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Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Volksabstimmung vom 28. Mai 1933 über das Bundesgesetz vom 15. Dezember 1932 betreffend die vorübergehende Herabsetzung der Besoldungen, Gehälter und Löhne der im Dienste des Bundes stehenden Personen.

(Vom 3. März 1933.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Wir beehren uns, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, dass gegen das Bundesgesetz vom 15. Dezember 1932 über die vorübergehende Herabsetzung der Besoldungen, Gehälter und Lohne der im Dienste des Bundes stehenden Personen das Referendum ergriffen wurde, das mit mehr als 30,000 amtlich festgestellten gültigen Unterschriften innert nützlicher Frist zustande gekommen ist. Das vorerwähnte Bundesgesetz ist daher der Abstimmung des Volkes zu. unterbreiten, und wir haben diese Abstimmung auf Sonntag, den 28. Mai 1933, festgesetzt. Die Abstimmung findet somit an diesem Tage und, soweit nötig, am Vortage statt.

Wir werden Ihnen unsern Beschluss in der üblichen Anzahl von Exemplaren zum Anschlag übersenden lassen und ersuchen Sie, alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehe (vgl. Bundesgesetze vom 19. Juli 1872, A. S. 10, 915, bzw.

20. Dezember 1888, A. S. n. F. 11, 60, und 30. März 1900, A. S. n, F.

18, 119, sowie vom 27. Januar 1892, A. 8. n. F. 12, 885, und vom 17. Juni 1874, A. S. n. F. l, 116, sowie die Kreieschreiben des Bundesrates vom 16. März und 3. April 1925, Bundesblatt 1925, Bd. I, 809; Bd. II, 137).

Insbesondere wollen Sie dafür besorgt sein, dass die Abstimmungsvorlage spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstage in die Hände der Stimmberechtigten gelange und dass die Protokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt und b i n n e n s p ä t e s t e n s l O T a g e n , von d e r A b s t i m m u n g a n g e r e c h n e t , an die Bundeskanzlei gesandt

382 werden, während die Stimmzettel gehörig versiegelt bis nach Erwahrung de Ergebnisses der Volksabstimmung durch die Bundesversammlung aufzubewahren sind.

Die Protokolle haben anzugeben : die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl aller eingelangten Stimmzettel, die Zahl der ausser Betracht fallenden Stimmzettel, getrennt in leere und in ungültige, die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel und die Zahl der abgegebenen Ja und Nein. Die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel ergibt sich durch Abzug der Zahl der ausser Betracht fallenden Stimmzettel (leere und ungültige} von der Zahl aller eingelangten Stimmzettel und bildet die Grundlage für die Berechnung des absoluten Mehrs (die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen plus eins).

Für die Zusammenstellung der Abstimmungsergebnisse empfehlen wir Ihnen das nachfolgende Schema dringend zur Benützung.

Schema für die Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses in den Kantonen.

Gemeinde (Bezirk, Wahlkreis)

Stimm, berechtigte

Eingelangte Stimmzettel

Ausser Betracht fallende Stimmittel leere

ungültige

In Betracht fallende Stimmzettel

Bundesgesetz Über di« Herabsetzung der Besoldungen und Löhne

Ja

Nein

Absolu tes Mehr i

Für die Zahl der Vorlagen und Stimmzettel haben wir den Massstab der letzten Abstimmung zugrunde gelegt 5 allfällige abweichende Wünsche wollen Sie durch Vermittlung Ihrer Kanzleien beförderlichst an die Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei gelangen lassen.

Die Telegraphenverwaltung wird von uns angewiesen werden, seinerzeit die amtlichen Mitteilungen über die Ergebnisse der Volksabstimmung zum Behufe möglichst baldiger Festsetzung des Gesamtergebnisses so rasch als tunlich zu befördern. Wir ersuchen Sie daher, die in Ihrem Kanton hierfür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- und Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmenzahlen sofort nach der Abstimmung telephonisch oder telegraphisch an Ihre Staatskanzlei oder eine andere hierfür bestimmte Zentralstelle zu melden. Die Staatskanzlei oder die Zentralstelle hätte dann das Abstimmungsergebnis des Kantons telephonisch der Bundeskanzlei anzugeben und umgehend brieflich zu bestätigen.

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Diese telephonischen oder telegraphischen Meldungen, sowohl die der untern Behörden an die Kantonsbehörden als diejenigen an die Bundeskanzlei, sind gebührenfrei.

"Wir benützen diesen Anlass, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 3. März 1933.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundesprasident:

Sclmlthess.

Der Bundeskanzler:

Kaesliu.

Volksabstimmung Tom 28. Mai 1933 betreffend

das Bundesgesetz vom 15. Dezember 1932 betreffend die vorübergehende Herabsetzung der Besoldungen, Gehälter und Löhne der im Dienste des Bundes stehenden Personen.

Das Bundesgesetz vom 15. Dezember 1932 betreffend die vorübergehende Herabsetzung der Besoldungen, Gehälter und Löhne der im Dienste des Bundes stehenden Personen ist im Bundesblatt 1932, II. Band, Seite 1122, erschienen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Volksabstimmung vom 28. Mai 1933 über das Bundesgesetz vom 15. Dezember 1932 betreffend die vorübergehende Herabsetzung der Besoldungen, Gehälter und Löhne der im Dienste d...

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Jahr

1933

Année Anno Band

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10

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.03.1933

Date Data Seite

381-383

Page Pagina Ref. No

10 031 930

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