Bundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich

Entwurf

(FiLaG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. September 20181, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 3. Oktober 20032 über den Finanz- und Lastenausgleich wird wie folgt geändert: Art. 3 Abs. 3 zweiter und dritter Satz ... Bei den Vermögen der natürlichen Personen berücksichtigt er die im Vergleich zu den Einkommen unterschiedliche steuerliche Ausschöpfung. Bei den Gewinnen berücksichtigt er die reduzierte Besteuerung der steuerlich privilegierten Gesellschaften.

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Art. 3a

Festlegung und Verteilung der Mittel des Ressourcenausgleichs

Der Bundesrat legt die Auszahlungen an die ressourcenschwachen Kantone jährlich aufgrund ihres Ressourcenpotenzials pro Kopf fest.

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Die Auszahlungen berechnen sich wie folgt: a.

Kantone, deren Ressourcenpotenzial pro Kopf unter 70 Prozent des schweizerischen Mittels liegt, erhalten Leistungen aus dem Ressourcenausgleich, sodass ihr Ressourcenpotenzial pro Kopf nach dem Ausgleich 86,5 Prozent des schweizerischen Mittels erreicht.

b.

Für die Kantone, deren Ressourcenpotenzial pro Kopf zwischen 70 und 100 Prozent des schweizerischen Mittels liegt, werden die Leistungen aus dem Ressourcenausgleich progressiv mit abnehmender Differenz zwischen dem Ressourcenpotenzial und dem schweizerischen Durchschnitt reduziert. Erzielt ein Kanton mit einem Ressourcenpotenzial von 70 Prozent eine zusätz-

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liche Einheit des standardisierten Steuerertrags, so reduzieren sich die Leistungen um 90 Prozent dieser Einheit.

c.

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Die sich aus dem Ressourcenpotenzial pro Kopf ergebende Rangfolge der Kantone darf durch den Ressourcenausgleich nicht verändert werden.

Die Mittel werden den Kantonen ohne Zweckbindung ausgerichtet.

Art. 4 Abs. 2 und 3 Die jährliche Gesamtleistung der ressourcenstarken Kantone an den Ressourcenausgleich beträgt zwei Drittel der Leistungen des Bundes.

2

Die ressourcenstarken Kantone entrichten pro Einwohnerin oder Einwohner einen einheitlichen Prozentsatz der Differenz zwischen ihrem Ressourcenpotenzial pro Kopf und dem schweizerischen Durchschnitt.

3

Art. 5, 6 und 8 Abs. 2 Bst. c­e Aufgehoben Art. 9 Abs. 1­2bis Der Beitrag an den geografisch-topografischen Lastenausgleich im Jahr 2020 entspricht dem Beitrag für das Jahr 2019 von 361 806 484 Franken angepasst um die Teuerung gegenüber dem Vorjahresmonat im April 2019. Der Bundesrat passt die Beiträge für die nachfolgenden Jahre entsprechend an die Teuerung an.

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Der Beitrag an den soziodemografischen Lastenausgleich im Jahr 2020 entspricht dem Beitrag für das Jahr 2019 von 361 806 484 Franken, angepasst um die Teuerung gegenüber dem Vorjahresmonat im April 2019. Der Bundesrat passt die Beiträge für die nachfolgenden Jahre entsprechend an die Teuerung an.

2

Die Beiträge an den soziodemografischen Lastenausgleich erhöhen sich im Jahr 2021 um 80 Millionen Franken und ab 2022 dauerhaft um 140 Millionen Franken.

Diese Erhöhung wird nicht an die Teuerung angepasst.

2bis

Art. 19 Abs. 8 Aufgehoben Art. 19a

Festlegung des Ausgleichs in den Jahren 2020 und 2021

In Abweichung von Artikel 3a Absatz 2 Buchstabe a beträgt im Jahr 2020 das Ressourcenpotenzial pro Kopf der Kantone, die vor Ausgleich weniger als 70 Prozent des schweizerischen Mittels erreichen, nach Ausgleich genau 87,7 Prozent des schweizerischen Mittels.

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Im Jahr 2021 beträgt dieses genau 87,1 Prozent des schweizerischen Mittels.

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Art. 19b

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Wirksamkeitsbericht 2020­2025

In Abweichung von Artikel 18 Absatz 1 legt der Bundesrat der Bundesversammlung im Jahr 2024 einen Wirksamkeitsbericht vor, der den Zeitraum von 2020­2025 umfasst.

Art. 19c

Temporäre Abfederungsmassnahmen zugunsten der ressourcenschwachen Kantone

Der Bund stellt die finanziellen Mittel zur Verfügung, mit denen in den Jahren 2021­2025 für die ressourcenschwachen Kantone Veränderungen der Ausgleichszahlungen abgefedert werden, die sich aus dem Übergang vom bisherigen zum neuen Finanzausgleichssystem ergeben.

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2

Die Mittel nach Absatz 1 betragen für das Jahr: a.

2021: 80 Millionen;

b.

2022: 200 Millionen;

c.

2023: 160 Millionen;

d.

2024: 120 Millionen;

e.

2025: 80 Millionen.

Die Mittel nach Absatz 1 werden an die ressourcenschwachen Kantone pro Kopf der Bevölkerung verteilt. Ein Kanton verliert seinen Anspruch, wenn sein Ressourcenpotenzial über den schweizerischen Durchschnitt steigt. Er erlangt den Anspruch nicht wieder, wenn er ressourcenschwach wird. Die entsprechenden Mittel werden unter den verbleibenden ressourcenschwachen Kantonen aufgeteilt.

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Art. 20 und 22 Aufgehoben II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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