Bundesbeschluss

Entwurf

über den Einsatz der Armee im Assistenzdienst zur Unterstützung ziviler Behörden beim Schutz ausländischer Vertretungen vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 70 Absatz 2 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 2. März 20182, beschliesst:

Art. 1 Der Einsatz der Armee mit einem Maximalbestand von 32 Angehörigen der Armee zur Unterstützung ziviler Behörden beim Schutz ausländischer Vertretungen wird vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 genehmigt.

Art. 2 Die Einsätze finden im Rahmen des Assistenzdienstes statt.

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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SR 510.10 BBl 2018 1445

2018-0210

1455

Einsatz der Armee im Assistenzdienst zur Unterstützung ziviler Behörden beim Schutz ausländischer Vertretungen. BB

1456

BBl 2018