Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Bauarbeiten auf der Nationalstrasse N01/N07 sowie der Wallikerstrasse aufgrund Bauarbeiten im Bereich Anschluss Attikon vom 5. April 2018

Das Bundesamt für Strassen ASTRA, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1, 2 und 5, 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a und 5 Buchstabe a sowie 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt: I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N01 wie folgt: ­

Ausfahrtsrampe A1 Anschluss Nr. 74 Attikon: ab km 0.3 60 km/h

Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N07 wie folgt: ­

Ausfahrtsrampe A7 Anschluss Nr. 2 Attikon: ab km 0.2 60 km/h

Festsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Wallikerstrasse wie folgt: ­

In Fahrtrichtung Attikon:

ab km 1.715 50/60 km/h

­

In Fahrtrichtung Bertschikon: ab km 0.090 50/60 km/

LKW-Fahrverbot und Verbot Gesellschaftswagen auf der Nationalstrasse N01 wie folgt: ­

Halbanschluss Nr. 74 Attikon, Einfahrts- und Ausfahrtsrampe

LKW-Fahrverbot und Verbot Gesellschaftswagen auf der Nationalstrasse N07 wie folgt: ­

1 2

Halbanschluss Nr. 2 Attikon, Einfahrts- und Ausfahrtsrampe

SR 741.01 SR 741.21

2128

2018-1075

BBl 2018

II Ein allgemeines Fahrverbot für Motorwagen und Motorräder (2.13) auf der Breitenlohstrasse zwischen dem Einbieger Wallikerstrasse und der Autobahnunterführung Breitenlohstrasse (inklusive).

III Die Verkehrsanordnungen gemäss Signalisationsplänen gelten ab 16. April 2018 bzw. ab deren Aufstellung / Markierung bis voraussichtlich 18. August 2018 bzw.

bis zum Abschluss der Arbeiten.

IV Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

V Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Strassen, Abteilung Strasseninfrastruktur Ost, Filiale Winterthur, Grüzefeldstrasse 41, 8404 Winterthur, eingesehen werden.

17. April 2018

Bundesamt für Strassen: Guido Biaggio Vizedirektor, Abteilungschef

2129