zu 18.401 Parlamentarische Initiative Erneuerung des Fonds Landschaft Schweiz Bericht der UREK-S vom 13. August 2018 Stellungnahme des Bundesrates vom 7. November 2018

Sehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Zum Bericht der UREK-S vom 13. August 2018 betreffend Erneuerung des Fonds Landschaft Schweiz nehmen wir nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes nachfolgend Stellung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

7. November 2018

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2018-2807

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Stellungnahme 1

Ausgangslage

Mit Schreiben vom 29. August 2018 unterbreitet die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates (UREK-S) dem Bundesrat den Entwurf zu einem Bundesgesetz betreffend die Änderungen des Bundesbeschlusses vom 3. Mai 19911 über Finanzhilfen zur Erhaltung und Pflege naturnaher Kulturlandschaften sowie den Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Finanzierung des Fonds zur Erhaltung und Pflege naturnaher Kulturlandschaften zur Stellungnahme.

Die beiden Entwürfe basieren auf der parlamentarische Initiative «Erneuerung des Fonds Landschaft Schweiz 2021­31» (18.401). Damit soll der Fonds Landschaft Schweiz (FLS), der 1991 zur 700-Jahr-Feier der Eidgenossenschaft geschaffen wurde, zum dritten Mal um weitere zehn Jahre verlängert und wiederum mit 50 Millionen dotiert werden.

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Stellungnahme des Bundesrates

Die Schweiz zeichnet sich durch ihre Vielfalt regionaltypischer und einzigartiger Landschaften aus. Bevölkerung und Wirtschaft profitieren von diesen Standortqualitäten: Hochwertige Landschaften bieten ein attraktives Lebensumfeld, fördern die Lebensqualität, prägen die regionale Identität und stärken Tourismus und Wirtschaft.

Inwieweit die Landschaft diese Leistungen erbringen kann, hängt von ihrer Qualität ab. Gemäss dem Bericht Umwelt Schweiz2 ist die Landschaft nach wie vor unter Druck. Die Schweiz verliert durch wachsende Siedlungs- und Verkehrsflächen sowie die zunehmende Rationalisierung der Landwirtschaft Freiflächen und Erholungsräume sowie regionaltypische Landschaftselemente und -strukturen.

In Anbetracht dieser Entwicklung hat der Fonds Landschaft Schweiz in den 28 Jahren seit seiner Gründung hervorragende Arbeit verrichtet. Durch die bisher rund 2500 unterstützten Projekte zur Aufwertung der Landschaft leistete er einen wichtigen Beitrag zur Erhaltung und Pflege der naturnahen Kulturlandschaft in allen Landesteilen und ergänzte wirkungsvoll die Förderinstrumente des Bundes nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 19663 über den Natur- und Heimatschutz und nach dem Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 19984. Der FLS erfüllt seine Aufgaben unbürokratisch und setzt die ihm zur Verfügung stehenden Mittel effizient ein. Er fördert konkretes Engagement vor Ort mit Anreizen und Anschubhilfen, die einen wertvollen Multiplikationseffekt haben. Jeder Fondsfranken löst 3 bis 3.50 Franken an zusätzlichen Investitionen durch Kantone, Gemeinden, die Projektträgerschaften und Dritte aus. Damit leistet der FLS ganz direkt einen Beitrag zur Schaffung und 1 2 3 4

SR 451.51 Umwelt Schweiz 2015 ­ Bericht des Bundesrates, Bern 2015; www.bafu.admin.ch > Publikationen, Medien > Umweltberichte.

SR 451 SR 910.1

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Erhaltung von Arbeitsplätzen und zur Wertschöpfung, insbesondere in wirtschaftlich eher schwachen Regionen. Der FLS wird folglich von den Kantonen praktisch einhellig unterstützt.

Der Bundesrat kommt wie in seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 20095 zur Erneuerung 2011­2021 zum Schluss, dass der Leistungsausweis beeindruckend ist.

Die Nachfrage aus den Regionen nach Projektunterstützung ist nach wie vor gross.

Die bisherigen Mittel des FLS werden 2020 ausgeschöpft sein. Aus ordnungspolitischen Gründen vertritt der Bundesrat aber die Haltung, dass der Bund keine weiteren Einlagen in den Fonds leisten sollte. Zum einen sah auch das Parlament bei der Äufnung des Fonds zur 700-Jahrfeier der Eidgenossenschaft eine einmalige Einlage des Bundes vor. Zum andern bilden Spezialfonds Parallelhaushalte neben dem ordentlichen Bundeshaushalt, erhöhen die Komplexität der Bundesrechnung und verringern damit deren Transparenz. Der Bundesrat würde es begrüssen, wenn der Fonds auf privater Basis weitergeführt werden könnte.

Sollte sich das Parlament für eine Fortführung der Bundesbeteiligung am Fonds entscheiden, müsste aus Sicht des Bundesrates die bisherige privatrechtliche Anstellung des Personals des Sekretariats durch die FLS-Kommission und dessen Entlöhnung aus dem Fondsvermögen rechtlich klar abgebildet werden.

Zudem wäre die Vorlage aus Sicht des Bundesrates mit einer rechtlichen Grundlage für den Anschluss des FLS an die Bundestresorerie zu ergänzen. Die Eidgenössische Finanzverwaltung kann nach Artikel 61 Absatz 1 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 20056 Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, die eine eigene Rechnung führen, für die Verwaltung ihrer liquiden Mittel der zentralen Tresorerie anschliessen. Dies gilt ebenfalls für Organisationen, die aufgrund einer spezialgesetzlichen Grundlage bei der Bundestresorerie Mittel anlegen und verwalten lassen können. Seit seiner Gründung hat der Fonds Landschaft Schweiz zur Verwaltung seines Vermögens ein Depotkonto bei der Bundestresorerie gehalten.

Gemäss Anhang 1 zur Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19987 gehört der Fonds aber nicht zur dezentralen Bundesverwaltung.

Im aktuellen Bundesbeschluss über Finanzhilfen zur Erhaltung und Pflege naturnaher Kulturlandschaften ist die Grundlage zum Führen
eines Depotkontos nicht explizit geregelt, weshalb dies zu ergänzen wäre sollte das Parlament den Fonds Landschaft Schweiz weiterführen wollen.

In diesem Fall wäre es zudem sinnvoll, den Bundesbeschluss über Finanzhilfen zur Erhaltung und Pflege naturnaher Kulturlandschaften so umzugestalten, dass der allgemeinverbindliche, referendumspflichtige Bundesbeschluss ­ eine Erlassform, die es aufgrund von Artikel 163 der Bundesverfassung8 nicht mehr gibt ­ in ein Bundesgesetz umgewandelt würde.

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BBl 2009 7597 SR 611.0 SR 172.010.1 SR 101

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Anträge des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Initiative.

Eventualanträge: Sollte das Parlament den Entwürfen zustimmen, so beantragt der Bundesrat gemäss den Ausführungen in Ziffer 2 in der Vorlage folgende Ergänzungen vorzunehmen: Art. 9 Abs. 3 Das Personal des Sekretariats wird privatrechtlich angestellt und durch den Fonds entschädigt.

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Art. 10a

Verwaltung der Aktiven

Die Eidgenössische Finanzverwaltung verwaltet im Rahmen ihrer zentralen Tresorerie die liquiden Mittel des Fonds.

Zudem würde der Bundesrat in diesem Fall gemäss den Ausführungen in Ziffer 2 beantragen, dass der Bundesbeschluss über Finanzhilfen zur Erhaltung und Pflege naturnaher Kulturlandschaften in ein Bundesgesetz umgewandelt würde.

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