Geschäftsordnung der unabhängigen Aufsichtsbehörde über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten vom 26. Februar 2018
Die unabhängige Aufsichtsbehörde über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten (AB-ND), gestützt auf Artikel 77 Absatz 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 20151 und Artikel 3 der Verordnung vom 16. August 20172 über die Aufsicht über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten (VAND), beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1
Organisation
Die AB-ND besteht aus der Leiterin oder dem Leiter, den Prüfungsleiterinnen und -leitern, sowie dem Office Management.
1
Die Leiterin oder der Leiter ist abschliessende Entscheidinstanz innerhalb der Behörde.
2
Sie oder er bestimmt aus der Reihe der Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
3
Art. 2
Sachverständige
Namentlich für die vertiefte Abklärung von Rechtsfragen oder technischen Fragestellungen kann die AB-ND Sachverständige aus der Schweiz oder aus dem Ausland beiziehen.
1
Die Sachverständigen unterstehen dem Amtsgeheimnis und den Informationsschutzvorschriften.
2
1 2
SR 121 SR 121.3
2018-0863
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Art. 3
BBl 2018
Finanzen
1
Die Leiterin oder der Leiter ist für das Budget und die Rechnung verantwortlich.
2
Sie oder er regelt die Ausgaben- und Unterschriftskompetenzen.
Art. 4
Risikomanagement
Die AB-ND führt ein Risikomanagement nach den Vorgaben des Risikomanagements Bund.
1
2
Der Informationsschutz ist Teil des Risikomanagements.
Art. 5
Dokumentenablage
Elektronische Dokumente, die der Auftragserfüllung dienen, werden bei Bedarf auf einer gemeinsamen Dokumentenablage bewirtschaftet.
Art. 6
Nachrichtendienstlicher Informationsfluss
Die AB-ND teilt den geprüften Stellen jeweils mit, welche Produkte und Erzeugnisse ihr im kommenden Jahr unaufgefordert zugestellt werden müssen.
2. Abschnitt: Personal Art. 7
Unabhängigkeit und Ausstand
Wenn Mitarbeitende der AB-ND gegenüber einem Prüfgegenstand, gegenüber einer geprüften Stelle oder gegenüber einer geprüften Person nicht unabhängig sind oder wenn der Anschein fehlender Unabhängigkeit entstehen könnte, treten sie in den Ausstand.
1
Die Mitarbeitenden können Informationen annehmen und beschaffen, die nicht mit einer geplanten Prüfung in direktem Zusammenhang stehen.
2
3
Die AB-ND erarbeitet Verhaltensrichtlinien.
Art. 8
Aus- und Weiterbildung
Die Mitarbeitenden melden ihren Aus- und Weiterbildungsbedarf und ihre Ausund Weiterbildungsbedürfnisse der Leiterin oder dem Leiter.
1
Die Leiterin oder der Leiter kann die Mitarbeitenden zu Aus- und Weiterbildungen verpflichten.
2
Relevante Erkenntnisse aus Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen werden den anderen Mitarbeitenden zusammengefasst mitgeteilt.
3
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3. Abschnitt: Arbeitsmethoden Art. 9
Prüfungsplanung
Die Leiterin oder der Leiter koordiniert die jährliche Prüfungsplanung mit der Geschäftsprüfungsdelegation (GPDel) und der unabhängigen Kontrollinstanz für die Funk- und Kabelaufklärung (UKI).
1
Sie oder er informiert die zu prüfenden Stellen sowie die anderen Partner nach Artikel 14 Absatz 4 VAND unter Wahrung der Informationsschutzvorschriften über die Prüfungsplanung.
2
Sie oder er kann die Öffentlichkeit über die Schwerpunkte der Prüfungsplanung informieren.
3
4
Sie oder er kann Änderungen der Prüfungsplanung anordnen und genehmigen.
5
Sie oder er kann jederzeit unangemeldete Prüfungen anordnen.
Art. 10
Durchführung der Prüfung
Die Leiterin oder der Leiter bestimmt für jede Prüfung eine hauptverantwortliche Prüfungsleiterin oder einen hauptverantwortlichen Prüfungsleiter.
1
2
Die Prüfungen werden in der Regel zu zweit durchgeführt.
3
Die Prüfungsleiterinnen und -leiter beschaffen die nötigen Informationen.
4
Sie dokumentieren die Prüfungshandlungen.
Art. 11
Abschluss der Prüfung
Die AB-ND stellt den geprüften Stellen in der Regel spätestens drei Monate nach der letzten Prüfhandlung einen Entwurf des Prüfberichts zu.
1
Die geprüften Stellen können schriftlich oder mündlich dazu Stellung nehmen. Die Stellungnahmen werden inhaltlich in den Bericht integriert.
2
Die AB-ND erstellt unter Einbezug der Stellungnahmen den definitiven Bericht zuhanden der Vorsteherin oder des Vorstehers des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Die GPDel erhält den Bericht zur Kenntnis. Die UKI erhält den Bericht zur Kenntnis, sofern er für ihre Tätigkeit relevant ist.
3
Über allfällige weitere Adressaten nach Artikel 14 Absatz 4 VAND entscheidet die Leiterin oder der Leiter.
4
Zum definitiven Bericht kann die AB-ND mit den geprüften Stellen eine Schlussbesprechung durchführen.
5
Art. 12
Empfehlungen
Die AB-ND überprüft die effektive Umsetzung der Empfehlungen durch die geprüften Dienste und Stellen.
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4. Abschnitt: Kontakte mit anderen Stellen Art. 13
Kontakt mit politischen Organen und mit dem VBS
Für die Kontakte mit der GPDel, mit anderen politischen Organen und mit dem VBS ist die Leiterin oder der Leiter oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter zuständig.
1
An Besprechungen mit der Vorsteherin oder dem Vorsteher des VBS zu Prüfberichten nehmen in der Regel die Leiterin oder der Leiter oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie die hauptverantwortliche Prüfungsleiterin oder der hauptverantwortliche Prüfungsleiter teil.
2
Art. 14
Kontakte mit anderen Stellen im Bund
Die Leiterin oder der Leiter sorgt für einen regelmässigen Austausch insbesondere mit den folgenden Stellen: 1
a.
der UKI;
b.
dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten;
c.
der Eidgenössischen Finanzkontrolle;
d.
dem Bundesverwaltungsgericht;
e.
der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
f.
der internen Revision VBS.
Die Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter melden der Leiterin oder dem Leiter Sachverhalte, die für andere Stellen von Interesse sein könnten.
2
Art. 15
Koordination mit der Dienstaufsicht in den Kantonen
Über Prüfungen bei den kantonalen Vollzugsorganen ist die zuständige kantonale Dienstaufsicht vorgängig in Kenntnis zu setzen.
Art. 16
Austausch mit ausländischen Stellen
Die AB-ND pflegt den Austausch mit ausländischen Aufsichtsorganen, um Erkenntnisse für die eigene Prüftätigkeit zu gewinnen.
5. Abschnitt: Öffentlichkeitsarbeit Art. 17
Öffentlichkeitsarbeit und Medienkontakte
Die Leiterin oder der Leiter legt die Zuständigkeit für Medienanfragen und -kontakte fest.
1
2
Die AB-ND hat einen eigenen Internetauftritt.
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Art. 18
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Berichterstattung über die Prüftätigkeit
Der Tätigkeitsbericht der AB-ND wird jährlich bis Ende März erstellt; er wird veröffentlicht, erstmals Ende März 2019.
1
Schwerpunkte der Prüftätigkeit können auch ausserhalb des jährlichen Tätigkeitsberichts veröffentlicht werden.
2
Art. 19
Prüfberichte
Die einzelnen Prüfberichte sind, abhängig vom Inhalt, nach den Informationsschutzvorschriften zu klassifizieren.
6. Abschnitt: Inkrafttreten Art. 20 Diese Geschäftsordnung tritt am 15. März 2018 in Kraft.
26. Februar 2018
Unabhängige Aufsichtsbehörde über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten: Thomas Fritschi
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