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Bundesblatt
85. Jahrgang.
Bern, den 14. Juni 1933.
Band I.
Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr.
Einrückungsgebühr : 50 Rappen die Fetitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & de. in Bern.
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Botschaft des
Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung des abgeänderten § 43 der Verfassung des Kantons Luzern.
(Vom 9. Juni 1933.)
Herr Präsident!
Hochgeehrte Herren!
Am 7. März 1988 hat der Grosse Bat des Kantons Luzern ein Verfassungsgesetz betreffend die Grossratswahlkreise beschlossen. Dieses Verfassungsgesetz wurde in der Volksabstimmung vom 9. April 1933 mit 11,908 gegen 769 Stimmen gutgeheissen. Mit Schreiben vom 11. Mai 1933 sucht der Begierungsrat des Kantons Luzern die eidgenössische Gewährleistung nach.
Die Änderung bezieht sich auf den ersten Absatz des § 43 der Staatsverfassung von 1875, der schon wiederholt, zuletzt durch ein Gesetz vom 12. Mai 1926, abgeändert worden war. Diese Bestimmung lautet in der bisherigen und in der neuen Fassung folgendermassen : Alter Text: § 43 (Abs. 1).
Die Mitglieder des Grossen Eates werden nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt, wobei jeder der in § 88, Ziff. l, des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 28. Januar 1909 bezeichneten Hypothekarkreise einen Wahlkreis bildet.
Neuer Text: § 43 (Abs. 1).
Die Mitglieder des Grossen Eates werden nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt. Jeder der gegenwärtig bestehenden sechs Amtsgerichtsbezirke des Kantons bildet einen Wahlkreis,
Die neue Verfassungsvorschrift ermässigt die Zahl der Grossratswahlkreise von 19 auf 6, indem sie die Amtsgerichtsbezirke an Stelle der Hypothekarkreise als Wahlkreise bestimmt. Sie wurde durch Dekret vom 9. Mai 1988 in Kraft erklärt und soll bei der verfassungsmässigen Neuwahl des Grossen Eates im Jahre 1985 zum ersten Male Anwendung finden.
Bundesblatt. 85. Jahrg. Bd. I.
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922 Nach Absatz 3 des § 43 der Staatsverfassung (Wortlaut vom 12.'Mai 1926) wählte jeder der 19 bisherigen Wahlkreise auf je 1200 Seelen der schweizerischen Bevölkerung ein Mitglied des Grossen Rates. Nun soll durch ein besonderes Dekret des Grossen Eates auf Grundlage dieser Vertretungsziffer die Zahl der in.jedem der sechs neuen Wahlkreise zu wählenden Grossratsmitglieder festgestellt werden.
Das neue Verfassungsgesetz enthält nichts, was dem Bundesrecht zuwiderlaufen würde; letzteres wird durch die Änderung der Wahlkreise für die Bestellung der gesetzgebenden Behörde des Kantons nicht berührt. Wir beantragen Ihnen daher, ihm durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.
Genehmigen Sie, Herr Präsident, sehr geehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung, Bern, den 9. Juni 1933.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :
Schulthess.
Der Bundeskanzler: Kaeslin.
923 (Entwurf.)
BuMesbescliluss über
die Gewährleistung des abgeänderten § 43 der Verfassung des Kantons Luzern,
Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 9. Juni 1933, in Erwägung, dass die abgeänderte Verfassungshestimmung nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthält, beschliesst:
Art. 1.
Dem in der Volksabstimmung vom 9. April 1933 angenommenen Verfassungsgesetz des Kantons Luzern vom 7. März 1933 betreffend die Grossratswahlkreise wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.
Ait. 2.
Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.
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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung des abgeänderten § 43 der Verfassung des Kantons Luzern. (Vom 9. Juni 1933.)
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Jahr
1933
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
24
Cahier Numero Geschäftsnummer
2976
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
14.06.1933
Date Data Seite
921-923
Page Pagina Ref. No
10 032 017
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