Militärische Plangenehmigung im vereinfachten Plangenehmigunsverfahren nach Artikel 22 MPV 1 betreffend Übersetzstelle Dottikon-ARA, bauliche Massnahmen für die Feste Brücke 69 vom 8. September 2000

Gestützt auf das Gesuch des Bundesamtes für Unterstützungstruppen (BAUT) vom 23. Mai 2000 hat das Eidgenössiche Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) die baulichen Massnahmen für die Feste Brücke 69 bei der Übersetzstelle Dottikon-ARA (AG) unter Auflagen genehmigt.

Eröffnung Die Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten direkt zugestellt. Sie liegt während der Beschwerdefrist bei den Gemeindeverwaltungen Dottikon, 5605 Dottikon und Wohlen, 5610 Wohlen während den Bürozeiten zur Einsichtnahme auf.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 MG2).

17. Oktober 2000

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Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Militärische Plangenehmigungsverordnung vom 13. Dezember 1999 (SR 510.51) Militärgesetz vom 3. Februar 2000 (SR 510.10)

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2000-2156