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Bundesblatt

85. Jahrgang.

Bern, den 18. Januar 1933.

Band I.

Erscheint wöchentlich. Preis SO Franken im Jahr, 10 Franken im. Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr : 50 Rappen die Petitzeile oder deren Baum, -- Inserate franko an Stampf i £ Cie. in Bern.

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2927

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Erhöhung der Zölle auf Kaffee, Kaffeesurrogate und Tee.

(Vom 6. Januar 1933.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen den Entwurf eines Bundesbeschlusses betreffend die Erhöhung der Zölle auf Kaffee, Kaffeesurrogate und Tee vorzulegen.

I. Allgemeines.

Die Weltwirtschaftskrise, die kaum jemals zuvor an Stärke und Umfang übertroffen wurde, hat sich infolge der starken Verflechtung unserer Wirtschaft mit den Auslandsmärkten auf unser Land in ungewöhnlichem Ausmass ausgewirkt. Der Wirtschaftsverlauf im Jahre 1932 stand überwiegend im Zeichen der Krisenverschärfung, obgleich vereinzelte Entspannungen erkennbar sind.

Die Krise hat sich verhängnisvoll auf die Finanzlage des Bundes ausgewirkt.

Noch im Jahre 1928 hat die Staatsrechnung mit einem Einnahmenüberschuss von 23 Millionen Franken abgeschlossen, und die Tilgung der Staatsschuld war sichergestellt. Und in den Jahren 1929 und 1930 haben die Einnahmen des Bundes ihren Höchststand erreicht.

In der Folgezeit begannen sich die Verhältnisse in unserm Finanzhaushalt grundlegend zu ändern. Der Voranschlag für das Jahr 1931 zeigt einen Ausgabenüberschuss von 4,6 Millionen Franken, derjenige für das Jahr 1932 einen solchen von 8,9 Millionen Franken. Und für 1933 ist mit einem Defizit von rund 70 Millionen Franken zu rechnen. Ein dergestalt plötzliches und starkes Anwachsen des Fehlbetrages der eidgenössischen Verwaltungsrechnung ist ohne Beispiel in der Geschichte des schweizerischen Finanzhaushaltes. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine Hilfsaktion des Bundeszugunsten1 der Bundesbahnen unvermeidlich ist, -wird sich dieser Fehlbetrag noch erhöhen.

Bundesblatt. 85. Jahrg. Bd. I.

4

42

Denn stellt man die erforderlichen 30 Millionen Franken für Verzinsung und Tilgung desjenigen Schuldkapitals in Bechnung, das der Bund von den Bundesbahnen übernehmen soll, so vergrössert sich auch entsprechend das Defizit der eidgenössischen Verwaltungsrechnung und dürfte für das Jahr 1988 den ungewöhnlich hohen Betrag von 100 Millionen erreichen. Mit besonderm Nachdruck ist überdies zu bemerken, dass in diesem Voranschlag noch verschiedene Aufwendungen fehlen, die vom Bundesrat vorgesehen und welche die Bechnung für das Jahr 1938 belasten werden (Stützung des Milchpreises, Hilfsaktion für Kleinindustrielle der Uhrenindustrie, Hilfsaktion für die Schiff lilohnstickerei). Von dem hierfür vorgesehenen Gesamtbetrage in Höhe von 9,2 Millionen Franken entfallen allein auf die Stützungsaktion des Milchpreises 6 Millionen Franken. Die ausserordentlichc Belastung der Bundesfinanzen zufolge der Krisenbekämpfung ist verständlich. Doch wird der Bund auf lange Sicht eine solche Ausgabenvermehrung kaum ertragen können.

Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich die dringende Notwendigkeit, die Einnahmen des Bundes zu erhöhen. Die Wirtschaftskrise hat sich im Bahmen des Finanzbaushaltes naturgemäss auch auf die Zolleinnahmen in starkem Ausmass ausgewirkt, denn für das Jahr 1933 ist mit Minderbeträgen an Zöllen in Höhe von 32 Millionen Franken zu rechnen. Aus dieser Zwangslage heraus ergibt sich auch ohne weiteres die Verpflichtung zu ungesäumten Massnahmen, die vorerst in vorübergehenden Erhöhungen von Zollansätzen bestehen.

Diese Zollerhöhungen sollen, wie die nachfolgenden Betrachtungen zeigen, tragbar und somit ohne wesentliche Gefährdung der Interessen der Konsumenten möglich sein. Dabei ist von besonderer Wichtigkeit darauf hinzuweisen, dass es sich durchweg um Zollpositionen handelt, die vertraglich nicht gebunden sind. Denn die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass eine Entlassung aus den vertraglichen Bindungen (Bücknahme der Zollbindung von Seiten des ausländischen Vertragsstaates) häufig Kündigungen von Handelsverträgen und damit neue starke Störungen im Wirtschaftsleben (grosse Schädigung der Exportinteressen) zur Folge haben. Und bei der derzeitigen ausserordentlichen Verengung unseres Exportmarktes müsste eine weitere Schwächung unserer Exportkraft geradezu katastrophale Auswirkungen auf unsere
Gesamtwirtschaft haben. Aus diesen wichtigen Erwägungen heraus können zurzeit Hcraufsetzungen von gebundenen Zollansätzen, die sonst allfällig zur Erzielung von Mehrzollerträgen in Betracht fallen könnten, nicht in Frage kommen. Eine Erhöhung der Zölle auf Eohstoffen und Halbfabrikaten, die durch die einheimischen Industrien zur Weiterverarbeitung aiis dem Auslande bezogen werden müssen, erscheint ausgeschlossen, so dass für die Einnahmenvermehrung vorerst nur die durch Verträge nicht gebundenen Finanzpositionen in Betracht kommen sollen. Aber auch hier muss mit Mass vorgegangen werden, damit aus den fiskalischen Massnahmen nicht eine Verteuerung der Lebenshaltung resultiert. Zurzeit soll sich die Massnahme bloss auf die Tarifpositionen Kaffee und Tee beschränken.

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II. Kaffee und Kaffeesurrogate.

Der zurzeit in der Schweiz bestehende Zollsatz auf Rohkaffee, welcher den Charakter eines reinen Finanzzolles trägt, beläuft &ich auf Fr. 5 je 100 kg brutto (Pos. 54 des Tarifs), was ira Vergleich zu den meisten andern Ländern als eine sehr bescheidene Zollbelastung angesehen werden kann. Denn praktisch kommt dieser Zollbezug nahezu einer Zollfreiheit gleich.

t

Zollansätze für Kaffee in den Nachbarstaaten.

Deutschland (in EM. je TOO kg netto): Rohkaffee Kaffee, nicht roh, gebrannt usw

160 EM.

300 EM.

Österreich (in Goldkronen je 100 kg netto, l Goldkrone = 1,05 Fr.): Rohkaffee 320 Kr.

Kaffee, geröstet .

430 Kr.

Frankreich (in französischen Franken je 100 kg netto): a. Kaff oe in Bohnen und in der Hülse : Minimaltarif 231. 20 franz. Fr. 1) Generaltarif 510. -- franz. Fr.

zuzüglich der innern Abgaben von 180 iranz. Fr, je 100 kg.

*) Erhöhung auf Fr. 410 beabsichtigt.

1). Kaffee, geröstet oder gemahlen 680.-- franz. Fr. 2 ) zuzüglich der innern Abgabe von 240 franz. Fr. je 300 kg.

-) Erhöhung auf Fr. 1640 beabsichtigt.

Besondere Gebühren: Für Eohkaffee 0,10 Iranz. Fr. je kg und für gerösteten oder gemahlenen Kaffee . . . 0,15 franz. Fr. je kg.

Italien (in Lire je 100 kg netto): Mit Einschluss des Zolles und der Verbrauchssteuern wird bei der Einfuhr erhoben: a. für Kaffee in Bohnen und in der Hülse-.

nach dem Konventionaltarif 1600 Lire nach dein Generaltarif 1950 Lire zuzüglich 15% vom Wert b. i'ur gerösteten, auch gemahlenen Kaffee 2596 Lire zuzüglich 15% vom Wert Ausser dem eigentlichen Zoll wird in Frankreich, Österreich, Belgien, Ungarn und der Tschechoslowakei eine Umsatzsteuer erhoben und in Jugoslawien unterliegt der Kaffee einer Verbrauchs- und Verkaufssteuer.

44

Nach erhaltenen Mitteilungen betragen diese Umsatzsteuern: in Frankreich 8% des Faktura wertes in Österreich 6%» » in Belgien 2% » » in Ungarn 2% » » in der Tschechoslowakei 4,5% » » Nach den im Jahr 1921 in der Schweiz durchgeführten Erhebungen übet Haushaltungsrechnungen belief sich der Verbrauch an Kaffee pro Kopf der Bevölkerung auf 2,7 kg. In dieser Quote ist allerdings der Kaffee nicht eingeschlossen, der ausserhalb der Familie in Eestaurants, Pensionen. Hotels usw. konsumiert wird. Unter Zugrundelegung des Einfuhrüberschusses an Kaffee im Fünfjahrsdurchschnitt 1927/1931 kann mit einem Kaffeeverbrauch je Kopf der Bevölkerung von S,3 kg Rohkaffee im Jahr gerechnet werden.

Auf die fünfköpfige Normalfamilie entfällt in diesem Falle ein Konsum von 16,B kg Rohkaffee (= 1S,2 kg Röstkaffee boi einem Einbrand oder Röstverlust von 20%). Dabei muss darauf verwiesen werden, dass der von den Fremden konsumierte Kaffee dem Schweizerkonsum zugerechnet ist. Wenn zuweilen behauptet wird, dass in keinem Land soviel Kaffee getrunken wird wie in der Schweiz, so ist daran zu erinnern, dass einzelne nordische Staaten weitaus an der Spitze der Kaffeeverbraucher stehen (Dänemark: 7;3 kg pro Kopf, Schweden und Norwegen je 7?1 kg).

Durch eine Zollerhöhung auf Rohkaffee (Pos. 54) von Fr. 5 auf Fr. 50 je 100 kg brutto kann jährlich mit einem Mehrertrag in Höhe von ungefähr 6,3 Millionen Franken gerechnet werden. Dabei ist vorausgesetzt, dass sich der künftige Import auf dem Stande des Fünf Jahresdurchschnitts 1927/1931 bewegt. Die Erhöhung des Ansatzes auf gebranntem Kaffee (Pos. 55) von Fr. 12 auf Fr. 100 je 100 kg brutto würde im Jahr einen Mehrertrag von etwa Fr. 5000 ergeben (vgl. Tabelle). Die Erhöhung des Kaffeezolles muss naturgemäss eine solche des Ansatzes für Kaffeesurrogate (Pos. 56) nach sich ziehen.

Wenn der Zoll auf Kaffeesurrogate (Pos. 56) von Fr. 20 auf Fr. 100 je 100 kg erhöht wird, so dürfte sich daraus eine jährliche Mehreinnahme im Betrage von etwa Fr. 78,000 ergeben.

Durch die Zolländerung für Rohkaffee ergibt sich in einer Haushaltung pro Kopf im Jahr eine Belastung von nur Fr. 1. 21 und für eine fünfköpfige Normalfarailie eine solche von Fr. 6. 05 pro Jahr.

Die Frage, ob infolge der beantragten Zollerhöhung eine Verteuerung des Kaffees im Detailhandel stattfinden soll, ist umstritten;
unseres Erachtens muss sie vorneint werden. Untersuchungen (durch die Preisbildungskommission) über die Handelsspanne, beispielsweise bei Konsumvereinen, haben gezeigt, dass die Kleinhandelsspanne an verschiedenen Orten recht bedeutend schwankt. Die höchste prozentuale Kleinhandelsspanne auf Kaffee beträgt in der gleichen Zeit bei drei Konsumvereinen (grösserer, mittlerer,

45

kleinerer) 50,2% des Einstandspreises, die tiefste 26;1%. Die höchste absolute Spanne erreicht 153,6 Ep., die tiefste 80,4 Ep. je Kilogramm. Diese höchste und tiefste Spanne betrifft nun nicht genau den gleichen Kaffee, aber es ist doch zu sagen, dass die Preisspanne auch bei ähnlichen oder gleichen Qualitäten sehr verschieden sein kann. Bedeutende Preisdifferenzen sind selbst innerhalb eines geographisch engen Gebietes möglich. Diese Erscheinung ist zum Teil darauf zurückzuführen, dass viele Kaffeekleinhändler und vereinzelt auch Grosshandelsfirmen den Kaffee eben als sogenannten Kompensationsartikel (Erholungsartikel) betrachten, d. h. es erscheint ihnen durchaus gerechtfertigt, auf Kaffee mehr zu verdienen, weil auf andern Artikeln weniger herausschaut.

Der Einfluss der Zollerhöhung auf die schweizerischen Detailpreise für Kaffee dürfte übrigens durch die voraussichtliche Bewegung der Grcsshandelspreise von Eohkaffee am Weltmarkt zum mindesten teilweise ausgeglichen werden. Es ist allgemein bekannt, dass vor allem in Brasilien, dem Hauptproduktionsgebiet von Kaffee, gewaltige Vorräte aus alten Ernten aufgestapelt sind, und dass die Weltproduktion von Kaffee den Weltverbrauch um viele Millionen Sack übersteigt. Man rechnet damit, dass früher oder später der Druck der Lagerbestände die Weltmarktpreise reduzieren muss. Die Notierungen der Terminmärkte, namentlich von New York, sind denn auch für spätere Lieferungen ungefähr 25 % niedriger als für disponiblen Santos Kaffee, was die Baissestimmung für die zukünftige Preisentwicklung deutlich wiederspiegelt. Auch ist die Zollerhöhung nicht so umfangreich, wie die Schwankungen, die häufig am Kaffoemarkt feststellbar sind und die ja sehr oft vom Handel getragen werden müssen. Das brasilianische Kaffeeverteidigungsinstitut (Defesa) war von jeher bemüht, den Weltmarktpreis hochzuhalten durch Ausgleich der Ernteschwankungen mittels Zurückhaltung von Vorräten und spekulativer Käufe an den Terminbörsen. Noch im Mai 1981 wurde in Brasilien ein Sonderausfuhrzoll von 10 Goldschilling je Sack eingeführt, der Anfang Dezember 1931 auf 15 Schilling erhöht wurde und dessen Ertrag zum Ankauf und zur Vernichtung überschüssiger Kaffeemengen bestimmt ist.

Brasilien verbrennt seit einem Jahr grosse Mengen von minderwertigem Kaffee zwecks Hochhaltung der Preise. Neben
diesen kunstlichen Preisverteuerungen, die der Handel häufig auf sich nehmen muss, sieht eine Zollerhöhung von 45 Ep. pro kg bescheiden aus.

Entwicklung der Verkaufspreise (Detailpreise) für Santos-Kaöee (Jahresdurchschnitt von 34 Schweizerstädten): 1922 1923 1924 1925 1926 1927 1928 1929 1930 1931 (Preise in Rappen je kg)

Kaffee Santos, grün, mittlere Qualität.

Kaffee Santos, gerostet, mittlere Qualität

254 266 308 368 373 355 362 371 313 259 332 345 392 453 457 444 449 454 395 335

46

Niedrigste und höchste Verkaufspreise für Santos-Kaffee im Durchschnitt von 34 Schweizerstädten.

(Jahresdurchschnitt.)

1926

1927

1928

1929

1930

1931

(Preise in Kappen je kg)

Kaffee Santos, grün, mittlere Qualität . . . 351--415 825--401 381-09 348--407 279--352 232--293 Kaffee Santos, geröstet, mittlere Qualität . 426--515 405--509 408--508 420--506 353--447 293--383 Obschon der Mengenverbrauch von Bohnenkaffee ungefähr gleich gross ist wie der von Surrogaten, so ist der Einfuhrbedarf von Kaffeesurrogaten gleichwohl unwesentlich. Dies beruht darauf, dass es in der Schweiz zahlreiche Fabriken für Kaffeesurrogate gibt. Da für eine Überwälzung der Zolldifferenz auf den Konsumenten kaum Gründe vorhanden sind, so wird eine verstärkte Abwanderung zum Surrogat nicht wahrscheinlich sein. Würden jedoch die schweizerischen Fabriken für Kaffeesurrogate ihre Umsatztätigkeit infolge günstiger Preisbedingungen erhöhen können, so läge diese Umschichtung im Verbrauch im Interesse unserer Wirtschaft, Die nachstehenden Tabellen enthalten eine Ertragsberechnung bei Anwendung eines Zolles von Fr. 50 je 100 kg brutto für Rohkaffee und entsprechender Anpassung der Zollsätze für gebrannten Kaffee und für Kaffeesurrogate (je Fr. 100 pro 100 kg brutto).

Rohkaffee (Pos. 54).

Import

Mehrzollerträge in 1000 Fr.

AnwenBei bisherigem Bei einem Zoll Bei Werte dung eines Zollannsatz tn Millionen von Fr.

50.

-- Zollansatzes von Fr. 5. -- je q brutto von Fr, 50.-- Franken je q brutto je q brutto

Jahr il brutto

1927. . . .

1928. . . .

192S. . . .

1930. . . .

1931. . . .

Fünf jahrsdurchschnitt 1927-1931

Zollerträge in 1000 Fr.

139,781 128,463 137,182 141,105 157,724

699 642 686 706 789

6989 6423 6859 7055 7886

6290

30,e 32,4 25,2 23JO

28,6

704

7043

6839

Sl,5

5781 6173 6349 7097

i 140,851

47 Gebrannter Kaffee (Pos. 55).

Import Jahr q Brutto

.

.

.

.

.

23 28 45 127 57

Fünfjahrsdurchschnitt 1927-1931

56

1927.

1928.

1929.

1930.

1931.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Zollerträge in 1000 Fr.

Bei bisherigem Bei einem Zoll Werte Zollansatz in Millionen von Fr. 100. -- Fr. 1Î. -- von Franken je q brutto je q brutto 0,009

0,oio 0,017

-- 1

0^019

2 1

0,017

1

"'030

Mehrzollerträge

in 1000 Fr.

Bei Anwen-dung eines Zollansatzes von Fr. 100. -- je q brutto

6

2 8 3 11 5

6

5

2 3

4 13

Kaffeesurrogate (Pos. 56).

Import Jahr q brutto

1927.

1928.

1929.

1930.

1931.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Fünfjahrsdurchschnitt 1927-1931

702 1124

788 1446

781

968

Zollerträge in 1000 Fr.

Bei bisherigem Bei einem Zoll Werte Zollansatz in Millionen von Fr 100 -- Fr. 20. -- von Franken je q brutto je q brutto

Mehrzollerträge in 1000 Fr.

Bei Anwendung eines Zollansatzes von Fr. 100. -- je q brutto

0,1

22 16 29 16

70 112 79 145 78

63 116 62

0,1

19

97

78

0,05

0,i 0,!

0=i

14

56 90

;

48

III. Tee.

Seit dem Jahrfünft 1851--1855 bis zur Gegenwart zeigt der Teekonsum bei uns eine Zunahme um fast das Zwanzigfache, denn er hat sich in diesem Zeitraum von 368 auf 7162 Doppelzentner vergrössert. Aus einem Vergleich der Zunahme des Teeimportes und der Zunahme der Bevölkerung ergibt sich eine ganz ausserordentliche Vermehrung des Quantums, das auf den Kopf der Bevölkerung entfällt. So betrug im Jahrfünft 1871--1875 der Teekonsum je Köpf in der Schweiz 36 g gegen 180 g im Fünfjahrsdurchschnitt 1927--1931.

Im Jahr 1927 belief sich der Kopfverbrauch auf 160 g. Während der Kaffeekonsum eine starke Stabilität aufweist (schon im Jahrzehnt 1871--1880 betruger pro Kopf 8,2 kg), ist eine wachsende Verbreitung des Teeverbrauchs wahrzunehmen.

Unser Land weist einen starken Teeverbrauch auf. Denn er ist mit 180 g (je Kopf der Bevölkerung) mehr als zweimal stärker als in Deutschland, wo er zurzeit 80 g beträgt. In Frankreich ist der Konsum ebenfalls geringer, dagegen ist der Kopf verbrauch u. a. viel höher in England, Holland und Bussland.

Der gegenwärtig in der Schweiz bestehende Zoll für Tee variiert je nach der Verpackungsart zwischen Fr. 50 (Pos. 58) und Fr. 75 (Pos. 59) je 100 kg brutto.

In den meisten Ländern lässt man sich bei der Festsetzung des Teezolles in starkem Ausmass von fiskalischen Erwägungen leiten. Gegenüber diesen Ländern sind unsere derzeitigen Zollansätze auf Tee als sehr niedrig zu bezeichnen.

Hier sei mit besonderm Nachdruck hervorgehoben, dass in der Schweiz keine innern Abgaben auf Tee erhoben werden, während der Tee in fast allen andern Ländern indirekten Steuern unterliegt, so dass die Belastung in unserm Land für den Konsumenten als äusserst gering ssu bezeichnen ist. Wenn bei uns viele lebenswichtige Güter teurer sind als in andern Staaten, so liegen die Grunde dafür nicht in fiskalischen Massnahmen, sondern sie sind auf andere Momente zurückzuführen.

Auch ist darauf hinzuweisen, dass heute der Tee im Produktionsland billiger ist als jo zuvor, welche Preisgestaltung in starkem Masse durch den Pfundsturz, die Süberentwertung und durch eine ausserordentlich grosse Überproduktion verursacht wurde, so dass neue Importe trotz des höhern Zolles sehr billig zu stehen kommen werden.

Zollansätze für Tee in den Nachbarstaaten.

Deutschland (in Mark je 100 kg netto): Tee in
Gefässen von 5 kg und darunter 500. -- Tee in andern Gefässen 350. -- Ausserdem wird noch die Ausgleichssteuer von 2 % des Fakturawertes erhoben.

Frankreich (in französischen Franken je 100 kg netto): Tee 353.60 Zuzüglich eine innere Taxe von 240 franz. Fr. die 100 kg.

49 Ausser Zoll- und innern Abgaben gelangt noch eine Einfuhrtaxe von 7 % vom Fakturawert zur Erhebung.

Italien (in Lire je 100 kg netto): Tee und Mate 3670. -- Zuzüglich 15 % vom Wert.

Die Umsatzsteuer, welche gleichzeitig mit den Zöllen und andern Abgaben erhoben wird, beträgt 2% % vom Fakturawert.

Österreich (in Goldkronen je 100 kg netto, l Goldkrone = Fr. 1. 05): Tee 550.-- Packungen für den Kleinverkauf unterliegen einem Zollzuschlag von 15 %.

Die Warenumsatzsteuer für Tee ist auf 6 % des Fakturawertes festgesetzt und wird bei.der Einfuhr erhoben.

Wird nun in der Schweiz der Zoll auf Tee von Fr. 50 auf Fr. 100 (Pos. 58), bzw. von Fr. 75 auf Fr. 150 (Pos. 59) je 100 kg heraufgesetzt, so sind dies Zollbelastungen, die -- wie vorstehende Übersicht zeigt -- verglichen mit denen in ungern Nachbarstaaten ausserordentlich gering sind. Auch fallen die Differenzen dieser Zolländerungen gegenüber den zuweilen am Teemarkt zu beobachtenden Schwankungen nach oben, die sehr oft ohne Überwälzung auf den Verbraucher vom Handel getragen werden, nicht wesentlich ins Gewicht.

Die Menge Tee (Pos. 58 und 59), die je Kopf unserer Bevölkerung jährlichkon-nsumiert wird, erfährt durch die Zollerhöhungen der zwei genannten Teepositionen zusammen eine finanzielle Mehrbelastung von nur 9 Happen im Jahr.

Aus diesen kurzen Darlegungen ergibt sich, dass für den Handel selbst ohne Änderung der Qualitätsschichtung eine Notwendigkeit nicht besteht, diese geringfügige Belastung auf den Verbraucher abzuwälzen.

Tee in Gefässen von 5 kg Gewicht oder mehr (Pos. 58).

Import Jahr q brutto

1927. . . .

1928. . . .

1929. . . .

1930. . . .

1931.

Fünfjahrsdurchschnitt 1927-1931

Zollerträge in 1 000 Fr.

Mehrzollerträge in 1000 Fr.

AnwenBei bisherigem Bei einem Zoll Bei Werte dung eines Zollausatz von Fr. 100. -- Zollausatzes in Millionen von Fr. 50 -- je q brutto von Fr. 100. -- Franken je g brutto je q brutto

7236 6623 7697 7636 8752

3,*

382 438

7589

3,3

379

3,3 3,2 3,3 3,4

362

331 385

1

724 662 770 764 875

362 331 385 382 437

759

380

50 Tee in Gelassen von weniger als 5 kg Gewicht (Fos. 59).

Import

Jahr q brutto

1927.

. . -

1928. . . .

1929. . . .

1980. . . .

1931. . . .

Fünfjahrsdurchschnitt 1927-1981

741 750 S16 903 1083

860

Zollerträge in 1000 Fr.

Mehrzollerträge in 1000 Fr.

Bei bisherigem Bei einem Zoll Bei Anwen-Werte Zollansatz einesZollansatzess Fr. 150. -- dung in Millionen von Fr. 75. -- von je q brutto von Fr. 160. -- Franken je q brutto je q brutto 0,4

0,5

0,4

65

o,* 0,4

122 135 163

55 56 61 67 81

129

64

111 112

56

56 61 68 82

0,4

IV. Schlussfolgerangen.

Auf Grund der vorstehenden Ausführungen darf angenommen werden, dass dio beantragten Zollerhöhungen --- auch ohne Umschichtung des Qualitätsniveaus -- tragbar sind. Im weitem ist hervorzuheben, dass die gestellten Anträge sich im Rahmen von Art. 29 der Bundesverfassung bewegen. Dabei sei daran erinnert, dass Kaffee zuweilen ausschliesslich Genussgut ist. Durch alle sozialen Schichten hindurch kann d e r Kaffee einmal Bedarfsgut Überdies sei beigefügt, dass wir von den meisten Staaten, die uns die in Frage kommenden Artikel liefern, mehr kaufen, als wir dorthin verkaufen.

Unsere Handelsbilanz mit diesen Ländern ist somit passiv, so dass Eetorsionsmassnahmen seitens dieser Länder nicht zu befürchten sind.

Über die finanzielle Auswirkung der beantragten Zolländerungen orientiert nachstehende Zusammenstellung: B e r e c h n u n g des mutmasslichen M e h r e r t r a g e s i n f o l g e der vorgesehenen Zollerhöhungen: Mehrerträge in 1000 Fr.

Rohkaffee (Pos. 54) Kaffee, gebrannt (Pos. 55) Kaffeesurrogate (Pos. 56) Tee in Gefassen von 5 kg Gewicht oder mehr (Pos. 58). . .

Tee in Gefassen von weniger als 5 kg Gewicht (Pos. 59) . .

6339 5 78 380 64

Zusammen.

6866

51

G-emäss den Bundesbeschlüssen vom 18. Februar 1921 und 26. April 1928 ist der Bundesrat befugt, die Ansätze des Gebrauchstarifs don wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Da es sich jedoch in diesem Falle zweifellos um fiskalische Massnahmen handelt, hat der Bundesrat es vorgezogen, die ganze Angelegenheit der Bundesversammlung zum Entscheid zu unterbreiten.

Art. 89 der Bundesverfassung setzt die Voraussetzungen nicht fest, unter denen ein Bundesbeschluss als dringlich erklärt werden kann. Immerhin liegt es in der Natur der Sache, dass ein Bundesbeschluss nur dann als dringlich erklärt werden soll, wenn durch Einschlagung des gewöhnlichen Weges für das Zustandekommen von Bundesbeschlüssen die bestimmungsgemässe Wirkung des Bundesbeschlusses vereitelt werden könnte. Um daher zu verhindern, dass der beabsichtigte Zweck durch umfangreiche Voreindeckungen der Händler illusorisch gemacht werde, hat der Bundesrat seinen Beschluss als vorsorgliche Massnahme sofort in Kraft gesetzt. Er beantragt die nachträgliche Genehmigung durch die Bundesversammlung, und zwar sollte der endgültige Entscheid möglichst rasch getroffen werden, um die Dispositionsmöglichkeiten des Handels nicht zu lahmen. Ein Bundesbeschlu&s mit Dringlichkeitsklausel erscheint somit notwendig. Sollten niedrigere Zollansätze festgesetzt werden, oder sollte die Gutheissung verweigert werden, so hätte diese Behörde auch darüber Beschluss zu fassen, ob und in welchem Umfang die gemäss Bundesratsbeschluss vom 6. Januar 1933 erhobenen Zölle an die Importeure zurückzuerstatten wären.

Wir beehren uns deshalb, Ihnen nachfolgenden Entwurf eines Bundes beschlusses zur Annahme zu empfehlen und ersuchen angesichts der Dringlichkeit der Vorlage, dieselbe in der nächsten Session behandeln zu wollen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung, Bern, den 6. Januar 1983.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident;

Schulthess.

Der Vizekanzler:

Leimgruber.

52 (Entwirf.)

Bundesbeschluss über

die Erhöhung der Zölle auf Kaffee, Kaffeesurrogaten und Tee.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Art. 28 und 29 der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 6. Januar 1933.

beschliesst : Art. 1.

Vom Bundesratsbeschluss vom 6. Januar 1933 über die Erhöhung der Zollansätze für Kaffee, Kaffeesurrogate und Tee wird in zustimmendem Sinne, Kenntnis genommen.

Art. 2.

Die im Zolltarif für die genannten Waren festgesetzten Ansätze werden wie folgt abgeändert: Tarif-

.

nummer Kaffee: 54 -- roh 55 -- anderer (gebrannt, koffeinfrei, etc.)

56 Kaffeesurrogate aller Art: in trockener Form Tee: 58 -- in Gefässen aller Art von 5 kg oder mehr 59 ·-- in Gefässen aller Art von weniger als 5 kg Gewicht

Ansatz per

100 kg brutto Fr- 50. -- » 100. -- » 100. -- » 100. -- » 150. --

Art. 3.

Dieser Beschluss wird als dringlich erklärt und tritt sofort in Kraft.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Erhöhung der Zölle auf Kaffee, Kaffeesurrogate und Tee. (Vom 6. Januar 1933.)

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Jahr

1933

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

03

Cahier Numero Geschäftsnummer

2927

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.01.1933

Date Data Seite

41-52

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10 031 892

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