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Bundesblatt

85. Jahrgang.

Bern, den 30. August 1933.

Band II.

Erscheint wöchentlich Preis SO Franken im Jahr, 10 franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr.' 50 Kappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inaerate franko an Stämpfli * de. in Bern.

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2981

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des Bundesratsbeschlusses über die fiskalische Belastung der alten Vorräte an gebrannten Wassern.

(Vom

29. August 1988.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiermit den Entwurf zu einem Bundesbeschluss zu unterbreiten, mit welchem die Bundesversammlung dem Bundesratsbeschluss vom 29. August 1938 über die fiskalische Belastung der alten Vorräte an gebrannten Wassern ihre Genehmigung erteilt.

Wir erlauben uns, zu der Sache folgendes auszuführen: I. Die Notwendigkeit der fiskalischen Belastung der alten Vorräte an gebrannten Wassern.

Nachdem am 21. September 1932 die Referendumsfrist für das am 21. Juni 1932 von den eidgenössischen Bäten angenommene neue Alkoholgesetz abgelaufen war, fasste der Bundesrat unverzüglich die Beschlüsse, welche er zur Sicherung der Wirksamkeit der neuen Alkoholordnung für notwendig erachtete. Die Trinkspritpreise wurden von Fr. 200 auf Fr. 489 je hl Feinsprit (100 %) erhöht, und auch die Monopolgebühren, die bereits durch Bundesratsbeschluss vom 7. April 1930 verdoppelt worden waren, erfuhren eine der Preiserhöhung auf dem Trinksprit entsprechende Steigerung. Ferner wurden die aus den Rohstoffen der Ernte 1932 und nach dem 20. September 1932 aus Rohstoffen früherer Ernten hergestellten Kernobstbranntweine abliefablieferungspflichtig und die in gleicher Weise hergestellten Spezialitätenbranntweine steuerpflichtig erklärt. Weiterhin wurde auch die für die Gestattung des Selbstverkaufes von Kernobstbranntwein vorgesehene Abgabe festgesetzt.

Dagegen wurden von diesen Beschlüssen nicht berührt die vor dem 21. September 1932 aus Eohstoffen der Ernte 1931 oder früherer Ernten hergestellten Vorräte an. gebrannten Wassern.

Bundesblatt.

85. Jahrg.

Bd. II.

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114 Die Präge der fiskalischen Erfassung der Branntweinvorräte wurde zwar schon damals erörtert. Vorher, d. h. bei den Beratungen über den Verfassungsartikel und das Ausführungsgesetz, hat sich die Frage überhaupt noch nicht gestellt. Als nach Ablauf der Eeferendumsfrist die ersten Massnahmen zur Einführung der neuen Alkoholordnung getroffen wurden, hielt man ' es für zweckmässig, die ersten Fiskalmassnahmen auf das unmittelbar Notwendige zu beschränken. Dies schien namentlich auch deshalb angezeigt, weil die im Gesetz vorgesehenen Kontrollinstanzen, vor allem die örtlichen Brennereiaufsichtstellen, noch nicht geschaffen waren, und weil die Behörden den interessierten Kreisen Gelegenheit geben wollten, sich den neuen Verhältnissen anzupassen. Diese Eücksichtnahme konnte aber nicht dahin ausgelegt werden, dass auf eine steuerliche Erfassung der Branntwein Vorräte endgültig verzichtet werde. Auf mehrfache Anfragen wurde von den Behörden stets geantwortet, dass diese Frage noch offen stehe.

Die Entwicklung der Verhältnisse im ersten halben Jahre der Anwendung der neuen Alkoholgesetzgebung brachte einen starken Eückgang der Einnahmen hei gleichzeitiger Steigerung der Ausgaben der Alkoholverwaltung.

Die Einnahmen der Alkoholverwaltung betrugen: aus dem Trinkspritverkauf im 1. Quartal 1982 Fr. 2,209,298.15 2.

» 1982 » 1,801,782.67 3.

» 1982 (21. September 1932) » 3,784,225.98 4.

» 1982 » 108,908.13 1.

» 1988 » 181,880.-- 2.

» 1988 » 145,212.35 aus den Monopolgebühren an der Grenze im 1. Quartal 1982 Fr. 404,467.74 2.

» 1932 » 291,091.25 3.

» 1932 (21. September 1932) » 1,992,646.61 4.

» 1932 » 280,755.57 1.

» 1933 .

» 217,973.16 2.

» 1933 » 247,919.27 Diese Zahlen zeigen, wie gross der Unterschied zwischen den Einnahmen der Alkoholverwaltung vor und nach dem 21. September 1982, trotz Erhöhung der Ansätze, ist.

Dazu kommt die starke Belastung der Alkoholverwaltung durch die Übernahme von Kernobstbranntwein. Die Alkoholverwaltung hat bis Ende Juni 1988 an Kernobstbranntwein und Kernobstspiritus 47,000 hl reinen Alkohols übernommen. Der Übernahmepreis des Kernobstbranntweines beträgt Fr. 220 für den Hektoliter reinen Alkohol. Die gesamten Aufwendungen der Alkoholverwaltung für die Übernahme von Kernobstbranntwein und Kernobstspiritus betrugen Ende Juni 1933 rund 10 Millionen Franken, Verglichen

115 mit dem Weltmarktpreis, der gegenwärtig 20 bis 25 Bappen für den Liter reinen Alkohols beträgt, ergibt eich aus der Übernahme von Kernobstbrarintwein und Kernobstspiritus für die Alkoholverwaltung allein in den ersten neunMonaten der Wirksamkeit des neuen Alkoholgesetzes ein Verlust von rund Fr. 9,000,000.

Demgegenüber muss allerdings darauf hingewiesen werden, dass dieser Kernobstbranntwein durch die Übernahme dem Verbrauch als Trinkware entzogen worden ist.

Alle diese Tatsachen zeigten, dass noch grosse Vorräte an gebrannten Wassern vorhanden waren, die, solange sie nicht fiskalisch erfasst wurden, die Wirksamkeit derneuenAlkoholordnunghemmenmussten. Das Vorhandensein der grossen Vorräte ging auch aus den verhältnismässig tiefen Engrospreisen für Kemobstbranntwein auf dem freien Markt hervor. Noch im März und April 1988 war Kernobstbranntwein im Kanton Zürich zu 2,3 Bappen für den Volumprozent Alkohol zu haben, und Kernobstbranntwein notierte nach den Angaben der landwirtschaftlichen Marktzeitung in keinem Kanton mehr als 3 Eappen, während der Verkaufspreis der Alkoholverwaltung 4,89 Eappen betrug. Auch der Trinksprit wurde infolge der noch bestehenden Vorräte im freien Markt wesentlich unter dem Verkaufspreis der Alkoholverwaltung gehandelt. Diese Verhältnisse brachten in die Durchführung der Alkoholgesetzgebung eine sich andauernd verschärfende Unsicherheit und Unruhe. Es zeigte sich auch das Bestreben, im Besitz alter Vorräte zu bleiben oder in ihren Besitz zu gelangen, um dann damit andauernd die Preise unterbieten zu können.

Der Bundesrat musste deshalb zur Einsicht gelangen, dass, solange er diese Zustände andauern liess, die Durchführung der Alkoholgesetzgebung gehemmt war und nicht die Einnahmen abwerfen konnte, die von ihr erwartet wurden und die in heutiger Zeit unbedingt erzielt werden sollten. Eine Besserung konnte erst eintreten, wenn die Preise der bisherigen Vorräte auf eine Stufe gebracht wurden, die den Ansätzen der neuen Alkoholordnung entspricht. Nur auf diesem Wege konnten die alten Vorräte in absehbarer Zeit zum Verschwinden gebracht werden, während sonst zu erwarten war, dass die alten Vorräte an Kernobstbranntwein und Spezialitätenbranntwein sich fortwährend erneuert hätten, um nie auszugehen.

Da allem Anschein nach auf den Herbst wieder mit einer guten Birnenernte
zu rechnen ist, war es doppelt nötig, mit den alten Vorräten rechtzeitig aufzuräumen, da sonst der Unterschiebung ablieferungspflichtiger und steuerpflichtiger Ware unter die alten Vorräte Tür und Tor geöffnet worden wäre.

Die Gefahr der Unterschiebung von Ware neuer Ernte unter die alten Vorräte war bei der grossen Zahl der bestehenden Brennereien und Branntweinverkaufstellen sehr gross. Die Handhabung einer -wirksamen Kontrolle zur Verhinderung von solchen Unterschiebungen war aber solange nicht möglich, als die alten Vorräte weiter als solche anerkannt wurden. Erst nach dem Verschwinden dieser Vorräte kann die neue Alkoholordnung zur vollen Wirksamkeit gelangen.

Solange die alten Vorräte bestehen und als solche anerkannt sind, hatte die

116 Alkoholverwaltung nur die Lasten der neuen Alkoholordnurig zu tragen, ohne dass ihr die erforderlichen Einnahmen zuflössen.

Nachdem die Alkoholverwaltung, d. h. der Bund und die Kantone als Nutzniesser ihres Beinerträgnisses, mit den Aufwendungen für die Verwertung der Obsternte der Jahre 1981 und 1932 bereits sehr grosse Opfer gebracht hatten, konnte es der Bundesrat nicht verantworten, die Erzielung genügender Einnahmen aus der neuen Alkoholgesetzgebung durch den Fortbestand der alten Vorräte weiter erschweren zu lassen. Er hielt es für seine Pflicht, durch eine rechtzeitige und wirksame Massnahme dafür zu sorgen, dass auch die alten Vorräte auf eine .Preisstufe gebracht wurden, die den durch die Bundesratsbeschlüsse vom 21. September 1932 auf Grund des neuen Alkoholgesetzes festgesetzten Trinkspritpreisen, Monopolgebühren und der Steuer auf Spezialitätenbranntwein entsprach.

Bei der Prüfung der Frage, wie die Preisanpassung der alten Vorräte gebrannter Wasser vorzunehmen sei, gelangte der Bundesrat zum Schluss, dass die zweckmässigste und einfachste Lösung in der Erhebung einer Ausgleichsabgabe auf sämtlichen Vorräten gebrannter Wasser bestand. Auch die Alkoholkommissionen beider Kammern, welche in ihrer Sitzung vom 16, Mai 1983 in Montreux diese Frage besprochen hatten, waren einmütig der Auffassung, dass die fiskalische Belastung der alten Branntweinvorräte durchgeführt .werden sollte: II. Der Bundesratsbeschluss vom Z. Juni 1933.

Demgemäss fasste der Bundesrat am 2. Juni 1983 folgenden Beschluss: Der schweizerische Bundesrat, um die Durchführung des Alkoholgesetzes vom 21. Juni 1932 sicherzustellen, gestützt auf die Artikel 70 und 78 des genannten Gesetzes, beschliesst:

Art. 1.

Allgemeines, Die am Tage des Inkrafttretens dieses Beschlusses noch besteAbgabesatz, henden Vorräte an gebrannten Wassern, die vor dem 21. September 1932 angeschafft, eingeführt, oder .hergestellt worden sind, unterliegen folgender fiskalischen Belastung auf den Liter reinen Alkohol : a. Sprit und Spiritus, für den der Bezug bei der Alkoholverwaltung durch gesetzliche Bestimmungen vorgeschrieben ist, sowie Branntweine und Liköre, die damit hergestellt sind, Fr. 2. 50;

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î>. die aus dem Auslande eingeführten Spiritusspezialitäten, Branntweine und Liköre und die mit ausländischen Rohstoffen in der Schweiz hergestellten Branntweine und Liköre Fr. 2. 00; c. die in der Schweiz hergestellten Spezialitätenbranntweine Fr. 2. 00; d. der in der Schweiz hergestellte Kernobstbrarintwein und Kernobstspiritus Fr. 2. 00.

Ausgenommen von dieser fiskalischen Belastung sind die bereits gemäss Bundesratsbeschluss vom 21. September 1932 besteuerten Spezialitätenbranntweine.

Art. 2.

Abgabepflichtig sind: a. die konzessionspflichtigen Brennereien und die ihnen gleichgestellten Brennauftraggeber; b. die Hausbrenner und die ihnen gleichgestellten Brennauftraggeber; c. die Inhaber einer Bewilligung der Alkoholverwaltung für den Grosshandel mit gebrannten Wassern; d. die Inhaber einer kantonalen Bewilligung für den Ausschank und für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern, sowie die Inhaber einer Versandbewilligung der Alkohol Verwaltung; e. die Inhaber einer Bewilligung der Alkoholverwaltung für die Verwendung von verbilligtem Sprit, wenn sie sich nicht verpflichten, ihre Vorräte zu den für verbilligten Sprit gestatteten Zwecken zu verwenden.

Die bei den unter lit. b erwähnten Abgabepflichtigen liegenden Vorräte unterstehen der Abgabepflicht erst bei der Weitergabe an Dritte.

In diesem Falle sind die vom Bundesrate gemäss Art. 17 und 22 des Alkoholgesetzes festgesetzten Steuersätze anwendbar.

. Die bei den unter lit. d erwähnten Abgabepflichtigen liegenden Vorräte unterstehen der Abgabepflicht nur für die Mengen über 800 Liter Branntwein von durchschnittlich 50 Vol.-Prozent Alkohol.

Abgabep

Art. 3.

Ergibt sich anhand von Fakturen oder sonstigen Belegen, dass die Ausgleich bei Ansätze gemäss Art. l dem Abgabepflichtigen im Zeitpunkt des In- Verlust, krafttretens dieses Beschlusses gegenüber der Anwendung der geltenden Ansätze der Alkoholverwaltung für die Verkaufpreise für Trinksprit und Kernobstbranntwein und für die Steuer und die Monopolgebühren nachweisbar Verlust bringen, so ist die Alkoholverwaltung ermächtigt, die Belastung entsprechend herabzusetzen. Dabei darf der Fakturapreis um 2 % für Lagerkosten, Schwund und Zins erhöht werden.

118 Die Gesuche sind innert zehn Tagen nach Erhalt der Steuerrechnung bei der Alkoholverwaltung einzureichen.

Art. 4.

Veranlagung.

Die der fiskalischen Belastung unterstehenden Vorräte gebrannter Wasser sind durch die Abgabepflichtigen auf besonderem Formular, das von der zuständigen Brennereiaufsichtstelle zu beziehen ist, bis spätestens 20. Juni 1933 bei der zuständigen Brennereiaufsichtstelle anzumelden.

Die Festsetzung und der Bezug der geschuldeten Abgabe erfolgt in sinngemässer Anwendung der Vorschriften der Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1932.

Art. 5.

Aberkennung Vom Tage nach Ablauf der in Art. 4 festgesetzten Frist an werden alter Vorräte -bei den in Art. 2 angeführten Abgabepflichtigen keine steuerfreien oder nicht ablieferungspflichtigen Vorräte an gebrannten Wassern mehr anerkannt.

Art. 6.

WiderhandAuf Widerhandlungen gegen diesen Beschluss finden die einlungen.

schlägigen Bestimmungen des Alkoholgesetzes Anwendung.

Art, 7.

Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am 2. Juni 1988 in Kraft. Er wird der Bundesund Vollzug. Versammlung zur Genehmigung unterbreitet. Die Alkoholverwaltung ist mit seinem Vollzug beauftragt.

m. Die rechtlichen Grundlagen.

Dieser Beschluss hat bei den betroffenen Kreisen eine gewisse Opposition ausgelöst. Es wurde dabei die Meinung vertreten, dass der Beschluss rechtlich nicht genügend unterlegt sei.

Dazu ist folgendes auszuführen: Auch der Bundesrat war sich bewusst, dass die Anwendung einer derartigen Massnahme über den Rahmen der Bestimmungen des Alkoholgesetzes hinausging und formabrechtlich betrachtet eine Gesetzesnovelle oder einen Bundesbeschluss erforderte. Diesem Vorgehen standen aber praktische Schwierigkeiten im Wege. Es bestand eine ähnliche Sachlage wie nach der Annahme des Verfassungsartikels durch Volk und Stände vom 6. April 1980. Damals musste der gefahrdrohenden Spekulation durch unverzügliche Kontingentierung des Trinkspritverkaufes und Verdoppelung der Monopolgebühren vorgebeugt werden. Da die Massnahme

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nur wirksam war, wenn sie bis zu ihrem Inkrafttreten in der Öffentlichkeit nicht bekannt wurde, sah sich der Bundesrat vor die Notwendigkeit gestellt, selber den Beschluss zu fassen. Der Bundesrat hielt aber darauf, den Beschluss in der nächstfolgenden Tagung der Bundesversammlung vorzulegen und von ihr genehmigen zu lassen, was denn auch durch Bundesbeschluss vom 26. Juni 1930 geschehen ist.

Bei der fiskalischen Erfassung der Vorräte an gebrannten Wassern verhielt es sich ganz ähnlich. Auch hier hätte ein vorzeitiges Bekanntwerden der geplanten Massnahme in der Öffentlichkeit, wie dies bei Beschlussfassung durch die Bundesversammlung unvermeidlich ist, den ganzen Erfolg in Frage gestellt.

Der Bundesrat befand sich in einem Notstand. Wenn bei Einbringung einer Torlage für eine Gesetzesnovelle oder einen Bundesbeschluss von vornherein mit der Unwirksamkeit einer solchen, vor Inkrafttreten bekannt werdenden Massnahme zu rechnen war, so konnte der Bundesrat diesen Weg, weil ergebnislos, nicht ins Auge fassen. Er stand vor der Wahl, überhaupt auf die fiskalische Belastung der alten Branntweinvorräte zu verzichten und damit die Wirksamkeit des neuen Alkoholgesetzes auf Jahre hinaus zu verunmöglichen, oder aber gemäss der ihm in Art. 70 und 78 des Alkoholgesetzes überbundenen Verpflichtung die für den Vollzug des Gesetzes erforderlichen Vorschriften zu erlassen und die erwähnte Massnahme zu beschliessen.

Gewiss kann man den Einwand erheben, dass die Anordnung der fiskalischen Belastung der alten Branntweinvorräte durch den Bundesrat über den Bahmen einer AusführungsVorschrift hinausgeht. Wenn aber einzig diese Massnahme imstande war, die unentbehrliche Grundlage für die Wirksamkeit des neuen Alkoholgesetzes zu schaffen, so kann man eine solche Massnahme nicht als gegen dieses Gesetz gerichtet bezeichnen. Nach dem Gesagten ist der Bundesratsbeschluss vom 2. Juni 1938 als Vollziehungsmassnahme mit Notverordnungscharakter anzusprechen.

Der Bundesrat hat in seinem Beschluss die Genehmigung der Bundesversammlung vorgesehen. Er wollte damit zum Ausdruck bringen, dass er an und für sich die Eegelung der fiskalischen Erfassung der Branntweinvorräte durch eine Gesetzesnovelle oder einen Bundesbeschluss vorgezogen hätte.

Nur weil dieser Weg praktisch ungangbar war, hat sich der Bundesrat angesichts der
Unvermeidlichkeit des Eingreifens dafür entschieden, die Massnahme zu beschliessen. Man kann gegen dieses Vorgehen Einwände erheben. Es ist richtig, dass die Genehmigung von Bundesratsbeschlüssen durch die Bundesversammlung in der Bundesverfassung nicht vorgesehen ist. Es ist aber zu bemerken, dass einerseits die Bundesverfassung überhaupt keine Begelung des Verordnungsrechtes des Bundesrates enthält und anderseits, dass die Genehmigung von Ausführungserlassen des Bundesrates durch die Bundesversammlung schon bisher gelegentlich angewendet worden ist. Der Bundesrat wollte mit dem Beschluss auch nichts anderes, als vorübergehend die Massnahme vorkehren, ohne die eine Sicherung der Wirksamkeit der neuen Alkoholgesetzgebung nicht möglich war. Mit dem Vorbehalt der Genehmigung

120 des Bundesratsbeschlüsses durch die Bundesversammlung wollte der Bundesrat zum Ausdruck bringen, dass die Verordnung möglichst bald durch eine.Regelung ergänzt werden sollte, die den rechtlichen Bedenken entgegenkommt.

Aus dein gleichen Bestreben heraus sind auch vor der Beschlussfassung des Bundesrates die ständigen Alkoholkommissionen beider Eäte über die geplante Massnahme unterrichtet worden. Diese haben, wie bereits bemerkt, in ihrer Sitzung vom 16. Mai 1988 in Montreux den Grundsatz der fiskalischen Belastung der alten Vorräte einmütig gutgeheissen.

Weiterhin ist zu bemerken, dass Art. 32bu der Bundesverfassung dem Bünde das Recht gibt, auf dem Wege der Gesetzgebung Vorschriften über die fiskalische Belastung der gebrannten Wasser zu erlassen. Dieser Artikel gilt seit dessen Erwahrung durch Bundesbeschmss vorn 25. Juni 1980; Wenn die Bundesversammlung als gesetzgebende Behörde oder der Bundesrat auf dem Wege einer,.nach dem Urteil namhafter Rechtslehrer einem Gesetz in seiner Wirkung gleichzuachtenden Notverordnung Branntweinvorräte der Besteuerung unterstellt, die nach dem Inkrafttreten des Verfassungsartikels vorhanden waren oder nachher angelegt wurden, so kann nicht behauptet werden, dass hierfür die verfassungsmässige Grundlage fehle. Es liegt auch keine Bückwirkung vor, wenn die. im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses vorhandenen Branntweinvorräte besteuert werden, da als Steuerobjekt in diesem Falle nicht die Erzeugung, sondern das Vorhandensein der Vorräte anzusehen ist.

Es liegt fernerhin keine rechtsungleiche Behandlung vor, wenn sämtliche Branntweinvorräte der fiskalischen Belastung unterstellt werden und Steuerbefreiungen nur allgemein, und soweit sachlich begründet, vorgesehen werden.

Zusammenfassend lässt sich in rechtlicher Hinsicht feststellen, dass der vom Bundesrat eingeschlagene Weg zwar nicht dem normalen Vorgehen entspricht, dass aber die fonnalrechtlichen Bedenken hinter der materiellrechtlichen Pflicht der Sorge für den Vollzug und damit für die Wirksamkeit des neuen Alkoholgesetzes zurücktreten müssen.

IV. Erörterungen über Änderungen am Eundesratsbeschluss vom 2. Juni 1933.

Wenn auch das Likoristengewerbe und andere von der fiskalischen Belastung der Branntweinvorräte betroffenen Kreise am Beschluss des Bundesrates Kritik geübt hatten, so fehlte es
anderseits keineswegs an Zustimmungen, wie Zuschriften an die Alkoholverwaltung zeigen. Viele kleine Branntweinhändler, die nicht in der Lage waren, Vorräte anzulegen, und deshalb durch die Unterbietungen der .Händler mit grossen Spekulationslagern zu leiden hatten, haben den Beschluss des Bundesrates begrüsst. Aber auch der Schweizerische Obst- und Weinbauverein hat den Beschluss des Bundesrates vom 2. Juni 1988 als eine Notwendigkeit anerkannt.

Wie notwendig die Erfassung der alten Branntweinvorräte war, zeigten auch die Feststellungen, die bald nach Beginn der Durchführung des Beschlusses

121 vom 2. Juni 1933 gemacht werden konnten. Die gemäss den Bestimmungen des erwähnten Beschlusses vorgenommene Bestandesaufnahme ergab vorläufig: einen Vorrat von mehr als 9 Millionen Liter Branntwein zu 50 Volumprozent. Von diesen 9 Millionen Litern befand sich etwa die Hälfte in den Händen von 20 Firmen, von denen einzelne allein über 300,000 und 400,000 l aufwiesen. Diese Feststellung bestätigt die Wahrnehmung, dass der Widerstand gegen dieMassnahme in erster Linie von den grössern Unternehmungen ausging, während die kleinern Firmen die fiskalische Erfassung der Erahnt wein vorrät e begrüssten..

Angesichts der erwähnten Meinungsverschiedenheiten hielt es das Finanzund Zolldepartement für angezeigt, mit den vom Beschluss namentlich betroffenen Kreisen Fühlung zu nehmen und in verschiedenen Konferenzen eineAbklärung über das weitere Vorgehen herbeizuführen. In diesem Sinne hat das genannte Departement zunächst am 19. Juni 1933 mit Vertretern der Landwirtschaft und der Mosterei, sodann am 27- Juni, 7. und 19. Juli 1938 mit Vertretern des Likoristengewerbes, der Spirituosenhändler, der Wirte,, der Weinhändler und der Hoteliers Besprechungen abgehalten. Es hat sich in diesen Besprechungen gezeigt, dass sich der anfängliche Widerstand dieser Kreise gegen den Beschluss vermindern liess, wenn einzelne Bestimmungen des Beschlusses eine für die Interessenten mildere Gestaltung erfuhren. Die Kreise der Landwirtschaft und der Mosterei erklärten sich mit dem Beschluss einverstanden, wenn ihnen die Möglichkeit gegeben würde, den vor dem 21. September 1932 a,us Eohstoffen der Ernte 1931 und früheren Ernten erzeugten, noch nicht abgelieferten Kernobstbranntwein zu einem Preise von Fr. 2. 50 für den Liter reinen Alkohols der Alkoholverwaltung abzugeben und auf diese Weise mit einem Überpreis von 80 Ep. auf den Liter reinen Alkohols für ihre Lagerungskosten, Zins und Schwund ein angemessenes Entgelt zu erhalten.

Die Vertreter der Wirte und Hoteliers verlangten eine Erhöhung der steuerfreien Menge Branntwein von 300 auf 1000 Liter. Die Vertreter der Likoristen verlangten eine Berücksichtigimg ihrer Verhältnisse in der Weise, dass ihnen entsprechend den in den Jahren 1928 und 1929 durchgeführten Branntweinverkäufen ein steuerfreies Jahreskontingent gewährt werde. Diesem Vorschlag lag die Idee zugrunde, dass
durch die fiskalische Belastung nicht der normale Lagervorrat des Branntweinhandels und anderer beteiligten Gewerbe, sondern vor allem die Spekulationsvorräte betroffen werden sollten.

V. Der Bundesratsbeschluss vom 29. August 1933.

Der Bundesrat hat, um die Durchführung der fiskalischen Belastung der Branntweinvorräte zu ebnen, den Beschluss vom 2. Juni 1933 durch den Beschluss vom 29. August ergänzt und darin allen oben genannten Forderungen weitgehend Bechmmg getragen.

Der Bundesratsbeschluss vom 29. August 1933 lautet wie folgt:

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Der schweizerische Bundesrat, um die Durchführung des Alkoholgesetzes vom 21. Juni 1982 sicherzustellen) gestützt auf die Artikel 70 und 78 des genannten Gesetzes, beschliesst:

Art. 1.

Allgemeines.

Die am 2. Juni 1933 vorhandenen Vorräte an gebrannten Wassern Abgabesatz, unterliegen folgender fiskalischen Belastung auf den Liter reinen Alkohol: a. Sprit und Spiritus, für den der Bezug bei der Alkoholverwaltung durch gesetzliche Bestimmungen vorgeschrieben ist, sowie Branntweine und Liköre, die damit hergestellt sind, Fr. 2, 50; b. die aus dem Auslande eingeführten Spiritusspezialitäten, Branntweine und Liköre und die mit ausländischen Eohstoffen in der Schweiz hergestellten Branntweine und Liköre Fr. 2. 00; c. die in der Schweiz hergestellten Spezialitätenbranntweine Fr. 2. 00; d. der in der Schweiz hergestellte Kernobstbranntwein und Kernobstspiritus Fr. 2. 00.

Ausgenommen von dieser fiskalischen Belastung sind die bereits gemäss den Bundesratsbeschlüssen vom 21. September 1932 fiskalisch belasteten gebrannten Wasser.

Abgabepflioht.

Art. 2.

Abgabepflichtig sind: a die tonzessionspflichtigen Brennereien und die ihnen gleichgestellten Brennauftraggeber; b. die Hausbrenner und die ihnen gleichgestellten Brennauftraggeber; c. die Inhaber einer Bewilligung der Alkoholverwaltung für den Grosshandel mit gebrannten Wassern; d. die Inhaber einer kantonalen Bewilligung für den Ausschank und für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern, sowie die Inhaber einer Versandbewilligung der Alkoholverwaltung; e. die Inhaber einer Bewilligung der Alkoholverwaltung für die Verwendung von verbilligtem Sprit, wenn sie sich nicht verpflichten, ihre Vorräte zu den für verbilligten Sprit gestatteten Zwecken zu verwenden.

Die bei den in lit. a und c erwähnten Abgabepflichtigen liegenden Vorräte unterstehen der Abgabepflicht nur für die Mengen, welche

123 über die von den Abgabepflichtigen in den Jahren 1928 und 1929 jahresdurchschnittlich ausgeführten Branntweinverkäufe hinausgehen.

Die bei den unter lit. & erwähnten Abgabepflichtigen liegenden Vorräte unterstehen der Abgabepflicht erst bei der Weitergabe an Dritte.

In diesem Falle sind die vom Bundesrate gemäss Art. 17 und 22 des Alkoholgesetzes festgesetzten Steuersätze anwendbar.

Die bei dea unter lit. d und e erwähnten Abgabepflichtigen liegenden Vorräte unterstehen der Abgabepflicht nur für die Mengen über 1000 Liter Branntwein von durchschnittlich 50 Volumprozent Alkohol. In ausserordentlichen Fällen ist die Alkoholverwaltung ermächtigt, die steuerfreie Menge im Rahmen eines Jahresumsatzes zu erhöhen. Diese steuerfreie Menge gilt auch für Apotheker und Drogisten, die nicht im Besitze einer Bewilligung der Alkoholverwaltung oder einer kantonalen Bewilligung für den Kleinhandel sind.

Art. 8.

Ergibt sich anhand von Fakturen oder sonstigen Belegen, dass die Au igleich bei Verlust.

Abgabepflichtigen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses gegenüber der Anwendung der geltenden Ansätze der Alkoholverwaltung für die Verkaufpreise für Trinksprit und Kernobstbranntwein und für die Steuer und die Monopolgebühren nachweisbar Verlust erleiden, so ist die Alkoholverwaltung ermächtigt, die Belastung entsprechend 'herabzusetzen. Dabei darf der Fakturapreis um 5 % für Lagerkosten, Schwund und Zins erhöht werden.

Die Gesuche sind innert zehn Tagen nach Erhalt der endgültigen Steuerrechnung bei der Alkoholverwaltung einzureichen.

Art. 4.

Der Übernahmepreis des seit dem 2. Juni 1988 bei der AI- übernahmekoholverwaltung angemeldeten Kernobstbranntweines aus Rohstoffen Preis *ür der Ernte 1931 oder früherer Ernten, der vor dem 21. September 1932 branTMtaein hergestellt wurde, wird auf Fr. 2. 50 je Liter reinen Alkohols, franko Abgangsstation oder Übernahmestelle, festgesetzt.

Art. 5.

Die Veranlagung der in Art. l vorgesehenen Abgaben erfolgt auf Veranlagung.

Grund der seit dem 2. Juni 1933 angemeldeten und von den Organen der Alkoholverwaltung geprüften Mengen steuerbarer gebrannter Wasser.

Die Festsetzung und der Bezug der geschuldeten Abgabe erfolgt in sinngemässer Anwendung der Vorschriften der Vollziehungs ver Ordnung vom 19. Dezember 1982.

Art. 6.

Über die Verwendung der steuerpflichtigen und steuerfreien Vor- Buchführung, rate ist gesondert Buch zu führen.

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Art, 7.

WiderhandAuf Widerhandlungen gegen diesen Beschluss finden die einlungen.

schlägigen Bestimmungen des Alkoholgesetzes Anwendung.

Art. 8.

Inkrafttreten Dieser Beschluss ersetzt den Bundesratsbeschluss vom 2. Juni 1938 und Vollzug. unci tritt am so. August 1933 in Kraft. Er wird der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet. Die Alkoholverwaltung ist mit seinem Vollzug beauftragt.

Diesem Beschluss liegen folgende Erwägungen zugrunde: Massgebend für die Bemessung der auf den alten Vorräten zu erhebenden.

Abgabe sollte der Unterschied zwischen der vor dem 21. September 1982 und.

der nachher geltenden fiskalischen Belastung sein. Freilich mussten dabei auch, die Einstandskosten der Vorräte .mit in Berücksichtigung gezogen werden, weil sonst unbillige Härten entstehen konnten.

Es ist deshalb der Unterschied zwischen den alten und neuen Ansätzen, bei der Abgabebemessung nicht in vollem Umfange eingerechnet worden.

Ferner ist einzelnen Abgabepflichtigen eine steuerfreie Menge eingeräumt, worden, die im wesentlichen der Menge entspricht, die als normaler Lagerbedarf Ton ihnen angelegt werden musste. Mit dieser steuerfreien Menge wollte zum Ausdruck gebracht werden, dass die fiskalische Belastung der alten Branntweinvorräte vor allem die Spekulationsvorräte treffen sollte. Es mussteein. Unterschied, gemacht werden zwischen den Mengen des normalen Lagerbedarfes und den ohne geschäftliche Notwendigkeit, aus blosser Spekulationsabsicht angeschafften Branntweinvprräten- Deshalb wurde die Bestimmung in den Beschluss aufgenommen, dass die Abgabe nur auf der Menge der Branntweinvorräte erhoben werden sollte, welche die von den Abgabepflichtigen, in den Jahren 1928 und 1929 jahresdurchschnittlich ausgeführten Branntweinverkäufe übersteigen. Diese Bestimmung ist geeignet, dem regulären Branntweinhandel einen gewissen Schutz gegen Unterbietungen durch solche Händler zu gewähren, die grosse Spekulationslager angelegt haben. Immerhin ist es auch bei diesem Vorgehen nicht möglich, durch die fiskalische Belastung der Branntweinvorräte .die spekulative Äufnung der Branntweinvorräte zu treffen, wie dies wünschbar wäre. Wenn "rnan. sich vergegenwärtigt, dass die spekulative Bindeckung mit gebrannten Wassern bereitseinige Jahre vor der Abstimmung vom 6. April 1930 begonnen hat und die Trinkspritkontingente
der Alkoholverwaltung in der Zeit vom 7. April 1930 bis 21. September 1932 120 % des Jahresabsatzes der vorangegangenen, bereits spekulativ ausgenützten Jahre 1928 und 1929 betrugen, so ist klar, dass ein nicht unbedeutender Teil der heute als normaler Lagerbedarf angesprochenen Vorräte immer noch spekulativen Charakter trägt.

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Wir müssen in diesem Zusammenhang auch darauf hinweisen, dass der Bundesratsbeschluss vom 29. August 1988 infolge der weitgehenden Ausnahmen von der Abgabepflicht die Angleichung der Preise der alten Branntweinvorräte an die Preise der zu den neuen Ansätzen beschafften Ware nicht mit der Wirksamkeit zu erreichen vermag, wie dies bei der Durchführung der fiskalischen Belastung der Branntweinvorräte gemäss Bundesratsbeschluss vom 2. Juni 1933 möglich gewesen wäre. Der Bundesrat hielt es aber für geraten, den milderen, von den betroffenen Kreisen weniger hart empfundenen Weg laut Beschluss vom 29. August einzuschlagen, auch wenn dadurch das gesteckte Ziel vielleicht etwas weniger rasch erreicht werden kann.

Der Beschluss vom 29. August enthält im übrigen zur Hauptsache die gleichen Bestimmungen wie der Beschluss vom 2. Juni 1933. Er enthält insbesondere auch die Bestimmung über den Verlustausgleich. Dieser Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, dass die Steuer keinen Steuerpflichtigen schlechter stellen soll, als wenn er die Ware zu den neuen Ansätzen beschafft hätte.

Deshalb wurde die Alkoholverwaltung ermächtigt, die Belastung entsprechend herabzusetzen, wenn der Abgabepflichtige anhand von Fakturen oder sonstigen Belegen nachzuweisen vermag, dass er im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses gegenüber der Anwendung der geltenden Ansätze der Alkoholverwaltung für die Verkaufpreise für Trinksprit und Kernobstbranntwein und für die Steuer und die Monopolgebühren einen nachweisbaren Verlust erleidet.

Als abgabepflichtig hat der Beschluss sämtliche Brenner und Brennauftraggeber erklärt, desgleichen die Inhaber von Grosshandels-, Kleinhandelsund Ausschankbewilligungen der Alkoholverwaltung oder der Kantone und die Inhaber einer Bewilligung zur Verwendung von verbilligtem Sprit, sofern sie ihre Vorräte nicht als verbilligten Sprit verwenden.

Die Hausbrenner und die ihnen gleichgestellten Brennauftraggeber konnten entsprechend der Stellung, welche ihnen die Alkoholgesetzgebung eingeräumt hat, nicht nach der allgemeinen Begel behandelt werden. Mit Bücksicht auf den ihnen gemäss Art. 32bis BV zustehenden steuerfreien Eigenbedarf, hat der Beschluss vorgesehen, dass ihre Abgabepflicht erst im Zeitpunkt der Weitergabe der Vorräte an Dritte eintreten soll. Dagegen wurde bestimmt, dass in diesem Falle,
gleich wie für die nach dem 21. September 1932 hergestellte Ware, die gemäss Art. 17 und 22 des Alkoholgesetzes festgesetzten Ansätze aur Anwendung zu kommen haben. Es sind in diesem Falle gemäss Bundesratsbeschluss vom 21. September 1932 über die Herstellung, die Ablieferung und die Abgabe gebrannter Wasser aus Bohstoffen der Ernte des Jahres 1982 auf jeden Liter reinen Alkohols Fr. 2. 50 für den Spezialitätenbranntwein und Fr. 2. 70 für Kernobstbranntwein zu entrichten.

Für die Veranlagung der Abgabe sieht der Beschluss in Art. 5 die siungemässe Anwendung der Vorschriften der Vollziehungsverordnung zum Alkoholgesetz vor. Es bedeutet dies im wesentlichen die Veranlagung nach den Grundsätzen, wie sie für die Steuer auf den Spezialitätenbranntweinen zur Anwendung kommen.

126 VI. Die Genehmigung des Bandesratsbeschlusses durch die Bundesversammlung.

Wirf- haben bereits bei den rechtlichen Erörterungen die Gründe erwähnt, welche den Bundesrat dazu bewogen haben, die von ihm angeordneten Massnahmen der fiskalischen Belastung der alten Branntwemvorräte der Genehmigung der Bundesversammlung zu unterbreiten.

Wir schlagen Ihnen deshalb vor, den Bundesratsbeschluss vom 29. August zu genehmigen. Dieser Beschluss ersetzt und ergänzt den Beschluss vorn 2. Juni 1933. Da der Beschluss vom 29. August 1983 für die Veranlagung der Steuer auf den Branntweinvorräten ausdrücklich auf die Mengen abstellt, die am 2. Juni 1933 vorhanden waren und seit dem 2. Juni 1933 angemeldet und von den Organen der Alkoholverwaltimg aufgenommen worden sind, erstreckt sich die Genehmigung der Bundesversammlung für den Bundesratsbeschluss vom 29. August 1933 auch auf die von der Alkoholverwaltung nach dem 2. Juni 1933 durchgeführte Bestandesaufnahme.

Wir halten dafür, dass die Genehmigung der vom Bundesrat angeordneten fiskalischen Belastung der alten Branntweinvorräte in einem dringlichen Bundesbeschluss ausgesprochen werden sollte. Wir erachten die Dringlichkeitsklausel für notwendig, da über die fiskalische Belastung der alten Branntweinvorräte entschieden werden muss, bevor die neue Obsternte zur Verarbeitung gelangt. Die Verhältnisse auf dem Branntweinmarkt sind heute derart unsicher, dass nur durch einen rasch in Kraft tretenden Bundesbeschluss die im Zeitpunkt der Verarbeitung der neuen Obsternte notwendige Stabilität wieder einkehrt.

Gestützt auf unsere obigen Darlegungen empfehlen wir Ihnen, dem nachstehenden Entwurf zu einem Bundesbeschluss Ihre Zustimmung zu geben.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 29. August 1933.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Schulthess.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

127 (Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die fiskalische Belastung alter Vorräte an gebrannten Wassern.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung von Art, 32bi der Bundesverfassung-und zur Sicherung der Wirksamkeit des am 21. Juni 1932 erlassenen Bundesgesetzes über gebrannte Wasser, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 29. August 1988, beschliesst:

Art. 1.

Dem Bundesratsbeschluss über die fiskalische Belastung alter Vorräte an gebrannten Wassern vom 29. August 1983 wird die Genehmigung erteilt.

Art. 2.

Dieser Beschluss wird dringlich erklärt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des Bundesratsbeschlusses über die fiskalische Belastung der alten Vorräte an gebrannten Wassern. (Vom 29. August 1988.)

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Jahr

1933

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

35

Cahier Numero Geschäftsnummer

2981

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.08.1933

Date Data Seite

113-127

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