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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Besondere Versicherung gemäss Art. 55 des Bundesgesetzes vom 15. März 1932 Über den Motorfahrzeug- und Fahrrad verkehr (Strolchenfahrten Versicherung).

Gestützt auf Ziff. 2 des Bundesratsbesehlusses vom 30. Dezember 1932 betreffend die besondere Versicherung gemäss Art. 55 des Bundesgesetzes vom 15. März 1932 über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr ist das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und einer Anzahl von Unfallund Haftpflichtversicherungsgesellschaften vom 31. Dezember 1932*) zur Durchführung dieser Versicherung auf folgende Gesellschaften ausgedehnt worden : 1. Alpina., Versichernngs-Aktiengesellschaft, Zürich; 2. L'Assicuratrice Italiana, Società Anonima di assicurazioni e di riassicurazioni, Milano; 3. L'Assurance Générale des Eaux et Accidents, Lyon; 4. La Neuchâteloise. Schweizerische Allgemeine Versicherungsgesellschaft, Neuenburg; 5. Nordstern, Allgemeine Versichernngs-Aktiengesellschaft, Berlin; 6. The Northern Assurance Company, Limited, London ;7. La Préservatrice, Compagnie anonyme d'assurances à primes fixes contre les risques d'accidents de toute nature. Paris: 8. L'Union, Compagnie d'assurances contre l'incendie, les accidents et risques divers, Paris.

Bern, den 14. Juli 1933.

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

*) Bundesbl. 1933, Bd. I, S. 29.

Ausfuhr elektrischer Energie.

Die Elektra Birseck in Münchenstein stellt das Gesuch um Erneuerung und Erweiterung der am 80. Juni 1933 abgelaufenen Bewilligung Nr. 97, vom 15. März 1927, die ihr die Ausfuhr elektrischer Energie nach elsässischen Grenzgemeinden mit Leistungen bis maximal 1700 Kilowatt gestattete.

Die neue Bewilligung wird für eine Leistung von maximal 3500 Kilowatt und eine Dauer von 15 Jahren nachgesucht.

Dei; Elektra Birseck wurde unterm 28. Juni 1933 vorläufig eine vorübergehende Bewilligung (V 53) erteilt, bis zur Erledigung ihres Gesuches, längstens jedoch bis 30. Juni 1934, weiterhin bis zu maximal 1700 Kilowatt nach elsässischen Grenzgemeinden auszuführen.

99 Gefnäss Art. 6 der Verordnung über die Ausfuhr elektrischer Energie, vom 4. September 1924, wird dieses Begehren hiermit veröffentlicht. Einsprachen und andere Vernehmlassungen irgendwelcher Art sind bei der unterzeichneten Amtsstelle bis spätestens den 9. September 1933 einzureichen.

Ebenso ist ein allfälliger Strombedarf im Inlande bis zu diesem Zeitpunkt anzumelden. Nach diesem Zeitpunkt eingegangene Einsprachen und Vernehmlassungen sowie Stronibedarfsanmeldungen können keine Berücksichtigung mehr finden.

Bern, den 31. Juli 1933.

Eidg. Amt îur Elektrizitätswirtschaft.

Zollstrasse Leibstadt-Dogern: Eröffnung.

In Ersetzung der für den öffentlichen Verkehr zwischen Leibstadt und Dogern bisher bestandenen Eheinfähre ist die in Verbindung mit dem neuen Stauwehr Leibstadt-Dogern erstellte Wehrbrücke auf den l, August dem öffentlichen Verkehr übergeben worden.

Die über diese Brücke führende Verbindungsstrasse zwischen Leibstadt und Dogern wird mit Wirkung ab dem 1. August als Zollstrasse im Sinne von Art. 4 des ZolJgesetzes erklärt.

Bern, den I.August 1933.-

Eidg. Oberzolldirektion.

Zuteilungsverfügungen des Bundesrates für den Gebrauchstarif vom 8. Juni 1921.

(Vom 27. Juli 1933.)

1. Ad 101 b. Fruchtpektin, natürliches, in flüssiger oder fester Form.

2. Ad 950. Akkumulatorenbestandteile aus Blei.

Ad 950 und 951. Der Entscheid ad 950 und 951 ,,Bestandteile von Akkumulatoren, wie : Bleirahmen, Plattengitter und Plattensysteme etc.a ist zu streichen.

Diese Verfügungen treten am 10. August 1933 in Kraft.

Ferner hat der Bundesrat durch Verfügung vom 1. August 1933 den Entscheid ad 1129, ^Erdwachs (Ozokerit)", wie folgt ergänzt: ,,auch naturgelb".

B e r n , den S.August 1933.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

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Verschollenheitsruf.

Das Bezirksgericht St. Gallen, 2. Abteilung, hat mit Beschluss vom 17, Juli 1933 die Einleitung des Verschollenheitsverfahrens angeordnet über Otto Keller, Schreiner, geboren 21. Januar 1876, von Thal, Kanton St. Gallen, Sohn des Karl Ludwig Keller und der Marie Katharina geborene Zahner zuletzt wohnhaft gewesen in Bruggen-St. Gallen W, im Mai 1902 nach Stockton (Nordamerika) ausgewandert und seit der Nachricht aus El Grove, California (Nordamerika), vom Februar 1914 unbekannt abwesend.

Jedermann, der über dessen Verbleib Auskunft geben kann, wird hiemit aufgefordert, sich beim Bezirksgerichtsprasidiu St. Galleu zu melden, ansonst nach Ablauf eines Jahres seit dieser Anskündung die Verschollenerklärung ausgesprochen wird.

St G a l l e n , den 9. August 1933.

(3.)..

Bezirksgerichtskanzlei St. Gallen.

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Wettbewerb- und Stellenausschreibungen sowie Anzeigen.

Verzeichnis der Mitglieder des Bundesrates und der ßesierunssräte der Kantone.

Auegabe vom Juli 1933.

Bei der unterzeichneten Verwaltung ist erschienen und kann daselbst bezogen werden:

Verzeichnis der Mitglieder des Bundesrates und der Regierungsräte der Kantone mit Angabe der Departemente, der die Bundesräte und die Regierungeräte vorstehen.

Preis: 5O Rappen.

Bei Zustellung per Post: 60 Rappen; gegen Nachnahme 75 Rappen.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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1933

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.08.1933

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98-100

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