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TI. Bericht des

Bandesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1931 über die Beschränkung der Einfuhr erlassenen Massnahmen.

(Vom 2. Juni 1933.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Mit unserm V. Bericht vom 22. März 1933 haben wir Ihnen eingehend die gemäss Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1931 über die Beschränkung der Einfuhr erlassenen Massnahmen geschildert. Wir können uns daher heute wohl darauf beschränken, Ihnen über die seither neu verfügten Einfuhrkontingentierungen, die vorwiegend Ergänzungen bisheriger Massnahmen darstellen, kurz Bericht zu erstatten.

Gestützt auf den Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1931 erlieas der Bundesrat gemäss Antrag der begutachtenden Expertenkommission die hier als Beilage abgedruckten Bundesratsbcschlüsse Nr. 17 vom 27. März, Nr. 18 vom 3, April, Nr. 19 vorn 13, April und Nr. 20 vom 16. Mai a. c. betreffend die Beschränkung der Wareneinfuhr. Zu den einzelnen neu unter die Einfuhrkontingentierung gestellten Warengruppen gestatten wir uns die nachfolgenden Ausführungen: 1. Lebende P f l a n z e n usw. der Pos. 210: Durch Beschluss Nr. 2 vom 23. März 1932 wurden bereits die entsprechenden Pflanzen, sofern sie ohne Wurzelballen eingeführt werden, kontingentiert. Es hat sich in der Eolge gezeigt, dass auch die Einfuhr von lebenden Pflanzen usw. mit Wurzelballen, stark gestiegen ist. Es wurden nämlich in q eingeführt: 1913

1929

1931

1932

8354 14,064 14,213 15,801 Da sich ferner diese steigende Einfuhrtendenz im Jahre 1933 noch ganz wesentlich verstärkt hatte, erschien die Ausdehnung der für Pos. 209 bestehenden Kontingentierung auf Pos. 210 ebenfalls angezeigt. Diese Massnahme

900 war auch deshalb gerechtfertigt, weil verschiedene wichtige andere Einfuhrstaaten den Import dieser Pflanzen ebenfalls stark erschwert haben und somit unser bescheidener Einfuhrzoll nicht mehr genügte, den Import in erträglichen Grenzen zu halten. Auch hier wird der Import im Eahmen der Einfuhr von 1981 zum bisherigen Ansatz gestattet, für grössere Mengen wird der gleiche Überzoll von Fr. 60 wie für Pos. 209 erhoben.

2. Schnittblumen usw. (Pos. 207) : Ganz analoge Verhältnisse wie für Pos. 209/10 bestanden für die Schnittblumen-Produktion, indem sich hier im Laufe der Jahre sogar eine Verdoppelung des Importes ergeben hatte.

Es wurden nämlich in q eingeführt: 1913

1929

1931

1932

4082 5077 7786 8819 Das Begehren der bisher noch nicht durch Einfuhrbeschränkung geschützten Blumengärtnereien ging denn auch anfänglich sehr weit; im Laufe von eingehenden Besprechungen konnten wir jedoch eine Lösung finden, der auch die Schnittblumenbindereien, also die eigentlichen Importkreise, zustimmten.

Die Einfuhr wird grundsätzlich nur für die Zeit, für welche unsere Gärtnereien besonders leistungsfähig sind, nämlich vom 1. Mai bis 31. Oktober, kontingentiert, während sich die Einfuhr in den übrigen Monaten frei vollziehen kann.

Ein den Umfang des Jahres 1931 übersteigender Import während der genannten Sommermonate hat einen Uberzoll von Fr. 150 per q zu entrichten.

8. Wollgarne der Pos. 460/68: Die Schweiz besitzt eine sehr leistungsfähige Kammgarnspinnerei, die über 2000 Personen beschäftigt. Trotzdem die wichtigtsen Abnehmer (Kammgarnweber, Wolltuchfabrikanten, Seidenindustrie, Wirkereiindustrie usw.) ebenfalls durch Einfuhrbeschränkung geschützt sind, hatte sich doch die Einfuhr der Kammgarne der Pos. 462/63 und 467/68 stark gesteigert. Es wurden nämlich in q eingeführt: 1913

1931

1932

11,536 16,195 16,857 Wir haben uns daher nach reiflicher Abwägung aller in Betracht fallender Faktoren entschlossen, auch für die Wollgarne eine Einfuhrbeschränkung zu erlassen, wobei es notwendig war, alle wichtigsten Wollgarne, somit auch die Streichgarne, wegen der bestehenden Umgehungsmöglichkeiten in die Massnahme einzubeziehen. Berechtigte Interessen wurden dadurch nicht tangiert; einmal sind, wie bereits erwähnt, die Abnehmer der Wollgarne auch ihrer' seits durch Einfuhrbeschränkungen geschützt und anderseits ist die Wollgarnindustrie damit einverstanden, dass sich die einzuräumenden Kontingente im Eahmen des Importes der Jahre 1931/82 bewegen sollen.

4. A u t o m o b i l l u f t r e i f e n und -schlauche (ex Pos. 522): Die Schweiz war bis vor kurzer Zeit im wesentlichen auf die Einfuhr dieser Waren aus dem Ausland angewiesen. Seit einiger Zeit ist es aber gelungen, auch bei uns eine eigene schweizerische Pneufabrik ins Leben zu rufen. Die im Inland

901 hergestellten Pneus, die sogenannten «Pallas-Cord», werden allgemein als ein sehr gutes Produkt, insbesondere auch von den verschiedenen eidgenössischen Amtsstellen, anerkannt und geschätzt. Die ganz ungesunden Verhältnisse jedoch auf dem internationalen Pneumarkt bähen verursacht, dass die schweizerische Produktion nach anfänglichen Erfolgen immer mehr an die Wand gedrückt wurde. Die Überschwemmung unseres Landes mit ausländischen Pneus geht aus folgender Einfuhrentwicklung der Pos. 522 in q hervor: 1927 1928 1929 1930 1931 1932 26,321 28,843 83,885 87,577 38,510 40,353 Ohne einen vermehrten staatlichen Schutz war mit Sicherheit anzunehmen, dass die Schweiz ihre Pneufabrikation aufgeben müsste, was für die betroffene Landesgegend, die bereits stark unter der Textilkrise zu leiden hat, eine weitere empflindliche Zunahme der Arbeitslosigkeit zur Folge gehabt hätte.

Deswegen sind denn auch die lokalen und kantonalen Behörden bei uns vorstellig geworden und haben dringend Massnahmen zum Schutze der bedrohten Pneuproduktion angeregt. Diesem Begehren hat sich ferner auch der Schweizerische Autogewerbe-Schutzverband angeschlossen, und zwar im Interesse einer dringend nötigen Sanierung des Pneumarktes.

S.Fahrräder der Pos. 915 und Fahrradrahmen ex Pos. 9176: Im Jahre 1982 wurden im Interesse der Arbeitsbeschaffung im Inland eine grössere Anzahl Velobestandteile, die bisher nach Material und Beschaffenheit zu niedrigeren Ansätzen verzollt wurden als nach dem tarifmässigen Ansatz für solche Teile der Pos. 917, nunmehr dieser höhern Position zugeteilt.

Es entspricht diese Praxis dem Wortlaut des Tarifs und auch den jetzigen Produktionsverhältnissen, indem eben unter dem Druck der Krise in vermehrtem Masse solche Teile im Inland produziert werden, die früher vorwiegend eingeführt werden mussten. Es hat sich aber in der Folge gezeigt, dass dieser vermehrte Schutz für. unsere Bestandteilefabrikanten wiederum teilweise umgangen wurde, indem nun in stark zunehmendem Masse fertige Fahrräder zum Import gelangten, so dass tatsächlich die in der Fahrradbranche beschäftigten Personen -- es handelt sich um mehrere hundert Arbeiter -- in ihrer Existenz gefährdet waren. Es wurden nämlich Fahrräder eingeführt in Stück: 1930

1931

1932

1931

Januar/März 1932

1933

10,524 9174 13,319 2711 8128 5459 Daraus geht die äusserordenthch starke Einfuhrzunahme an fertigen Fahrrädern mit Deutlichkeit hervor. Diese Zahlen beweisen, dass eine Einfuhrbeschränkung im Kahmen der Einfuhr des Jahres 1931 dringend nötig war.

Mit Bücksicht auf den Boiseverkehr erschien für die Fahrräder die Zollkontingentierung mit einem Überzoll von Fr. 100 per Stück angezeigt. Um jedoch die Massnahme effektiv zu gestalten, müsste gleichzeitig auch die Einfuhr von Fahrradrahmen, ex Pos. 9176, in gleicher Weise der Massnahme unterstellt werden.

902 6. Skis ex Pos. 2TO/71 : Da der Skisport in den letzten Jahren eine grosse Ausdehnung erfahren hatte, sind auch schweizerische Kreise zur serienweisen Herstellung von Skis übergegangen. Der Erfolg ist nicht ausgeblieben, indem heute schätzungsweise 300 Personen in dieser Produktion Beschäftigung fintìen. Schon im letzten Jahre wurde aber unsere Fabrikation durch ganz billige ausländische Angebote bedroht. Wir haben daher dringende Begehren sowohl von Produzentenseite Mie auch vom Schweizerischen SporthändlerVerband erhalten, die eine sofortige Kontingentierung der Skieinfuhr verlangten.

Da keine ernsten Bedenken bestunden, erliessen wir auch für Skis eine Einfuhrkontingentierung. Es wäre bedauerlich gewesen, wenn unsere inländische Produktion, die, -wie gesagt, sehr gute Produkte herstellt und einer grösseren Anzahl Personen Beschäftigung bietet, der gegenwärtigen, ganz anormalen ausländischen Konkurrenz hätte erliegen müssen.

T.Kontingentierung für Getreide und Futtermittel:.

a. Mit unserm Bcschluss Nr. 4 vom 6. Mai 1982 haben wir die nachfolgenden Warengruppen der Einfuhrkontingentierung unterstellt und die Durchführung der Massnahme in der Polge der Schweizerischen Zentralstelle für Getreide und Futtermehl in Bern übertragen (Bundesratsbeschluss Nr. 7 vom 29, Juni 1932): Weizen (Pos. 1), Boggen (Pos. 2), Hafer (Pos. 8), Gerste (Pos. 4), Mais (Pos. 7) und denaturierte Futtermehle (Pos. 216a).

b) Ferner haben wir durch Beschluss Nr. 9 vom 2. September 1932 Pos. 204 (ölsamen, Ölfrüchte, Walnusskerne) und Pos. 213 (Ölkuchen und Ölkuchenmehl, Johannisbrot) von der Einholung einer Bewilligung durch die Sektion für Einfuhr abhängig gemacht.

Wir haben bereits in unserm V. Berieht darauf hingewiesen, dass namentlich für das wichtige Gebiet der Einfuhr von Getreide und Futtermitteln die mit dem bisherigen System gemachten Erfahrungen derart sind, dass vom 1. April 1933 an die Einfuhr grundsätzlich nur noch durch die Eint'uhrzentrale erfolgen dürfe. Seit unserm Beschluss vom 27. März 1988 untersteht die Einfuhr der genannten Waren somit der Schweizerischen Genossenschaft für Getreide und Futtermittel. Im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Milchpreisstützung hat die erwähnte Genossenschaft vom gleichen Zeitpunkte an auf den importierten Futtermitteln beim Wiederverkauf an die bezugsberechtigten
Firmen gewisse Preiszuschläge zu erheben. Die bezüglichen Verhältnisse sind in unserer Botschaft vorn 6, März 1933 über die Fortsetzung der Bundeshilfe für die schweizerischen Milchproduzenten geschildert. Es ergab sich dann in der Folge die Notwendigkeit, die für die oben erwähnten Warengruppen bestehende Kontingentierung auszudehnen auf die nachfolgenden Warengruppen: Pos. 5 Eeis in Hülsen oder enthülst.

» 6 Andere Getreidearten, » 12 Beis in geschrotenen, geschälten oder gespaltenen Körnern; Graupe, Griess, Grütze.

903 Ad 12, Bruchreis; Reis in geschälten Körnern; Beis gequetscht (Flocken), in Packungen aller Art von über 2 kg Gewicht, ex Pos. 14 Mais in geschrotenen, geschälten oder gespaltenen Körnern; Maisgriess.

ex » 16 Maismehl in Gefässen aller Art von mehr als 5 kg Gewicht.

» 17 Reismehl in Gefässen aller Art von mehr als 5 kg Gewicht, ex » 162 Tierisches Blut, flüssig oder getrocknet (Blutmehl).

» 212 Heu.

» 214 Malzkeime, Malztreber, Biertreber, Schlempe, Diffusionsschnitze! und dergleichen: getrocknet; Melassefuttermehl; Fleischfuttermehl.

» 215 Kleie (Krüsch).

» 216b1 Abfälle der Maisstärkefabrikation (Marke Maizena und dergleichen).

» 216b2 Andere Abfallprodukte der Müllerei zur Viehfütterung.

Schliesslich haben wir wiederum, mit Eücksicht auf zunehmende Einfuhren aus nicht kontingentierten Staaten, die bereits früher beschlossenen Einfuhrkontingentierungen verschiedener Positionen auf weitere Staaten ausdehnen müssen.

Wir

beantragen Ihnen, Sie möchten von den getroffenen Massnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass sie weiter in Kraft bleiben sollen, Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 2. Juni 1933.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schulthess.

Der Bundeskanzler:

Kaeslin.

Beilagen; Bundesratsbeschlüsse Nr. 17 bis 20 über die Beschränkung der Einfuhr.

Verfügung Nr. 26 über die Beschränkung der Einfuhr.

904 Beilage 1.

Bundesratsbescliluss Nr. 17 über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 27. März 1938.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den BundesbeBchhss vom 23. Dezember 1931*) über die Be-" schränkung der Einfuhr und in Abänderung seiner Beschlüsse Nr. 4 vom 6. Mai 1932, sowie Nr. 7 vom 29. Juni 1932 und Nr. 9 vom 2. September 1932, beschliesst: Art. 1.

Die Einfuhr der in Artikel 2 unter A hiernach genannten Waren ist nur der Schweizerischen Genossenschaft für Getreide und Futtermittel gestattet.

Die Einfuhr der in Art. 2 unter B hiernach genannten Waren ist nur mit einer besondern Bewilligung der Schweizerischen Genossenschaft für Getreide und Futtermittel, die im Eahmen bestimmter Kontingente erteilt wird, zulässig.

Das Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, diese Vorschrift bis auf weiteres auf Waren aus bestimmten Ländern zu beschränken und für diese die Kontingente festzusetzen. Es hat solche Verfügungen dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 2.

Die Waren, auf welche dieser Beschluss Anwendung findet, sind die folgenden : Tarifnummer

Warenbezeichnung

A.

3 4 6 7.

ex 14

Hafer.

. Gerste.

andere Getreidearten.

Mais, Mais in gesohrotenen, geschälten oder gespaltenen Körnern; Maisgriess.

ad 14. Mais gequetscht (Flocken) in Packungen aller Art von mehr als 2 kg Gewicht.

*} A. S, 47, S. 785.

905 Tarifnummer ex 16 ex 162 204 213 21 4 215 216 o 216 b1 216b2

Warenbezeichnung Maismehl in Gefässen aller Art von mehr als 5 kg Gewicht, Tierisches Blut, flüssig oder getrocknet (Blutmehl).

ölsamen, Ölfrüchte, Walnusskerne.

Ölkuchen und Ölkuchenmehl; Johannisbrot.

Malzkeime, Malztreber, Biertreber, Schlempe, Diffusionsschnitzel und dergleichen: getrocknet; Melassefuttermehl; Fleischfuttermehl.

Kleie (Krüsch).

Futtermehle, denaturiert.

Abfälle der Maisstärkefabrikation (Marke Maizena u. dgl.).

andere Abfallprodukte der Müllerei zur Viehfütterung.

B.

1 2

Weizen.

Boggen.

Art. 3.

Dieser Bundesratsbeschluss tritt am 1. April 1983 in Kraft.

Das Volkswirtschaftsdepartement und das Finanz- und Zolldepartement sind mit dem Vollzuge beauftragt.

Bern, den 27. März 1983.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident:

Pilet-Golaz.

Der Bundeskanzler:

Kaeslin.

906 Beilage 2.

Bundesratsbeschluss Nr. 18 über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 8. April 1933.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1931*) über die Beschränkung der Einfuhr, some in Abänderung und Ergänzung seines Beschlusses Nr. 7 über die Beschränkung der Einfuhr vom 29. .Timi 1932, beschliesst : Art. 1.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise durch die Sektion für Einfuhr ausserordentliche Einfuhrbewilligungen für Waren erteilen zu lassen, deren Einfuhr gemäss Bundesratsbeschluss Nr. 7 vom 29. Juni 1932, Art. 8 und 4, nur kraft Einfuhrbescheinigungen der «Carbura», Schweizerische Zentrale für den Import flüssiger Brennstoffe, und des Verbandes Schweizerischer Schmierölimporteure zulässig ist.

Alle von der Sektion für Einfuhr auf Veranlassung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements bis jetzt ausgestellten ausserordentlichen Bewilligungen bestehen zu Eecht.

Art. 2.

Dieser Bundesratsbeschluss tritt am 4. April 1988 in Kraft.

Das Volkswirtschaftsdepartement und das Finanz- und Zolldepartement sind mit dem Vollzuge beauftragt.

Bern, den S.April 1988.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Sclmlthess.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

*) A. 8. 47, S. 786.

907

Beilage 3.

Bundesratsbeschluss Nr. 19 über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 13. April 1988.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 28. Dezember 1981 *) über die Beschränkung der Einfuhr, beschliesst:

Art. 1.

Die Einfuhr der in Art. 2 hiernach genannten Waren ist nur der Schweizerischen Genossenschaft für Getreide und Futtermittel gestattet.

Das Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, diese Vorschrift bis auf weiteres auf Waren aus bestimmten Ländern zu beschränken und für diese die Kontingente festzusetzen. Es hat solche Verfügungen dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 2.

Die Waren, auf welche dieser Beschluss Anwendung findet, sind die folgenden: Tarifnummer Warenbezeichnung 5 Beis in Hülsen oder enthülst.

12 Beis in geschrotenen, geschälten oder gespaltenen Körnern; Graupe, Griess, Grütze.

Ad 12- Bruchreis; Beis in geschälten Körnern; Beis gequetscht (Flocken), in Packungen aller Art von über 2 kg Gewicht.

17 Reismehl in Gefässen aller Art von mehr als 5 kg Gewicht.

Art. 3.

Dieser Bundesratsbeschluss tritt am 15. April 1933 in Kraft.

Das Volkswirtschaftsdepartement und das Finanz- und Zolldepartement sind mit dem Vollzuge beauftragt.

Bern, den 13. April 1933.

Im Namen deä Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schulthess.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

*) A. S. 47, S. 785.

908 Beilage 4.

Bundesratsbeschluss Nr. 20 über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 16. Mai 1938.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1981 über die Beschränkung der Einfuhr *), beschliesst: Art. 1.

Die Einfuhr der in Art. 2 hiernach genannten Waren zu den Ansätzen des Gebrauchszolltarifs ist nur mit einer besonderen Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartements zulässig.

Das Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, diese Vorschriften bis auf weiteres auf Waren aus bestimmten Ländern zu beschranken und für diese Kontingente festzusetzen. Es hat solche Verfügungen dem Bundesrate zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 2.

Waren, für deren Verzollung zu den Ansätzen des Gebrauchstarifs im Sinne von Art. l hiervor eine besondere Bewilligung vorgeschrieben ist, können ohne solche Bewilligung nur zu den hiernach genannten Zollansätzen eingeführt werden. Wo solche nicht genannt sind, kann die betreffende Ware nur mit Bewilligung eingeführt werden.

Tarifnummer

Warenbezeichnung

Zollansatz Rp.^ 2

gemäss

per q 207 Blumen, geschnitten, frisch, etc., in der Zeit vom 1. Mai bis 81. Oktober . , 150.-- 210 Bäume, Sträucher und andere lebende Pflanzen, nicht in Kübeln oder Töpfen, mit Wurzelballen 60.-- ex 270/1 Skis . -- 460/8 Wollgarne, nicht für den Detailverkauf hergerichtet... --- ex 522 Automobilluftreifen und -schlauche -- 915 Fahrräder per Stück 100.-- ex 917b Fahrradrahmen -- *) A. S. 47, 785.

909 Art. 3.

Die Einfuhr der hiernach genannten Waren ist nur der Schweizerischen Genossenschaft für Getreide und Futtermittel gestattet.

Das Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, diese Vorschrift bis auf weiteres auf Waren aus bestimmten Ländern zu beschränken und für diese die Kontingente festzusetzen. Es hat solche Verfügungen dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen.

Tarifnummer 212

Warenbezeichnung Heu.

Art. 4.

Dieser Beschluss tritt am 23. Mai 1988 in Kraft.

Das Volkswirtschaftsdepartement und das Finanz- und Zolldepartement sind mit dem Vollzuge beauftragt.

Bern, den 16. Mai 1983.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundesprasident : Schulthess.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

Bundesblatt. 86. Jahrg. Bd. I.

67

910 Beilage 5.

Verfügung Nr, 26 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 16. Mai 1933.)

(Durch den Bundesrat genehmigt am 16. Mai 1933.)

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Art. 2, Abs. 2, der Verordnung des Bundesrates vom 1. Februar 1982 über die Beschränkung der Einfuhr, verfügt: Art. 1.

Die in Art. l des Bundesratsbeschlusses Nr. 20 vom 16. Mai 1938 über die Beschränkung der Einfuhr vorgesehene besondere Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartementes ist bis auf weiteres erforderlich für : a. Waren jeden Ursprünge der Tarifnummern 207, ex 270/271, 460/468, ex 522, 915, ex917b; b. Waren nachgenannten Ursprungs der Tarifnummer 210: Waren belgischen Ursprungs; Waren deutschen Ursprungs; Waren französischen Ursprungs; Waren italienischen Ursprungs; Waren niederländischen Ursprungs; Waren österreichischen Ursprungs.

Art. 2.

Die in Art. l der Bundesratsbeschlüsse Nr. l vom 80. Januar 1982, Nr. 2 vom 26. Februar 1932, Nr. 5 vom 24. Mai 1932 und Nr. 6 vom 3. Juni 1982 über die Beschränkung der Einfuhr vorgesehene besondere Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartementes ist bis auf weiteres ebenfalls erforderlich für:

911 a. Waren jeden Ursprungs der Tarifnummern 23, 24a und 246; b. Waren nachgenannten Ursprungs: Waren belgischen Ursprungs der Tarifnummer 801 ; Waren deutschen Ursprungs der Tarifnummer 406l; Waren estländischen Ursprungs der Tarifnummer 287; Waren italienischen Ursprungs der Tarifnummer 307c; Waren japanischen Ursprungs der Tarifnummern 378/379, ex 388/889, 11556; Waren holländischen Ursprungs der Tarifnummer 790; Waren norwegischen Ursprungs der Tarifnummer 307c; Waren österreichischen Ursprungs der Tarifnummern 807c, 834/835; Waren rumänischen Ursprungs der Tarifnummern 1075, 1077; Waren spanischen Ursprungs der Tarifnummer 4826; Waren tschechoslowakischen Ursprungs der Tarifnummern 264a, 1075, 1077; Waren ungarischen Ursprungs der Tarifnummern 40a, 406l, 4062.

Art. 3.

Die Einfuhrgesuche sind der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartementes auf amtlichem Formular einzureichen. Die Formulare können bei der Sektion für Einfuhr und bei den kantonalen Handelskammern bezogen werden.

Art. 4.

Diese Verfügung tritt am 23. Mai 1933 in Kraft.

Bern, den 16. Mai 1933.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Schulthess.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

VI. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1931 über die Beschränkung der Einfuhr erlassenen Massnahmen. (Vom 2. Juni 1933.)

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Jahr

1933

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

23

Cahier Numero Geschäftsnummer

2970

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.06.1933

Date Data Seite

899-911

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10 032 012

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