Verfügung (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG; SR 172.021) In der Sache Genehmigung des Reglements über die Durchführung höherer Fachprüfungen im Weinhandel vom 26. Februar 1985 der Trägerschaft ­

Vereinigung Schweizer Weinhandel,

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Société des Encaveurs de vins suisses,

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Coop Schweiz, und

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Verband Schweizerischer Weinimport-Grossisten

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, in Erwägung ­

dass das SBFI die Voraussetzungen zur Genehmigung von Prüfungsordnungen gem. Artikel 25 Absatz 2 BBV prüft;

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dass die Prüfungsordnungen gem. Artikel 26 Absatz 1 BBV durch das SBFI genehmigt werden;

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dass die Prüfungsordnung Reglement über die Durchführung der höheren Fachprüfung für Weinhändler vom 26. Februar 1985 durch das SBFI genehmigt wurde;

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dass es sich bei der Genehmigung um eine Verfügung im Sinne von Artikel 5 VwVG handelt;

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dass das durch die Verfügung eingeräumte Recht für eine unbeschränkte Anzahl von Prüfungen gilt, daher handelt es sich um eine Dauerverfügung;

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dass das SBFI gemäss BBG für den Widerruf zuständig ist;

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dass für die Zulässigkeit eines Widerrufs in diesen Fällen das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung des objektiven Rechts dem Interesse an der Rechtssicherheit bzw. dem Vertrauensschutz gegenübergestellt werden muss;

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dass durch das Genehmigungsverfahren der Trägerschaft erlaubt wurde, ihre Prüfungen durchzuführen und damit ein subjektives Recht begründet worden ist und damit für den Widerruf der Verfügung ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist (BGer 1C_573/2014, E. 2.2);

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dass die Trägerschaft seit der Genehmigung 1985 keine Prüfungen gemäss Reglement über die Durchführung der höheren Fachprüfung für Weinhändler vom 26. Februar 1985 durchgeführt hat;

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dass der Sachverhalt sich demnach nachträglich geändert hat und die Verfügung nachträglich fehlerhaft wurde und die Verfügung entsprechend widerrufen werden kann;

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2018-1005

BBl 2018

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dass das öffentliche Interesse an der Genehmigung nicht mehr besteht und damit die Voraussetzung der Genehmigung gem. Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a BBV nicht mehr erfüllt ist;

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dass staatliches Handeln verhältnismässig sein muss (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung; SR 101);

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dass der Widerruf geeignet, erforderlich und zumutbar ist;

verfügt: 1.

Die Genehmigung vom 26. Februar 1985 der Prüfungsordnung Reglement über die Durchführung höherer Fachprüfungen im Weinhandel wird sofort widerrufen.

Rechtsmittelbelehrung Diese Verfügung kann innert 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, angefochten werden. Eine allfällige Beschwerde ist unter Beilage der angefochtenen Verfügung im Doppel einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.

Mitteilung an: ­

Mitglieder der Trägerschaft, Vereinigung Schweizer Weinhandel, Société des Encaveurs de vins suisses, Coop Schweiz (Einschreiben)

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Mitglied der Trägerschaft, Verband Schweizerischer Weinimport-Grossisten (Publikation im Bundesblatt da unbekannter Aufenthalt)

15. Mai 2018

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation

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