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Bundesblatt

85. Jahrgang.

Rem, dea 31. Mai 1933.

Band I.

erscheint wöchentlich. Preis SO Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr EinrückungsgebührAr.' 60 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserat franko an Stämpfli & de. in Bern.

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2969

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung der abgeänderten §§ 6, 4, 36 und 39 der Verfassung des Kantons Thurgau.

(Vom SO. Mai 1938.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

In der Abstimmung vom 19. März 1988 hat das Volk des Kantone Thurgau zwei Gesetze über die Abänderung der Kantonsverfassung angenommen.

Mit Schreiben vom 11. April 1988 ersucht der Regierungsrat des Kantons Thurgau, diesen Abänderungen der Verfassung die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

Die bisherigen und die neuen Bestimmungen lauten folgendermassen: Alter Text.

Neuer Text.

§ 6-

16.

Die Abgeordneten in den Ständerat werden, gleichzeitig mit den Mitgliedern des Nationalrates, vom Volke in den Munizipalgemeinden auf drei Jahre gewählt.

Die Abgeordneten in den Ständerat werden, gleichzeitig mit den Mitgliedern des Nationalrates und auf die nämliche Dauer, vom Volke gewählt.

§ 4-

§ 4.

Der Volksabstimmung, welche in der Kegel alljährlich zweimal, im Frühling und im Herbst, stattfinden soll, unterliegen:

Der Volksabstimmung, welche in der Regel jährlich zweimal, im Frühling und im Herbst, stattfinden soll, unterliegen:

a, · · · ' Bundesblatt. 85. Jahrg. Bd. I.

a. ... (unverändert); 6g

878 b. alle Grossratsbeschlüsse, welche eine neue einmalige Gesamtausgabe von wenigstens Fr. 50,000 oder eine neue jährlich wiederkehrende Verwendung von mehr als Fr. 10,000 zur Folge haben; c. und letzter Absatz ....

l. alle Grossratsbeschlusse, welche eine neue einmalige Gesamtausgabe von mehr als 200,000 Fr. oder eine neue jährlich wiederkehrende Verwendung von mehr als 20,000 Fr. zur Folge haben; c. und letzter Absatz ... (unverändert) ,

§ 36.

Dem Grossen Eate, als der gesetzgebenden und aufsehenden Behörde, sind unter Vorbehalt der Volksrechte insbesondere folgende Befugnisse übertragen : a.--g....; h. der Entscheid über Staatsbauten, über Ankauf, Verkauf und Verpfandung von Staatsgutern, insofern dieselben den Betrag von Fr. 1500 übersteigen; i.--m

§ 36.

Dem Grossen Eate, als der gesetzgebenden und aufsehenden Behörde, sind unter Vorbehalt der Volksrechte insbesondere folgende Befugnisse übertragen: a.--g. ,., (unverändert); h, der Entscheid über Staatsbauten, über Ankauf, Verkauf und Verpfändung von Staatsgutern, insofern dieselben den Betrag von 5000 Fr. übersteigen; i.--m. ... (unverändert).

§ 39.

Der Eegierungsrat übt folgende amtliche Verrichtungen: 1.--5....

6. Er handhabt die Polizei, leitet das Sanitäts-, das Militärwesen und die öffentlichen Bauten.

In letzterer Beziehung, sowie für Ankauf und Verkauf und für Hilfeleistungen ist er berechtigt, über Ausgaben bis auf Fr. 1500 zu verfügen.

7.--9, und, zweitletzter Absatz ...

§ 89.

Der Eegierungsrat übt folgende amtliche Verrichtungen: 1.--5. ... (unverändert).

6. Er handhabt die Polizei, leitet das Sanitäts-, das Militärwesen und die öffentlichen Bauten.

Letzter Absatz: Der Eegierungsrat ist ermächtigt, ausnahmsweise für besondere Geschäfte Sachkundige in Anspruch zu nehmen.

7.--9. und zweitletzter Absatz ...

(unverändert).

Letzter Absatz: Der Eegierungsrat ist befugt, in unvorhergesehenen Fallen Ausgaben bis zu 5000 Fr. zu beschliessen. Er ist ferner ermächtigt, für besondere Geschäfte ausnahmsweise Sachkundige in Anspruch zu nehmen.

'879

Mit der Abänderung des § 6 wird die bisher drei Jahre betragende Amtsdauer der thurgauischen Abgeordneten in den Ständerat der neuen vierjährigen des Nationalrates angepasst. Die andern Verfassungsänderungen haben die Finanzkompetenz des Grossen Bates und des Begierungsrates zum Gegenstand.

Die revidierten Artikel der Verfassung des Kantons Thurgau betreffen ein Bechtsgebiet, das ausschliesslich dem kantonalen Staatsrechte vorbehalten ist und das Bundesrecht nicht berührt. Wir beantragen Ihnen deshalb, den abgeänderten Paragraphen der Verfassung des Kantons Thurgau durch Annahme des nachstehenden Beschlussesentwurfes die Gewährleistung zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 30. Mai 1933.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident Schulthess.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

880 {Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Gewährleistung der abgeänderten §§ 6, 4, 36 und 39 der Verfassung des Kantons Thurgau.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 30. Mai 1938, in Erwägung, dass die abgeänderten Verfassungsbestimmungen nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthalten, beschliesst :

Art. 1.

Den in der Volksabstimmung vom 19. März 1933 angenommenen Verfassungsgesetzen vom 10. Januar 1933 betreffend Abänderung der §§ 6, 4, 36 und 89 der Verfassung des Kantons Thurgau wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung der abgeänderten §§ 6, 4, 36 und 39 der Verfassung des Kantons Thurgau. (Vom 30. Mai 1933.)

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Jahr

1933

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

22

Cahier Numero Geschäftsnummer

2969

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

31.05.1933

Date Data Seite

877-880

Page Pagina Ref. No

10 032 005

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