Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds Bewegung und Gesundheit des Verbands «OdA Bewegung und Gesundheit» vom 22. August 2018

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021 (BBG), beschliesst:

Art. 1 Der Berufsbildungsfonds des Verbands «OdA Bewegung und Gesundheit» entsprechend dem Reglement vom 18. Januar 20172 gemäss Anhang wird allgemeinverbindlich erklärt.

Art. 2 1

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft.

2

Die Allgemeinverbindlicherklärung ist unbefristet.

Sie kann vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation widerrufen werden.

3

22. August 2018

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

1 2

SR 412.10 Der Text dieses Reglements ist ebenfalls im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 25. September 2018 veröffentlicht. Für die bisherige Fassung des Reglements vgl. den Bundesratsbeschluss vom 5. Dez. 2012, BBl 2012 9503.

2018-1683

5559

Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds Bewegung und Gesundheit des Verbands «OdA Bewegung und Gesundheit». BRB

BBl 2018

Anhang (Art. 1)

Reglement über den Berufsbildungsfonds Bewegung und Gesundheit 1. Abschnitt: Name und Zweck Art. 1

Name

Das vorliegende Reglement schafft unter dem Namen «Berufsbildungsfonds Bewegung und Gesundheit» einen Berufsbildungsfonds (Fonds) des Verbandes «OdA Bewegung und Gesundheit» im Sinne von Artikel 60 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20023 (BBG).

Art. 2

Zweck

Der Fonds hat zum Ziel, die berufliche Grundbildung der Branche Bewegung und Gesundheit zu fördern.

1

Die dem Fonds unterstellten Betriebe leisten zur Erreichung des Fondszwecks Beiträge nach dem 4. Abschnitt.

2

2. Abschnitt: Geltungsbereich Art. 3

Räumlicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für die gesamte Schweiz.

Art. 4

Betrieblicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, welche Dienstleistungen im Bereich Bewegungs- und Gesundheitsförderung gegenüber Einzelpersonen und Gruppen erbringen. Folgende Dienstleistungen gehören dazu:

3

a.

Beratungsleistungen für gesundheitsfördernde Bewegung, Ernährung und Entspannung sowie lebensbegleitende, gesundheitswirksame Lebensstilveränderungen;

b.

das Entwickeln und Erstellen von Trainingsprogrammen für ein gerätegestütztes oder geräteunabhängiges Kraft-, Ausdauer-, Mobilisations- und sensomotorisches Training;

SR 412.10

5560

Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds Bewegung und Gesundheit des Verbands «OdA Bewegung und Gesundheit». BRB

BBl 2018

c.

das Instruieren und Leiten von Trainingseinheiten in Bezug auf die in den Buchstaben a und b erwähnten Inhalte;

d.

das Schulen von Körperwahrnehmung, Haltungsverbesserung und aktiven Entspannungsmassnahmen.

Art. 5

Persönlicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, in welchen Personen branchentypische Tätigkeiten gemäss den folgenden Abschlüssen der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung ausüben: 1

a.

anerkannter Abschluss einer beruflichen Grundausbildung als Fachmann/ Fachfrau Bewegungs- und Gesundheitsförderung EFZ;

b.

anerkannter Abschluss einer höheren Berufsbildung als Fitnessinstruktor/ Fitnessinstruktorin mit eidgenössischem Fachausweis;

c.

anerkannter Abschluss einer höheren Berufsbildung als Spezialist/Spezialistin Bewegungs- und Gesundheitsförderung mit eidgenössischem Fachausweis;

d.

anerkannter Abschluss einer höheren Berufsbildung als Experte/Expertin Bewegungs- und Gesundheitsförderung mit eidgenössischem Diplom;

e.

anerkannter Abschluss einer höheren Berufsbildung als Gymnastikstudioleiter/Gymnastikstudioleiterin mit eidgenössischem Fachausweis.

Die Personen, welche in den Betrieben gemäss Artikel 4 tätig sind, verfügen über folgende Handlungskompetenzen: 2

a.

Erkennung und Förderung von gesundem Lebensstil sowie individuelles Bewegungs- und Gesundheitscoaching mit Planung und Umsetzung;

b.

Erhebung von Daten, Ableitung der Ziele und Erstellung von Vorgehenskonzepten;

c.

Durchführung, Auswertung und Anpassung von bewegungsorientierten Vorgehenskonzepten;

d.

Kommunikation mit Kunden/Kundinnen und Einhaltung betrieblicher Prozesse;

e.

Beratung zu Produkten und Dienstleistungen und Verkauf derselben;

f.

Ausführung betrieblicher Administration unter Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen;

g.

Erhaltung von Sauberkeit, Funktionalität, Ökologie und Sicherheit der Arbeitsumgebung;

h.

erweiterte Körper- und Bewegungskompetenz;

i.

gerätegestützte und -unabhängige Bewegungskompetenz;

j.

Trainings- und Bewegungsprogramme entwickeln und durchführen.

5561

Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds Bewegung und Gesundheit des Verbands «OdA Bewegung und Gesundheit». BRB

3

BBl 2018

Von der Beitragspflicht ausgenommen sind: a.

Personen, welche Krankenpflege-Leistungen gemäss dem Bundesgesetz vom 18. März 19944 über die Krankenversicherung, dem Bundesgsesetz vom 20. März 19815 über die Unfallversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19596 über die Invalidenversicherung oder der Verordnung vom 25. November 20157 über die elektromagnetische Verträglichkeit erbringen;

b.

Spitäler, Spezialkliniken, Psychiatrische Kliniken, Einrichtungen der ambulanten Pflege, Rehabilitationskliniken, Heilbäder und Heime, Tages- und Nachtstrukturen und andere kollektive Wohnformen sowie vergleichbare Institutionen, sofern diese Betriebe nicht als Fitness- und Gesundheitscenter gemäss Artikel 4 auftreten und diese Dienstleistungen verkaufen.

Art. 6

Geltung für den einzelnen Betrieb oder Betriebsteil

Der Fonds gilt für diejenigen Betriebe oder Betriebsteile, welche sowohl in den räumlichen wie den betrieblichen als auch den persönlichen Geltungsbereich des Fonds fallen.

3. Abschnitt: Leistungen Art. 7 Der Fonds trägt im Bereich der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung zur Finanzierung der folgenden Massnahmen bei: 1

4 5 6 7

a.

Entwicklung und Unterhalt eines umfassenden Systems der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung; dieses System umfasst insbesondere Analyse, Entwicklung, Pilotprojekte, Einführungs- und Umsetzungsmassnahmen, Information, Wissensvermittlung und Controlling;

b.

Betrieb und Unterhalt eines Bildungszentrums für die berufliche Grundbildung und die höhere Berufsbildung;

c.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Bildungsverordnungen der beruflichen Grundbildung und von Prüfungsordnungen für Bildungsangebote der höheren Berufsbildung;

d.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Dokumenten und Unterrichtsmaterial zur Unterstützung der beruflichen Grundbildung;

e.

Organisation und Durchführung der überbetrieblichen Kurse für die berufliche Grundbildung;

SR 832.10 SR 832.20 SR 831.20 SR 734.5

5562

Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds Bewegung und Gesundheit des Verbands «OdA Bewegung und Gesundheit». BRB

BBl 2018

f.

Verwalten der betrieblichen Erfahrungsnoten in der beruflichen Grundbildung;

g.

Organisation und Durchführung der individuellen praktischen Arbeit und des Qualifikationsverfahrens in der beruflichen Grundbildung;

h.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Qualifikationsprofilen und Wegleitungen der höheren Berufsbildung;

i.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Qualifikationsverfahren in der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung; Koordination und Aufsicht der Verfahren, einschliesslich der Qualitätssicherung;

j.

Nachwuchswerbung und -förderung in der beruflichen Grundbildung und in der höheren Berufsbildung;

k.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Evaluationsverfahren;

l.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Lehrmitteln für die berufliche Grundbildung;

m. Fach- und funktionsbezogene Weiterbildung von Prüfungsexperten und Prüfungsexpertinnen sowie Instruktoren und Instruktorinnen für die überbetrieblichen Kurse in der beruflichen Grundbildung; n.

Deckung des Organisations-, Verwaltungs- und Kontrollaufwands des Verbands «OdA Bewegung und Gesundheit» im Zusammenhang mit den Aufgaben in der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung.

Die «OdA Bewegung und Gesundheit» kann auf Antrag der Mitgliederversammlung weitere finanzielle Beiträge an Massnahmen im Sinne von Absatz 1 beschliessen.

2

4. Abschnitt: Finanzierung Art. 8

Berechnungsgrundlage

Grundlage der Berechnung der Beiträge für den Fonds ist der jeweilige Betrieb gemäss Artikel 4 und dessen Gesamtzahl der Personen, die branchentypische Tätigkeiten gemäss Artikel 5 ausüben.

1

Der Beitrag wird aufgrund einer Selbstdeklaration des Betriebes berechnet. Verweigert ein Betrieb die Deklaration, so wird er nach Ermessen eingeschätzt (Art. 13 Abs. 2 Bst. b).

2

Art. 9 1

Beiträge

Die Beitragssätze betragen für die Betriebe gemäss den Artikeln 4 und 5 in: ­

Kategorie A: Einzelbetrieb ohne Angestellte: CHF 100.00;

­

Kategorie B: Betriebe mit einer Lohnsumme bis max. CHF 200 000: CHF 200.00; 5563

Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds Bewegung und Gesundheit des Verbands «OdA Bewegung und Gesundheit». BRB

2

BBl 2018

­

Kategorie C: Betriebe mit einer Lohnsumme bis max. CHF 300 000: CHF 400.00;

­

Kategorie D: Betriebe mit einer Lohnsumme bis max. CHF 450 000: CHF 600.00;

­

Kategorie E: Betriebe mit einer Lohnsumme bis max. CHF 700 000: CHF 800.00;

­

Kategorie F: Betriebe mit einer Lohnsumme bis max. CHF 1 500 000: CHF 1000.00;

­

Kategorie G: Betriebe mit einer Lohnsumme bis max. CHF 2 500 000: CHF 2000.00;

­

Kategorie H: Betriebe mit einer Lohnsumme bis max. CHF 3 500 000: CHF 4000.00;

­

Kategorie I: Betriebe mit einer Lohnsumme bis max. CHF 4 500 000; CHF 6000.00;

­

Kategorie K: Betriebe mit einer Lohnsumme von über CHF 4 500 000: CHF 8000.00.

Einpersonenbetriebe sind ebenfalls beitragspflichtig.

Für Lernende müssen keine Beiträge geleistet werden bzw. die Lohnsumme muss nicht berücksichtigt werden.

3

Für Personen, welche Leistungen gemäss Artikel 5 Absatz 3 erbringen, muss keine Lohnsumme deklariert werden.

4

5

Die Beiträge sind jährlich zu entrichten.

Die Beitragssätze gelten als indexiert nach dem Landesindex der Konsumentenpreise am 1. Januar 2017.

6

Der Vorstand der «OdA Bewegung und Gesundheit» überprüft die Beiträge jährlich und passt sie gegebenenfalls dem Landesindex der Konsumentenpreise an.

7

Art. 10

Befreiung von der Beitragspflicht

Ein Betrieb, der ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden will, muss der Fondskommission ein begründetes Gesuch einreichen.

1

Die Befreiung der Beitragspflicht richtet sich nach Artikel 60 Absatz 6 BBG8 in Verbindung mit Artikel 68a Absatz 2 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20039 (BBV).

2

8 9

SR 412.10 SR 412.101

5564

Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds Bewegung und Gesundheit des Verbands «OdA Bewegung und Gesundheit». BRB

Art. 11

BBl 2018

Begrenzung der Einnahmen

Die Einnahmen aus den Beiträgen dürfen die Vollkosten der Leistungen gemäss Artikel 7 unter Berücksichtigung einer angemessenen Reservebildung nicht übersteigen. Reserven dürfen im sechsjährigen Durchschnitt bis maximal 50 Prozent der total eingegangenen Beiträge gebildet werden.

5. Abschnitt: Organisation, Revision und Aufsicht Art. 12

Zentralvorstand

Der Vorstand der «OdA Bewegung und Gesundheit» ist das Aufsichtsorgan des Fonds und führt diesen strategisch.

1

2

Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a.

Wahl der Mitglieder der Fondskommission;

b.

Bestimmung einer Geschäftsstelle;

c.

Erlass eines Ausführungsreglements;

d.

periodische Festlegung des Leistungskataloges und des Anteils für die Reservebildung;

e.

Entscheid über Beschwerden gegen Entscheide der Fondskommission;

f.

Genehmigung des Budgets.

Art. 13

Fondskommission

1

Die Fondskommission ist das leitende Organ des Fonds und führt diesen operativ.

2

Sie entscheidet über:

3

a.

die Unterstellung eines Betriebs unter den Fonds;

b.

die Beitragsveranlagung eines Betriebs im Säumnisfall;

c.

die Beitragsausscheidung in Konkurrenz zu einem anderen Berufsbildungsfonds im Einvernehmen mit der Leitung dieses Fonds.

Sie beaufsichtigt die Geschäftsstelle.

Art. 14 1

Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle vollzieht im Rahmen ihrer Kompetenzen dieses Reglement.

Sie ist verantwortlich für den Einzug der Beiträge, die Auszahlung der Beiträge an Leistungen gemäss Artikel 7, die Administration und die Buchführung.

2

Art. 15

Rechnung, Revision und Buchführung

Die Geschäftsstelle führt den Fonds in einem separaten Konto mit eigenständiger Geschäftsbuchführung, Erfolgsrechnung, Bilanz und mit eigener Kostenstelle.

1

5565

Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds Bewegung und Gesundheit des Verbands «OdA Bewegung und Gesundheit». BRB

BBl 2018

Die Rechnung des Fonds wird im Rahmen der jährlichen Revision der Rechnung der «OdA Bewegung und Gesundheit» durch eine unabhängige Revisionsstelle im Sinne der Artikel 727­731a des Obligationenrechts10 geprüft.

2

3

Als Rechnungsperiode gilt das Kalenderjahr.

Art. 16

Aufsicht

Der Fonds untersteht gemäss Artikel 60 Absatz 7 BBG11 der Aufsicht des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI).

1

Die Rechnung des Fonds und der Revisionsbericht werden dem SBFI zur Kenntnisnahme eingereicht.

2

6. Abschnitt: Genehmigung, Allgemeinverbindlicherklärung und Auflösung Art. 17

Genehmigung

Dieses Fondsreglement wurde gemäss Artikel 14.3 der Statuten vom 7. Mai 2010 des Verbands «OdA Bewegung und Gesundheit» durch die Delegierten-Versammlung am 18. Januar 2017 genehmigt.

Art. 18

Allgemeinverbindlicherklärung

Die Allgemeinverbindlicherklärung richtet sich nach dem Beschluss des Bundesrates.

Art. 19

Auflösung

Kann der Fondszweck nicht mehr erreicht werden oder entfällt die gesetzliche Grundlage, so löst der Zentralvorstand der «OdA Bewegung und Gesundheit» den Fonds auf.

1

Ist der Fonds allgemeinverbindlich erklärt, so bedarf die Auflösung der Zustimmung des SBFI.

2

Ein allfällig verbleibendes Fondsvermögen wird mit der Auflage zur Nutzung einem verwandten Zweck zugeführt.

3

Uzwil, 23. Juni 2017

10 11

SR 220 SR 412.10

5566

Walter Bisig Präsident

Dr. André Schreyer Geschäftsführer