Sammelfrist bis 15. November 2019

Eidgenössische Volksinitiative «Eigenständiges Handeln in Familien und Unternehmen (Kindes- und Erwachsenenschutz-Initiative)» Vorprüfung Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 26. März 2018 eingereichten Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Eigenständiges Handeln in Familien und Unternehmen (Kindes- und Erwachsenenschutz-Initiative)», nachdem das Initiativkomitee sich am 1. Februar 2018 mit den drei verbindlichen Sprachfassungen des Initiativtextes einverstanden erklärt hat und bestätigt hat, dass die Texte definitiv sind, gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 19782 über die politischen Rechte, verfügt: 1.

1 2 3

Die am 26. März 2018 eingereichte Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Eigenständiges Handeln in Familien und Unternehmen (Kindes- und Erwachsenenschutz-Initiative)» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtextes im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB3) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültig-

SR 161.1 SR 161.11 SR 311.0

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keit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.

2.

Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen: 1. Helmut Berg, Hummelbergstrasse 46c, 8645 Jona 2. Hans Egloff, Brunnenzelgstrasse 8, 8904 Aesch 3. Martin Felder, Bahnhofstrasse 10, 8154 Oberglatt 4. Walter Hauser, Betliserstrasse 10, 8872 Weesen 5. Alexander Ineichen, Hummelbergstrasse 46e, 8645 Jona 6. Peter Leutenegger, Unterdorfstrasse 13, 8124 Maur 7. Julia Onken, Bilchenstrasse 12, 8280 Amriswil 8. Pirmin Schwander, Mosenbachstrasse 1, 8853 Lachen

3.

Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative «Eigenständiges Handeln in Familien und Unternehmen (Kindes- und Erwachsenenschutz-Initiative)» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

4.

Mitteilung an das Initiativkomitee: Komitee KESB-Initiative, Mosenbachstrasse 1, Postfach 322, 8853 Lachen, und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 15. Mai 2018.

1. Mai 2018

Schweizerische Bundeskanzlei Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Eidgenössische Volksinitiative «Eigenständiges Handeln in Familien und Unternehmen (Kindes- und Erwachsenenschutz-Initiative)» Die Volksinitiative lautet: Die Bundesverfassung4 wird wie folgt geändert: Art. 14a

Kindes- und Erwachsenenschutz

Ist oder wird eine Person urteilsunfähig oder handlungsunfähig, so haben ihre Angehörigen in folgender Rangordnung das Recht auf Personensorge, Vermögenssorge und Vertretung im Rechtsverkehr dieser Person: 1

a.

die Ehegattin oder der Ehegatte beziehungsweise die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner;

b.

Verwandte im ersten Grad;

c.

Verwandte im zweiten Grad;

d.

die faktische Lebenspartnerin oder der faktische Lebenspartner.

Jede handlungsfähige Person kann für den Fall ihrer Urteils- oder Handlungsunfähigkeit ohne Mitwirkung und Zustimmung von Behörden und in der Form der letztwilligen Verfügung: 2

a.

die Rangordnung nach Absatz 1 ändern; oder

b.

eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen beauftragen, die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten.

Eine Änderung oder ein Auftrag nach Absatz 2 hat gegenüber dem Recht nach Absatz 1 Vorrang.

3

Die Feststellung der Urteils- oder Handlungsunfähigkeit und der Entzug oder die Einschränkung der Rechte nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur durch ein Gericht in einem ordentlichen Verfahren erfolgen. Das Gesetz regelt die Einzelheiten.

4

4

SR 101

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Art. 197 Ziff. 125 12. Übergangsbestimmung zu Art. 14a (Kindes- und Erwachsenenschutz) 1

Artikel 14a tritt gleichzeitig mit den Ausführungsbestimmungen in Kraft.

Treten innerhalb von zwei Jahren nach Annahme von Artikel 14a durch Volk und Stände die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat auf diesen Zeitpunkt hin die nötigen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg; diese gelten bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen.

2

5

Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

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