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3055 Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Ergänzung des ßundesbeschlusses über die Aufnahme von Anleihen für die Bundesyerwaltuug und die Bundesbahnverwaltung.

(Vom 18. Dezember 1933.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Mit Bundesbeschluss vom 8. März 1932 wurde der Bundesrat ermächtigt, für die Jahre 1932, 1938, 1934 und 1985 Anleihen aulzunehmen zur Konversion fälliger oder gekündigter Anleihen, soweit sie nicht durch eigeno Mittel zuriickbezahlt werden können.

Die Ermächtigung erstreckt sich nicht auf die Aufnahme neuer Anleihen, die den Zweck verfolgen, dem Bunde die für seine Bedürfnisse nötigen flüssigen Mittel zu beschaffen.

Nun wird voraussichtlich der Geldbedarf der Bundeskasse in der nächsten Zeit so gross sein, dass er nicht ganz aus den eigenen Einnahmen bestritten werden kann. Die vor kurzem zur Konversion unserer 5% %-Dollaranleihe in Amerika von 1924/46 abgeschlossene 4 % Eidgenössische Anleihe von 1933 im Betrage von 165 Millionen Pranken hat dem Bunde freilich rund 85 Millionen flüssige Mittel gebracht. Diese werden aber bis auf wenige Millionen Franken für die auf den 1. April 1934 in Aussicht genommene Kückzahlung der nicht konvertierten Titel der 5% %-Dollaranleihe 1924/46 beansprucht. Unterdessen stellt die Bundeskasse ihre verfügbaren Gelder der Bundesbahnverwaltung zur Verfügung, bis der Bundesrat den Zeitpunkt für gekommen hält, eine Bundesbahnanleihe aufzulegen. Mit Eücksicht auf den grossen Unterschied in der börslichen Bewertung der Bundes- und Bundesbahntitel wurde die 4 %-Konversionsanleihe 1933 des Bundes um einige Monate vorgeschoben, um der Bundesbahnverwaltung das Abwarten eines für ihre eigeno Anleihe günstigeren Zeitpunktes zu ermöglichen.

Die eidgenössischen Eäte haben nun aber in jüngster Zeit verschiedene Beschlüsse gefasst, die grössere Aufwendungen und Investitionen des Bundes nach sich ziehen und daher die rechtzeitige Bereitstellung der Mittel dringend

92» notwendig machen. In unserer Botschaft an Ihre Behörde betreffend die Ergänzung der Bewaffnung und Ausrüstung der Armee, vom 3. November 1933, haben wir bereits um die Ermächtigung nachgesucht, den Geldbedarf für die von uns auf 82 Millionen Franken bemessenen Aufwendungen, soweit er nicht aus den laufend verfügbaren Kassenbeständen gedeckt werden kann, auf dem Anleihenswege zu beschaffen. Dagegen haben Ihre Eäte anderen von uns beantragten Massnahmen zugestimmt, die voraussichtlich in kürzerer oder längerer Zeit grosse flüssige Mittel erfordern, die Ermächtigung zur Anleihensaufnahme jedoch nicht ausdrücklich enthalten. Es sei an die Beteiligung des Bundes an der Reorganisation der Schweizerischen Volksbank im Maximalbetrage von 100 Millionen Franken erinnert; ferner an den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933, mit dem unter anderem Fr. 15,000,000 für die Äufnung militärischer Materialreserven bewilligt wurden. Dazu gesellen sich noch andere in Aussicht stehende Aufwendungen ausserhalb des Voranschlages.

Da nach dem erwähnten Bundesbeschluss vom 8. März 1932 der Bundesrat durch die Bundesversammlung nur ermächtigt wurde, Anleihen zur Konversion aufzunehmen, sehen wir uns veranlasst, mit Eücksicht auf die kommenden Bedürfnisse schon heute um die Ausdehnung dieser Ermächtigung auf Anleihen nachzusuchen, die sich zur Bereitstellung der Mittel für besondere, von den eidgenössischen Bäten beschlossene Aufwendungen oder Investitionen als notwendig erweisen.

Der Zeitpunkt der Anleihensaufnahme wird später vom Bundesrat je nach der Dringlichkeit der Mittelbeschaffung und der Lage auf dem Kapitalmarkt bestimmt werden müssen. Jedenfalls sollte der Bundesrat, wenn es die Lage erfordert, ungehindert handeln können.

Der Erfolg einer Anleihensoperation hängt, wie die Erfahrung lehrt, wesentlich von der Wahl des richtigen Zeitpunktes und der Möglichkeit raschen Handelns ab.

Wir beehren uns deshalb, Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf mit der dringenden Bitte zur Annahme zu empfehlen, die Vorlage noch in dieser Wintersession in beiden Eäten behandeln zu wollen.

Wir benützen den Anlass, Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 18. Dezember 1933.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schulthess.

Der Vizekanzler:

Leimgrnber.

930 (Entwurf.)

Bundesbescliluss über

die Ergänzung des Bundesbeschlusses vom 8. März 1932 über die Aufnahme von Anleihen für die Bundesverwaltung und die Bundesbahnverwaltung.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 18. Dezember 1938, beschliesst :

Art. 1.

Der Art. l des Bundesbeschlusses vom 8. März 1932 über die Aufnahme von Anleihen für die Bundesverwaltung und die Bundesbahnverwaltung wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: Art. 1. Dem Bundesrat wird für die Jahre 1984 und 1935 die Ermächtigung erteilt, Anleihen aufzunehmen: a. zur Konversion der zur Bückzahlung fälligen oder zur Bückzahlung gekündigten Anleihen, soweit sie nicht durch eigene Mittel zuruckbezahlt werden können; b. zur Bestreitung von Ausgaben, die auf Gesetz oder auf Bundesbeschluss beruhen, soweit sie nicht durch Einnahmen des Bundes gedeckt werden können,

Art. 2.

Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

~3S^

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Ergänzung des Bundesbeschlusses über die Aufnahme von Anleihen für die Bundesverwaltung und die Bundesbahnverwaltung. (Vom 18. Dezember 1933.)

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Jahr

1933

Année Anno Band

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52

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3055

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.12.1933

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928-930

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