Allgemeinverfügung betreffend die Genehmigung der Netznutzungspläne (NNP) für die Jahre 2020, 2022 und 2023 gemäss Art. 9b Abs. 3 EBG vom 10. Dezember 2018

Das Bundesamt für Verkehr (BAV) verfügt: 1.

Das BAV genehmigt die Netznutzungspläne (NNP) 2020, 2022 und 2023 gemäss Artikel 9b Absatz 3 EBG.

2.

Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wird, soweit den NNP 2020 betreffend, die aufschiebende Wirkung entzogen.

3.

Diese Verfügung wird im Bundesblatt (BBl) veröffentlicht.

Die Unterlagen stehen auf der BAV-Homepage (www.bav.admin.ch/bav/de/home/ verkehrstraeger/eisenbahn/netznutzungskonzept-plaene.html) zur Verfügung.

Auf Voranmeldung können diese auch beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann gestützt auf die Artikel 44 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) binnen 30 Tagen seit der Publikation im Bundesblatt beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Gemäss Artikel 20 VwVG beginnt die Beschwerdefrist auf die Eröffnung folgenden Tag zu laufen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren und deren Begründung mit Angaben der Beweismittel zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen. Die Beschwerdeschrift ist vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen. Ein allfälliger Vertreter hat sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen.

Die Beschwerdeinstanz erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 4 VwVG).

18. Dezember 2018

Bundesamt für Verkehr Der Direktor: P. Füglistaler

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2018-3839