Bundesgesetz über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum

Entwurf

Aufhebung vom ...

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. Februar 20181, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 25. Juni 19762 über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum wird aufgehoben.

II Übergangsbestimmungen zur Aufhebung vom ...

Bürgschaftsgeschäfte, die im Zeitpunkt der Aufhebung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19763 über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum bestehen, werden von regionalen, gewerblichen Bürgschaftsorganisationen, die nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 20064 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen anerkannt sind, nach bisherigem Recht bis zum ordentlichen Auslaufen weitergeführt.

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Bis zum 31. Dezember 2016 gewährte Zinskostenbeiträge werden vom SECO nach bisherigem Recht weiter ausgerichtet.

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Der Bund übernimmt die Verwaltungskosten für die Geschäfte nach Absatz 1 gemäss Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1976 über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum.

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BBl 2018 1299 AS 1976 2825, 1985 390, 2000 187, 2006 2197, 2007 693, 2012 3655 AS 1976 2825, 1985 390, 2000 187, 2006 2197, 2007 693, 2012 3655 SR 951.25

2017-2751

1329

Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum. BG

BBl 2018

Er trägt Verluste für Bürgschaften nach Absatz 1 gemäss Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1976 über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum.

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III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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