Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die zahntechnischen Laboratorien der Schweiz Verlängerung und Änderung vom 18. Oktober 2018 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 27. April 2004, vom 26. Oktober 2006, vom 23. November 2007, vom 16. Februar 2009, vom 1. März 2010, vom 31. Oktober 2011, vom 30. Juli 2014 und vom 2. Dezember 20151 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die zahntechnischen Laboratorien der Schweiz wird bis 31. Dezember 2021 verlängert.

II Die in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüsse vom 27. April 2004 und vom 2. Dezember 2015 werden zudem wie folgt geändert (Änderung des Geltungsbereichs): Art. 2 Abs. 2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für alle Betriebe, die zahntechnische Arbeiten ausführen.

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III Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die zahntechnischen Laboratorien der Schweiz werden allgemeinverbindlich erklärt:

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BBl 2004 2419, 2006 8867, 2007 8503, 2009 987, 2010 1731, 2011 8227, 2014 6127, 2015 8803

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Art. 4.1 Abs. 3 und 4

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(Lohnzahlung)

Aufgehoben Art. 6.1 Abs. 4

(Normale Arbeitszeit)

Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden. Die Arbeitszeit ist nach Möglichkeit auf 5 Tage zu verteilen.

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Art. 6.5

Bezahlte Absenzen

Sofern sie nicht auf einen arbeitsfreien Tag fallen, haben ArbeitnehmerInnen Anspruch auf Entschädigung folgender Absenzen: ­

Beim Tode der Gattin/des Gatten, der Konkubinatspartnerin/des Konkubinatspartners, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners, der eigenen Kinder und Eltern

­

Beim Tode naher Verwandter, sofern in Hausgemeinschaft gelebt 2 Tage

­

Beim Tode anderer näherer Verwandter

1 Tag

­

Bei der Geburt eigener Kinder

3 Tage

­

Bei eigener Hochzeit

2 Tage

­

Beim Wohnungswechsel

1 Tag

­

Bei Rekrutierung/militärischer Inspektion

nach Aufgebot

3 Tage

Den Angestellten werden diese bezahlten Absenzen ihrem Beschäftigungsgrad entsprechend gewährt.

Art. 7.2 Abs. 3 und 7

(Vollzugskostenbeiträge)

Alle dem GAV unterstellten ArbeitnehmerInnen, welche mehr als 21 Stunden pro Woche arbeiten, verpflichten sich, einen Vollzugkostenbeitrag von 12 Franken pro Monat zu bezahlen. Für ArbeitnehmerInnen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten, beträgt der Beitrag 6 Franken pro Monat. Die dem GAV unterstellten Arbeitgeber bezahlen ihrerseits pro ArbeitnehmerIn, welche/r mehr als 21 Stunden pro Woche arbeitet, ebenfalls 12 Franken pro Monat, respektive 6 Franken pro Monat für diejenigen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten. Der Beitrag der ArbeitnehmerInnen kann vom Arbeitgeber monatlich von der Lohnzahlung in Abzug gebracht werden.

3

Die PK kann Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen und Kontroll- und Verfahrenskosten auferlegen, die innert Monatsfrist seit Zustellung des Entscheides zu überweisen sind. Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen von künftigen Verletzungen des GAVs abgehalten werden. Zwingende Voraussetzung für die Aussprechung einer Konventionalstrafe oder die Auferlegung der Kontroll- und Verfahrenskosten bildet eine 7

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vorherige erfolglose Mahnung samt Fristansetzung zur Behebung der im Rahmen einer Kontrolle durch die PK festgestellten Verletzungen.

Anhang II Art. 2 Abs. 2.1 2.1

(Beiträge und Erhebungsverfahren)

Alle dem GAV unterstellten ArbeitnehmerInnen, welche mehr als 21 Stunden pro Woche arbeiten, verpflichten sich, einen Vollzugkostenbeitrag von 12 Franken pro Monat zu bezahlen. Für ArbeitnehmerInnen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten, beträgt der Beitrag 6 Franken pro Monat. Die dem GAV unterstellten Arbeitgeber bezahlen ihrerseits pro ArbeitnehmerIn, welche/r mehr als 21 Stunden pro Woche arbeitet, ebenfalls 12 Franken pro Monat, respektive 6 Franken pro Monat für diejenigen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten.

IV Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2019 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2021.

18. Oktober 2018

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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