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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, # S T #

Nachtrag zum Verzeichnis *) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art. 885 ZGB und Verordnung vom 30. Oktober 1917 betreffend die Viehverpfandung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen : Kanton Bern.

Neue Ermächtigung.

39. Darlehenskasse Erlenbach (Simmenthal).

B e r n , den 2. Mai 1933.

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

*) Siehe Bundesbl. 1918, III, 494 ff.

Auslosung von Obligationen der 3V» % eidgenössischen Anleihe von 1909.

Die Auslosung der per 15. August 1933 zur Rückzahlung gelangenden Obligationen der 31/2 % eidgenössischen Anleihe von 1909 wird Montag, den 15. Mai 1933. 10 Uhr vormittags, im Zimme Nr. 70, Verwaltungsgebäude des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements in Bern, stattfinden.

B e r n , den 5. Mai 1933.

Eidgenössische Finanzverwaltung, Kassen- und Rechnungswesen,

Verpfändungsgesuch einer Eisenbahngesellschaft.

Der Verwaltungsrat der Sehwyzer Strassenbahnen stellt das Gesuch, es möchte ihm bewilligt werden, die Strassenbahn Seewen-Schwyz-Brunnen (Dampfschiffstation) in einer Baulänge von 7,179 km samt Zugehör und Betriebsmaterial im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen im I. Bange zu verpfänden behufs Sicherste] hing eines DarBundesblatt

85. Jährt;. Bd. I.

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750 lehens von Fr. 400.000, das zur Rückzahlung des Obligatinen-Anleihens vom 31. Mai 1928 und tür Betriebsbedurfnisse verwendet werden soll.

Soweit die Bahn auf öffentlichen Strassen angelegt ist, wird das Pfandrecht nur den Oberbau und die elektrischen Leitungen nicht aber auch den Strassengrund ergreifen.

Allfällige Einsprachen gegen dieses Verpfändungsgesuch sind d e m schriftlich einzureichen.

Born, den 6. Mai 1933.

Eidg. Post- und Eisenbahndepartement, Rechtswesen und Sekretariat.

Übersicht der erteilten Bewilligungen zur Ausgabe von Lotterien zu gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken.

In Ausführung von Art. 5, Abs. 4, der Vollziehungs Verordnung vom 27. Mai 1924 zum Bundesgesetz vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmäßigen Wetten ist eine Übersicht über die im Jahre 1932 von den Kantonen erteilten Bewilligungen von Lotterien zu gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken erstellt worden.

Diese Zusammenstellung kann zum Preise von Fr. 2. --, zuzüglich Porto, bei der unterzeichneten Verwaltung bezogen werden.

B e r n , den 6. Mai 1933.

Eidgenössische Steuerverwaltung.

Wählbarkeit höherer Forstbeamter.

Zulassung zur praktischen Staatsprüfung.

Das eidgenössische Departement des Innern hat, gestützt auf Artikel 4 des Bundesratsbeschlusses vom 22. November 1919 über die Wählbarkeit höherer Forstbeamten, sowie auf das Ergebnis des forstlich-wissensohaftlichen Staatsexamens, nachgenannte Kandidaten zur forstlich-praktischen Prüfung zugelassen: Juil er a t, Edmond, von Sornetan (Bern); K n u s , Henri, von Märstetten (Thurgau); L i e t h a , Anton, von Seewis i. Pr. (Graubünden): Rüedi, Karl, von Zürich; Stähli, Raymond, von Schupfen (Bern); W e n g e r , Grottfried, von Längenbühl (Bern).

B e r n , den 6. Mai 1933.

Eidg. Departement des Innern.

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Jahr

1933

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19

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10.05.1933

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749-750

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