Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Reinigungssektors für die Westschweiz Verlängerung und Änderung vom 14. März 2018 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer des Bundesratsbeschlusses vom 13. Februar 20141 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Reinigungssektors für die Westschweiz wird bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu dem in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschluss wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) des Reinigungssektors für die Westschweiz werden allgemeinverbindlich erklärt: Art. 6
Berufskategorien
Die Berufskategorien werden aufgrund der von den Arbeitnehmern in der Branche ausgeführten Arbeiten oder der beruflichen Abschlüsse bestimmt.
1
1
Fachbereiche
Aufgaben (Anhang 5)
Kategorien
Abschlüsse Qualifikationen
Spezielle Reinigungen und Baureinigungen
1-19
TC
Teamchef
N20
EFZ seit mehr als 2 Jahren in der Branche
N21
EFZ seit weniger als 2 Jahren in der Branche
N30
Gebäudereiniger EBA
BBl 2014 2347
2018-0659
1527
Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Reinigungssektors für die Westschweiz. BRB
Fachbereiche
Aufgaben (Anhang 5)
Unterhaltsreinigung
1-15
AS 2018
Kategorien
Abschlüsse Qualifikationen
N4
Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 4 Jahren in der Branche
N3
Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 3 Jahren in der Branche
N2
Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 2 Jahren in der Branche
N1
Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 1 Jahre in der Branche
N0
Gebäudereiniger ohne Qualifikation bei der Einstellung
E2
Unterhaltsreiniger mit Diplom der Ecole genevoise de la propreté (EPG) oder der Maison romande de la propreté (MRP)
E3
Unterhaltsreiniger mit Diplom der Ecole genevoise de la propreté (EPG) oder der Maison romande de la propreté (MRP)
Unterhaltsreinigungspersonal, das spezielle Reinigungen und Baureinigungen ausführt: 2
Gelegentlich vom Unterhaltsreinigungspersonal (E2, E3) für die Ausführung von speziellen Reinigungen und Baureinigungen gemäss Anhang 5 geleistete Arbeitsstunden werden nach Stundensatz der entsprechenden Kategorien bezahlt (N0 bis N4).
Ein Mitarbeiter der Kategorie Unterhaltsreinigung (E2, E3), der regelmässig bestimmte spezielle Reinigungen und Baureinigungen gemäss Anhang 5 durchführt, wird für seine gesamten Tätigkeiten nach Stundensatz der entsprechenden Kategorie (N0 bis N4) bezahlt. Eine den speziellen Reinigungen und Baureinigungen gewidmete Tätigkeit von mehr als 30 % der vertraglichen Arbeitszeit über einen Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Monaten berechnet, gilt als regelmässig.
Die Fachmann/Fachfrau Betriebsunterhalt (Hauswart), die in einem dieser GAV unterstellten Unternehmen arbeiten, werden in den Lohnkategorien N entsprechend ihren Qualifikationen eingeordnet.
3
Art. 7
Löhne
Die Mindestlöhne werden gemäss einer dem vorliegenden Gesamtarbeitsvertrag beigelegten Tabelle (Anhang 2) festgesetzt.
1
1528
Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Reinigungssektors für die Westschweiz. BRB
AS 2018
Eine «Branchenerfahrung» ist die Zeit, in der eine Person in einem Unternehmen beschäftigt war, das potenziell einem GAV der Branche unterliegt.
2
Die Ausbildung in der Branche gilt nicht als Berufserfahrung sondern als Weiterbildungszeit.
3
Die Ernennung zum Teamleiter wird erteilt, wenn die Person mindestens eine Person der Kategorie N betreut, ihrem Arbeitgeber gegenüber für die Organisation und die Weiterverfolgung des Einsatzes verantwortlich ist und die Spezifikationen gemäß Anhang 5 erfüllt. Diese Regel gilt nicht für die Aufsicht im Sinne des Artikels 8 GAV.
4
5
[...]
Die Arbeitnehmer im Stundenlohn erhalten ihren Lohn spätestens am 10. des darauffolgenden Monats.
6
7
Der Akkordlohn ist verboten.
Eine detaillierte Lohnabrechnung muss jedem Arbeitnehmer monatlich überreicht werden.
8
Art. 8 Abs. 1 und 2 Mit Beaufsichtigung ist das Betreuen und die Organisation eines Teams für Unterhaltsreinigungen gemeint (Kategorie E).
1
Mitarbeiter, die eine Aufsichtstätigkeit ausüben, werden für den tatsächlichen Zeitaufwand in Anwesenheit des Personals (einschliesslich Organisationsaufgaben) mit einem Lohnzuschlag entschädigt. Das Beaufsichtigen muss Gegenstand einer separaten Rubrik im Arbeitsvertrag sein.
2
Art. 9 Abs. 1 Ein 13. Monatslohn wird jedem Arbeitnehmer pro rata temporis entrichtet, sofern der Arbeitnehmer seit mindestens drei Monaten im Unternehmen beschäftigt ist.
Nach drei Monaten ist er mit rückwirkender Kraft für die gesamte Arbeitsperiode zu entrichten.
1
Art. 11 Abs. 1 Die Arbeitszeiten werden im Einzelarbeitsvertrag festgesetzt. Wenn diese Arbeitszeiten von den Kunden nicht strikt vorgegeben sind, kann der Arbeitnehmer von der vertraglichen Festlegung eines Zeitraums von plus oder minus einer Stunde profitieren, innerhalb dessen die Arbeitsleistung zu erbringen ist. Der Arbeitgeber kann den Zeitplan den Ansprüchen der Kundschaft entsprechend und nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der verfügbaren Stunden der Arbeitnehmer verändern. Im Übrigen sind die gesetzlichen Bestimmungen (Artikel 47 Absatz 1 ArG und 69 ArGV1) anwendbar.
1
1529
Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Reinigungssektors für die Westschweiz. BRB
Art. 13
AS 2018
Überstunden
Als Überstunde gilt jede vom Vorgesetzten angeordnete und/oder akzeptierte Stunde, die über die 43 Wochenstunden hinaus durchgeführt wird.
1
Überstunden werden monatlich gutgeschrieben und auf der Lohnabrechnung oder auf einer separaten Abrechnung angezeigt. Ein zusammenfassendes Dokument wird bis 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres ausgearbeitet.
2
Überstunden sind im Laufe des Jahres mit freier Zeit der gleichen Dauer, aber spätestens am 31. März des folgenden Kalenderjahres oder am Ende der Zusammenarbeit zu kompensieren.
3
Überstunden, die nicht mit freier Zeit von gleicher Dauer innerhalb der Fristen in Absatz 3 kompensiert wurden, werden spätestens nach Fristablauf, mit einer Erhöhung von 25 % bezahlt.
4
Für jede Überstunde über die wöchentliche Höchstgrenze von 50 Stunden hinaus, kommen darüber hinaus die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes zur Anwendung.
5
Art. 16 Abs. 7 Die Arbeit an einem Feiertag gilt als Arbeit an einem Sonntag. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis nicht zu Sonntagsarbeit heranziehen. An Feiertagen durchgeführte Arbeiten sind mit einer Lohnerhöhung von 50 % zu bezahlen. Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden ist durch Freizeit auszugleichen. Dauert sie länger als fünf Stunden, so ist während der vorhergehenden oder der nachfolgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren.
7
Art. 17 Abs. 8 Das Feriengeld beträgt 8,33 % des Grundgehaltes der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden (Ferien ausgenommen). Es beträgt 8,79 % für Arbeitnehmer, die Anspruch auf vier Wochen und einen Tag haben, 9,25 % für Arbeitnehmer, die Anspruch auf vier Wochen und zwei Tage haben. Für Arbeitnehmer, die Anspruch auf fünf Wochen Ferien haben, beträgt es 10,64 %.
8
Art. 20 C. Abs. 1 C. Entschädigung für die Mittagsmahlzeit: Wenn der Arbeitsort häufig wechselt oder der Arbeitnehmer ausserhalb seines üblichen Arbeitsortes eingesetzt wird und das Mittagessen nicht zu Hause einnehmen kann, richtet das Unternehmen einen Verpflegungsbeitrag von 18.50 Franken aus.
1
1530
Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Reinigungssektors für die Westschweiz. BRB
Art. 21
AS 2018
Weiterbildung
Jeder Arbeitnehmer, der Beiträge gemäss Artikel 30 des GAV leistet, kann pro Kalenderjahr fünf Tage bezahlten Weiterbildungsurlaub beanspruchen. [...]
1
Für jeden Tag gewährt die Paritätische Kommission eine Pauschalentschädigung von 100 Franken.
2
Die Kurskosten, die Reisekosten (SBB-Billett 2. Klasse) sowie die Pauschalentschädigung werden den Arbeitnehmern nach Vorlegen der Kursbestätigung und den entsprechenden Quittungen innert drei Monaten durch den Bildungsfonds des GAV Westschweiz ausbezahlt.
3
Wiederholte Verweigerungen des Ausbildungsrechts können Gegenstand einer begründeten Berufung an die kantonale Paritätische Berufskommission sein.
4
Die Ausbildung des Personals der Kategorie E2 ist in Anhang 4 des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages geregelt.
5
Art. 26
Sorgfalts- und Treuepflicht
Über die in Artikel 10 Absatz 1 des GAV festgelegte Arbeitszeit hinaus ist es den Arbeitnehmern insoweit untersagt, Arbeiten für Rechnung von Dritten, entgeltlich oder unentgeltlich, während der Freizeit und den Ferien auszuüben, als sie die legitimen Interessen des Arbeitgebers verletzen.
1
2
[...]
Der Arbeitnehmer, der gegen das Schwarzarbeitsverbot nach Artikel 26 Absatz 1.
verstösst, wird mit einer Busse im Sinn von Artikel 28 Absatz 6 bestraft. Die Busse wird vom Lohn abgezogen.
3
Dem Arbeitgeber, der bewusst Schwarzarbeit ausführen lässt oder der Schwarzarbeit fördert, entgeltlich oder unentgeltlich, wird eine Busse nach Artikel 28 Absatz 6 des vorliegenden GAV auferlegt.
4
1531
Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Reinigungssektors für die Westschweiz. BRB
AS 2018
Anhang 1
Vereinbarung über den Schutz gegen sexuelle Belästigung Unverändert
1532
Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Reinigungssektors für die Westschweiz. BRB
AS 2018
Anhang 2
Tabellen der Mindestlöhne Mindestlöhne 2018 Fachbereiche
Kategorien
Romandie
TC
Teamchef
Fr. 28.90
N20
EFZ seit mehr als 2 Jahren
Fr. 27.20
N21
EFZ seit weniger als 2 Jahren
Fr. 25.85
N30
EBA
Fr. 24.45
N4
Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 4 Jahren in der Branche
Fr. 23.60
Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 3 Jahren in der Branche
Fr. 21.70
Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 2 Jahren in der Branche
Fr. 21.70
Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 1 Jahr in der Branche
Fr. 21.70
N0
Gebäudereiniger ohne Qualifikation bei der Einstellung
Fr. 21.70
E2
Unterhaltsreiniger mit Diplom EGP oder MRP
Fr. 19.95
Fr. 20.60
Unterhaltsreiniger ohne Diplom EGP oder MRP
Fr. 18.95
Fr. 19.60
N3
Spezielle Reinigungen und Baureinigungen
N2
N1
E3
Unterhaltsreinigungen
Beaufsichtigung von Mitarbeitern
Genf
Berechnungsschlüssel
N20 5%
E3 + Fr. 1.
Anzahl Mitarbeiter
Bruttozuschlag pro Stunde
Von 3 bis 5 Angestellten
Fr. 1.
Von 6 bis 9 Angestellten
Fr. 2.
Ab 10 Angestellten und mehr
Fr. 3.
1533
Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Reinigungssektors für die Westschweiz. BRB
AS 2018
Lehrlinge
1. Lehrjahr
Fr. 890.
2. Lehrjahr
Fr. 1260.
3. Lehrjahr
Fr. 1910.
Dies sind Bruttolöhne. Der 13. Monatslohn und die Ferien sind zusätzlich geschuldet.
Den Lehrlingen wird der Monatslohn 13 Mal ausbezahlt.
Mindestlöhne 2019 Fachbereiche
Kategorien
Romandie
TC
Teamchef
Fr. 28.90
N20
EFZ seit mehr als 2 Jahren
Fr. 27.40
N21
EFZ seit weniger als 2 Jahren
Fr. 26.05
N30
EBA
Fr. 24.45
N4
Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 4 Jahren in der Branche
Fr. 23.60
Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 3 Jahren in der Branche
Fr. 21.80
N2
Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 2 Jahren in der Branche
Fr. 21.70
N1
Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 1 Jahr in der Branche
Fr. 21.70
Gebäudereiniger ohne Qualifikation bei der Einstellung
Fr. 21.70
Unterhaltsreiniger mit Diplom EGP oder MRP
Fr. 20.10
Fr. 20.85
Unterhaltsreiniger ohne Diplom EGP oder MRP
Fr. 19.10
Fr. 19.85
N3
Spezielle Reinigungen und Baureinigungen
N0
E2 E3
1534
Unterhaltsreinigungen
Genf
Berechnungsschlüssel
N20 5%
E3 + Fr.
1.
Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Reinigungssektors für die Westschweiz. BRB
Beaufsichtigung von Mitarbeitern
AS 2018
Anzahl Mitarbeiter
Bruttozuschlag pro Stunde
Von 3 bis 5 Angestellten
Fr. 1.
Von 6 bis 9 Angestellten
Fr. 2.
Ab 10 Angestellten und mehr
Fr. 3.
Lehrlinge
1. Lehrjahr
Fr. 910.
2. Lehrjahr
Fr. 1290.
3. Lehrjahr
Fr. 1940.
Dies sind Bruttolöhne. Der 13. Monatslohn und die Ferien sind zusätzlich geschuldet.
Den Lehrlingen wird der Monatslohn 13 Mal ausbezahlt.
Mindestlöhne 2020 Fachbereiche
Kategorien
Romandie
TC
Teamchef
Fr. 28.90
N20
EFZ seit mehr als 2 Jahren
Fr. 27.50
N21
EFZ seit weniger als 2 Jahren
Fr. 26.10
N30
EBA
Fr. 24.45
N4
Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 4 Jahren in der Branche
Fr. 23.60
Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 3 Jahren in der Branche
Fr. 21.90
Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 2 Jahren in der Branche
Fr. 21.80
Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 1 Jahr in der Branche
Fr. 21.75
N3
N2
N1
Spezielle Reinigungen und Baureinigungen
Genf
Berechnungsschlüssel
N20 5%
1535
Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Reinigungssektors für die Westschweiz. BRB
Fachbereiche
N0
E2 E3
Unterhaltsreinigungen
Beaufsichtigung von Mitarbeitern
AS 2018
Kategorien
Romandie
Genf
Gebäudereiniger ohne Qualifikation bei der Einstellung
Fr. 21.70
Unterhaltsreiniger mit Diplom EGP oder MRP
Fr. 20.25
Fr. 20.95
Unterhaltsreiniger ohne Diplom EGP oder MRP
Fr. 19.25
Fr. 19.95
Berechnungsschlüssel
E3 + Fr.
1.
Anzahl Mitarbeiter
Bruttozuschlag pro Stunde
Von 3 bis 5 Angestellten
Fr. 1.
Von 6 bis 9 Angestellten
Fr. 2.
Ab 10 Angestellten und mehr
Fr. 3.
Lehrlinge
1. Lehrjahr
Fr. 910.
2. Lehrjahr
Fr. 1290.
3. Lehrjahr
Fr. 1940.
Dies sind Bruttolöhne. Der 13. Monatslohn und die Ferien sind zusätzlich geschuldet.
Den Lehrlingen wird der Monatslohn 13 Mal ausbezahlt.
Mindestlöhne 2021 Fachbereiche
TC N20 N21 N30
1536
Spezielle Reinigungen und Baureinigungen
Kategorien
Romandie
Teamchef
Fr. 28.90
EFZ seit mehr als 2 Jahren
Fr. 27.60
EFZ seit weniger als 2 Jahren
Fr. 26.20
EBA
Fr. 24.45
Genf
Berechnungsschlüssel
N20 5%
Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Reinigungssektors für die Westschweiz. BRB
Fachbereiche
AS 2018
Kategorien
Romandie
Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 4 Jahren in der Branche
Fr. 23.60
N3
Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 3 Jahren in der Branche
Fr. 22.00
N2
Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 2 Jahren in der Branche
Fr. 21.90
N1
Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 1 Jahr in der Branche
Fr. 21.80
N0
Gebäudereiniger ohne Qualifikation bei der Einstellung
Fr. 21.70
Unterhaltsreiniger mit Diplom EGP oder MRP
Fr. 20.50
Fr. 21.05
Unterhaltsreiniger ohne Diplom EGP oder MRP
Fr. 19.50
Fr. 20.05
N4
E2 E3
Unterhaltsreinigungen
Beaufsichtigung von Mitarbeitern
Genf
Berechnungsschlüssel
E3 + Fr.
1.
Anzahl Mitarbeiter
Bruttozuschlag pro Stunde
Von 3 bis 5 Angestellten
Fr. 1.
Von 6 bis 9 Angestellten
Fr. 2.
Ab 10 Angestellten und mehr
Fr. 3.
Lehrlinge
1. Lehrjahr
Fr. 940.
2. Lehrjahr
Fr. 1330.
3. Lehrjahr
Fr. 1970.
Dies sind Bruttolöhne. Der 13. Monatslohn und die Ferien sind zusätzlich geschuldet.
Den Lehrlingen wird der Monatslohn 13 Mal ausbezahlt.
1537
Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Reinigungssektors für die Westschweiz. BRB
AS 2018
Anhang 3
Feiertage [...]
Freiburg kathol. Teil
Freiburg reform. Teil
Genf
Jura
Berner Jura
Neuenburg
Wallis
Waadt
1. Januar
1. Januar
1. Januar
1. Januar
1. Januar
1. Januar
1. Januar
1. Januar
2. Januar
2. Januar 1. März
19. März
2. Januar
Karfreitag
Auffahrt
2. Januar
Kafreitag
Karfreitag
Karfreitag
Karfreitag
Karfreitag
Karfreitag
Ostermontag
Ostermontag
Ostermontag
Ostermontag
Ostermontag
Ostermontag
1. Mai
1. Mai
1. Mai
Auffahrt
Auffahrt
Auffahrt
Auffahrt
Auffahrt
Pfingstmontag
Pfingstmontag
Pfingstmontag
Pfingstmontag
Pfingstmontag
1. August
1. August
1. August
1. August
1. August
Fronleichnam
1. August
Auffahrt Fron-leichnam
Mariä Himmelfahrt
Pfingstmontag 1. August
1. August
Mariä Himmelfahrt Genfer Bettag
Bettagsmontag
Allerheiligen
Allerheiligen
Unbefleckte Empfängnis
Unbefleckte Empfängnis
1538
Auffahrt
Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Reinigungssektors für die Westschweiz. BRB
AS 2018
Freiburg kathol. Teil
Freiburg reform. Teil
Genf
Jura
Berner Jura
Neuenburg
Wallis
Waadt
Weihnachten
Weihnachten
Weihnachten
Weihnachten
Weihnachten
Weihnachten
Weihnachten
Weihnachten
26. Dezember
31. Dezember
Total Tage: 9
Total Tage: 9
Total Tage: 9
Total Tage: 9
Total Tage: 9
Total Tage: 9
Total Tage: 9
Total Tage: 9
1539
Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Reinigungssektors für die Westschweiz. BRB
AS 2018
Anhang 4
Ausbildung Die Kategorie E2 umfasst die Mitarbeiter der Kategorie E3, die die nachfolgend beschriebene Ausbildung absolviert haben und die diesbezügliche Prüfung bestanden haben.
1
Diese Weiterbildung hat eine Dauer von 80 nicht aufeinander folgenden Zeitabschnitten. Sie umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil. Die Westschweizer Paritätische Berufskommission ist für die Anerkennung des Weiterbildungsprogramms zuständig, das den Anspruch auf die Kategorie E2 begründet.
2
Die Weiterbildung endet mit einer schriftlichen Prüfung. Die Rechtschreibung ist nicht ausschlaggebend. Das Mindestniveau der französischen Sprache ist A1 schriftlich und A2 mündlich.
3
Das Ausbildungsrecht beginnt nach sechsmonatiger Anwesenheit im Unternehmen und richtet sich nach den Regeln der Sorgfaltspflicht. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, das Recht auf diese Ausbildung jedes Jahr auf 15 % seiner Mitarbeiter zu beschränken.
5
Eine Verweigerung des Ausbildungsanspruchs kann Gegenstand einer begründeten Berufung an die kantonale Paritätische Berufskommission sein.
10
Die restlichen Absätze bleiben unverändert.
1540
Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Reinigungssektors für die Westschweiz. BRB
AS 2018
Anhang 5
Aufgabenliste - Reinigungsarbeiten Reinigungsarbeiten: spezielle Reinigungen und Baureinigungen Unverändert
Reinigungsarbeiten: Unterhaltsreinigung Unterhalt
1
Leeren und/ oder Abwischen der Kästen, Aschenbecher, Abfallbehälter (auch bei Abfalltrennung).
Kat. E
2
Feuchtabstauben, Staubsaugen, Wischen oder Fleckentfernung von Tischen, Arbeitsflächen, Stühlen, Sesseln, Schränken, Regalen und anderen Möbeln
Kat. E
3
Abwischen, Staubsaugen, Feuchtabstauben oder Fleckentfernung von Oberflächen, Wänden, Sockelleisten, Kanten, Heizkörpern, Konvektoren, Feuerlöschern, Rampen, Handläufen, Griffen, Schaltern, Schalttafeln von Aufzügen
Kat. E
4
Abstauben, Feuchtwischen von Geräten der Büroausstattung (Telefone, Computerbildschirme und-tastaturen, Kopierer, Fax, etc.) ohne Demontage
Kat. E
5
Haushaltsarbeiten wie Geschirrwaschen und Aufräumen
Kat. E
6
Feuchtwischen, Fleckenentfernen, Absaugen oder Waschen von Böden aller Art
Kat. E
7
Beseitigung von Spuren, Feuchtentstauben oder Fleckentfernung von Glaswänden, Fenstern, Glastüren
Kat. E
8
Regelmässige Reinigung und wenn nötig Entkalkung der Sanitäranlagen (Spiegel, Armaturen, Waschbecken, Spülbecken, Automaten und Spender, Schalen, Urinale, Wände, Fliesen), Duschen, Badezimmer oder Küche mit Ausnahme von Grossküchen
Kat. E
9
Kontrolle, Versorgung von Maschinen und Automaten
Kat. E
10
Waschen von Fenstern oder Glasflächen mit Spachtel, ebenerdig oder mit einem Trittbrett
Kat. E
11
Glanzbehandlung durch Besprühen oder Einscheibenmaschine.
Kat. E
12
Bodenreinigung mit einer Scheuersaugmaschine
Kat. E
13
Waschen oder Entfetten mit Schaumpistole
Kat. E
14
Laufender Unterhalt in Reinräumen und Behandlungsräumen
Kat. E
15
Reinigung von Grossküchen
Kat. E
1541
Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Reinigungssektors für die Westschweiz. BRB
AS 2018
III Dieser Beschluss tritt am 1. April 2018 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2022.
14. März 2018
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
1542