Ablauf der Referendumsfrist: 25. Januar 2001

Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Änderung vom 6. Oktober 2000

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. Juni 2000 1, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19462 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf Artikel 34quater der Bundesverfassung3, ...

Art. 108 Abs. 1 1 Die Aktiven des Ausgleichsfonds sind so anzulegen, dass ihre Sicherheit sowie ein marktkonformer Ertrag gewährleistet sind. Es sind jederzeit genügend Barmittel bereitzuhalten, damit den Ausgleichskassen die Abrechnungssaldi zu ihren Gunsten vergütet und ihnen Vorschüsse gewährt werden können.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

1 2 3

BBl 2000 3971 SR 831.10 Dieser Bestimmung entsprechen die Artikel 111 und 112 der Bundesverfassung vom 18. April 1999.

5126

2000-1233

Alters- und Hinterlassenenversicherung. BG

Nationalrat, 6. Oktober 2000

Ständerat, 6. Oktober 2000

Der Präsident: Seiler Der Protokollführer: Anliker

Der Präsident: Schmid Carlo Der Sekretär: Lanz

Datum der Veröffentlichung: 17. Oktober 2000 4 Ablauf der Referendumsfrist: 25. Januar 2001

11020

4

BBl 2000 5126

5127