen die für den Bezug der Krisenunterstützung aufgestellten Erfordernisse zutreffen; sie müssen sich also insbesondere in bedrängter Lage befinden.

Im Interesse der Erleichterung der z-wischenörtlichen Arbeitsvermittlung ist es sodann notwendig, dass diejenigen Arbeitslosen, die von ihrem Wohnort, an dem sie arbeitslos geworden sind, fortziehen, um anderwärts Arbeit aufzunehmen, nicht schlechter gestellt werden als die am alten Wohnort verbleibenden. Zurzeit stösst der zu diesem Zweck vorgenommene Wohnortswechsel, namentlich wenn es sich um einen solchen von einem Kanton in einen andern handelt, auf grosse Schwierigkeiten. Der Arbeitslose, der an seinem bisherigen Wohnort die Krisenunterstützung beziehen konnte, verliert dieses Becht, wenn er eine auswärtige Stelle antritt. Sofern er an seinem neuen Wohnort neuerdings arbeitslos wird, erhält er in vielen Fällen keine Unterstützung, da die meisten kantonalen Gesetze die Ausrichtung der Krisenunterstützung von einer gewissen Dauer des Wohnsitzes abhängig machen. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitslose nur sehr ungern eine auswärtige Stelle antritt und dass er alle Anstrengungen macht, um an seinem bisherigen Wohnort zu verbleiben, wodurch natürlich den Bestrebungen des Arbeitsnachweises entgegengearbeitet wird.

Um den eine auswärtige Stelle antretenden Arbeitslosen vor der Gefahr des gänzlichen Verlustes seiner Ansprüche auf Krisenunterstützung zu schützen, ist es notwendig, dass in einem solchen Fall die Behörden des neuen Wohnortes zur Gewährung der Krisenunterstützung verhalten werden. Sollte allerdings die erneute Arbeitslosigkeit nach verhältnismässig kurzer Zeit seit dem Wohnortswechsel auftreten -- der Entwurf sieht hiefür eine Frist von sechs Monaten vor --, so ist die Krisenunterstützung durch den bisherigen Wohnort xu entrichten.

Endlich bleibt noch ein letzter Punkt zu regeln. In den Kantonen mit Uhrenindustrie hat sich das Bedürfnis gezeigt, zur Vermeidung ungerechtfertigter Taggeldbezüge durch Arbeiter, besondere Kontrollmassnahmen zu treffen, Anlass hiezu gab die Tatsache, dass Heimarbeiter während der Dauer ihrer Bessugsberechtigung bei der Arbeitslosenversicherung oder der Krisenhilfe Arbeitsaufträge übernommen und ausgeführt haben, ohne dies den für die Auszahlung zuständigen Amtsstellen
zur Kenntnis zu bringen. Durch die Verheimlichung der Aufträge ergab sich ein Missbrauch der Arbeitslosenfursorge. Es kam hinzu, dass diese Heimarbeiter sich in Anbetracht ihrer doppelten Einnahmequellen mit stark reduzierten Löhnen begnügen konnten, die sich sowohl vom Standpunkt der Industrie als auch von demjenigen der Arbeitnehmerschaft aus als ungesunde Erscheinung erweisen. Um diesen unbefriedigenden Verhältnissen zu begegnen, hat der Kanton Neuenburg ein besonderes Gesetz erlassen, wonach Arbeitgeber, welche Heimarbeiter beschäftigen, verpflichtet sind, dem Arbeitsamte des Wohnortes dieser Heimarbeiter allmonatlich genaue Namensverzeichnisse einzusenden, welche den einein jeden Heimarbeiter ausbezahlten Lohnbetrag aufführen müssen. Zu-

283 gleich ist den Bundesbehörden beantragt worden, zur Kontrolle der Heimarbeiter in der Uhrenindustrie von Bundes wegen ähnliche Vorschriften zu erlassen.

Es scheint, dass ein Bedürfnis für solche Bestimmungen zurzeit nur für das Gebiet der Uhrenindustrie besteht. Es wird aber zweckmässig sein, die Möglichkeit offen zu lassen, dass die Kontrollvorschriften durch den Bundesrat wenn nötig auch auf Heimarbeiter anderer Industrien ausgedehnt werden können. Der Entwurf des neuen Bundesboschlusses trägt diesen Begehren Rechnung.

III.

Durch den Bundesbeschluss vom 28. Dezember 1931 ist ein Kredit von 5 Millionen Pranken für Beiträge an Notstandsarbeiten bereitgestellt worden, der für die Zeit bis 81. Dezember 1988 reichen sollte (Art. 18). Die Beiträge aus diesem Kredit wurden unter sorgfältigster Prüfung der Gesuche gewährt. Für jede Arbeit war ein begründetes Gesuch einzureichen. Beim Entscheid wurden der allgemeine Charakter der Arbeit, die Lage des ortlichen Arbeitsmarktes sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Trägers des Werkes berücksichtigt. Wir erinnern daran, dass der Bundesbeschluss ausschliesslich Beiträge an volkswirtschaftlich wertvolle Arbeiten in Kantonen mit erheblicher Arbeitslosigkeit zulässt und als Bomessungsgrundlage für die Subventionen nur die Summe der an ausserberaflich beschäftigte Arbeitslose ausbezahlten Löhne vorschreibt. Der Bundesbeitrag soll in der Regel 80 % dieser Lohnsumme nicht überschreiten, kann aber in Ausnahmefallen bis höchstens 60 % befragen.

Im Laufe dos verflossenen Jahres haben sich bei der Durchführung dieses Teiles des Bundesbeschlusses eine Beihe von Grundsätzen herausgebildet, die darauf ausgingen, im Sinne dieser Vorschriften den Zweck einer wirksamen Forderung der Arbeitsbeschaffung für Arbeitslose zu erreichen und zugleich die zur Verfügung gestellten Mittel aufs sparsamste zu verwenden. Die Vorschriften des Bundesbeschlusses und die in der Praxis gewonnenen Grundsätze haben sich im ganzen bewährt, und es ist angezeigt, die Förderung der Notstandsarbeiten im allgemeinen in gleicher Weise fortzusetzen.

1. Von den zur Anwendung gebrachten Prinzipien, die den Kautonen durch Kreisschreiben bekanntgegeben wurden, sollen die folgenden besonders erwähnt werden : a. Je nach dem Grad der Arbeitslosigkeit der Gemeinde oder der Gegend, deren Arbeitslose zur Notstandsarbeit gewiesen werden sollten, und je nach der finanziellen Lage von Kanton und Gemeinde wurde der Subventionsansatz in der Eogel zwischen 20 und 80 % abgestuft, in Ausnahmefällen betrug er unter 20 oder, insbesondere bei erheblicher Arbeitslosigkeit, über 30 %.

Ob «erhebliche Arbeitslosigkeit» im Sinne des Eundesbeschlusses vorlag, ·wurde geprüft, indem die Zahl der beim öffentlichen Arbeitsnachweis gemeldeten Arbeitslosen mit der Zahl der Wohnbevölkerung verglichen wurde. Erreichte

284 die Arbeitslosenziffer, in welche die teilweise Arbeitslosigkeit zu einem Drittel einbezogen wurde, nicht l % der Wohnbevölkerung, so wurde eine Bundossubvention im allgemeinen abgelehnt. Dies geschah in der Meinung, dass e& bei so geringer Arbeitslosigkeit Gemeinden und Kantonen zugemutet werden dürfe, allein in geeigneter Weise für ihre Arbeitslosen zu sorgen. In den übrigen Fällen wurde die Höhe der Subvention im Rahmen einer Skala entsprechend der Arbeitslosenziffer angesetzt. Die .nicht subventionsberechtigten Aufwendungen hatten auf den Subventionsansatz einen Einfluss, sofern sie besonders hoch waren. Diese Berechnungsart hat sich aus der Behandlung der konkreten Fälle entwickelt und trägt den in Betracht fallenden Faktoren in angemessener Weise Rechnung.

b. Die Beiträge wurden tunlichst auf wirkliche Notstandsarbeiten, d. h.

auf Arbeiten, die zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit bereitgestellt worden waren und die sonst unterblieben oder auf spätere Jahre verschoben worden wären, beschränkt. Wurden aber Arbeitslose bei Arbeiten, die vom Bund bereits ordentlicherweise subventioniert werden, ausserberuflich beschäftigt, so wurde, wenn in der betreffenden Gegend erhebliche Arbeitslosigkeit herrschte, ein Beitrag an die durch die Minderleistung der Arbeitslosen entstehenden Mehrkosten entrichtet. Solche Beiträge gingen nicht über 10 bis 20 % der betreffenden Lohnsuinme hinaus. Für Notstandsarbeiten kamen in erster Linie Tiefbauarbeiten, insbesondere Strassen- und Wegbauten, zu einem ansehnlichen Teil auch Wasserversorgungen, Kanalisationen, Flussverbauungen.

und Meliorationsarbeiten in Betracht. Hochbauten wurden nicht gänzlich ausgeschlossen, doch können bei dieser Art von Notstandsarbeiten Verhältnismassig wenig Arbeitslose ausserberuflich beschäftigt und demgemäss nur geringe Beiträge geleistet werden. Hochbauten wurden deshalb nur ganz ausnahmsweise subventioniert.

Es wurden auch Anstrengungen gemacht, um der Arbeitslosigkeit unter den kaufmännischen und technischen Angestellten Eechnung zu tragen. Am 30. Juni 1932 waren bei der Schweizerischen Technischen Stellenvermittlung in Zürich allein 817 Arbeitslose technischer Berufe gemeldet. Die Kantone wurden daraufhin aufgefordert, bei ihren Notstandsarbeiten für die Projektierung und Bauleitung nach Möglichkeit arbeitslose Bauingenieure,
Architekten, Techniker und Zeichner zu beschäftigen. Die Schweizerische Gesellschaft für Volkskunde lässt, wie das bereits in den Krisenjahren 1922---1925 geschehen ist, zum Zwecke einer Publikation, interessante alte Bauernhäuser aufnehmen und wird für diese besondere Art Notstandsarbeit von Bund und Kantonen subventioniert. Versuchsweise hat sie auch begonnen, solche Arbeitslose zur Sammlung interessanter Bauerfahrungen zu verwenden. Zum Zwecke der Beschäftigung von Arbeitslosen der kaufmännischen Berufe wurde femer ein Beitrag der Schweizerischen Adressen- und Werbezentrale in Basel bewilligt.

Dieses gemeinnützige Unternehmen befasst sich mit der Adressenbeschaffung für Kundenwerbung und verbindet damit in zweckmässiger Weise die Arbeitsund Vermittlungsfürsorge für Angestellte. Ausserdem wurden für zusätzliche

28& Bnreauarbeiten verschiedener Art, die von kantonalen Verwaltungen im Sinne der Arbeitsbeschaffung angeordnet wurden, Bundesbeiträge gewährt. Das Merkmal der ausserberuflichen Tätigkeit dürfte hiebei in dem gegenüber der normalen Beschäftigung qualitativ andersartigen Charakter der Notstandhbeschäftigung gesehen worden.

Private Arbeiten wurden nur subventioniert, wenn ihr Träger eine gemeinnützige, öffentliche Interessen verfolgende Korperschaft war. Eine Ausnahme wurde für den Bau des Etzelwerkes gemacht, an dem der Kanton Zürich vom Standpunkt der Arbeitsbeschaffung besondere Interessen hatte.

c. Um zu erreichen, dass durch die Notstandsarbeiten denjenigen Personen Hilfe gebracht werde, die ihrer am dringendsten bedürfen, und um gleichzeitig die Bundesmittol nach Möglichkeit zu schonen, wurde die Bedingung gestellt, dass zu subventionierten Notstandsarbeiten im allgemeinen nur Leute zugelassen werden sollten, die infolge der Krise seit längerer Zeit arbeitslos sind, und dass ihre Beschäftigung in angemessenem Turnus zu unterbrechen und durch andere Unterstützungen abzulösen sei. Ferner wurden landwirtschaftliche und baugowerbliche Arbeitskräfte im allgemeinen von der Subventionierung ausgeschlossen. In diesen beiden Borufsgruppen herrschte im Sommer 1982 noch ziemlich allgemein Mangel an einheimischen Arbeitskräften, so dass die zuständigen kantonalen Instanzen sich veranlagst sahen, in erheblichem Masse Aufenthaltsbewilligungen an Ausländer zu erteilen. Die Voraussetzung der Krisenbedingtheit der Arbeitslosigkeit war somit von vornherein nicht erfüllt. Im Winter wurden in Krisengegenden, in denen dor bäuerliche Kiemgrundbesitz vorherrscht (Gebirgskantone), für Kleinbauern mit Familienlasten, die infolge der Krise ihres unentbehrlichen winterlichen Nebenverdienstes beraubt worden waren, Ausnahmen gemacht.

Arbeitskräfte, die keine gesetzliche Unterstützungspflicht erfüllen, wurden vom 1. April bis 31. Oktober bei der Berechnung der Bundessubvention nicht berücksichtigt. Mit diesem zeitweisen Ausschluss der ni^htunterstützungspflichtigen Arbeitslosen sollte ihre Überführung in die Landwirtschaft und in andere noch aufnahmefähige Erwerbsgebiete gefördert werden. Für hochgelegene oder abseitsliegende Gemeinden wurde der Beginn dieser Sperrfrist um einen Monat, also bis 1. Mai, hinausgeschoben,
weil die betreffenden Arbeitslosen in der Eegel erst nach der Anstellung der im Unterland selbst vorhandenen Arbeitslosen plaziert werden können. Soweit in einzelnen Fällen Ausnahmen Yon diesen Eegeln begründet schienen, wurden den Umständen gemässe Lösungen vorgesehen.

2. Aus diesen wenigen Angaben über die Grundsätze des Vollzuges dürfte hervorgehen, dass bei der Ausrichtung der Beiträge Umsicht und Zurückhaltung geübt worden sind. Dennoch reicht der in Aussicht genommene Kredit von 5 Millionen nicht bis zum Ende dieses Jahres aus. Zur Zeit der Festsetzung jener Summe waren wir der Auffassung, dass nur wenige Kantone die Voraussetzungen für Bundesbeiträge an Notstandsarbeiten erfüllen würden. Der

286 Bundesrat hatte ja kurz zuvor für die unter der Krise am meisten leidenden Gebiete der Uhren-, Stickerei- und Seidenbandindustrie Sonderkredite zur Arbeitsbeschaffung bewilligt. Inzwischen hat aber die Arbeitslosigkeit auch in den meisten andern Kantonen einen Grad erreicht, der ebenfalls ausserordentliche Massnahraen der Arbeitsbeschaffung erforderte. Anfangs März 1932 lagen schon von 18 Kantonen Subventionsgesuche vor, und bis Ende 1932 gesellten sich Gesuche aller andern Kantone mit Ausnahme von Nidwaiden dazu.

Ende des Jahres belief sich die Zahl der eingelangten Gesuche auf 832 und die Zahl der bewilligten auf 677. Von den übrigen Gesuchen waren 83 noch pendent, 34 waren zurückgestellt worden oder harrten noch genauerer Vorprüfung und Ergänzung durch den Kanton ; 19 Gesuche waren abgelehnt und 19 zurückgezogen worden. Bis Ende 1932 sind Beiträge im Höchstbetrag von insgesamt Fr, 4,109,715.95 bewilligt worden. Davon waren 104 Gesuche im Betrage von Fr. 136,737.30 am Ende des Jahres endgültig erledigt, d. h. es war darüber abgerechnet, und die Auszahlung war erfolgt. Die Bewilligungen hatten somit schon rund vier Fünftel der Höhe des Gesamtkredites erreicht. Unter Berücksichtigung der seit Neujahr bewilligten und der noch pendenten Gesuche wird der zur Verfügung stehende Kredit von 5 Millionen binnen kurzem erschöpft sein. Es ist deshalb bei der ständig anwachsenden Arbeitslosigkeit unbedingt nötig, neue Mittel bereitzustellen, und zwar halten wir nach den bisherigen Erfahrungen die Eröffnung eines weitern Kredites von 5 Millionen Franken als den Verhältnissen angemessen. Der Betrag muss so hoch angesetzt werden, da bereits einige sehr umfangreishe neue Projekte eingereicht wurden, an welche erhebliche Beiträge zu entrichten sind.

Ein unvorhergesehenes Anschwellen der Subventionsgesuche vorbehalten, dürfte dieser neue Kredit zusammen mit dem Eestbetrag des ersten dann aber genügen, um bis Frühjahr 1934 in der Bewilligung der Subventionen fortzufahren. Die effektiven Auszahlungen werden sich für 1988 voraussichtlich im Eahmen des in den eidgenössischen Voranschlag aufgenommenen Kredites von Fr. 3,000,000 halten. Die Abrechnung und Auszahlung der Beiträge erfolgt in der Kegel erst nach Beendigung der Arbeit, ziemlich lange nach Zusicherung der Bundessubvention. Diese Bewilligungen müssen
sich jedoch innerhalb der dem Bundesrat von den Bäten eröffneten Gesamtkredite bewegen. Dies macht die vorgeschlagene Erhöhung notig, obwohl die bisher von den Räten bewilligten Mittel erst durch Zusicherungen und nicht durch Auszahlungen erschöpft wurden.

Wir möchten jedoch an dieser Stelle einmal mehr betonen, dass die Ausführung von Notstandsarbeiten zwar unbestritten den grossen Vorteil hat, unbeschäftigten Personen Arbeit zu verschaffen und sie den demoralisierenden Einflüssen erzwungenen Müssigganges zu entheben. Dagegen hat sie den Nachteil, die teuerste Form der Arbeitslosenfürsorge zu sein. Die Aufwendungen der Kantone und Gemeinden für die übrigen Baukosten sind so erheblich, dass die Auslagen die entsprechenden Ausgaben für Arbeitslosenversicherung oder Krisenunterstützung bedeutend übersteigen. Das ergibt sich auch wieder aus den bis zum 31 .De-

287 zember 1982 eingereichten Subventionsgesuchen mit allor Deutlichkeit. Der Voranschlag der Gesamtkosten aller eingereichten Gesuche betrug 34,085,414 Franken. Davon entfielen auf Löhne ausserberuflich beschäftigter Arbeiter nur Fr. 18,726,324. Für die Notstandsarbeiten wird somit im ganzen 2%mal der Betrag der zur Auszahlung gelangenden Arbeitslosenlöhne verausgabt.

Bei einzelnen Arbeiten belaufen sich die Gesamtkosten auf das Fünf-,, ja auf das Zehn- bis Fünfzehnfache der Lohnsumme. Allerdings repräsentieren die Notstandsarbeiten nach ihrer Vollendung noch wirtschaftliche Werte. Dennoch kann man sich unter diesen Umständen fragen, ob die Inangriffnahme bedeutender nicht dringlicher Bauaufgaben den Kantonen und Gemeinden wirklich anzuraten sei. Es ist nicht abzusehen, wie lange die Krisis noch dauert. Die Belastung der Öffentlichen Finanzen mit grossen Bauunternehmungen rechtfertigt sich daher nur dort, wo wirklich zwingende Gründe die Bereitstellung von Notstandsarbeiten erfordern.

Wir haben auch angesichts der gedrückten Finanzlage des Bundes dio Frage erwogen, ob etwa durch Herabsetzung des Höchstsubventionssatzes von 60 % noch Ersparnisse erzielt werden sollten und könnten. Da jedoch die Bemessungsgrundlage der Beiträge, d. h. die für dio Subvention in Betracht fallenden Lohnsummen, wie wir dargelegt haben, dem Grundsatz der Sparsamkeit weitgehend Eechnung trägt, sollten die heutigen prozentualen Ansätze aufrechterhalten werden, wenn der Bund überhaupt wirksam mithelfen will.

3. Wir haben unserem den Notstandsarbeiten gegenüber etwas zurückhaltenden Standpunkt schon mehrfach Ausdruck gegeben. Unter anderm hat der Vertreter des Bundesrates ihn bei der Entgegennahme des Postulates Huggler vom 16. März 1932 ausführlich dargelegt. Auf das Postulat, das den Bundesrat einlädt, über die Gründung einer Bundesstelle für Arbeitsbeschaffung Bericht und Antrag zu erstatten und das vom Nationalrat am 8. Juni letzten Jahres entgegengenommen wurde, möchten wir an dieser Stelle einige Bemerkungen machen. Verschiedene Dienstzweige des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit befassten sich im Bahmen ihrer Spezialaufgaben schon bisher mit den Fragen der Arbeitsbeschaffung. Eine Centralisation dieser verschiedenen Verwaltungsaufgaben wäre technisch kaum zweokmässig, weil daraus eine die Arbeit erschwerende
Komplikation des Geschäftsganges resultieren müsste.

Eine mit der Arbeitslosigkeit im Baugewerbe zusammenhängende besondere Aufgabe, die in der Eichtung des Postulates hegt, haben wir jedoch seit dessen Entgegennahme wesentlich gefördert. Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit hatte bereits im Mai 1932 die eidgenössischen und kantonalen Amtsstellen, welche Bauarbeiten vergeben und subventionieren, auf die Notwendigkeit einer gleichmässigeren Verteilung der Bauarbeiten auf das ganze Jahr aufmerksam gemacht. Nach den Erfahrungen der Schweiz und anderer Länder ist dies heutzutage bautechnisch weitgehend möglich. Uni zwischen den starken jahreszeitlichen Schwankungen im Baugewerbe einen gewissen Ausgleich herbeizuführen und dadurch den Zustrom ausländischer Saisonarbeiter etwas ein-

288 zudämmen, ist somit gerade auf diesem Gebiet planmässiges Vorgehen am Platze.

Wir haben daher durch Beschluss vom 10. Januar 1988 bei der Direktion dei eidgenössischen Bauten einen neuen Dienstzweig, die «Bauwirtschaftliche Zentralstelle», geschaffen, die in ständiger enger Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Industrie. Gewerbe und Arbeit dio genannte Aufgabe behandeln wird. Die Arbeiten wurden bereits in Angriff genommen. Auch wurde vor kurzem eine gròssere Konferenz abgehalten, die sich mit der Frage des Arbeitsausgleiches und der vermehrten Beschäftigung einheimischer Arbeitskräfte in der stillen Saison befasste. Durch diese Massnahme wurde dem. Postulat Huggler soweit zweckmassig und möglich entsprochen, und wir beantragen daher, dieses Postulat als erledigt zu betrachten und es von der Liste der hangigen Anträge zu streichen.

Was die Beschaffung von Arbeit durch dea Bund anbetrifft, so haben wir früher schon durch ein Zirkular die Kantonsregierungen eingeladen, insbesondere die Beseitigung von Niveauubergangen zu studieren, und uns bereit erklärt, solche Arbeiten mit Hilfe der Bundesbahnen zu begünstigen. Seitens der Kantone sind indessen bis jetzt nur vereinzelte Anregungen eingegangen.

"Wir haben infolgedessen die Bundesbahnen eingeladen, ein Programm der möglichen Bauarbeiten aufzustellen und uns dasselbe beförderlichst zu unterbreiten. Wir wurden uns dann mit den Kantonen in Verbindung setzen und versuchen, auf diese Art und Weise Arbeitsgelegenheiten zu beschaffen. Dabei muss wohlverstanden davon ausgegangen werden, dass die Bundesbahnen mit Bücksicht auf ihre Finanzlage keine höheren Lasten übernehmen können ah die kapitalisierten Bewachungskosten. Die Mehrausgaben iur solche Arbeiten mussten seitens der Öffentlichkeit, Bund und Kantone, übernommen werden.

Überdies kann die Postverwaltung, sowie die Telegraphen- und Telephonverwaltung in der nächsten Zeit verschiedene Arbeiten ausführen. Im ordentlichen Voranschlag für das laufende Jahr sind für diese Verwaltungen Aufträge im Gesamtwert von Fr. 32,810,434 vorgesehen; davon betreffen Fr. 18,045,300 Lieferungen von Lmionmaterial, Apparaten und Werkzeugen, Fr. 4,705,000 Grabkabellegungs- und Freileitungsarbeiten, Fr. 2,006,134 Ankauf von Fahrzeugen und Fahrzeugzubehòr und Fr, 990,000 Hochbauten. Die Frage wird studiert, ob für
gewisse Verwaltungszweige weitere Aufträge, deren Ausfuhrung zwar notwendig aber nicht dringlich ist, vorzeitig vergeben werden könnten. Es wäre z. B. möglich, dass die Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltung verschiedene Hochbauten und Kabelanlagen, die als weniger dringlich zurückgestellt worden sind, schon im laufenden Jahre in Angriff nehmen würde. Wir werden gegebenenfalls auf diesen Punkt zurückkommen und behalten uns vor, der Bundesversammlung später über diese Frage Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.

4. Wir werden in der Förderung der Arbeitsbeschaffung und Notstandsarbeiten in der bisherigen Weise fortfahren und halten die Einführung neuer Vorschriften zurzeit nicht für nötig. Eine Änderung ist lediglich in bezug auf den.

289 Kreis der Arbeitslosen nötig, deren Löhne bei der Bemessung der Subvention einbezogen werden dürfen. Wir möchten zwar grundsätzlich daran festhalten, dass nur ausserberuflich beschäftigte Arbeitslose bei der Berechnung der zu subventionierenden Lohnsumme berücksichtigt werden sollen. Da aber nunmehr das Baugewerbe ebenfalls von der Krise erfasst ist, sehen wir uns veranlasst, auch Bauarbeiter in beschränktem Masse zu den Notstandsarbeiten zuzulassen.

Dabei ist zu erwähnen, dass bereits seit Mitte Oktober 1932 in einzelnen Fallen Bauhandlanger und Erdarbeiter einbezogen worden sind. Insbesondere hatten der Kanton Neuenburg für seine Berggemeinden, der Kanton Bern für die Stadt Biel und den Berner Jura sowie die Stadt Zürich mit aller Entschiedenheit die Zulassung dieser Arbeiter verlangt. Bei der Überhandnähme der Baukrisis war es notwendig geworden, auch diesen Arbeitslosen beizustehen.

Teilweise gehört diese Arbeiterkategorie keiner Versicherungskasse an. Ferner war sie bisher vom Bezug der Krisenunterstützung ausgeschlossen, da deren Ausdehnung auf das Baugewerbe noch nicht in die Wege geleitet worden ist.

Wir glaubten, diesen Umständen Eechnung tragen zu müssen und ermächtigten das Bundesamt für Industrio, Gewerbe und Arbeit im Oktober 1932, in Ortschaften mit erheblicher Arbeitslosigkeit auch ungelernte Bauarbeiter, also Bauhandlanger und Erdarbeiter, ausnahmsweise als subventionsberechtigte Notstandsarbeiter anzuerkennen. Dieses Vorgehen schien uns auf Grund einer weitherzigen Auslegung des Art. 11 des Bundesbeschlusses vom 23. Dezember 1931 möglich zu sein. Bauhandlanger und Erdarbeiter haben keine eigentlichen Berufe erlernt, so dass man nicht davon sprechen kann, sie seien bei Notstandsarbeiten in ihrem Berufe beschäftigt. Immerhin soll nun anlässlich der Bevision des Bundesbeschlusses dieser Notwendigkeit ausdrucklich Eechnung getragen werden.

Dieselbe Massnahme musste mit der fortschreitenden Verschärfung der Baukrise auch für die gelernten Bauarbeiter vorgesehen werden, doch konnte sie einstweilen auf Fälle beschränkt werden, wo die Berufsarbeiter bei der Notstandsarbeit ungelernte Arbeit verrichten. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die weitere Entwicklung der Verhältnisse die Bauarbeiter schlechthin bei subventionierten Notstandsarbeiten zu beschäftigen zwingt; wir bringen
deshalb eine entsprechend elastisch gehaltene Ergänzungsbestimmung in Vorschlag, in der Meinung, dass die Modalitäten der Anwendung den Ausfohrungsbestimmungen vorzubehalten wären.

Dio Krise im Baugewerbe macht es ferner notwendig, zugunsten der arbeitslosen jugendlichen Berufsarbeiter des Baugewerbes eine Ausnahme in der Anwendung der Bedingung der ausserberuflichon Beschäftigung vorzusehen. Die Lage der Jugendlichen ist ganz besonders geartet. Mit Freude und Interesse am Beruf haben sie die Lehre angetreten und zum Abschluss gebracht. Doch noch ehe sie sich im erlernten Beruf praktisch üben und bewähren konnten, müssen sie nun die Enttäuschung erfahren, dass ihre berufliche Laufbahn vorläufig und vielleicht für lange unterbrochen sein wird.

Bundesblatt. 85. Jahrg. Bd. I.

23

290 Ihr Charakter ist in der Regel noch-nicht so gefestigt, dass sie diese Enttäuschung ohne Sehaden für ihre spätere Entwicklung überwinden könnten. Für die Jugendlichen besteht mehr als für ihre gereiften Kollegen die Gefahr der Entmutigung und des beruflichen Nachlassens. Die jungen Leute werden zudem von den Unternehmern nicht gerne eingestellt, weil sie weniger leisten als ein Arbeiter mit längerer Berufspraxis, Viele Kantone und Städte haben unter Mitwirkung des Schweizerischen Baumeisterverbandes grosse Anstrengungen gemacht und bedeutende Mittel aufgewendet, um in den Bauberufen, insbesondere ira Maurerberufe, einen vermehrten einheimischen Nachwuchs heranzuziehen. Während diese Berufe früher allgemein vernachlässigt wurden, ist es in den letzten Jahren endlich gelungen, in vermehrtem Masse junge Schweizerarbeiter dem Maurerhandwerk zuzuführen. Das bisher Erreichte und der weitere Erfolg dieser Bestrebungen wäre in Präge gestellt, wenn für die jungen Leute nicht wenigstens während der ersten Jahre nach ihrer Lehrentlassung in besonderer Weise für berufliche Beschäftigung gesorgt würde.

Ein Mittel hiezu besteht während der Krisenzeit in der Einräumung der Möglichkeit, den erlernten Beruf auch bei subventionierter Notstandsarbeit ausüben zu dürfen. Als Altersgrenze dürfte dabei das 22. Altersjahr anzusetzen sein. Das kann aber nicht im Wege der blossen Auslegung des bisherigen Bundesbeschlusses geschehen. Wir beantragen Ihnen daher, eine Ergänzung der Vorschriften im Sinne der Zulassung von jugendlichen Bauarbeitern unter 22 Jahren.

Zugunsten jugendlicher Arbeitsloser möchten wir noch einen weitem Vorschlag machen: Im Jahre 1932 wurden bereits auf Grund des Bundesbeschlusses zwei Arbeitslager für jugendliche Arbeitslose als Notstandsarbeiten subventioniert.

Zurzeit liegen nun mehrere Eingaben gemeinnütziger Körperschaften vor, die eine vermehrte Förderung solcher Unternehmen verlangen. Ein ähnliches Ziel verfolgt das am 28. Dezember 1932 von Herrn Schmid-Küdin im Nationalrat eingebrachte Postulat, das die Errichtung eines freiwilligen Arbeitsdienstes für ledige Arbeitslose zum Gegenstand hat. Mit den bisherigen Veranstaltungen des freiwilligen Arbeitsdienstes sind recht gute Erfahrungen gemacht worden.

Das erste Arbeitslager wurde in der Schweiz unseres Wissens in den Jahren 1925 und 1926
auf Initiative der Gesellschaften «Pro Juventute» und «Pro Campagna» durchgeführt; mit Hilfe von freiwillig arbeitenden jungen Leuten, zumeist Studenten, wurde die Burgruine Misox ausgegeben und instand gestellt. Diese «Studenten-Ferienkolonie» war Ausgangspunkt für den nachher von den schweizerischen Studentenschaften organisierten freiwilligen Arbeitsdienst.

Durch die. Zuspitzung der Krise hat die Bewegung besondern Impuls erhalten. Der Gedanke, jugendliche Arbeitslose in solche Lager aufzunehmen,, lag nahe. Diese Einrichtungen eignen sich vorzüglich dazu, junge Leute den zersetzenden Einflüssen der Arbeitslosigkeit zu entziehen und ihre Arbeitsfähigkeit und ihren Arbeitswillen zu stärken und zu fördern. Die Teilnehmer

291 werden zur Ausführung -wirtschaftlich nützlicher Werke (Weghauten, Jugendherbergen, Bodenverbesserungen, Vorarbeiten zur Innenkolonisation etc.)

vereinigt. Bei der Wahl der Aufgaben wird jedoch vermieden, der freien Wirtschaft Arbeitsgelegenheiten zu entziehen; auf dem Boden des freiwilligen Arbeitsdienstes werden grundsätzlich nur Arbeiten auegeführt, die bei einer normalen Arbeitsvergebung so teuer würden, dass ihre Finanzierung unmöglich wäre. Im Gegensatz zu den normalen Arbeiten und auch zu den Notstandsarbeiten erhalten die Freiwilligen keinen eigentlichen Lohn, sondern nur freie Fahrt, Unterkunft und Verpflegung sowie ein bescheidenes Taschengeld, das ungefähr einem militärischen Solde entspricht. Mit den Arbeitslagern werden Vorträge und Bildungsgelegenheiten anderer Art verbunden, die auf die Ertüchtigung der jungen Leute in geistig-sittlicher und bisweilen auch in beruflicher Beziehung gerichtet sind. Kleinere Versuche wurden bis jetzt durchgeführt durch das kantonale Jugendamt Zürich, durch den Verband der schweizerischen evangelischen Jugend und durch den katholischen Jugendverband der Stadt Zürich.

Auf Grund der bisherigen Erfahrungen empfiehlt es sich, dass der Bund die Veranstaltung von Arbeitslagern der skizzierten Art fördere. Wir haben eine entsprechende Bestimmung in den beiliegenden Entwurf eines Bundesbeschlusses aufgenommen. Die besondere Berücksichtigung der jugendlichen Erwerbslosen ist schon darum geboten, weil auch diese Gruppe ständig im Anwachsen begriffen ist. Von den Ende Dezember 1932 gezählten 68,096 männlichen Stellensuchenden waren schätzungsweise 15,000--16,000 unter 25 Jahren, von den 18,791 weiblichen etwa 4000--4500.

IV.

Am 9. Februar 1932 beschloss der Bundesrat in Ausführung von Art. 14 des Bundesbeschlusses vom 23. Dezember 1931, aus dem für die Durchführung der Krisenhilfe zur Verfügung stehenden Kredit Fr. 800,000 für die berufliche Förderung von Arbeitslosen und die Überleitung von Arbeitslosen in andere Erwerbsgebiete zur Verfugung zu stellen. Der Erlernung eines gewerblichen Berufes erwachsen grosse Schwierigkeiten, von denen die eine die längere Lehrzeit ist, die den mehrjährigen Arbeitslosen kaum zugemutet werden kann und die ganz beträchtliche finanzielle Opfer erfordert. Eine Ausnahme machen jüngere Bauhandlanger, die nach einem Anlernkurs von zirka 6 Wochen als Hilfsmaurer eingestellt werden und während ihrer zweijährigen Lehrzeit den Lohn als Handlanger weil erbeziehen können. In der Begel kann es sich bei der Überführung in andere Erwerbsgebiete nur um eine Anlernung in eine berufliche Tätigkeit handeln. Für die mannlichen Berufe ist die Auswahl leider gering, wahrend für weibliche Arbeitslose eher Arbeitsgelegenheit zu finden ist: wir erwähnen den Hausbaltungsdienst und die Näherei in der Tricot- und Konfektionsbranche. Auch hier kann in den Kursen

292 nur eine Anlernung geboten werden; der richtigen Stellenvermittlung muss nachher alle Aufmerksamkeit geschenkt werden.

Weniger Schwierigkeiten erwachsen den Weiterbildungskursen im gelernten Berufe. Je vielseitiger eine Arbeitskraft verwendbar ist, um so eher wird sie eine Stelle finden und auch in flauen Zeiten weiter beschäftigt werden können. Als Weiterbildungskurse nennen wir Schweisskurse für Metallarbeiter, Beiz- und Polierkurse für Schreiner, Kurse in Spritzverfahren für Maler usw.

Alle diese Kurse haben mit den Notstandsarbeiten einen grossen Vorteil gemeinsam, der hoch einzuschätzen ist : Sie bieten dem Arbeitslosen Arbeitsgelegenheit und wirken der Demoralisierung entgegen.

Innert Jahresfrist hat der Bund, wie aus der nachfolgenden Aufstellung hervorgeht, eine Beihe von Kursen unterstützt. Er gewahrt Subventionen bis zur Hälfte der Aufwendungen, die für die Kurslehrkräfte und die Lehrmittel gemacht werden müssen; ausserdem werden bis zu 40 % an die Reise- und Verpflegungskosten auswärtiger Kursbesucher beigetragen, sofern der Kanton und die Gemeinde zusammen mindestens den gleichen Beitrag gewähren.

Seit Erlass des Bundesratsbeschlusses sind .folgende Zusicherungen für Beiträge gegeben worden:

Gewerbliche Tätigkeit . . . .

Kaufmännische Tätigkeit . .

Hauswirtschaft

Zahl der Kurse

Zugesicherter Bundesbeitrag

.

42 3 21

Fr. 90,055 » 4,250 » 18,740

1356 Teilnehmer 119 » 435 »

66

Fr. 113,045

1910 Teilnehmer

Fre uenz

'

Die Bestimmung in Art. 14 des Bundesbeschlusses vom 23. Dezember 1981, die für diese Massnahmen die Grundlage gebildet hat, kann unverändert aufrechterhalten bleiben.

V.

Aus den vorstehenden Ausführungen geht hervor, welche neuen Bestimmungen auf dem Gebiet der Krisenhilfe geschaffen werden müssen. Um die Bedeutung der neuen Bestimmungen im Zusammenhang mit den bisherigen leichter beurteilen zu können und besonders auch im Interesse einer späteren vereinfachten Anwendung in der Praxis, wurde der Text des Bundesbeschlusses "vom 28. Dezember 1931 mit den neuen Vorschriften zu einem einheitlichen, neuen Text verschmolzen. In beiliegendem Entwurf sind die neuen Stellen in Druck (kursiv) hervorgehoben. Auch legen wir nachstehend nebst den übrigen E r l ä u t e r u n g e n zu den einzelnen Artikeln dar, worin die Änderungen bestehen, Art. 1.

Unverändert.

293

Absatz 2 war im Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1931 der Absatz 2 des Art. 2. Der Ausdruck «Krisenhilfe» wurde hier wie später durch den zutreffenderen Ausdruck «Krisenunterstützung» ersetzt.

Art. 2.

Absatz l : Nur unwesentliche stilistische Änderungen.

Absatz 2: Neu.

Nach der bisherigen Fassung war die Einfuhrung der Krisenunterstützung nur zulässig für die einer Industrie angehörenden Arbeitnehmer. Infolge der Ausdehnung der Wirtschaftskrise hat sich die Notwendigkeit ergeben, die Organisation dieser Hilfe auch für ausserhalb der Industrie stehende Erwerbszweige zu ermöglichen. Darüber hinaus soll diese Massnahme allgemein für solche Gegenden beschlossen werden dürfen, die in ganz besonderem Masse unter den Folgen der Krise leiden. Bisher wurden die Industrien, für welche die Krisenunterstützung eingeführt werden konnte, vom Bundesrat durch Verordnungen bezeichnet. Der Einbezug von Industrien, Berufen und örtlich begrenzten Gebieten wird in Zukunft ebenfalls auf dem Verordnungswege erfolgen.

Art. 3.

Absatz l : Bisheriger Text: «Die Krisenunterstützung darf nur an Arbeitslose ausgerichtet werden, welche die statutarischen Leistungen einer Arbeitslosenversicherungskasse voll bezogen haben...». Neuer Text: «Die Krisenunterstützung darf nur an Arbeitslose ausgerichtet werden, welche im laufenden Unterstützungsjahr von ihrer Arbeitslosenkasse 90 volle Taggelder bezogen haben.,. ».

Die Gewährung der Krisenunterstützung war bisher davon abhängig gemacht worden, dass der Arbeitslose die statutarischen Leistungen seiner Arbeitslosenkasse voll bezogen habe und sich in bedrängter Lage befinde.

Diese Voraussetzungen werden aufrechterhalten, doch wird vorgeschrieben, dass diese statutarischen Leistungen, welche der Arbeitslose bezogen haben muss, bevor er in den Genuss der Krisenunterstützung treten darf, 90 volle Taggelder betragen müssen. Es geschieht dies zum Zweck, um dem ununterbrochen Arbeitslosen ein das ganze Jahr umfassende Unterstützung zu sichern.

Es gibt nämlich Arbeitslosenkassen, die in ihren Statuten die Gewährung der Versicherungsleistungen innerhalb des Zeitraumes von 90 Tagen nach Mitgliedschaftsjahren abstufen, was für die Angehörigen von Krisenberufen in einzelnen Fällen eine unliebsame Unterbrechung der Unterstützung zur Folge hätte. Diese Kassen werden also dazu verhalten, den Angehörigen von Krisenberufen 90 volle Taggelder zu verabfolgen, wenn sie nicht diesen Mitgliedern den Bezug der Krisenunterstützung verunmöglichen wollen.

294 Gleichzeitig wird durch diese Neuregelung die ini Gebiet der ArbeitslosenUnterstützung in Krisenzeiten so dringend wünschbare Klarheit und Übersichtlichkeit gefördert.

Absatz 2 : Hier sowie in Art. 5, Absätze 2 und 4, ist das Wort Industriekrise durch das umfassendere Wort Krise ersetzt worden, Absatz 3 : Unverändert.

Art. 4.

Unverändert.

Art. 5.

Vgl. Bemerkung zu Art. 3, Absatz 2.

Absatz 1--4: Sonst unverändert.

Absatz 5: Neu, Diese Vorschrift verschafft dein Bundesrat die Grundlage, um denjenigen Kantonen, die den Weisungen der eidgenossischen Behörden über den Ausbau des Arbeitsnachweises und die Einreisebewilligungen au Ausländer nicht nachkommen, die Beiträge an die Krisenunterstützung zu kürzen. Es ist auf die Dauer nicht angängig, dass die stets noch möglichen Massnahmen zur Eindämmung der Arbeitslosigkeit nicht ergriffen und dagegen die Bundesmittel für die Krisenunterstützung in Anspruch genommen werden.

Art. 6.

Absatz l und 2: Unverändert.

Absatz 3: Neu.

Aul Grund der bestehenden Gesetzesbestimmungen können Jugendliche, denen irgend eine Arbeitsgelegenheit zugewiesen werden kann, von der Arbeitslosenversicherung und der Krisenunterstützung ausgeschlossen werden. Kann ihnen keme Beschäftigung zugewiesen werden, so ist Ausschluss von der Versicherung und der Fürsorge aus Billigkeitsgründen nicht möglich. Doch ist eine weitere Reduktion der Tagesentschädigungen ins Auge zu fassen, da diese Jugendlichen fast ausnahmslos Gelegenheit haben, in Famihengemeiiischaft zu leben und somit geringere Aufwendungen für ihren Unterhalt haben.

Art. 7, « . . . Höchstens 150 Arbeitstage...» ist ersetzt durch «...höchstens 190 Arbeitstage... », Die Krisenunterstützung durfte bisher im Jahr für höchstens 150 Arbeitstage ausgerichtet werden. Man ging dabei von der Voraussetzung aus, dass der Arbeitslose während weiteren 150 Arbeitstagen das Taggeld seiner Arbeitslosenkasse beziehen könne. Die in Aussicht genommene Verkürzung der Bezugsdauer der Arbeitslosenversicherung von 150 auf 120 Tage hat zur Folge, dass die Ausrichtung der Krisenunterstützung entsprechend verlängert werden

295 muss. Nach dem Gesagten würde diese Verlängerung eigentlich 30 Tage betragen. Da das Jahr aber bis 810 Arbeitstage umfasst und andererseits eine steigende Kahl von Arbeitnehmern von ununterbrochener Arbeitslosigkeit betroffen wird, ist es geboten, die Höchstbezugsdauer der Krisenunterstützung nicht nur auf 180, sondern gleich auf 190 Tage festzusetzen.

Art. 8.

Neu.

Diese Vorschrift führt die Gewährung einer Winterzulage an die Arbeitslosen, welche die Krisenunterstützung beziehen, in Form einer Erhöhung der ordentlichen Taggeldansätze während der Wintermonate ein. Der Gedanke, den die Krisenunterstützung beziehenden Arbeitslosen eine Winterzulage auszurichten, ist an sich nicht neu; bereits Art. 12 der in Ausführung des Bundesbeschlusses erlassenen Verordnung A vom 15. Feburar 1982 enthält eine dahingehende Bestimmung. Infolge der vorgeschlagenen Ausdehnung der Krisenunterstützung hat aber die Ausrichtung von Winterzulagen erhöhte Bedeutung gewonnen, so dass es als angezeigt erscheint, die Grundsätze der nach dieser Eichtung hin zu treffenden Begelung in den Bundesbeschluss aufzunehmen.

Art. 9.

Neu.

In Anlehnung an eine entsprechende Norm der Arbeitslosenversicherung wird vorgeschrieben, dass Krisenunterstützung und Winterzulage, zusammen mit allfallig verbleibendem Verdienst oder anderweitigem anrechenbarem Nebeneinkommen einen bestimmten Prozentsatz des normalen Verdienstes nicht übersteigen dürfen. Bei der Versicherung beträgt dieser Prozentsatz für den alleinstehenden Arbeitslosen 70 %, für den unterstützungspilichtigen Arbeitslosen 80 % des normalen Verdienstes. Diese Sätze dürfen bei der Krisenunterstützung nur in Ausnahmefällcn, wenn der normale Vordienst aussergewohnhch niedrig ist, in Anwendung kommen. In der Begel betragen sie nur 60, bzw. 70 %.

Auch diese Winterzulage darf nur innerhalb des gemäss Art. 6, Abs. 2, festgelegten Rahmens, d. h, innerhalb eines bestimmten Gesamtfamiheneinkommens ausgerichtet werden. Würden wegen der Winterzulage die Einnahmen einer Familie diese Grenze, deren Festsetzung den vom Bundesrat zu erlassenden Ausführungsbestimmungen vorbehalten bleibt, überschritten, so muss diese entsprechend herabgesetzt werden. Ausser den. Bestimmungen des vorliegenden Artikels kommt also auch noch Art. 6, Abs. 2, als Höchstgrenze in Betracht.

Art. 10.

Neu.

Da die Winterzulage in einer Erhöhung der ordentlichen Ansätze der Krisenunterstützung besteht, wird sie, wie in diesem Artikel ausdrücklich bemerkt, vom Bund nach den gleichen Grundsätzen subventioniert, die für die

296

Kriseminterstützung überhaupt gelten. Es kommen also für die Subventionierung dieser Winterzulage die Bestimmungen von Art. 5 des Bundesbeschlusses zur Anwendung.

Art. 11.

Neu.

Es handelt sich hier darum, den Arbeitslosen die Annahme auswärtiger Arbeitsstellen und den damit verbundenen Wohnsitzwechsel zu erleichtern.

Die Bestimmung wurde in der Botschaft (Abschnitt II) bereits näher erläutert, Art. 12.

Unverändert.

Art. 13.

Unverändert.

Art. 14.

Neu.

Die Begründung ist in der Botschaft (Abschnitt II) enthalten.

Art. 15.

Unverändert.

Art. 16.

Absatz 1: Unveränderter Absatz l von Art. 11 des Bundesbeschlusses vom 28. Dezember 1931.

Absatz 2: Neu.

Die Bestimmung soll ohne weiteres auf alle subventionierten Notstandsarbeiten Anwendung finden können. Arbeitslose unter 22 Jahren dürfen also bei Notstandsarbeiten in ihrem gelernten Beruf beschäftigt werden, ohne dass eine besondere Bewilligung dazu notwendig wäre.

Absatz 3: Neu.

Dagegen bedarf die Anwendung dieser Bestimmung der ausdrücklichen Bewilligung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes. In Gemeinden mit erheblicher Arbeitslosigkeit im Baugewerbe kann dieses zulassen, dass zu subventionierter Notstandsarbeit unter Vorbehalt der gebotenen Einschränkungen auch Bauhandlanger und Erdarbeiter, sowie gelernte Bauarbeiter von mehr als 22 Jahren gewiesen werden, diese in besonders begründeten Fällen sogar zur Beschäftigung in" ihrem gelernten Beruf. Ob und wieweit von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht werden soll, wird, abgesehen von der Arbeitslosigkeit im Baugewerbe, davon abhängen, wie sich der Kanton gegenüber der Einreise ausländischer Bauarbeiter verhält und in welchem Masse sich Kanton und Gemeinde bemühen, ihre ordentlichen Baubudgets ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit entsprechend hoch zu halten.

Absatz 4: Neu.

297 Diese Bestimmung trägt dem Bedürfnis Rechnung, auch an die besondern Notstandsarbeiten für Angestellte, die bereits in der Botschaft erwähnt wurden, wie Vermessungsarbeiten, Sammeln, Ordnen, Kataloge anfertigen usw., Lohnbeiträge zu gewähren. Es besteht die Meinung, dass die Angestellten bei diesen Werken wie auch bei den baulichen Notstandsarbeiten mit Aufgaben beschäftigt werden können, die auch zu den Berufsarbeiten gerechnet werden.

Absatz 5: Neu.

Die Bestimmung soll verdeutlichen, dass die Bundesbeiträge nur an die Löhne von sonst arbeitslosen, durch den Arbeitsnachweis zugewiesenen Personen ausgerichtet werden.

Art. 17.

Dies ist der nahezu unveränderte Text des Art. 11 des Bundesbeschlusses vorn 28. Dezember 1981.

Art. 18.

Unveränderter Text des Art. 12 des Bundesboschlusses vom 28. Dezember 1981.

Art. 19.

Neu.

Die Bestimmungen dieses Artikels gehen von der Voraussetzung aus, dass die Initiative zur Errichtung von Arbeitslagern von gemeinnutzigen oder politischen Körperschaften, bisweilen auch von Gemeinden oder Kantonen ergriffen wird. Der Bund beschrankt sich darauf, solche Unternehmungen zu subventionieren, und ihnen allfällig auch in anderer Bichtung an die Hand zu gehen (Beschaffung von Lagermaterial aus Militärbestanden). Vermutlich wird dar Bundesrat für die Bemessung der Bundessubvention einen Tagesansatz von höchstens etwa Fr. 2. 50 pro Teilnehmer zur Anrechnung bringen.

Art. 20.

Neu.

Art. 13 des Bundesbeschlusses vom 23. Dezember 1931 sah einen Kredit von 5 Millionen bis Ende 1933 vor. Es ist die Meinung, dass der neue Kredit von 5 Millionen Franken zu diesem ersten Kredit hinzutreten soll.

Art. 21.

Unveränderter Text des Art. 14 des Bundesbeschlusses vom 28. Dezember 1931.

Art. 22.

Unverändert (bisheriger Art. 15).

Art. 28.

Da sämtliche noch aufrechterhaltenen Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 28. Dezember 1931 im vorliegenden Entwurf eines Bundes-

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Beschlusses aufgenommen wurden, muss dieser aufgehoben werden, Art, 18, der als Ausnahme aufrecht erhalten bleiben soll, hat den Wortlaut: «Dem Bundesrat wird für die Gewährung von Beiträgen an Notstandsarbeiten bis Ende des Jahres 1933 ein Kredit von 6 Millionen Franken eröffnet.»

Art. 24.

Die Dringlichkeit ist geboten, weil es sich bei den Abänderungen der Bezugsdauer der Krisenunterstützung und der damit zusammenhängenden Bezugsdauer für die Versicherung um Beschlüsse handelt, über die die Kantone und die Arbeitslosenversicherungskassen baldmöglichst im klaren sein sollten.

Da auch diese Bestimmungen nur von beschränkter Dauer sem werden, dürften gegen die Erklärung der Dringlichkeit keine Bedenken bestehen.

Aus diesen Darlegungen geht hervor, dass wir auf dem Gebiet der Krisenmassnahmen keine grossangelegte neue Aktion ins Auge fassen, sondern den Ausbau der bisher erprobten Vorschriften anstreben. Wir glauben, vorderhand nicht über die vorliegenden Anträge hinausgehen zu dürfen. Die gesamte Wirtschaftslage und insbesondere die Finanzlage des Bundes vorlangen Sparsamkeit.

Die Dauer des heutigen Zustandes kann nicht abgeschätzt werden, und selbst wenn die verschiedenen Einnahmequellen des Bundes zurzeit reichlicher flössen und seine Reserven grosser wären, musate man sich im Hinblick auf die voraussichtlich lange Inanspruchnahme der Bundesmittel für die verschiedenen Krisen* hilfsmassnahmen Beschränkung auferlegen.

Wir ersuchen Sie daher, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserm Antrag betr. daa Postulat Hugglor (S. 287/288 hievor) sowie dem nachstehenden Entwurf eines dringlichen Bundesbeschlusses zuzustimmen, und benützen die Gelegenheit, Sie unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 27. Februar 1938.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schulthess.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

299 Entwurf.)

Bundesbeschluss über

Krisenhilfe für Arbeitslose.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestutzt auf Art. 34ter der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 27. Februar 1983, beschliesst : I. Krisenunterstützung.

Art. 1.

Der Bundesrat wird ermächtigt, den Kantonen, die eine Krisenunterstützung für Arbeitslose einführen, einen Bundesbeitrag unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen zu gewähren.

Ausnahmsweise können solche Beiträge auch interkantonalen Vorbänden gewährt werden, welche für die Angehörigen eines bestimmten Berufes die Krisenunterstützung organisieren.

Art. 2.

Die Krisenunterstützung darf nur für Industrien eingeführt werden, die unter einer langandauernden, einen erheblichen Teil der Arbeitnehmer in Mitleidenschaft ziehenden Krise leiden.

Ausnahmsweise kann die Krisenunterstützung auf einzelne Berufe sowie auf örtlich begrenzte Gebiete anwendbar erklärt werden,

Art. 8.

Die Krisenunterstützung darf nur an Arbeitslose ausgerichtet werden, welche im laufenden Unterstützungsjahr von ihrer Arbeitslosenkasse 90 volle Taggelder bezogen haben und sich in bedrängter Lage befinden.

Ausnahmsweise kann die Krisenunterstützung auch solchen von der Krise betroffenen Arbeitslosen gewährt werden, welche die Karenzfrist gemäss Art. 2,

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III, lit. b, des Bundesgesetzes über die Beitragsleistung an die Arbeitslosenversicherung noch nicht erfüllt haben oder welche aus formellen Gründen keiner Arbeitslosenversicherungskasse haben beitreten können.

Der Bundesrat bestimmt, nach Anhörung der Kantone, unter welchen Voraussetzungen anzunehmen ist, dass sich ein Arbeitsloser in bedrängter Lage befindet.

Art. 4.

Die Krisenunterstützung darf nur an Arbeitslose ausgerichtet werden, welche sich gebührend um Arbeit bemühen und eine ihnen angebotene, angemessene Arbeitsgelegenheit nicht von der Hand gewiesen haben.

Art. 5.

Der Bundesbeitrag umfasst % der als Krisenunterstützung ausgerichteten Beträge, Für Gemeinden, die zufolge der Krise in eine schlimme finanzielle Lagegeraten sind, kann der Bundesbeitrag bis auf 2/5 erhöht werden unter der Bedingung, dass der betreffende Kanton seinerseits mindestens % beiträgt.

Der Bundesbeitrag kann ebenfalls auf 2/5 erhöht werden, wenn die finanziellen Verhältnisse des Kantons diese Erhöhung rechtfertigen.

Wenn Gemeinde und Kanton zufolge der Krise in besonders schlimme Lage geraten sind, kann der Bundesbeitrag durch den Bundesrat ausnahmsweise bis auf 3/6 erhöht werden.

Für Kantone, welche die zum Ausgleich des Arbeitsmarktes erforderlichen Massnahmen nicht ergreifen, ist der Bundesbeitrag herabzusetzen,

Art. 6.

Der Bundesrat bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kantone die Höchstbeträge der Tagesentschädigungen. Die Festsetzung erfolgt nach Massgabe der örtlichen Lebensbedingungen und der Familienverhältnisse der Arbeitslosen und in Berücksichtigung der Ansätze der Arbeitslosenversicherung.

Die Tagesentschädigungen sind angemessen herabzusetzen, wenn mehrere in demselben Haushalt lebende Familienangehörige gleichzeitig Krisenunterstützung beziehen, oder wenn anderweitiges Familieneinkommen dies rechtfertigt.

Die Tagesentschädigungen für Arbeitslose ohne gesetzliche Unterstützungspflicht, die das zweiundzwanzigste Altersjahr nicht zurückgelegt haben, sind herabzusetzen.

Art. 7.

Die Krisenunterstützung darf im Jahr für höchstens hundertneunzig Arbeitstage ausgerichtet werden. Der Bundesrat ist ermächtigt, diese Höchstdauer in

301 bezug auf nichtunterstützungspflichtige Arbeitslose herabzusetzen und sie in Ausnahmefällen, namentlich für die in Art. 8, Abs. 2, erwähnten Arbeitslosen, auszudehnen.

Art. 8.

Der Bundesrat ist ermächtigt, den Kantonen, die in der Zeit vom 1. Noveniber bis 15. März den Bezügern von Krisenunterstützung eine erhöhte Tagesentschädigung (Winterzulage) ausrichten, an diese Winterzulage Beiträge zu gewäiiren. In Ortschaften, in welchen klimatische Verhältnisse die ausserberufliche Tätigkeit erheblich erschweren, darf die Ausrichtung der Winterzulagen schon am 15. Oktober beginnen und bis zum 31. Märe dauern.

Der Bundesrat bestimmt die Höchsibeträge der Winterzulagen.

Art. 9.

Krisenunterstützung und Winterzulage dürfen, zusammen mit allfällig ·verbleibendem Verdienst oder anderweitigem anrechenbarem Nebeneinkommen für Arbeitslose, die eine gesetzliche Unterstützungspflicht erfüllen, 70%, für die übrigen Arbeitslosen 60% des normalen Verdienstes nicht übersteigen. Wo der normale Verdienst besonders niedrig ist, dürfen die Ansätze 80 und 70% erreichen.

Art. 10.

Der Bund leistet an die Winterzulagen der Kantone im Sinne dieses Bundesbeschlusses gleiche Beiträge wie an die Krisenunterstützung.

Art. 11.

Der Bezüger von Krisenunter Stützung, der seinen bisherigen Wohnort verlassen hat, um anderwärts Arbeit aufzunehmen, und der dort neuerdings arbeitslos -wird, darf vom Genüsse der Krisenunterstützung seines Wohnortswechsels wegen nicht ausgeschlossen werden.

Tritt die erneute Arbeitslosigkeit binnen sechs Monaten nach dem Wechsel des Wohnortes ein, so ist die zuständige Behörde des bisherigen Wohnortes zur Ausrichtung der Krisenunterstützung verpflichtet.

Art. 12.

Pur Ausländer, deren Heimatstaat in der Arbeitslosenfürsorge die Schweixerbürger ungünstiger behandelt als die eigenen Staatsangehörigen oder in ·deren Heimatstaat eine gleichwertige Arbeitslosenfürsorge nicht besteht, lüann der Bundesrat die Krisenunterstutzung einstellen.

Art. 13.

Wer durch unrichtige oder unvollständige Angaben für sich oder Drittpersonen die widerrechtliche Ausrichtung einer Krisenunterstützung oder

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eine widerrechtliche Verteilung der Unterstützungskosten erwirkt oder zu erwirken versucht, wird mit einer Busse bis auf Fr, 100 bestraft. In schweren Fällen kann damit Gefängnisstrafe bis auf 20 Tage verbunden werden.

Für diese Straffälle gelten die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht vom 4, Februar 1853. Die Verfolgung und Beurteilung liegt den Kantonen ob und richtet sich nach dem kantonalen Strafverfahren.

u. Kontrollvorscbrift.

Art. 14.

Arbeitgeber der ührenindustrie, welche Heimarbeiter beschäftigen, haben dem Arbeitsamte des Wohnortes der beschäftigten Heimarbeiter Namensverzeichnisse dieser Heimarbeiter einzureichen.

Beziehen diese Heimarbeiter Taggelder einer Arbeitslosenversicherung oder die Krisenunterstützung, so ist das Arbeitsamt berechtigt, vom Arbeitgeber die Mitteilung des dem Arbeitslosen ausgerichteten Lohnbetrages eu verlangen.

Der Bundesrat ist befugt, diese Vorschriften auch auf andere Industrien auszudehnen, sofern sich dies zur Verhütung von Missbräuchen als notwendig erweist.

Für die gemäss diesem Artikel einzureichenden Verzeichnisse und Angaben gelten die Strafbestimmungen des Art. 13 hievor.

HI. Notstandsarbeiten.

Art. 15.

Der Bundesrat wird ermächtigt, den Kantonen, in deren Gebiet eine erhebliche Arbeitslosigkeit herrscht, Bundesbeiträge an Notstandsarbeiten auszurichten.

Arbeiten ohne volkswirtschaftlichen Wert sind von der Subventionierung ausgeschlossen.

Art. 16.

Der Bundesbeitrag wird berechnet nach der Summe der Arbeitslöhne, die bei der betreffenden Notstandsarbeit an ausserberuflich beschäftigte, durch den öffentlichen Arbeitsnachweis zugewiesene Arbeitslose bezahlt werden.

In die Summe der Arbeitslöhne dürfen auch Lohne an gelernte, in ihrem Berufe beschäftigte Bauarbeiter, die das zweiundzicanzigste Altersjahr nicht überschritten haben, einbezogen werden.

Leidet in einer Gemeinde das Baugewerbe unter erheblicher Arbeitslosigkeit, so dürfen in beschränktem Masse mit Beyyilligung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes auch die Lohne anderer Bauarbeiter, die das zweiundzwanzigste Allersjahr überschntten haben, zur Bemessung des Bundesbeitrages in Anrechnung gebracht werden.

303

Werden zur Beschäftigung wn arbeitslosen Angestellten der kaufmännischen, technischen und verwandter Berufe besondere Notstandsarbeiten organisiert, so können an die betreffenden Lohnsummen ebenfalls Beiträge bewilligt werden.

Die Anwendung der in Abs. 2, 3 und 4 erwähnten Ausnahmen ist ebenfalls nur für Arbeitslose, die durch den öffentlichen Arbeitsnachweis zugewiesen werden, zulässig.

Art. 17.

Der Bundesbeitrag soll in der Eegel 30 % der in Betracht fallenden Lohnsumm& nicht übersteigen.

Wenn die Gemeinde, in welcher die Notstandsarbeit ausgeführt wird, unter besonders grosser Arbeitslosigkeit leidet, oder wenn mit der Notstandsarbeit sehr erhebliche, nicht subventionsberechtigte Aufwendungen verbunden sind, kann der Bundesbeitrag bis auf höchstens 60 % der in Betracht fallenden Lohnsumme erhöht werden.

Art. 18.

An Notstandsarbeiten, die nicht durch einen Kanton ausgeführt werden, wird ein Bundesbeitrag in der Begel nur gewährt, wenn auch ein kantonaler Beitrag geleistet wird. Dieser Beitrag muss mindestens so hoch sein wie der Beitrag des Bundes, soweit dieser den nach Art. 17, Abs. l, berechneten Normalansatz nicht übersteigt.

Art. 19.

Der Bundesrat wird ermächtigt, an Arbeitslager und ähnliche Unternehmungen, welche dazu dienen, jüngere Arbeitslose zu regelmässiger Tätigkeit anzuhalten, Bundesbeiträge auszurichten.

Diese Bundesbeiträge dürfen 2 / s der Auslagen für Verpflegung, Unterkunftr Ausrichtung eines Taggeldes und Reisespesen der Arbeitslosen nicht übersteigen.

Kosten für den Ankauf von Material und von Werkzeugen können nur ausnahmsweise in Anrechnung gebracht werden. Kanton und Gemeinde haben zusammen emen mindestens ebenso hohen Beitrag zu leisten, sofern sie nicht selbst Träger der Unternehmung sind.

Die zu beschäftigenden Arbeitslosen sollen das zweiundzwanzigste Altersjahr in der Begel nicht überschritten haben; sie müssen sich gebührend um Arbeit bemüht haben und dem öffentlichen Arbeitsnachweis zur Verfügung stehen.

Art. 20.

Dem Bundesrat wird für die Gewahrung von Beiträgen gemäss Art. 15 bis 19 hievor ein Kredit von ö Millionen Franken eröffnet.

IV. Überleitung von Arbeitslosen in andere Erwerbsgebiete.

Art. 21.

Der Bundesrat wird ermächtigt, den Kantonen Beiträge auszurichten zur Erleichterung der Überleitung von Arbeitslosen in andere Erwerbsgebiete; er stellt die Bedingungen fest, unter denen diese Bundesbeiträge gewährt werden-

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V. Schlussbestimmungen.

Art. 22.

Der Bundesrat ist ermächtigt, an die Ausrichtung der Bundesbeiträge weitere Bedingungen zu knüpfen.

Art. 23.

Der Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1931 über Krisenhilfe für Arbeitslose wird mit Ausnahme von Art. 13 aufgehoben.

Art. 24.

Dieser Beschluss wird dringlich erklärt. Er tritt am 1. April 1933 in Kraft und gilt für zwei Jahre. Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über neue Vorschriften betreffend die Krisenhilfe für Arbeitslose. (Vom 27. Februar 1933.)

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1933

Année Anno Band

1

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09

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2933

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.03.1933

Date Data Seite

273-304

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