Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Metallgewerbe Änderung vom 15. März 2018 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 22. Mai 2014 und vom 19. März 20151 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Schweizerische Metallgewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt: Anhang 10 Lohnanpassung (Art. 39 LGAV) ... werden die Löhne der ... unterstellten Arbeitnehmer ... wie folgt erhöht: Die Gesamt AHV-Lohnsumme per Stichtag 31.12.2017 der dem Landesgesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmer bis zu einem Monatslohn von 6500 Franken (13x oder Jahreslohn von 84 500 Franken) wird um 1,0 % erhöht.

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Davon steht jedem LGAV-unterstellten Arbeitnehmer eine generelle Lohnanpassung von 0.6 % pro Monat zu.

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Der verbleibende Saldo von 0.4 % wird individuell, leistungs- und funktionsbezogen verteilt.

Der restliche Anhang 10 bleibt unverändert.

II Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2018 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 10 des Gesamtarbeitsvertrages für das Metallgewerbe anrechnen.

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BBl 2014 3981, 2015 3235

2018-0749

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Metallgewerbe. BRB

BBl 2018

III Dieser Beschluss tritt am 1. April 2018 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2019.

15. März 2018

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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