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2930 Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die finanzielle Beteiligung der Schweiz an der Hilfsaktion von 1932 zugunsten Österreichs.

(Vom 22. März 1988.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir haben die Ehre, Ihnen über die finanzielle Beteiligung der Schweiz an der Hilfsaktion von 1932 zugunsten Österreichs mit folgender Botschaft Antrag zu stellen.

L Einleitung.

Die finanzielle und -wirtschaftliche Wiederaufrichtung Österreichs gehört zu den ernstesten Problemen, die die Aufmerksamkeit des Nachkriegseuropa beanspruchten. Bereits 1920 drängte sich eine Hilfsaktion in der Form sogenannter Wiederaufbaukredite an Zentraleuropa auf. Sie vermochte jedoch nicht, Österreich zur Wiedererlangung des Gleichgewichts zu verhelfen. Im Jahre 1922 strebte die österreichische Regierung, die bereits von mehreren Staaten Vorschüsse erhalten hatte, zur Abwendung der immer bedrohlicher sich gestaltenden Lage des Landes die Aufnahme einer Anleihe von 15 Millionen Pfund Sterling unter Mitwirkung des Völkerbundes an. Nach gründlicher Prüfung der Frage durch das Finanzkomitee des Völkerbundes kamen eine Reihe von Staaten überein, zugunsten Österreichs eine Anleihe von 650 Millionen Goldkronen zu garantieren. Bekanntlich beteiligte sich die Schweiz an dieser neuen Hilfe, aber ohne die Protokolle zu unterzeichnen, die den finanziellen Wiederaufbau Österreichs zum Gegenstande hatten1). Aus politischen Gründen hat sie es vorgezogen, unter bestimmten Zins- und Tilgungsbedingungen Österreich einen unmittelbaren Vorschuss von 20 Millionen Goldkronen zu gewähren.

l

) Botschaft vom 1.Dezember 1922, Bundesbl. 1922, III, 797.

506 Die Anleihe von 1923 hat zweifellos eine erspriessliche Wirkung gehabt.

Österreich schien nun endlich aus seinen Schwierigkeiten herauszukommen.

Die nun folgenden Jahre waren für dieses Land Jahre des Aufbaus, -wies doch seine Staatsrechnung für 1929 sogar einen Einnahmenuberschuss von mehr als 165 Millionen Schilling auf.

Das änderte sich jedoch 1980 von Grund auf. Österreich stand wieder mitten in Defizitsorgen. Das Jahr 1981 brachte einen Ausgabenüberschuss von 168 Millionen Schilling, wobei die Krise, die mit alter Wucht eingesetzt hatte, natürlich den Stand der Dingo nur verschlimmerte. Die Begierung sah sich gezwungen, von neuem zur Anleihe ihre Zuflucht zu nehmen. Mit Zustimmung der an den Vereinbarungen von 1922 betenigten Staaten, aber ohne deren Garantie, sollte eine neue Anleihe von 725 Millionen Schilling aufgenommen werden. Eine erste Teilausgabe vom Juli 1930 brachte ungefähr 895 Millionen Schilling ein. Die im Winter 1980/81 eingetretene Verschlechterung des Kredites Österreichs auf den Finanzmärkten verunmöglichte jedoch die Begebung der zweiten Teilausgabe von 330 Millionen Schilling. Die Folge davon war, dass die Finanzverwaltung und die Bundesbahnen Ende 1931 die nötigen Gelder von insgesamt 180 Millionen Schilling aus Rücklagen entnehmen oder sich durch kurzfristige Vorschüsse verschaffen mussten.

Einige Monate vorher hatte die Kreditanstalt, bei weitem das wichtigste Bankunternehmen Österreichs, ihre Schalter geschlossen. Die Not Österreichs hatte ihren Höhepunkt erreicht. Die Eegierung stand vor neuen Ausgaben; um es nicht zu einer Panik kommen zu lassen, deren Folgen vielleicht verheerend gewesen wären, war sie gezwungen, die in- und auslandischen Einlagen bei der Kreditanstalt zu garantieren. Sie lud sich damit eine beträchtliche Schuldenlast auf, vermochte aber durch die Ausgabe von Schatzscheinen und durch andere kurzfristige Geldbeschaffungen rund hundert Millionen Kronen auf dem inländischen Markt aufzubringen. Durch vorübergehende Vorschüsse der Bank von England und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich war es femer möglich, den Devisenbestand der österreichischen Nationalbank zu verstärken.

Angesichts der kritischen Lage hatte die österreichische Begierung schon anfangs August 1931 den Völkerbund um sein Eingreifen nachgesucht1).

Sie legte dem
Finanzkoraitee einen Plan über den inneren Wiederaufbau vor, der sich unter anderm auf die Massnahmen zur Wiederherstellung des Budgetgleichgewichts bei den Bundesbahnen, in den Ländern und Gemeinden sowie auf die Mittel zur Stützung der Kreditanstalt und zur Einleitung einer vernünftigen Währungs- und Kreditpolitik bezog. Nach aufmerksamer Prüfung durch das Finanzkomitee kam das Gesuch im Mai 1932 vor den Völkerbundsrat. Dieser forderte das Finanzkomitee auf, eine Delegation einzusetzen, die sich schleunigst mit der Frage der finanziellen Wiedcraufrichtung Österreichs befassen sollte. Der österreichischen Eegierung empfahl er, alles zu 1

) Hiefür sei auf unsern Bericht uber die zwölfte Vólkerbundsversammlung Bundesbl. 1932, I, 364, verwiesen.

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tun, was in ihren Kräften stehe, um die Nichterfüllung ihrer Verbindlichkeiten zu vermeiden, da eine solche Nichterfüllung den Völkerbund davon abhalten könnte, inskünftig Österreich irgendwelche Unterstützung zu leihen.

Die vom Finanzkomitee bezeichneten Finanzsachverständigen traten schon Ende Mai zusammen. Die Schweiz war durch Herrn Bundesrat Musy vertreten, dem übrigens der Vorsitz in diesem Ausschuss zufiel. Die Sachverständigen konnten ihre Arbeiten, die zum Teil mit denjenigen der Lausanner Konferenz Hand in Hand gingen, am 15. Juli 1932 mit dem Protokoll abschliessen, von dem nun die Eede sein soll.

II. Inhalt des Protokolls.

Es war naheliegend, für die neue Aktion zugunsten Österreichs an das vor zehn Jahren Geschaffene anzuknüpfen. Man konnte sich daher mit einem kurzen Protokoll von zehn Artikeln begnügen, das allerdings durch drei Anlagen ergänzt wird. Von diesen Anlagen regelt die eine die Verwendung der Österreich zu verschaffenden Gelder; die zweite enthält das Programm der Eeformen, zu denen sich Österreich verpflichten musste, während die dritte die Befugnisse des Vertreters des Völkerbundes bei der österreichischen Begierung und des ebenfalls vom Völkerbunde zu bezeichnenden ausländischen Beraters der österreichischen Nationalbank umschreibt.

Werfen wir nun einen raschen Blick auf den Inhalt des Protokolls und seiner Anlagen.

Schon die Präambel zürn Protokoll enthält eine Klausel, die wir wegen ihrer politischen Bedeutung hier nicht übergehen dürfen. Sowohl von den die Hilfe zusichernden Staaten als auch von Österreich wird darin erklärt, dass das Protokoll Nr. I vom 4. Oktober 1922 die Grundlage auch der neuen Aktion bilden soll. In jenem Protokoll haben bekanntlich die beteiligten Mächte die feierliche Verpflichtung übernommen, die politische Unabhängigkeit, die territoriale Unversehrtheit und die Souveränität Österreichs zu achten und keine Sondervorteile wirtschaftlicher oder finanzieller Art zu suchen, während sich die Österreichische Eegierung «nach dem Wortlaut des Artikels 88 des Vertrags von Saint-Germain» verpflichtete, «ihre Unabhängigkeit nicht aufzugeben».

Artikel l des Protokolls von 1932bestimmt, worin die Österreich zu gewährende Hilfe bestehen soll. Um der österreichischen Eegierung fremde Devisen bis zum Betrage von 800 Millionen Schilling zur Goldparität (l Goldschilling = 0,729ä608 Franken) zu verschaffen, verpflichten sich die Partner Österreichs, entweder für einen bestimmten Teil der Anleihe Bürgschaft zu leisten oder aber den Betrag ihres Anteils auf andere Weise aufzubringen1).

Die für die Garantierung der Anleihe massgebenden allgemeinen Grundsätze sind im A r t i k e l 2 enthalten. Vor allem wird festgesetzt, dass unter den 1 ) Die am Protokoll beteiligten Staaten werden sich wahrscheinlich fast alle für die Verbürgung des auf ihren Märkten begebenen Teils der Anleihe entscheiden.

508 verschiedenen Garantiestaaten nicht das Verhältnis der Solidarität besteht; jeder Staat ist vielmehr nur belangbar für den Teil der Anleihe, auf den sich seine Bürgschaftsverpflichtung bezieht. Mangels ausdrücklicher Solidarverpflichtung des Bürgen ist wohl einfache Bürgschaft anzunehmen, d, h. die Inhaber der Anleihenstitel könnten sich an den betreffenden Garantiestaat erst halten, wenn der Hauptschuldner Österreich im Verzüge ist. Was den Schuldner anbelangt, so hat er in der -Erfüllung seiner Verbindlichkeiten aus der Anleihe alle Teile derselben gleich zu behandeln.

Die Anleihe wird auf zwanzig Jahre geschlossen, ist aber für Österreich nach zehn Jahren kündbar. Jede Eegierung hat den Anteil, zu dem sie sich verpflichten will, bei der Unterzeichnung des Protokolls anzugeben. Die Emissionskosten werden zum Kapital geschlagen. Für den Zinsen- und Tilgungsdienst hat Österreich Abgabefreiheit zugesichert.

Zugunsten der neuen Anleihe werden die nämlichen Pfandrechte errichtet wie für die Anleihe von 1923. Der Zinsen- und Tilgungsdienst soll also durch die Bruttoeinnahmen der Zölle und des Tabakmonopols und, falls der Vertreter des Völkerbunds es für erforderlich hält, ausserdem noch durch andere Pfänder sichergestellt werden. Allerdings sind diese Einnahmen bereits für die garantierte Völkerbundsanleihe von 1928, ferner für die Anleihe von 1930 und schliesslich, im dritten Bang, für die Wiederaufbaukredite von 1920 vorverpfändet, so dass die Anleihe von 1933 bloss durch ein Pfandrecht im vierten Bang gesichert ist.

Die Anleihensbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des durch das Protokoll Xr. II von 1922 geschaffenen Kontrollkomitees der Garantiestaaten. Soweit sie für alle Teilausgaben der Anleihe gelten sollen, werden sie in einer Generalobligation festgesetzt werden. Dagegen sind spezielle Emissionsbedingungen, wie Zinsfuss, Kosten, Emissionskurs usw., für jede Teilausgabe besonders zu vereinbaren.

Was die Verpflichtungen Österreichs selbst anbelangt, so sind sie in den Artikeln 8 bis 6 geordnet.

Artikel 3 setzt fest, dass das Erträgnis der Hilfsaktion nur zu den in der Anlage I zum Protokoll aufgezählten Zwecken verwendet werden darf. Von den insgesamt 300 Millionen Goldschilling soll zunächst der Anteil Grossbritanniens, im Betrage von 100 Millionen, dazu verwendet
werden, die kurzfristigen Vorschüsse der Bank von England an die Österreichische Regierung in langfristige Anlagen zu konvertieren. Ebenso kommen vom italienischen Beitrag von 80 Millionen für Bückstände Österreichs aus der sogenannten Südbahnvereinbarung, die Italien verbürgt hat, 7;1 Millionen in Abzug. Der Best der aus der Hilfsaktion der österreichischen Begierung zufliessenden Devisen soll der österreichischen Nationalbank abgetreten werden, um die Devisenbestände dieser Bank zu äuftien. Man erhofft davon eine Stärkung des Vertrauens und damit auch eine Festigung der Österreichischen Währung überhaupt. Das Erträgnis der Hilfsaktion darf also weder zur Deckung eines Aus-

509 falls in der Staatsrechnung noch für den Zinsendienst anderer Auslandsverpflichtungen Österreichs benützt werden.

Zu den -wichtigsten Bestimmungen des Protokolls gehören die Artikel 4 his 6, in denen sich Österreich zu gewissen unumgänglichen Eet'ormen verpflichtet. Diese Eoformen im einzelnen hier darzulegen, durfte überflüssig sein. Es genügt, auf die genannten Artikel und auf die Anlage II zum Protokoll zu verweisen. Hervorzuheben ist jedoch, dass Österreich vor allem das Gleichgewicht seines Staatshaushalts wiederherzustellen hat. Ein weiterer Programmpunkt betrifft die Beseitigung der Devisenbeschränkungen. Zu erwähnen ist auch die Ordnung der Affäre der Kreditanstalt. Was dieso Frage anbelangt, &o ist es der österreichischen Begierung gelungen, im Januar mit den ausländischen Gläubigern der Kreditanstalt eine Vereinbarung abzuschliessen. Besondere Wichtigkeit ist schliesslich der Sanierung der österreichischen Bundesbahnen beizumessen, deren Defizite den Staatshaushalt stark belasten 1).

Den am Hilfswerk beteiligten Regierungen hätten so beträchtliche Opfer nicht wohl zugemutet werden können, wenn man ihnen nicht gleichzeitig bezüglich der Verwendung des zu verbürgenden oder vorzustreckenden Geldes und für das künftige Verhalten des Schuldners Garantien gegeben hätte.

Eine gewisse Kontrolle war dabei nicht wohl zu umgehen. Insbesondere schien es unerlässhch, dass der Völkerbund, gleich wie 1922, einen Vertreter bei der österreichischen Begierung und einen ausländischen Berater der Kationalbank ernenne. Dies wird im Artikel 7 vorgesehen, während die Befugnisse der beiden Beauftragten des Völkerbundes in der Anlage III zum Protokoll im einzelnen festgesetzt werden. Im Zusammenhang mit diesen Bestimmungen steht auch Artikel 8 über die Verlängerung des Mandats des Kontrollkomitees für die Dauer der Anleihe.

Nach Artikel 9 sind allf allige Streitigkeiten aus dem Protokoll dem Völkerbundsrat zur Entscheidung vorzulegen. Der Bat und nicht der ständige internationale Gerichtshof ist als Entscheidungsinstanz bezeichnet worden, weil derartige Streitigkeiten vorwiegend politischen Charakter hatten.

Soll die Hilfsaktion für Österreich den erwarteten Erfolg zeitigen, so darf ihre Durchführung nicht allzu lange verzögert werden. Daher wurde im Artikel 10 bestimmt, dass das Protokoll, um überhaupt
in Kraft zu treten, bis spätestens am 81. Dezember 1932 von Österreich einerseits, von Frankreich, Grossbritannien und Italien anderseits ratifiziert sein müsse. Diese doppelte Bedingung (Datum und Zahl der Ratifikationen) ist eingehalten worden, so dass das Protokoll bereits in Kraft erwachsen ist.

III. Politische Erwägungen.

Die österreichische Frage hat internationale und vor allem europäische Bedeutung. In der Tat gibt es kein Land in unserem Weltteil, das nicht durch 1 ) Die Neuordnung soll gemäss einem von Herrn Herold, Direktor des Kreises HI der S, B. B., aufgestellten Programm durchgeführt \verden.

510 den wirtschaftlichen und finanziellen Zusammenbrach Österreichs mehr oder weniger in Mitleidenschaft gezogen würde. Ein solcher Zusammenbrach wäre der Ausgangspunkt einer Krise, deren Folgen von ungewöhnlicher Schwere sein müssten. Er würde nicht nur private Interessen treffen; er würde auch eine Lage schaffen, durch die sich wahrscheinlich Europa in ernste politische und diplomatische Schwierigkeiten gestürzt sähe. Der Friede, es muss dies gesagt werden, wäre bedroht. An der Erhaltung des Friedens aber ist allen Ländern, ob klein oder gross, gelegen. Gewiss wären die Grossmächte am ersten der Gefahr ausgesetzt, die sich aus der Störung des Gleichgewichts in Zentraleuropa ergäbe; aber die kleinen Länder würden nicht minder die Bückwirkung einer wie auch immer gearteten Verschlimmerung der politischen Lago auf dem Kontinent zu spüren bekommen. Sie haben also ebenfalls allen Grund, Österreich davor zu bewahren, dass es ins Wanken komme und ohne Hilfe von aussen, unter der Last der innern Schwierigkeiten, zusammenbreche.

Für die-Finanzhilfe an Österreich spricht ausserdem eine Erwägung anderer Art, die ebenfalls ihre Bedeutung hat. Sie fusst auf der Tatsache, dass es einen Völkerbund gibt. Diese Weltorganisation, der Österreich angehört, ist nicht nur eine Bückversicherung gegen den Krieg ; sie ist auch in gewisser Beziehung und bis zu einem, bestimmten Grade eine Einrichtung zur Förderung der gemeinsamen Wohlfahrt. Der Völkerbund wird nicht nur vom Grundsatze der Achtung vor den Verträgen beherrscht. Seine Sendung ist nicht bloss negativer Art, Mitbestimmend ist für ihn auch der Grundsatz der Solidarität. Hat er den Fortbestand aller seiner Mitglieder gegen jeden Angriff von aussen zu behaupten, so würde man es kaum verstehen, wenn er mit verschränkten Armen zusähe, sobald dieser Fortbestand zwar nicht durch Kriegshandlungen, wohl aber durch schwere finanzielle und wirtschaftliche Schwierigkeiten bedroht ist. Die Solidaritätspflicht, die ihm obliegt, findet vielleicht nicht im Buchstaben, wohl aber im Geiste seiner Satzung ihre Begründung, Was sollte man von einem Völkerbunde halten, der sich um das Los seiner Mitglieder nicht kümmern wollte ? Sein Wohlergehen ist abhängig vom Wohlergehen der Länder, aus denen er besteht. Ist eines der Mitglieder in seinen lebenswichtigen Funktionen lahmgelegt,
so kann daraus für das Ganze nur Schaden erwachsen. Das ist um so richtiger, als -- ganz abgesehen von den Gemeinschaf tspflichten in einemBechtsverbande wie der, dem wir angehören -- die enge Wechselbeziehung, die heutzutage auf allen Gebieten menschlicher Betätigung unter den Mitgliedern der Völkerrechtsgemeinschat't besteht, eine augenfällige Tatsache ist. Aus diesem wie auch aus dem ersten Grunde hat sich der Völkerbund bereits veranlasst gesehen, mehrere finanzielle Hilfsaktionen zu unternehmen, die, wie bekannt, teils Ländern in unserer unmittelbaren Nachbarschaft, teils aber auch entfernten Ländern, wie Liberia, zugute kamen.

Die Pflichten der Gemeinschaft bestimmen die Pflichten der Glieder, aus denen sie besteht. Gleich wie der Völkerbund, indem er Österreich seine Hilfe und Unterstützung gewährt, einer Pflicht nachkommt, ebenso tun auch die Staaten, die sich an diesem neuen Werke des finanziellen Wiederaufbaus

511 beteiligen, nicht bloss, was ihnen durch ihre Sonderinteressen nahegelegt wird, sie erfüllen darüber hinaus eine Pflicht der Gemeinschaft gegenüber; darinfindet in gewisser Beziehung vielleicht die dem Völkerbunde zugrunde liegende Idee ihren vollendetsten Ausdruck, Würden schon die beiden Gründe, die wir bisher nannten, bis zu einem gewissen Grade die Mitwirkung rechtfertigen, die "man zugunsten Österreichs von uns verlangt, so liegt noch ein dritter vor, der vom rein schweizerischen Standpunkt aus uns tatsächlich ausschlaggebend erscheint. Wir haben diesen Grund schon in unserer Botschaft vom 1. Dezember 1922 über unsere finanzielle Beteiligung an der Wiederaufrichtung Österreichs hervorgehoben.

Österreich ist unser östlicher Nachbar. Was auf seinem Gebiete vorgeht, berührt auch uns mehr oder weniger unmittelbar. Wenn dieses Land in ein Chaos finanzieller und wirtschaftlicher Schwierigkeiten geriete, so würden die Beeinträchtigungen auch für die Schweiz nicht ausbleiben. Ein Land kann nicht im Wohlstande leben, wenn das Elend auf seiner Turschwelle sitzt. Es ist nur zu bekannt, dass die Grenzen gegen Wirtschaftsnöte nicht abgeschlossen werden können.

Anderseits haben wir, wenn wir uns auf einen allgemeineren Standpunkt stellen, ein offensichtliches Interesse daran, dass sich an unsern Grenzen keine Änderungen vollziehen. Soll der Fortbestand Österreichs aber gesichert sein, so inuss das wirtschaftliche und finanzielle Unheil, von dem es bedroht ist, abgewendet werden, und dazu ist nach einstimmiger Auffassung der berufensten Kenner eine sofortige und wirksame finanzielle Hilfe für dieses Land nötig, die es ihm ermöglicht, sein Gleichgewicht wiederzuerlangen.

Diese finanzielle Unterstützung setzt selbstverständlich bei dem unterstützten Lande den entschiedenen Willen zu Reformen voraus. Wenn sich die Lage in Österreich verschlimmert hat, so darf man die Ursachen nicht ausschliesslich dem Verhängnis zuschreiben. Gewisse Folgen entspringen Tatsachen und Umständen, die der Verbesserung zugänglich sind. Die österreichische Eegierung hat dies eingesehen und die Hilfe von aussen nicht abgewartet, um ernstliche Anstrengungen zur Wiederaufrichtung zu unternehmen. In einem Bericht an den Eat vom März 1932 bemerkte das Finanzkomiteo des Völkerbundes, dass die österreichische Eegierungneue Vorkehrungen
in Aussicht nehme, um das Gleichgewicht des Staatshaushalts für 1932 sowohl durch Sparmassnahmcn als auch durch die Erhöhung der Steuern sicherzustellen. Sechs Monate spater stellte dasselbe Komitee in einem Bericht vom 29. September an den Eat mit Befriedigung fest, dass die erwähnten Massnahmen durchgeführt worden seien; nach einer eben vorgenommenen Prüfung des Standes von Einnahmen und Ausgaben dürfe erwartet werden, dass die eigentliche Staatsrechnung, abgesehen von den Bundesbahnen, am Ende des Bechnungsjahres ausgeglichen und ein beträchtlicher Teil des Defizits der Bundesbahnen gedeckt werden könne. Die österreichische Eegierung hat ausdrücklich ihren entschiedenen Willen bekundet, gegen die wirtschaftlichen und finanziellen Nöte anzukämpfen, die das Land bedrohten. Österreich hat --

512 erklärte sie in einem Mitgeteilt vom 25. August 1932 a) -- «im Lausanner Protokoll seinen Willen kundgetan, alle seine auswärtigen Verpflichtungen pünktlich zu erfüllen. Auf dieses Ziel wird die Politik der Eegierang und der Nationalbank gerichtet sein. Die frei verfügbaren valutarischen Bestände der Bank werden aus dem Erlös der Anleihe eine erhebliche Stärkung erfahren...

Eine folgerichtige \\Tährungspolitik wird gleichfalls der Nationalbank neue Kraft zufuhren. Auf vermehrte Eeserven gestützt, wird sie den an sie herantretenden Anforderungen mehr und mehr gewachsen sein. Österreich wird die grössten Anstrengungen machen, seinen Kredit, eine der Voraussetzungen für die Hebung seiner Wirtschaft, wiederherzustellen und seinen Teil zur Wiederbelebung des internationalen Verkehrs beizutragen».

Wir haben schon daran erinnert, dass die Schweiz vor zehn Jahren ihre Mitwirkung bei der Hilfeleistung zugunsten ihres Nachbars geliehen hat.

Die Grunde, die uns zur Beteiligung an der damaligen Bettungsaktion bewogen, können auch heute Geltung beanspruchen. Was wir 1922 taten, können und müssen wir heute wieder tun. Wir haben sogar einen Grund mehr, um uns dem neuen Appell Österreichs nicht zu entziehen. Denn die Aktion von 1922 hatte sich in jeder Beziehung bewährt. Dank ihr war e? möglich, eine gefahrvolle Lage zu verbessern. Österreich hatte sein Selbstvertrauen wiedergewonnen, und seine Zukunft schien nun gesichert. Wenn auch die schwere Krise, die uns heimsucht und die sich auf der ganzen Welt geltend macht, alles wieder in Frage zu stellen vermochte, so bleibt doch die Tatsache nicht minder bestehen, dass das vor zehn Jahren vom Volkerbunde befürwortete Vorgehen die Probe der Erfahrung befriedigend bestanden hat. Der Beweis wurde erbracht, dass eine im richtigen Augenblick einsetzende finanzielle Hilfe, verbunden mit Aufsichtsbedingungen, die sich mit der Souveränität des Anleihestaates vertragen, besseres und mehr zu leisten vermag als eine blosse Hinausschiebung der zu Überwindenden Schwierigkeiten. Hat sich aber das Heilmittel von 1922 bewährt -- wenigstens bis zur Weltkrise --, ist dann die Annahme nicht berechtigt, dass dasjenige von 1982 auch zur Behebung der neuen Schäden beitragen wird, an denen ein Staat leidet, der aus Gründen, auf die hier einzutreten müssig wäre, dem Ansturm einer
beispiellosen Wirtschaftskrise besonders ausgesetzt war?

Aber selbst wenn sich diese Hoffnung nur zum Teil verwirklichen sollte, werden wir nichts zu bereuen haben. Wir werden getan haben, was die politische Einsicht gebietet. Wir werden uns so verhalten haben, wie es der Gesinnung entspricht, von der sich das Schweizervolk einem in Not geratenen Nachbar gegenüber stets hat leiten lassen. Wir werden schliesslich unsere Pflicht als Mitglied des Volkerbundes erfüllt haben. Wenn andere hilfsbereit sind, ginge es nicht wohl an, uns abseits zu halten.

a ) Im Bericht des Finanzkomitees des Völkerbundes an den Bat, vom 29. September 1932, veröffentlicht.

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IT. Form, Höhe und Modalitäten unserer Beteiligung.

Ist somit die Beteiligung der Schweiz an der Hilfsaktion zugunsten Österreichs gegeben, so stellt sich nun die andere Frage, in welche Form wir diese Beteiligung kleiden sollen. Die Schweiz ist nicht Vertragspartei der Genfer Protokolle vom 4. Oktober 1922, sondern hat ihre Teilnahme am Hilfswerk durch eine besondere Vereinbarung mit der österreichischen Eegierung geregelt. Die Gründe für dieses Vorgehen sind in der bereits erwähnten Botschaft vom 1. Dezember 1922 dargelegt worden. Es schien dem Bundesrate nicht angezeigt, seine Hilfe mit den politischen Klauseln des Protokolls Nr. I und mit den Kontrollmassnahmen des Protokolls Nr. II vom 4. Oktober 1922 zu verknüpfen, trotzdem er damals -- wie auch heute wieder ·-- der Genfer Hilfsaktion seine volle Sympathie entgegenbrachte. Unsere Stellungnahme, so führten wir in der Botschaft vom 1. Dezember 1922 aus, ergibt sich aus der Notwendigkeit, unsere Hilfe an Österreich «mit dem Bestreben in Einklang zu bringen, uns entsprechend der herkömmlichen Linie der von uns befolgten Neutralitäts- und Friedenspolitik nicht in die innern Angelegenheiten eines andern Staates einzumischen». Aus denselben Erwägungen heraus glauben wir für die neue Hilfe an Österreich den nämlichen Weg einschlagen zu sollen.

Irgendwelche Notwendigkeit für eine formelle Beteiligung am Protokoll vom 15. Juli 1982 besteht für uns nicht.

Gleich wie auf Grund der Hilfsaktion von 1922, gedenken wir wiederum den schweizerischen Anteil Österreich direkt aus Bundesmitteln zur Verfügung zu stellen. Damit wird von Anfang an eine klare Lage geschaffen. Übrigens wird auch Österreich bei dieser Form unserer Mitwirkung besser auf seine Rechnung kommen als bei der Emission einer vom Bunde verbürgten öffentlichen Anleihe. Vorab fällt das Emissionsdisagio mitsamt den beträchtlichen Emissionskosten weg, und was den Zinsfuss anbelangt, wird der Bund für seinen Vorschuss mindestens so günstige Bedingungen einräumen können, wie sie bei einer öffentlichen Anleihe erhältlich wären. Die Einzelheiten der Kreditgewährung mögen einer besondern Vereinbarung zwischen den Finanzverwaltungen beider Länder vorbehalten bleiben. Darin wäre namentlich festzusetzen, dass der schweizerische Anteil, auch in der Form eines Begierungsvorschusses, dieselben Vorteile
(Pfänder, Buckzahlung usw.) gemessen werde wie die Teilausgaben der am Protokolle vom 15. Juli 1932 beteiligten Staaten.

Zu welchem Betrage soll sich die Schweiz verpflichten? Bis jetzt haben in Aussicht gestellt : Belgien 5 Mühonen, Grossbritannien 100 Millionen, Frankreich ebenfalls 100 Millionen, Italien 30 Millionen und die Niederlande 3 Millionen Schilling. Der Bundesrat hatte unmittelbar nach der Ausarbeitung des Protokolls zunächst mit etwa 12 Millionen Schilling gerechnet. Die Lage der Bundesfinanzen und andere Gründe veranlassten uns bald, auch eine Limite von 10 Millionen preiszugeben. Nach wiederholter sorgfältiger Prüfung glauben wir Ihnen eine Beteiligung von 8 Mühonen Schilling als das Bichtige vorschlagen zu sollen. Es handelt sich wohlverstanden, entsprechend der auf Grund des

514 Artikels l des Protokolls massgebenden Berechnung, um Schillinge zur gegenwärtigen gesetzlichen Goldparität (l Schilling = 0,J292608 Franken), so dass unsere Beteiligung auf 5,884,086.40 Schweizerfranken zu stehen kommen würde.

Man hat namentlich aus Kreisen schweizerischer Titelinhaber verschiedener österreichischer Anleihen das Begehren an uns gerichtet, dass der Ertrag der schweizerischen Beteiligung in erster Linie dem Zinsen- und Tilgungsdienste für die in schweizerischen Händen befindlichen Titel dienstbar gemacht werden solle. Einer solchen Forderung konnte nicht entsprochen werden, da sie mit dem Zwecke der Hilfsaktion in Widerspruch geraten wäre, ja diesen gänzlich vereitelt hätte, wenn von andern Begierungen die nämliche Bedingung an ihre Hilfe geknüpft worden wäre.

Dagegen lag es in unserer Absicht, unsere Zusage von einer Voraussetzung anderer Art abhängig zu machen. Wir setzen Ihnen in einer andern Botschaft auseinander, welche Gründe uns bewogen, den Abschluss eines Vertrages mit Österreich über Sanierungsmassnahmen für die Stickereiindustrie anzustreben. Man hätte es in den von der Stickereikrise am härtesten betroffenen Gegenden unseres Landes der österreichischen Grenze entlang nicht verstanden, wenn sich die Schweiz an einer Hilfsaktion zugunsten Österreichs beteiligt hätte, bevor Gewähr dafür bestand, dass unser Nachbar zur Beseitigung der ungesunden, für unsere Lohnsticker so nachteiligen Bedingungen in der vorarlbergischen Stickereiiridustrie Hand bieten werde.

Nachdem am 18. März der Vertrag mit Österreich unterzeichnet werden konnte, wird mit dessen Batifikation diese Voraussetzung für unsere Mitwirkung an der österreichischen Anleihe erfüllt sein.

Auf Grund der oben dargelegten Erwägungen beantragen wir Ihnen, den Bundesrat durch die Gutheissung des beiliegenden Beschlussentwurfs zur Beteiligung an der Hilfsaktion zugunsten Österreichs zu ermächtigen. Dieser Bundesbeschluss ist gleich wie derjenige vom 6. Februar 1923 nicht allgemein verbindlicher Natur; er unterliegt deshalb dem fakultativen Beferendum nicht.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 22. März 1933.

Im Namen des Schweiz, Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Schulthess.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

515 (Entwurf.)

Bundesbeschluss Ober

die finanzielle Beteiligung der Schweiz an der Hilfsaktion von 1932 zugunsten Österreichs.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 22. März 1988, beschliesst : Art. 1.

Der Bundesrat wird ermächtigt, sich an der Hilfsaktion von 1982 zugunsten Österreichs finanziell zu beteiligen..

Art. 2.

Die Beteiligung der Eidgenossenschaft wird auf den Betrag von acht Millionen Schilling zur Goldparität, d. h. 5,884,086. 40 Franken, beschränkt und erfolgt in der Form eines direkten Vorschusses.

Art. 3.

Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Der Bundesrat wird mit dessen Vollziehung beauftragt.

516 (Übersetzung.)

Österreichisches Protokoll.

Einleitung.

In Anbetracht dessen, dass die Bundesregierung der Eepublik Österreich ein Hilfegesuch an den Völkerbund gerichtet hat, um bei der Aufrechterhaltung des Werkes des wirtschaftlichen und finanziellen Wiederaufbaus, das im Anschluss an die Beso lution des Völkerbundsrats vom 4. Oktober 1922 und an die Unterzeichnung der drei Protokolle vom gleichen Tage unternommen wurde, Unterstützung zu finden; dass die österreichische Regierung erneut ihren Willen bekundet, alle ihre auswärtigen Verpflichtungen pünktlich zu erfüllen; dass die Begierungen Belgiens, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland, Frankreichs, Italiens und der Niederlande bereit sind, Österreich zu diesem Zwecke von neuem Hilfe zu gewähren; dass die obgenannten Eegierungen, die österreichische Eegierung inbegriffen, erklären, dass sie diese Hilfe auf das am 4. Oktober 1922 in Genf unterzeichnete Protokoll Nr. I mit allen daraus folgenden Verbindlichkeiten gründen, wobei die Bestimmungen dieses Protokolls als hier wiedergegeben zu gelten haben; haben die Eegierungen Belgiens, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland, Frankreichs, Italiens und der Niederlande einerseits und die Bundesregierung der Eepublik Österreich anderseits im Einvernehmen miteinander folgende Bestimmungen festgesetzt: Artikel 1.

Um es der österreichischen Eegierung zu erleichtern, sich im Ausland frei und sogleich verfügbare fremde Devisen zu verschaffen, deren Nettobetrag den Gegenwert von dreihundert Millionen österreichische Schilling zur gegenwärtigen gesetzlichen Goldparität berechnet, erreichen darf, verpflichten sich die Eegierungen Belgiens, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland, Frankreichs, Italiens und der Niederlande unverzüglich die gegebenenfalls nach ihrem Landesrecht erforderliche Ermächtigung einzuholen, um entweder das Kapital und die Zinsen eines Teils dieser Anleihe unter den nachstehenden Bedingungen verbürgen zu können, oder

517 aber um der österreichischen Eegierung den Betrag auf andere Weise zukommen zu lassen. Im Falle der Begebung auf ihrem Markte werden sie die Begebung des Betrags, den sie verbürgt haben, erleichtern.

Artikel 2, I. Unter den sich verbürgenden Eegierungen besteht keinerlei Solidaritätsverhältnis. Die Verpflichtung einer jeden bezieht sich aussehliesslich rmr auf den von ihr zu verbürgenden oder zu leistenden Teil der Gesamtoperation.

Keine sich verbürgende Eegierung kann für die Verzinsung oder Bückzahlung eines Anleihenstitels belangt werden, der nicht zu der von ihr verbürgten Teilausgabe gehört.

Was die öffentlich begebenen Teilausgaben betrifft, ist die österreichische Eegierung verpflichtet, für jede nationale Teilausgabe besondere Titel mit ausdrücklicher Nennung der sich verbürgenden Eegierung auszustellen.

Indessen bilden die verschiedenen nationalen Teilausgaben nur die Teile einer und derselben Anleihe. Ta der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten aus den verschiedenen Teilausgaben darf die österreichische Eegierung keinerlei Unterschiede machen. Der Zinsen- und Tilgungsdienst für die gesamte Anleihe ist unter den in der Generalobligation zu bestimmenden Bedingungen an einen oder mehrere vom Völkerbundsrat bezeichnete und solidarisch handelnde Beauftragte zu leisten.

II. Die beteiligten Eegierungen haben die Beträge, zu deren Verbürgung oder Leistung sie sich verpflichten, bei der Unterzeichnung dieses Protokolls zu nennen.

III. Die mit der Begebung, dem Abschluss und der Entrichtung jeder Anleihe verbundenen Kosten werden zum Kapital dieser Anleihe hinzugerechnet.

IV. Die Anleihe wird auf zwanzig Jahre abgeschlossen. Die österreichische Eegierung behält sich das Eecht der vorzeitigen Eückzahlung nach zehn Jahren vor, zu den Bedingungen, die vom Komitee der Garantiestaaten bei Abschluss festgesetzt werden. Abgesehen von den vorgehenden Pfandrechten zugunsten der Anleihe von 1928--1948, der Wiederaufbaukredite und der Anleihe von 1980, wird das für die Anleihe von 1923--1943 geltende Pfandrechtssystem auf die gegenwärtige Anleihe ausgedehnt. Die Modalitäten dieser Ausdehnung sind in der Generalobligation zu regeln. Der Zinsendienst der gegenwärtigen Anleihe und die Eückzahlung des Kapitals sind von allen gegenwärtigen oder zukünftigen Steuern, Abgaben oder Lasten befreit, die zugunsten
des österreichischen Staates oder irgendeiner andern österreichischen Behörde erhoben worden.

V. Die Braissionsbodingungen (Zinsfuss, Kosten, Emissionspreis, die Form der Garantie usw.) sind dem durch das österreichische Protokoll Nr. II vom 4. Oktober 1922 eingesetzten Komitee der Garantiestaaten oder den von diesem Komitee bezeichneten Personen zur Genehmigung zu unterbreiten; desgleichen hat der Präsident des FiDanzkomitees den Wortlaut jeder Bezugnahme auf Bundesblatt.

85. Jahrg.

Bd. I.

39

518 den Völkerbund in den Emissionsprospekten zu genehmigen. Die Regierungen, die das vorliegende Protokoll unterzeichnet haben, ohne am österreichischen Protokoll Nr. II Tom 4. Oktober 1922 beteiligt zu sein, werden eingeladen werden, sich im Komitee der Garantiestaaten vertreten zu lassen.

Artikel 8.

Der Erlös der Operation -wird von der österreichischen Eegierung zu den in der Anlage I bezeichneten Zwecken verwendet werden, im Einvernehmen, je nach den Umständen, mit dem Vertreter des Völkerbundes oder mit dem Berater der Nationalbank, die im Artikel 7 vorgesehen sind.

Artikel 4.

Die österreichische Hegierung verpflichtet sich, die notwendigen Massnahmen zu treffen, um ohne Verzug das völlige Gleichgewicht zwischen Einnahmen und Ausgaben des Staates wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten ; sie verpflichtet sich weiter, alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um ohne Verzug das finanzielle Gleichgewicht bei den österreichischen Bundesbahnen wiederherzustellen und insbesondere das in der Anlage II festgesetzte Programm der Budget- und Finanzreformen durchzufuhren, Artikel 5.

Die Währungspolitik Österreichs wird dahin gerichtet sein, binnen möglichst kurzer Frist und mit der nötigen Vorsicht den zwischen dem Wort des Schillings im Inland und im Ausland bestehenden Unterschied abzuschaffen; sie wird infolgedessen darauf hinzielen, die dem Devisenverkehr gegenwärtig auferlegten Beschränkungen nach und nach aufzuheben und damit auch die Erschwerung des internationalen Austauschverkehrs zu beseitigen.

Artikel 6.

I. Es besteht Einverständnis darüber, dass die Regelung der Präge der Kreditanstalt in das Programm der finanziellen Keformen, die den Gegenstand des vorliegenden Protokolls bilden, aufzunehmen ist.

II. Die österreichische Eegierung wird unverzüglich alles aufbieten, um mit den ausländischen Gläubigern der Kreditanstalt zu einer Verständigung zu gelangen; diese hat der Notwendigkeit, einen übermässigenDruck auf den Schilling zu vermeiden, Bechnung zu tragen.

III. Die österreichische Begierung verpflichtet sich, die Schuld der Kreditanstalt an die Nationalbank zu regem und binnen möglichst kurzer Frist eine oder mehrere innere Anleihen aufzunehmen, deren Gesamterlös nicht unter 200 Millionen Schilling bleiben und zur Bückzahlung eines Teils der Schuld des Staates an die Nationalbank
dienen soll.

Artikel 7.

Die österreichische Begierung wird den Völkerbundsrat ersuchen, einen Vertreter des Völkerbundes zu ernennen und einen Berater der österreichischen

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Nationalbank zu bezeichnen, damit die in den vom österreichischen Bundeskanzler im September 1981 abgegebenen Erklärungen sowie in den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls und seiner Anlagen in Aussicht genommene Zusammenarbeit fortgesetzt werden kann.

Artikel 8.

Das Komitee der Garantiestaaten wird seine Befugnisse bis zur vollständigen Rückzahlung der im vorliegenden Protokoll vorgesehenen Anleihe weiter ausüben.

Artikel 9.

I. Pur alle Beschlüsse, die der Völkerbundsrat auf Grund des vorliegenden Protokolls zu fassen hat, gilt Stimmenmehrheit.

II, Streitigkeiten über die Auslegung des vorhegenden Protokolls sind vom Eate beizulegen, der mit Stimmenmehrheit entscheidet.

Artikel 10.

I. Das vorliegende Protokoll, dessen französischer und englischer Wortlaut in gleic'her Weise massgebend ist, bleibt allen Staaten, die sich daran zu beteiligen wünschen, zur Unterzeichnung offen. Das Protokoll bedarf der Ratifikation, und die Eatifikationsurkunden sind beim Völkerbundssekretariat zu hinterlegen.

II. Das vorhegende Protokoll ist vom Völkerbundsrat zu genehmigen.

Es tritt für die Regierungen, die es ratifiziert haben, in Kraft, sobald die Katifikationsurkunden Österreichs, des Vereinigten Königreichs, Frankreichs und Italiens hinterlegt sind. Damit das vorliegende Protokoll in Kraft tritt, müssen die Ratifikationsurku0den der obgenannten Staaten spätestens am 31. Dezember 1982 hinterlegt sein. Für jede der andern Regierungen, die es unterzeichnen, tritt es am Tage der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten das vorhegende Protokoll unterzeichnet.

Geschehen in Genf, am fünfzehnten Juli neunzehnhundertzweiunddreissig^ in einer einzigen Ausfertigung, die beim Völkerbundssekretariat zu hinterlegen ist.

Österreich Für die österreichische Regierung: E. Pflügl Belgien Für die belgische Regierung: Jules le Jeune de Munsbach Fünf Millionen österreichische Schilling.

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Vereinigtes Königreich von Grossbritannien und Nordirland Für die Regierung von Grossbritannien und Nordirland : John Simon Einhundert Millionen (100,000,000) Schilling.

Frankreich Für die Eegierung der Französischen Republik, unter Berufung auf die von mir im Bäte am 15. Juli 1982 abgegebene Erklärung: R. Massigli Einhundert Millionen (100,000,000) Schilling.

E. M.

Italien Für die italienische Regierang: Vittorio Scialoja Dreissig Millionen (30,000,000) Schilling.

Niederlande Für die niederländische Begierung: Drei Millionen österreichische Schilling.

W. Doude van Troostwijk

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Anlage I.

Verwendung des Erlöses der im Protokoll yorgesehenen Operationen.

1. Der Erlös an ausländischen Devisen ·wird einem oder mehreren Spezialkonti nach den von der österreichischen Eegierung mit Zustimmung des Vertreters des Völkerbundes erteilton Weisungen gutgeschrieben.

2. Der Vorschuss von hundert Millionen Schilling, den die Bank von England der österreichischen Eegierung gewährt hat, -wird aus dem Erlös der Operation zurückbezahlt.

3. Die österreichische Begierung verkauft der österreichischen Nationalbank die verbleibenden ausländischen Devisen unter den Bedingungen, die im Einvernehmen mit dem Vertreter des Völkerbundes festzusetzen sind.

4. Über die Verwendung der ausländischen Devisen, die die österreichische Begierung auf diese Weise der österreichischen Nationalbank verkauft, ist im Einvernehmen mit dem Berater der Bank zu bestimmen.

5. Der Gegenwert in Schilling wird einem von der Nationalbank der österreichischen Eegierung eröffneten Spezialkonto gutgeschrieben; bis auf einen gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Vertreter des Völkerbundes festzusetzenden Betrag wird dieses Schillingguthaben zur Bückzahlung eines Teils der schwebenden innern Schuld des Staates und der Eisenbahnen verwendet, und zwar unter der Bedingung, dass die derart befriedigten Gläubiger gleichzeitig ihre Schuld bei der österreichischen Nationalbank um den gleichen Betrag verringern. Die Begierung kann über die auf dieses Konto gebuchten Summen nur im Einvernehmen mit dem Vertreter des Völkerbundes verfügen.

Anlage IL Programm der Budget- und Finanzreformen.

1. Gemäss der vom österreichischen Bundeskanzler vor dem Einanzkomitee im September 1931 abgegebenen Erklärung wird die österreichische Eegierung alles Nötige veranlassen, um das Gleichgewicht ihrer Einnahmen und Ausgaben unverzüglich wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten.

Um die Durchführung dieses Grundsatzes schon für das Jahr 1982 sicherzustellen, sollen unabhängig von den Ersparnissen, die in dem dem Ministerrat vorgelegten zusätzlichen Voranschlag vorgesehen sind, im zweiten Halbjahre des laufenden Jahres neue dauernde Ersparnisse erzielt werden; sie sollen genügen, um das Gleichgewicht des Staatshaushaltes im laufenden Geschäftsjahr zu erreichen; ihr Betrag wird auf Grund der gegenwartigen Berechnungen auf 45 Millionen Schilling geschätzt.

522 Angesichts der besondern Umstände und unter Berücksichtigung der in der Anlage I in Aussicht genommenen Abmachungen zur Verringerung der kurzfristigen Staatsschuld kann der Betrag von 100 Millionen Schilling, der im gegenwärtigen Voranschlag für die Bückzahlung der kurzfristigen Verbindlichkeiten vorbehalten war, für laufende Bedürfnisse, wie z. B. zur Deckung des Defizits der Eisenbahnen, verwendet werden.

2. Die österreichische Eegierung verpflichtet sich, das allgemeine Sparund Eeorganisationsprogramm im Bericht des Eisenbahnsachverständigen Dr. Herold, der mit einer Untersuchung über die Eisenbahnverwaltung und Eisenbahnpolitik beauftragt worden ist, gemäss der vom Bundeskanzler im September v, J. abgegebenen Erklärung unverzüglich durchzuführen.

Ein vom Völkerbundsrat bezeichneter Sachverständiger wird auf Aufforderung der österreichischen Eegierung bestimmen, inwieweit die Investitionen der Eisenbahnen tatsächlich unerlässlich sind und inwieweit sie in Anbetracht der gegenwärtigen finanziellen Schwierigkeiten hinausgeschoben werden könnten.

8. Alle Anleihensgeschäfte des österreichischen Staates, sowohl die auswärtigen als auch die innern (mit Ausnahme der Geschäfte auf Grund der ständigen Ermächtigung, Schatzscheine bis zu 75 Millionen Schilling auszugeben), bleiben der Genehmigung des Komitees der Garantiestaaten unterstellt. Die österreichischen Bundesbahnen gelten in dieser Hinsicht als zum österreichischen Staate geh.Örig4_.6ie dürfen zur Aufnahme einer Anleihe nur ermächtigt werden, wenn der Finaiizmmister bestätigt, dass eine ordnungsgemässe Genehmigung des Komitees der Garantiestaaten vorliegt.

Was die Kreditgeschäfte für Lieferungen und Arbeiten betrifft, die künftige Voranschläge, mit Einschluss der Voranschläge der Eisenbahnen, beträchtlich belasten, wird der Vertreter des Völkerbundes entscheiden, ob diese Geschäfte einen ausserordenth'chen Charakter haben, der das im vorigen Absätze vorgesehene Verfahren rechtfertigt.

In Anbetracht der Bestimmungen der Anlage I wird die Österreichische Eegierung weder zur Ausgabe von Schatzscheinen noch zu andern ähnlichen kurzfristigen Operationen auf dem innern Markte schreiten, ohne sich vorher der Zustimmung des Vertreters des Völkerbundes versichert zu haben.

4. Gemäss der im September v. J. vom Bundeskanzler abgegebenen Erklärung
wird die österreichische Eegierung von den ihr zustehenden Befugnissen Gebrauch machen, um das Gleichgewicht der Länder- und Gemeindehaushalte sicherzustellen. Sie wird sich über die allenfalls notwendige Ausdehnung ihrer Aufsichtsrechte, namentlich hinsichtlich der Anleihen, mit diesen Ortsbehörden verständigen; alle solcha Anleihensgeschäfte müssen in Zukunft von der österreichischen Eegierung genehmigt werden; diese wird ihre Zustimmung zu denselben auf Vorschlag des Knanzministers geben, der vorher die Nationalbank und den Vertreter des Völkerbundes zu Bäte ziehen wird.

5. Jedes von einem Privaten oder einer öffentlich- oder privatrechtlichen juristischen Person in Aussicht genommene Kreditgeschäft ist vor der Durch-

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fuhrung der österreichischen Nationalbank zur Kenntnis zu bringen, wenn es gegenüber dem Auslande eine Verschuldung von mehr als einer Million Schilling nach sich zieht.

6. Die Regierung wird gemäss der im September v. J. abgegebenen Erklärung die allgemeine Gesetzgebung über die Banken einer Revision unterziehen.

7, Gemäss der im September v. J. abgegebenen Erklärung wird die Eegierung in Anbetracht der von ihr für die Kreditanstalt übernommenen Haftung Massnahmen ergreifen, um die Ermässigung der allgemeinen Unkosten dieser Bank und der andern in Österreich tatigen Banken herbeizuführen.

Anlage III.

Vertreter des Völkerbundes und Berater der Bank.

1. Der Vertreter des Völkerbundes und der Berater der österreichischen Nationalbank, die laut Artikel 7 des Protokolls zu ernennen sind, werden diejenigen Befugnisse ausüben, die ihnen im vorliegenden Protokoll und in dessen Anlagen übertragen werden. Sie sind dem Rate verantwortlich und können von ihm abberufen werden.

[2. Die österreichische Regierung verpflichtet sich zur Zusammenarbeit mit dem Vertreter des Völkerbundes für die Durchführung der Reformen, deren Programm in der im September 1981 abgegebenen Erklärung und im vorhegenden Protokoll enthalten ist; sie verpfhebtet sich ausserdem, diesem Vertreter alle Auskünfte zu erteilen, deren er zur Erfüllung seiner Aufgabe bedarf.

8. Der Vertreter des Völkerbundes wird dem Völkerbund alle drei Monate über die Durchführung der Reformen Bericht erstatten. Er wird überdies dem Völkerbund besondere Berichte einreichen, so oft er es für angezeigt erachtet, diesem eine Tatsache dringend zur Kenntnis zu bringen.

4. Die Bestimmungen über die Tätigkeit des Beraters, die früher in den Artikeln 124 bis 129 der Statuten der österreichischen Nationalbank in der Fassung des Bundesgesetzes vom 14. November 1922 (Bundesgesetzblatt Nr. 828) enthalten waren, sind in diese Statuten wieder aufzunehmen, mit dem blossen Unterschiede, dass die Wörter «Generalkommissär des Völkerbundes» durch «Völkerbundsrat» zu ersetzen sind.

6. Der Vertreter des Völkerbundes wird sich das notwendige Personal zuteilen. Diese Ausgaben sowie diejenigen für seine Dienststelle sind vom Rate zu genehmigen und gehen zu Lasten Österreichs. Der Vertreter des Völkerbundes geniesst diplomatische Vorrechte; er und sein Personal gemessen überdies Steuerfreiheit.

6. Der Berater der österreichischen Nationalbank geniesst Steuerfreiheit.

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7. Wenn die österreichische Eegierung der Ansicht ist, dass der Vertreter des Völkerbundes oder der Berater der Nationalbank seine Amtsgewalt missbrauclit hat, kann sie beim Völkerbundsrat Berufung einlegen.

8. Der Bat wird der Tätigkeit des Vertreters des Völkerbundes und des Beraters der Bank ein Ende setzen, sobald er der Ansicht ist, dass es nicht mehr nötig sei, die Dienste dieser Beamten beizubehalten, 9. Der Bat soll das Eecht haben, entweder den Vertreter des Völkerbundes oder den Berater der Bank oder auch beide Beamte wieder einzusetzen, wenn er dies durch die finanzielle Lage geboten erachtet; indessen darf eine solche Massnahme nur getroffen werden, wenn die aul Grund des vorliegenden Protokolls oder mit der garantierten Anleihe 1923--1943 aufgenommenen Gelder nicht voll und ganz zuruckbezahlt sind.

10. Nach Einstellung der Tätigkeit des Vertreters des Völkerbundes wird zwischen der österreichischen Begierung und der Finanzorganisation des Volkerbundes die Verbindung in dem Sinn aufrechterhalten bleiben, dass die Finanzorganisation des Völkerbundes regelmässig Aufstellungen über die Lage der österreichischen öffentlichen Finanzen vorbereiten und veröffentlichen wird. Die österreichische Begierung ist damit einverstanden, einen Vertreter des Finanzministeriums zu entsenden, um die derart vorbereiteten Aufstellungen mit der Finanzorganisation zu besprechen.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die finanzielle Beteiligung der Schweiz an der Hilfsaktion von 1932 zugunsten Österreichs. (Vom 22. März 1933.)

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1933

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29.03.1933

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