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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bandes, # S T #
Verpfändungsgesuch einer Eisenbahngesellschaft.
Die A. G. Drahtseilbahn St. Moritz-Chantarella in St. Moritz stellt das Besuch, es möchte ihr bewilligt werden, die Drahtseilbahn von St. Moritz nach Chantarella in einer Baulange von 461 Metern samt Zugehòr und Betriebsmaterial im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnund Schiffahrtsunternehmungen im I. Bange zu verpfänden. Zweck : Sicherstellung eines Darlehens von Fr. 190,000. -- zur Rückzahlung der Anleihe vom 10. April 1913.
Allfällige Einsprachen gegen dieses Verpfändungsgesuch sind dem eidg. Post- und Eisenbahndepartement in Bern bis und mit dem 8. April 1933 schriftlich einzureichen.
B e r n , den 25. März 1933.
Eidg. Post- und Eisenbahndepartement, Rechtswesen und Sekretariat.
Nachtrag zum Verzeichnis *) der
Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art. 885 ZGB und Verordnung vom 30, Oktober 1917 betreffend die Viehverpfändung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen ; Kanton Bern.
Neue Ermächtigung.
38. Darlehenskasse Ringgenberg-Goldswil.
B e r n , den 24. März 1933.
Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.
*) Siehe Bundesblatt 1918, III, 494 ff.
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Vollzug des Fabrikgesetzes.
Das eidgenössische
Volkswirtschaftsdepartement,
gestützt auf Art. 41,44und 62 des Bundesgesetzes vom8. Juni l914/27. Juni 1919 betreffend die Arbeit in den Fabriken, sowie auf Art. 186 und 137 der Vollzugsverordnung vom 8. Oktober 1919/7. September 1928; im Hinblick auf die Verhandlungen über die Eegelung der die Stickerei betreffenden Fragen im Verhältnis zu Vorarlberg und in Erwägung, dass es angezeigt ist, vor der Genehmigung des Staatsvertrages an dem bestehenden .Zustand nichts zu ändern; verfügt : I. Für die nachstehend aufgeführten Industriezweige wird die Laufzeit der am 24. Juni 1932 orteilten Bewilligung der abgeänderten Normalarbeitswoche von höchstens 52 Stunden (Art. 41 des Fabrikgesetzes) nochmals, bis zum 3. Juni 1933, verlängert: 1.
2.
8.
4.
Schifflimaschninenstickerei ; Handmaschinenstickerei ; Kettenstichstickerei; Nachstickerei, Scherlerei, Ausschneiderei und Näherei von Stickereiwaren.
II. Die Fabrikinhaber, welche die Bewilligung in Anspruch nehmen, müssen den Stundenplan für die abgeänderte Normalarbeitswoche in der Fabrik durch Anschlag bekanntgeben und der Ortsbehörde für sich und zuhanden ihrer Oberbehörde einsenden.
III. Vorbehalten bleiben allfällige allgemeine Vorschriften und Weisungen über die Handhabung des Art. 41 im Hinblick auf die Wirtschaftslage.
IV. Diese Verfügung tritt am 3. April 1983 in Kraft, Bern, den 16. März 1988.
Eidgenössisches
Volkswirtschaftsdepartement: Schulthess.
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Zuteilungsverfügungen des Bundesrates für den Zolltarif vom 8. Juni 1921.
(Vom 17. März 1933.)
Ad 251, Streichen: Leisten zu Kahmen, Möbeln, Tapeten, etc., einfach rohgekehlt, nicht furniert (andere, s. die Nrn. 272/274); Leisten zu Tür- und Wandverkleidungen, einfach rohgekehlt, nicht furniert (andere, s. ad Nr. 252).
Ad 252. Leisten zu Eahmen, Möbeln, Tapeten, etc., einfach rohgekehlt, nicht furniert (andere, s. die Nrn. 272/274), Der Entscheid bezuglich Leisten zu Tür- und Wandverkleidungen ·wird wie folgt abgeändert: Leisten zu Tür- und Wandverkleidungen, gekehlt, furniert, etc.
NB. ad 272/274. Das zweite Alinea erhält folgende neue Fassung: Leisten zu Bahrnen, Möbeln, Tapeten, etc., einfach rohgekehlt, nicht furniert, s. ad Nr. 252.
NB. ad 284 a. Hierunter gehören nur rohe Bürsten aus Stahldraht, zu technischen Zwecken.
Ad 284 ~b/285 c, Stahldrahtbürsten, andere als zu technischen Zwecken.
Ad 338 b und 340 a/b. Streichen: Lichtschirme, auch in Verbindung mit unedlen Metallen, Marienglas, etc.
Ad 703/704 b. Sogenanntes Dickglas (gezogenes Glas Ton 4 mm Dicke und darüber), mit mechanischer Bearbeitung (anderes, s. Nr. 688).
Ad 833/837. Streichen: Leuchter, kupferne.
Ad 1048 b. Sulfitlauge, fest oder flüssig, zu technischen Zwecken.
Ad 1144 a. Puderdosen aller Art, für die Tasche.
Ad 1145. Streichen : Hülsen (Etuis) für elektrische Taschenlampen (Taschenlampen ohne Element; mit Element s. ad Nr. 1161).
Diese Verfügungen treten am 5. April 1988 in Kraft.
Das für die Abänderung der Tarifexemplare bestimmte Deckblatt Nr. 8, in welchem die obgenannten Tarifzuteilungsverfügungen mit andern Tarifabänderungen wiedergegeben sind, kann zum Preise von 20 Bappen pro Exemplar bei der Materialverwaltung der Oberzolldiroktion, bei den Zollkreisdirektionen Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf, sowie bei den Zollämtern Zürich, St. Gallen und Luzern bezogen werden.
Bern, den 22. März 1988.
Eidgenössische Oberzolldirektion.
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Jahr
1933
Année Anno Band
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13
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
29.03.1933
Date Data Seite
590-592
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