Bundesratsbeschluss Grundbewilligung für Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe in den Jahren 20182020. Genehmigung des Gesuches des Kantons Thurgau vom 20. Juni 2018
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, nach Prüfung des Gesuches des Kantons Thurgau vom 8. Mai 2018, nach Kenntnisnahme des folgenden Vertrages: Übereinkunft vom 8. Dezember 2017 zwischen dem Kanton Thurgau und der Schweizerischen Post über das System zur elektronischen Stimmabgabe, beschliesst:
1
1.
Dem Kanton Thurgau werden Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe anlässlich der eidgenössischen Volksabstimmungen vom 23. September 2018 bis und mit der auf den 17. Mai 2020 geplanten Volksabstimmung bewilligt.
2.
Für die Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe gelten die folgenden kantonsspezifischen Bedingungen:
SR 161.1
3668
2018-1750
Verordnung
AS 2018
a. Kantonsspezifische Versuchsbedingungen
System der Schweizerischen Post
30 %
Kanton Thurgau
3669
Räumlicher Geltungsbereich der Versuche (Art. 27d Bst. c VPR)
Grundbewilligung gilt für folgende Abstimmungen
Auslandschweizer Stimmberechtigte
23. September 2018 25. November 2018 10. Februar 2019 19. Mai 2019 24. November 2019 9. Februar 2020 17. Mai 2020
Gemeinde
Maximal zugelassenes kantonales Betrifft Urnengänge der Stufe Elektorat (nach Art. 27f Abs. 2 VPR werden Auslandschweizer Stimmberechtigte bei der Berechnung der Limiten nicht mitgezählt)
Kanton
Eingesetztes System
Bund
Bedingungen
Grundbewilligung für Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe. BRB
b.
c.
d.
e.
BBl 2018
Jeweils am Samstag vor dem Abstimmungssonntag um 12.00 Uhr wird die elektronische Urne geschlossen.
Die elektronische Urne ist erst am Abstimmungssonntag zu entschlüsseln. Der Kanton Thurgau trifft die geeigneten Massnahmen, damit die Resultate nicht vor 12.00 Uhr des Abstimmungssonntags öffentlich bekannt werden.
Die elektronisch und die konventionell abgegebenen Stimmen werden addiert. Sie werden für das eidgenössische Ergebnis berücksichtigt, sofern die Abstimmung korrekt verlaufen ist.
Der Kanton Thurgau ist dafür verantwortlich, dass die zugesicherten technischen und prozeduralen Mindeststandards zur Risikominimierung vollumfänglich eingehalten werden.
3.
Die Bundeskanzlei kann, innerhalb des in diesem Beschluss nach Artikel 27d Buchstabe c VPR festgelegten räumlichen Geltungsbereichs, Stimmberechtigte zu den Versuchen zulassen, sofern dadurch die Limiten gemäss Artikel 27f Absatz 1 Buchstabe a VPR nicht überschritten werden.
4.
Die Bundeskanzlei informiert die Regierung des Kantons Thurgau über den Beschluss des Bundesrates.
20. Juni 2018
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
3670
Grundbewilligung für Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe. BRB
BBl 2018
3671