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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Kreisschreiben des

eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements an die Aufsichtsbehörden für das Zivilstandswesen der Kantone.

(Vom

12. Juli 1933.)

· Hochgeachtete Herren!

Wir beehren .uns, Urnen hiemit, wie üblich, unsere wichtigsten Entscheidungen und Anweisungen vom vergangenen Jahre im Gebiete des Zivilstandsdienstes zur Kenntnis zu bringen.

Tm Vordruck für den Eheschein, Formular 9,.französisch, ist in der i. Formulare.

zweiten Linie aus Versehen der Buchstabe «à» ausgefallen, was die Zivilstandsbeamten oft dazu verführt, den Eheschliessungsort wegzulassen. Auf diese wichtige Angabe im Ehesch'ein kann aber nicht verzichtet werden. Die kantonalen Aufsichtsbehörden sind ersucht, bei Neudruck der Formulare diesen Fehler zu verbessern.

Art. 125 der Zivilstandsverordnung gestattet für die Mitteilungen :2. Maschinenschrift.

von Zivilstandsfällen von Gemeinde zu Gemeinde die Verwendung der Maschinenschrift. Diese Vorschrift ist von Anfang an so ausgelegt worden, dass unter Maschinenschrift nicht auch der vermittelst Kohlenpapier hergestellte Durchschlag verstanden werden darf. Derartige Durchschläge eignen sich nicht für die Aufbewahrung in den Zivilstandsarchiven, da der Abdruck mit Kohlenpapier leicht verwischbar ist und in kurzer Zeit verblasst.

Es kommt immer wieder vor, dass bei Beurkundungen von Geburten 3. Früfungspflicht.

und Todesfällen von Ausländern unrichtige Angaben niedergeschrieben werden. Nachträgliche Berichtigungen erfordern in diesen Fällen weitläufige Korrespondenzen der Aufsichtsbehörden und sind besonders schwierig. Deshalb muss namentlich bei Ausländern die Prüfungspflicht des Ziyilstandsbeamten gemäss Art. 13 der Zivilstandsverordnung streng beobachtet werden. Die Identität und der Personenstand der Ausländer sind peinlich genau festzustellen. Der Anzeiger hat die erforderlichen Ausweise beizubringen. Ist er dazu nicht imstande, so muss der Zivil-

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4. Familienregister.

5. Familien"buchlein.

6.Nameusvecht.

Standsbeamte von sich aus oder mit Hilfe seiner Aufsichtsbehörde die nötigen Erhebungen machen.

Eine kantonale Aufsichtsbehörde fragte an, wie es mit der Eintragung ins Familienregister zu halten sei, wenn ein ausländisches Kind vom schweizerischen Ehemann seiner Mutter adoptiert und hernach naturalisiert wird; ob hier nach der Einbürgerung dein Kind im Familienregister ein besonderes Blatt im Eegister zu eröffnen sei. Wir haben geantwortet, dass in diesem besonderen Falle es sich rechtfertige, eine Ausnahme von der Vorschrift von Art. 115, lit. b, der Zivilstandsverordnung zu machen, da das Kind aus der Familie, auf deren Blatt es eingetragen ist, mit der Einbürgerung nicht ausscheide; es genüge, auf diesem Blatte die Einbürgerung in der Kolonne « Standesänderungen» in richtiger Form vorzumerken.

Die Vorschrift, dass bei jeder Bheachliessung dem Ehemann ein Familienbüchlein auszustellen ist, wird in den kleinen Zivilstandskreisen noch immer nicht überall befolgt. Einzelne Zivilstandsbeamte halten das Familienbüchlein für eine überflüssige Einrichtung, da man in den Dörfern die Leute meistens persönlich kenne. Aber die Verordnung lässt keine Ausnahmen zu, und übrigens ist bei der Eheschliessung nicht vorauszusehen, ob die Eheleute später nicht aus der Gemeinde fortziehen. Man darf nicht nur an den Zweck der Urkunde unmittelbar nach der Ausstellung denken. Die Aufzeichnungen über den Zivilstand sind nicht nur für die Gegenwart bestimmt, und das Familienbüchlein kann den Familienmitgliedern in späteren Zeiten manche zeitraubende Nachforschung ersparen. Die kantonalen Aufsichtsbehörden werden hiemit ersucht, der Vorschrift von Art. 142 der Zivilstandsverordnung Nachachtung zu verschaffen.

a. Die Ehe zwischen den deutschen Eheleuten W.-F. war im Jahre 1920 durch Urteil des Landgerichtes Stuttgart als nichtig erklärt worden; hernach heiratete die Ehefrau den Solothurner G. Durch Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom Jahre 1929 wurde diese Ehe geschieden.

Darauf ging die Frau mit dem Deutschen M. eine dritte Ehe ein, die aber vom Landgericht Stuttgart wieder ungültig erklärt wurde. Nachdem entschieden worden war, dass die Frau das schweizerische Bürgerrecht wieder erlangt habe, wurden wir angefragt, unter welchem Namen ihre neuen Ausweisschriften auszustellen seien. Wir antworteten, dass sie wieder
den Namen F. annehmen müsse. Nach Art. 184 ZGB nimmt die Frau, deren Ehe als ungültig erklärt worden ist, wieder den Familiennamen an, den sie vor der Eheschliessung getragen hat. Die Namen W. und G. hatte sie vorher, den einen durch Nichtigerklärung, den andern durch Scheidung der Ehe verloren, also konnte nur noch ihr ursprünglicher Mädchenname in Betracht kommen.

λ. Nachdem die Anmerkung der Namensänderungen am Bande des Geburtsregisters durch Kreisschreiben vom 10. März 1981 wieder ein-

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.geführt worden ist, wurden wir von verschiedenen Seiten angefragt, ob diese Anmerkung sich auch auf Namensänderungen von Witwen und geschiedenen Frauen erstrecke. Dies kommt aber nicht in Frage. Frauen wechseln ihren Famik'ennamen schon durch die Heirat, und es hat immer die Auffassung geherrscht, dass die durch Eheschliessung eingetretene Namensänderung im Eegister nicht zu berücksichtigen sei. Wenn nun eine Frau als Witwe oder Geschiedene noch einmal ihren Familiennamen ändert, so liegt kein Grund vor, diesen zweiten Namenswechsel im Geburtsregister vorzumerken. Die Vormerkung im Familienregister -genügt.

Ein in seinem Heimatkanton wohnhafter Berner nahm ein Kind 7. Adoption, an Kindesstatt an; als dann seine Frau das vierzigste Altersjahr ebenfalls erreicht hatte, wünschte sie das Kind ebenfalls zu adoptieren. Sie liess ·also durch den gleichen Berner Notar eine zweite Adoptionsurkunde errichten. Inzwischen hatten aber die Eheleute in einein andern Kanton Wohnsitz genommen, und die Wohnsitzbehörde lehnte die Ermächtigung der Kindesannahine ab, wenn der Adoptionsvertrag nicht vom örtlichen Notar beurkundet'werde.

Um unsere Ansicht gefragt, antworteten wir, dass sich diese Behörde im Irrtum befinde. Es ist allgemein geltende Auffassung, dass die Kantone, wenn es sich nicht um Liegenschaftsverträge handelt, einer in einem andern Kanton aufgenommenen öffentlichen Urkunde die Anerkennung nicht verweigern dürfen. Man spricht von Freizügigkeit der ·öffentlichen Beurkundung. Es wäre eine unrichtige Auslegung des Art. 55 des Schlusstitels des ZGB anzunehmen, jeder Kanton müsse nur diejenigen öffentlichen Urkunden zulassen, die auf seinem Gebiete erstellt worden sind (vgl. Komm. Beck zu Art. 55 cit., besonders Note 20).

Schon oft musste darauf hingewiesen werden, dass die Urastossung s. ümstossune der Legitimation (durch die Ehe der Kindesmutter mit dem angeblichen ^«ionfitì" Vater) nicht auf dem Wege der Berichtigung des Geburtsregisters stattfinden kann. Vielmehr muss in allen Fällen vom Eichter festgestellt werden, dass das Kind nicht den Ehemann zum Vater habe. Wenn das Kind im Ausland geboren ist, kann die Aufhebung der Legitimation auf die Klage der Gemeindebehörde nach Massgabe von Art. 262 ZGB durch den Richter des Beurkundungsortes im allgemeinen nicht erlangt werden, weil das ausländische
Kecht die staatliche Behörde als Klägerin im Statusprozess nicht anerkennt.

Eine Gerichtskanzlei ersuchte um Auf schiusa darüber, ob ein schwei- a verschollenzerisches Gericht zuständig sei, die Verschollenheit von Ausländern m«"TM^" auszusprechen, und ob gegebenenfalls die Verschollenheit auch den Behörden des Heiiuatstaates des Verschollenen mitzuteilen sei.

Es wurde darauf hingewiesen, dass die Frage, ob Art. 85 ZGB auch auf die Verschollenheit von Ausländern anwendbar ist, noch keine endgültige Lösung erfahren habe. In Erbschaftsangelegenheiten halten

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sich die Gerichte auf Grund der neueren Praxis des Bundesgericbtesfür befugt, die Verschollenheit von Ausländern zu erklären. Die Mitteilung der Verschollenheitserklärung an ausländische Behörden ist aber zwecklos und kann unterlassen werden, da die Eintragung der Verschollenheit in die Zivilstandsregister im Auslande nicht möglich ist.

Die Portofreiheit für die Zivilstandsämter richtet sich nach Art. 38, 10. Portot'reîheit.

Absatz l c, des Postverkehrsgesetzes vom 1. Oktober 1924 und § 126 der Postordnung (A. S. 41, 329 und 853). Portofreiheit ist gestattet für die amtlichen uneingeschriebenen Sendungen der Zivilstandsämter unter sich, mit Gemeindebehörden, kantonalen und eidgenössischen Behörden und Amtsstellen nach Massgabe von Art. 120 der Zivilstandsverordnung vom 18, Mai 1928. Ausserdem können sie die Portofreiheit, benützen: a.' für die gebührenfreien Sendungen, die sie gemäss Art. 106, 165,.

170 der Zivilstandsverordnung im öffentlichen Interesse an Private zu richten haben; b. für die im Interesse der amtlichen Sterblichkeitsstatistik an die Ärzte zu richtenden Sendungen, Die Sendungen unter a müssen die Aufschrift « Gebührenfreie Mitteilung», die unter & die Aufschrift «Sterblichkeitsstatistik» tragen.

Andere Sendungen an Private, wie z. B. die nach Art. 69 und 73 des eidgenössischen Fabrikgesetzes - auszustellenden Alters- und Niederkunftsausweise, sind taxpflichtig.

Für die Sterblichkeitsstatistik können ferner die Zivilstandsämter den Ärzten die vom eidgenössischen Statistischen Amt gelieferten vorgedruckten amtlichen Umschläge abgeben zur portofreien Einsendung der statistischen Mitteilungen. Für andere Sendungen im Verkehr zwischen den Zivilstandsämtern und den Ärzten darf nach ausdrücklicher Weisung der Generaldirektion PII Portofreiheit nicht benutzt werden.

Es.ist also zu merken, dass Ärzte die Todesbescheinigungen nach Art. 82 der Zivilstandsverordnung nicht portofrei versenden können.

In diesen Kreisschreiben sind früher fast regelmässig .auch Mit11. AuslilndischcB Perii gen ^gj
te ull aoaeurecht.

Leider war dabei nicht möglich, eine systematische Aufeinanderfolge dieser Mitteilungen zu beobachten, so dass ungewollt Wiederholungen vorkamen, und ein späteres Nachschlagen mangels eines Materienverzeichnisses sehr
umständlich wurde. Das voraussichtlich noch dieses Jahr in allen drei Nationalsprachen fertig erstellte kleine Werk der Internationalen Vereinigung der Beamten des Zivilstandsdienstes mit dem Titel «Ausländisches Personenrecht », französisch: «Eésumé des législations étrangères sur l'état des personnes», italienisch-: «Sunti di legislazione straniera sul diritto delle persone», wird geeignet sein, einen "besseren Überblick über die wesentlichen Bestimmungen des Ehe- und Kindschaftsrechtes in den europäischen Staaten zu bieten,

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so dass in Zukunft darauf verwiesen werden kann. Es wird noch die Präge geprüft, wie man die nach Erscheinen dieser Publikation erlassenen neuen ausländischen Gesetze unseren Zivilstandsbehörden am zweckmässigsten zugänglich machen kann, um derart ein vollständiges Nach·Schlagewerk zu schaffen.

Mit vorzüglicher Hochachtung Bern, den 12. Juli 1933.

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Häberlin.

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat

Januar bis Ende Mai Juni Januar bis Ende Juni

1933

1932

419 51 470

431 104 535

Zu-oder Abnahme

-- 12 -- 53 -- 65

B e r n , den 12. Juli 1933.

«

Eidgenössisches Auswanderungsami.

Monopolgebühr für Mostobst.

Die eidgenössische Alkoholverwaltung hat die Monopolgebühr für das: aus dem Auslande einzuführende Mostobst (Äpfel und Birnen der Zolltarif-Nr. 23) mit Bezug auf dessen T rester für dieses Jahr auf Fr. 5. --· per 100 kg brutto festgesetzt.

' Der aus dem eingeführten Obst gewonnene Most sowie dessen Hefe darf nur mit Bewilligung der eidgenössischen Alkoholverwaltung und nach Bezahlung der von letzterer zu bestimmenden Monopolgebühr zu Brennzwecken verwendet werden.

Auf Sendungen, die als Tafelobst bezeichnet und erkennbar sind, wird die Monopolgebühr nicht erhoben. Wird solches Obst in der Folge zu Brennzwecken verwendet, so ist hiefür die Bewilligung der eidgenös-sischen Alkoholverwaltung einzuholen.

Diese Verfügung tritt am 30. Joli 1933 in Kraft.

B e r n , den 13. Juli 1933.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

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Zulassung von Elektrizitätsverbrauchsmessersystemen zur amtlichen Prüfung und Stempelung.

Auf Grund des Art. 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht und gemäss Art. 16 der Vollziehungsverordnung vom 9. Dezember 1916 betreffend die amtliche Prüfung und Stempelung von Elektrizitätsverbrauchsmessern hat die eidgenössische Mass- und Gewichtskommission die nachstehenden Verbrauchsmessersysteme zur amtlichen; Prüfung und Stempelung zugelassen und ihnen die beifolgenden Systemzeichen erteilt: Fabrikant: Société des compteur de Genève "Sodeco" Genève.

Induktionszähler für Mehrphasenstro mit 3 Triebsystemen Type SIP 2Coc.

S

Fabrikant: Ganz'sehe Elektrizitäts A.-G., Budapest.

Induktionszähler für Einphasenstrom, Type Up1.

Fabrikant: Brown, Boveri & Co. A.-G.

Stabstromwandler, Typen: O K 6, 8, 10, 12, 141

Baden.

K 6,' 8' 10 12' 14 Typenstrom-Indices h, i, k, m, n oder p KJ G', 8,' 10 12' 14 J für 50 Frequenzen.

B e r n , den 14. Juli

1933.

Der Präsident der eidg. Mass- und Gewichtskommission:

J. Landry.

Verpfändungsgesuch einer Eisenbahngesellschaft.

Der Verwaltungsrat der Sernfthalbah stellt das Gesuch, es möchte ihm bewilligt werden, die 14,11Kmrn lange elektrische Schmalspurbahn von Schwanden nach Elm samt Zugehör und Betriebsmaterial im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen im I. Range zu verpfänden, behufs Sicherstellung eines Darlehens von Fr. 300,000, das zur Rückzahlung des ObligationeAnleihenns vorn 31. Oktober 1912 verwendet werden soll.

Soweit die Bahn auf öffentlichen Strassen angelegt ist, würde das Pfandrecht nur den Oberbau und die elektrischen Leitungen, nicht aber auch den Strassengrund ergreifen.

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1933

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29

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19.07.1933

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73-78

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