Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 84 Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004, VAG; SR 961.01) Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom

4. Januar 2018

Tarifvorlage der

Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG

in der Kollektiv-Lebensversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge Die Änderung betrifft alle bei der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG versicherten Sammelstiftungen und Vorsorgeeinrichtungen.

Die geplante Änderung betrifft die Übernahme und Abgabe von laufenden Invaliden-, Alters- und Hinterbliebenenrenten (Drehtürtarif): ­

Alters- und Hinterbliebenenrenten: Aktualisierung der biometrischen Grundlagen.

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Invalidenrenten: Reduktion des technischen Zinssatzes für Schadenfälle Invalidität mit Invaliditäts-Datum ab dem 1. Januar 2018 gemäss SVVAbkommen.

Mit Schreiben vom 27. November 2017 reichte die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG im Bereich der Lebensversicherung eine Änderungseingabe für ihren Kollektivtarif KT18 ein.

Für die Prüfung und Genehmigung von Tarifen gilt Artikel 38 VAG. Er sieht vor, dass sich genehmigungsfähige Tarife in einem Rahmen bewegen müssen, der einerseits die Solvenz des gesuchstellenden Versicherungsunternehmens und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet.

Die Gesuchstellerin hat mit ihrer Tarifeingabe den Nachweis erbracht, dass der Rahmen von Artikel 38 VAG eingehalten ist, weshalb die FINMA dem Gesuch um Tarifänderung mittels Verfügung vom 4. Januar 2018 zugestimmt hat.

Die Gesuchstellerin beabsichtigt, die genehmigten Tarifanpassungen per 31. Januar 2018 für Vertragsauflösungen anzuwenden.

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2018-0260

BBl 2018

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt als Eröffnung der Verfügung. Personen, welche nach Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, Postfach, 9023 St. Gallen, unter Angabe des Wohnsitzes, resp. Sitzes, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Verfügung bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, eingesehen werden.

6. Februar 2018

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA

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